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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Zitat:
@transarena
Nö.
die Aussage ist falsch.
Myright bekommt nur Geld im Erfolgsfall.
Keinen Erfolg = Kein Geld.
Wenn Erfolg, dann prozentualen Abzug, der von Anfang an bekannt war. (35%)
Wieso ist da der Verbraucher der Gelackmeierte?
Und Du glaubst, das VW keinen Deal mit MyRight machen wird? Die werden einen Deal aushandeln! Die Frage ist nur, was für einen!
Zitat:
@Bernddasbrot2008 schrieb am 4. April 2020 um 13:04:08 Uhr:
Zitat:
@transarena
Nö.
die Aussage ist falsch.
Myright bekommt nur Geld im Erfolgsfall.
Keinen Erfolg = Kein Geld.
Wenn Erfolg, dann prozentualen Abzug, der von Anfang an bekannt war. (35%)
Wieso ist da der Verbraucher der Gelackmeierte?
Und Du glaubst, das VW keinen Deal mit MyRight machen wird? Die werden einen Deal aushandeln! Die Frage ist nur, was für einen!
Ja und ?
Sollen sie Dealen.
Im Endefekt gibt es was.
Und ich vermute mal, nach Abzug der 35% bleibt mehr wie bei der MfK.
Zitat:
@transarena
Ja und ?
Sollen sie Dealen.
Im Endefekt gibt es was.
Und ich vermute mal, nach Abzug der 35% bleibt mehr wie bei der MfK.
Wenn der MFK Deal vorbei ist, wird VW sich neu sortieren und dann bestimmt mit einer schönen Einmalzahlung die Anwälte bei MyRight abfinden.
Am Ende kann es wie jetzt auch, denselben Vergleich geben.
Wer den dann auch nicht annimmt, muss ggf. wieder Einzelklage erheben.
Wie gesagt, passieren kann alles, sicher ist nichts. Ich habe jedoch beim Lotto noch nie 6 Richtige gehabt.
Da die prozentual an der Entschädigung beteiligt sind, müssen die an einer hohen Entschädigung interessiert sein.
1) Nach neuestem Angebot von myRight, erhält man als Vorauszahlung die gleiche Summe die VW anbietet und wenn VW nicht mehr zahlen muss, kann man den Betrag behalten und zahlt nichts weiter.
2) Ungünstiger fährt man dann, wenn ein Betrag herauskommmt, der zwischen VW Angebot und Restwert+VW Angebot herauskommt. In dem Fall zahlt man die 29.99% und hat Verluste.
Wer noch nicht by myRight oder LawButler ist, sollte darauf bestehen, dass man in dem Fall die Vorauszahlung behalten kann und keine weiteren Kosten entstehen.
3) Ein weiteres Risiko ist, der Prozessfinanzierer reicht die Klage ohne eigenes Verschulden nicht ein, dann wird die Vorauszahlung nicht durchgeführt und die Deadline von VW hat man dann auch verpasst, so dass man leer ausgeht.
Das wäre nur ok, wenn die Musterfestellungsklage nicht beendet wird und damit weitergeht.
Sollte man auch darauf bestehen, dass das im Vertrag anders geregelt ist.
4) Es besteht noch ein kleines Risiko, dass der Prozess sich ewig hinzieht, man das Fahrzeug aber nicht für die Rückgabe so lange halten will. Man kann das Fahrzeug verkaufen. Vermutlich wird der Erlös\Zeitwert auf die Erstattung von VW angerechnet. In dem Fall fallen auf den Restbetrag 50% Provision an. Das kann auch ungünstig werden.
Könnte man im Vertrag auch anders regeln so dass hier keine Nachteile entstehen.
5) Was man auch berücksichtigen muss, wird VW zu Zinszahlungen verdonnert, gehen davon auch 50% an den Prozessfinanzierer.
6) Sollte der Prozessfianzieren in Konkurs gehen, muss man sich selber um die fortsetzung des Verfahrens kümmern, sofern das sinn ergibt.
Aber immerhin muss der Prozessfianzieren die Gerichtskosten im vorraus verauslagen, so dass man nicht darauf sitzen bleibt.
7) LawButler hatte bisher auch ein 20% Beteiligungsmodell angeboten, dafür aber weniger vorauszahlung auf die Entschädigung gezahlt. Das sollte man mit einrechnen, wenn man eine höhere Entschädigung erwartet oder doch gleich selbst über eine Kanzlei klagen.
Dazu hat man bis Oktober zeit, wo man das Risiko gut abschätzen kann, da es dann schon viele Urteile gibt, hat aber das Risko leer auszugehen, dafür muss man aber keine 30-50% abtreten.
Man kann doch eh nur abwarten...........Spekulation ist genau so unangebracht, wie in der Coronakrise.
Zitat:
Wir sind zum Abschluss eines
widerrufbaren Vergleichs mit einer
Widerrufsfrist von zwei Wochen in Bezug auf
die Entschädigungsansprüche berechtigt, wenn
die Vergleichssumme nach gewissenhafter
Beurteilung eines sorgfältig handelnden
Kaufmanns als ausreichend erscheint. Wir
werde Sie unverzüglich über den Abschluss
eines Vergleichs benachrichtigen. Sie können
dann den Vergleichsabschluss widerrufen; in
dem Fall sind wir zur Kündigung dieses
Vertrags berechtigt. Soweit Sie den Vergleich
widerrufen, schulden Sie uns die Vergütung,
die bei Bestand des Vergleichs angefallen
wäre.
Zitat:
@daschbmx schrieb am 4. April 2020 um 09:55:55 Uhr:
Eine Frage an euch: wäre ich denn bei einem Urteil sogar gezwungen, mein Fahrzeug (5000-7000 €) wegzugeben und die Entschädigung von 3370 € anzunehmen? Das wäre ja sogar ein Draufzahlgeschäft für mich! :-(
Ja, bist du! Das Urteil ist ein Titel und kann von beiden Seiten vollstreckt werden. Kannst höchstens in Berufung gehen.
Gruß JM
Zitat:
@daschbmx schrieb am 4. April 2020 um 09:55:55 Uhr:
...genau so ist es in meinem Fall! Mein Fahrzeug hat schon 170.000 km runter, sodass es (berechnet auf eine Laufleistung von 250.000 km) nur noch eine "Restlaufleistung" von 32% hat (80.000 km geteilt durch 250.000 km). Gekauft habe ich meinen Passat (Modelljahr 2012) Anfang 2015 mit 90.000 km für 16.200 €. Sollte der BGH am 5.5.20 entscheiden, dass eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird, bekäme ich also 32% von 16.200 € = 5184 €...
Deine Berechnung ist falsch, da du einen Gebrauchtwagen hast, werden auch nur deine gefahrenen Km als Nutzungentschädigung von deinem Kaufpreis abgezogen:
16.200€ x (170.000km - 90.000km) / (250.000km - 90.000km) = 8.100€
16.200€ - 8.100€ = 8.100€ (nicht 5.194€)
Kleiner Unterschied ;)
Die Frage ist auch ob der BGH etwas zur zu erwartenden Gesamtlaufleistung sagt für den Fall das weiterhin Nutzungsersatz fällig wird. Ich halte 250.000km für deutlich zu wenig. Gerade bei Dieselfahrzeugen die üblicherweise eher Langstreckenfahrzeuge sind. Mindestens 300.000km sind da realistischer. Gerade bei Fahrzeugen von VW die eben keine Billigkutschen sind. Selbst meine VW-Benziner waren beim Verkauf mit Laufleistungen von über 200.000km immer noch völlig ok und sind danach teilweise noch Jahre beim Käufer gelaufen.
Zitat:
@MaxiMobil schrieb am 4. April 2020 um 21:08:33 Uhr:
Die Frage ist auch ob der BGH etwas zur zu erwartenden Gesamtlaufleistung sagt für den Fall das weiterhin Nutzungsersatz fällig wird. Ich halte 250.000km für deutlich zu wenig. Gerade bei Dieselfahrzeugen die üblicherweise eher Langstreckenfahrzeuge sind. Mindestens 300.000km sind da realistischer. Gerade bei Fahrzeugen von VW die eben keine Billigkutschen sind. Selbst meine VW-Benziner waren beim Verkauf mit Laufleistungen von über 200.000km immer noch völlig ok und sind danach teilweise noch Jahre beim Käufer gelaufen.
Man muss sich nur mal die Taxen oder Langstrecken Fahrzeuge bei Mobile anschauen. 400.000 oder 500.000 sind kein Problem.
250.000 schaffen heute die Benziner ohne Probleme.
Wie können sie mit 250.000 kalkulieren, wenn z.B. meiner schon fast 300.000 runter hat und läuft 1A
Das würde ich dem Richter auch so mitteilen :)
Angenommen die zu erwartende Gesamtlaufleistung wird mit 250.000km festgesetzt:
- Bei <250.000km Laufleistung wird mir Nutzungsersatz abgezogen und ich muss mein Auto zurückgeben (ok)
- Bei 250.000km Laufleistung bekomme ich gar nichts und muss mein Auto zurückgeben (???)
- Bei >250.000km Laufleistung muss ich an VW zahlen und mein Auto zurückgeben (??????)
Oder zahlt mir VW etwas wenn mein Auto mehr als 250.000km gelaufen ist (!?)
Ist also alles irgendwie halbgar :D
Zitat:
Wie können sie mit 250.000 kalkulieren, wenn z.B. meiner schon fast 300.000 runter hat und läuft 1A
Das würde ich dem Richter auch so mitteilen :)
250.000 km stellen die magische Grenze dar, ab der ein Fahrzeug als "verbraucht" gilt und somit mehr oder weniger wertlos ist. Bei noch höheren Laufleistungen ergibt es keinerlei Sinn mehr überhaupt noch über einen eventuell vorhandenen Restwert zu streiten.
Ist aber komisch, das solche Fahrzeuge noch mit 3000-6000€ gehandelt und verkauft werden.
Zm Glück gibt es ja auch Gerichte die realistischer sind und 300.000km und mehr für ein Dieselfahrzeug ansetzten. Zudem würde ich nie ein Auto kaufen von dem der Hersteller heute sagt es hält nur 200.000 bis 250.000km. Ok, vermutlich helfen ja auch die tollen Zwangsupdates dabei die Lebensdauer deutlich zu reduzieren. Dann passt es ja wieder. VW hat sich für mich erledigt. Durch umfangreiche vertrauensreduzierende Maßnahmen. Ich bin schonungslos aufgeklärt. Der Kulturwandel hat mich überzeugt.
Jetzt muss i nochmal nachhaken um keinen Denk-Fehler zu haben. Bei einer Klage gegen VW auf Rücknahme des Autos, gibt es zwei mögliche Varianten.
1. Sie erstatten mir den ursprünglichen Kaufpreis
und nehmen Auto zurück.
2. Ich erhalte höhere Entschädigung u behalte Auto.
3. Sie ziehen Nutzungsentgelt vom Kaufpreis ab und Zahlen den Restwert des Autos aus und nehmen Auto zurück
oder,
4. sie ziehen Nutzungsentgeld ab und zahlen den Restwert des Autos+ Entschädigung und nehmen Auto zurück.
Von der Logik her sollte man bei einer privaten Klage, nicht weniger zu als den Restwert wie bei dem privaten Verkauf+Entschädigung VW erhalten.
Wenn auf Rückabwicklung geklagt wurde wird nach einem Urteil grundsätzlich das Fahrzeug zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.
Es wird vom Kaufpreis ggf. Nutzungsersatz abgezogen. Auf den Kaufpreis gibt es im Gegenzug aber ggf. Zinsen.
Die Gerichte haben in Sachen Nutzungsersatz/Zinsen bisher immer recht unterschiedlich entschieden. Daher warten wir alle auf den BGH. Dieser wird voraussichtlich Anfang Mai das Thema Nutzungsersatz und ein paar Monate später das Thema Zinsen behandeln.