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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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@steff1312

in deinem Fall zählt der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen.

Wenn du den Wagen für 22.000€ gekauft hast und der Wagen hatte 15.000km gelaufen, dann ergeben sich folgende Werte. ( bei 250.000km Gesamtlaufleistung )

- Gefordert wird der Kaufpreis: 22.000,00 €

- abzüglich der Nutzungen / Vorteile: 7.957,45 €

- zu erwartender Rückzahlungsbetrag: 14.042,55 €

- Deliktszinsen: 4.120,33 €

- Rückzahlungsbetrag mit Deliktszinsen*: 18.162,88 €

14.042,55€ stehen dir also in dem Beispiel mindestens zu!

Kannst du selbst nachrechnen. ( LINK )

Sollte in Zukunft keine Nutzungsentschädigung fällig werden und VW müsste auf den Kaufpreis Zinsen zahlen werden es sogar 26.120,33€. ;)

Zitat:

@steff1312 schrieb am 5. März 2020 um 08:48:44 Uhr:

Bin momentan auch etwas überfordert bzgl der Möglichkeiten und Informationsflut...

- Besitze einen 2014er Golf 6 Cabrio, den ich 2015 für 22 TSD € gekauft habe

- Habe mich an der MFK beteiligt, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe

- Laut Tabelle kann ich mit ca 3500 € rechnen

- Wagen hat jetzt 100 TSD km runter

- Bin nicht kurzfristig auf das Geld angewiesen

Wie kann ich für mich ermitteln, welcher Weg am meisten Sinn macht?

Ergebnis

Zitat:

@>1< schrieb am 5. März 2020 um 15:13:02 Uhr:

@steff1312

in deinem Fall zählt der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen.

Wenn du den Wagen für 22.000€ gekauft hast und der Wagen hatte 15.000km gelaufen, dann ergeben sich folgende Werte. ( bei 250.000km Gesamtlaufleistung )

- Gefordert wird der Kaufpreis: 22.000,00 €

- abzüglich der Nutzungen / Vorteile: 7.957,45 €

- zu erwartender Rückzahlungsbetrag: 14.042,55 €

- Deliktszinsen: 4.120,33 €

- Rückzahlungsbetrag mit Deliktszinsen*: 18.162,88 €

14.042,55€ stehen dir also in dem Beispiel mindestens zu!

Kannst du selbst nachrechnen. ( LINK )

Sollte in Zukunft keine Nutzungsentschädigung fällig werden und VW müsste auf den Kaufpreis Zinsen zahlen werden es sogar 26.120,33€. ;)

Zitat:

@>1< schrieb am 5. März 2020 um 15:13:02 Uhr:

Zitat:

@steff1312 schrieb am 5. März 2020 um 08:48:44 Uhr:

Bin momentan auch etwas überfordert bzgl der Möglichkeiten und Informationsflut...

- Besitze einen 2014er Golf 6 Cabrio, den ich 2015 für 22 TSD € gekauft habe

- Habe mich an der MFK beteiligt, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe

- Laut Tabelle kann ich mit ca 3500 € rechnen

- Wagen hat jetzt 100 TSD km runter

- Bin nicht kurzfristig auf das Geld angewiesen

Wie kann ich für mich ermitteln, welcher Weg am meisten Sinn macht?

Das würde aber auch bedeuten, wenn man jetzt ein Fahrzeug hat, dass über 250.000 km gefahren wurde und einen Kaufpreis von 22.000 Euro hatte, dann ist der Rückzahlungsbetrag = 0 und es entstehen (alleine) Deliktzinsen von über 8000 Euro. Wäre das Auto ein Jahr älter, lägen die Deliktzinsen bei über 9000 Euro.

Ich glaube kaum, dass die Gerichte das Thema Deliktzinsen positiv entscheiden.

Genau deshalb erwarte ich ein verbraucherfreundliches BGH oder EGH Grundsatzurteil.

( die Hinhaltetaktik darf sich nicht länger für VW auszahlen und der Betrogene sollte, unabhängig von der Musterfeststellungsklage oder dem Kilometerstand, eine Entschädigung erhalten ... )

Das mit den nur 250.000km ist ja quasi der nächste Betrug.

Selbst Diesel Kleinwagen dürften mindestens mit 300.000km berechnet werden.

( Zitat: Es gibt keine amtlich festgeschriebenen Gesamtfahrleistungen. Vielmehr handelt es sich um Schätzwerte, ermittelt durch Marktbeobachtung. Leider hat Schwacke die 1997 herausgebrachte Liste „Gebrauchsvorteil für Pkw, Geländewagen und Transporter“ – sie enthielt für jeden Fahrzeugtyp eine bestimmte Gesamtlaufleistung– nicht aktualisiert ... )

Zitat:

Das würde aber auch bedeuten, wenn man jetzt ein Fahrzeug hat, dass über 250.000 km gefahren wurde und einen Kaufpreis von 22.000 Euro hatte, dann ist der Rückzahlungsbetrag = 0 und es entstehen (alleine) Deliktzinsen von über 8000 Euro. Wäre das Auto ein Jahr älter, lägen die Deliktzinsen bei über 9000 Euro.

Ich glaube kaum, dass die Gerichte das Thema Deliktzinsen positiv entscheiden.

Ich bin gespannt. Selber werde ich wohl das Risiko des Ablehnens auf mich nehmen und die 2000-3000 Euro riskieren. Auto ist 9 Jahre alt und hat über 250.000 km runter. Alleine die Entscheidung gegen den Nutzungsersatz wäre schon genial. Mal sehen ob es belohnt wird ;)

Zitat:

@transarena schrieb am 29. Februar 2020 um 08:50:32 Uhr:

Bin gespannt wie das jetzt mit denen (mir) weitergeht, die sich ausschließlich bei Myright angemeldet haben.

Wird wohl in den nächsten Tagen Post dazu geben....

Werde die dann hier mitteilen.

So heute dann Post bekommen....

Zitat:

viele von Ihnen haben sicherlich die Entwicklungen in der Musterfeststellungsklage verfolgt, die im Februar mit einem Vergleich zwischen VW und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zu einem Ende gekommen sind. Hierüber möchten wir Sie heute näher informieren.

Hinweis: Die Musterfeststellungsklage vom Verbraucherverband vzbv und ADAC gegen VW ist nicht mit der myRight Sammelklage gleichzusetzen. Es handelt sich um zwei verschiedene Klagewege.

Darüber hinaus wenden wir uns heute mit einer Datenabfrage an Sie, die Sie mit nur einem Klick erledigen können. Dazu am Ende dieser E-Mail mehr.

Das Wichtigste vorab:

1. Deshalb betrifft der VW-Vergleich in der Musterfeststellungsklage teilweise auch Kunden in der myRight Sammelklage

2. Was steckt hinter dem VW-Vergleich des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv)?

3. Wichtige Umfrage für myRight Sammelkläger

4. myRight hält Sie stets auf dem Laufenden

 

1. Deshalb betrifft der VW-Vergleich in der Musterfeststellungsklage teilweise auch Kunden in der myRight Sammelklage

 

Wir hatten in unserem Newsletter im August 2019 unseren Privatkäufern empfohlen, sich zusätzlich zur myRight Sammelklage auch zur Musterfeststellungsklage anzumelden, da zu diesem Zeitpunkt die Frage der Gültigkeit der Abtretung Ihrer Ansprüche an myRight noch nicht geklärt war. Inzwischen wissen wir: Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 23.12.2019 (Az. 3 O 5657/18) erklärte die Abtretung Ihrer Ansprüche vorläufig als rechtens. Auch wenn diese Entscheidung noch von höherer Instanz bestätigt werden muss, ist das ein positives Zeichen für alle myRight Sammelkläger.

Nun gibt es im Verfahren zur Musterfeststellungsklage ebenfalls Neues: Ende Februar diesen Jahres kam es überraschend zu einem Vergleich im Prozess des vzbv gegen VW. Doch was bedeutet das eigentlich?

Die Musterfeststellungsklage ist ein relativ neues Instrument des deutschen Rechts und nicht zu verwechseln mit der myRight Sammelklage. Ziel der Musterfeststellungsklage war es, durch ein Gericht feststellen zu lassen, ob den vom Dieselskandal betroffenen Autokäufern durch den Betrug des Autobauers VW ein Schaden entstanden ist. Eine konkrete Entschädigung sollte im Anschluss von jedem einzelnen Teilnehmer eigenständig eingeklagt werden, so der vzbv. Trotzdem kam es Ende Februar nicht zu einem verbraucherfreundlichen Urteil, sondern zu einem Vergleich, der vom Verbraucherverband vzbv akzeptiert wurde. Die Musterfeststellungsklage ist damit beendet. Mit dieser Form der Einigung zwischen vzbv und VW war im Vorfeld nicht zu rechnen.

 

2. Was steckt hinter dem VW-Vergleich des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv)?

 

Das Vergleichsangebot des Volkswagen-Konzerns sieht vor, dass Teilnehmer der Musterfeststellungsklage, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit 14,9% des Kaufpreises für den Kauf eines Betrugs-Diesels entschädigt werden und ihr Auto behalten.

WICHTIG: Der vzbv hat mitgeteilt, dass für Kunden, die Teil der myRight Sammelklage sind und Ihre Ansprüche damit an myRight abgetreten haben, der ausgehandelte Vergleich nicht gilt.

Sollte VW dennoch aktiv auf Sie zukommen und Sie ebenfalls mit einem mageren Vergleichsangebot abspeisen wollen, melden Sie sich bitte schnellstmöglich bei uns. Unsere Vertragsanwälte werden das VW-Angebot dann für Sie prüfen.

Der Vergleich zwischen VW und dem vzbv hat keine direkten Auswirkungen auf unsere myRight Sammelklage. In unserer myRight Sammelklage kämpfen wir weiterhin vehement für Ihr Recht auf Schadensersatz als betroffene Verbraucher im VW-Abgasskandal – mit guter Aussicht auf Erfolg. Wir bestehen weiterhin auf einer gerechten und vollumfänglichen Entschädigung der Verbraucher. Deshalb fordern wir für Sie als myRight Sammelkläger die Erstattung des kompletten Kaufpreises mit Rückgabe des Fahrzeugs.

Dabei spielt die Anrechnung der PKW-Nutzung, also die mit dem Auto gefahrenen Kilometer, eine wichtige Rolle. Über diese sogenannte “Nutzungsentschädigung” wird der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Mai 2020 verhandeln (Az. VI ZR 252/19). Die Frage, ob sich Diesel-Kunden die Nutzung ihres Auto überhaupt anrechnen lassen müssen, wird dann höchstwahrscheinlich endgültig geklärt. Es ist zu erwarten, dass das Urteil vor dem BGH verbraucherfreundlich ausfällt und so dazu führt, dass Entschädigungen in der Folge höher ausfallen als derzeit. Demnach wäre dann auch die aktuell angebotene Vergleichssumme deutlich zu gering. Andere Gerichte werden diesem Urteil des BGH aller Voraussicht nach folgen. Dies ist auch der Grund, warum VW jetzt, vor dem BGH Urteil, auf einen Vergleich gedrängt hat. Dafür spricht zudem, dass der Vergleich noch vor dem BGH-Urteil angenommen werden muss.

Dann kam noch ein Punkt in dem man beantworten musste, ob man an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat.

Habe ich nicht.

am 5. März 2020 um 18:21

Wenn ich das richtig interpretiere wird es bei dem zur Revision am BGH im Mai vorliegenden OLG-Urteil in erster Linie um den Nutzungsersatz gehen. Das OLG hat - anders als vom Kläger gefordert - kompletten Nutzungsersatz zum Abzug gebracht. Dafür wurden die gesamten gefahrenen Kilometer (sogar über den Tag der Rechtshängigkeit hinaus) zu Grunde gelegt. Um Zinsen seit Kauf geht es vermutlich nicht. Denn diese wurden scheinbar gar nicht gefordert.

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 5. März 2020 um 19:21:49 Uhr:

Wenn ich das richtig interpretiere wird es bei dem zur Revision am BGH im Mai vorliegenden OLG-Urteil in erster Linie um den Nutzungsersatz gehen. Das OLG hat - anders als vom Kläger gefordert - kompletten Nutzungsersatz zum Abzug gebracht. Dafür wurden die gesamten gefahrenen Kilometer (sogar über den Tag der Rechtshängigkeit hinaus) zu Grunde gelegt. Um Zinsen seit Kauf geht es vermutlich nicht. Denn diese wurden wohl gar nicht gefordert.

Das wäre Verbraucherunfreundlich.

 

Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, das Vw damit noch belohnt wird.

am 5. März 2020 um 18:33

Das OLG betont aber zumindest ausdrücklich die Langlebigkeit von VW Dieselfahrzeugen und geht im vorliegenden Fall von 300.000 km Gesamtfahrleistung aus.

Das muss mal einer den Richtern aus Stuttgart erklären. Meine sagt 250000 mehr nicht bei DB. - Nutzung. Montag bin ich schlauer.

@MaxiMobil schrieb am 5. März 2020 um 19:33:53 Uhr:

Das OLG betont aber zumindest ausdrücklich die Langlebigkeit von VW Dieselfahrzeugen und geht im vorliegenden Fall von 300.000 km Gesamtfahrleistung aus.

am 5. März 2020 um 19:00

Falls der BGH den Nutzungsersatz nicht vollständig kippt sagt er ja vielleicht etwas zur mindestens zu erwartenden Gesamtfahrleistung von VW Dieselfahrzeugen. Und auch bis zu welchem Zeitpunkt (z.B. bis Rücktritt vom Kaufvertrag oder Eintritt der Rechtshängigkeit) Nutzungsersatz zu berechnen ist. Das alles würde jedenfalls schon einmal sehr viel mehr Klarheit bringen.

Das mit den Zinsen ab Kauf wird sich vermutlich erst in einem anderen (späteren) Verfahren klären. Es sei denn der BGH sagt schon jetzt: Wenn Abzug von Nutzungsersatz dann auch Zinsen ab Kaufdatum. Bin mal gespannt ...

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 5. März 2020 um 20:00:17 Uhr:

Falls der BGH den Nutzungsersatz nicht vollständig kippt sagt er ja vielleicht etwas zur mindestens zu erwartenden Gesamtfahrleistung von VW Dieselfahrzeugen. Und auch bis zu welchem Zeitpunkt (z.B. bis Rücktritt vom Kaufvertrag oder Eintritt der Rechtshängigkeit) Nutzungsersatz zu berechnen ist. Das alles würde jedenfalls schon einmal sehr viel mehr Klarheit bringen.

Bei Mobile sind Fahrzeuge mit dem EA189, die haben 400.000 oder gar 500.000 km gelaufen.

 

Fair wäre Kaufpreis zurück und gut!

Zitat:

@Diesel907 schrieb am 5. März 2020 um 20:10:38 Uhr:

Fair wäre Kaufpreis zurück und gut!

Ja, das wäre definitiv die pragmatischste Lösung.

Zitat:

@affentwiner schrieb am 05. März 2020 um 14:41:35 Uhr:

es kam vom kba vor 23!!! monaten ein schreiben, dass meine daten an die örtliche zulassungsstelle übermittelt werden und dort ggf. über eine zwangsstillegung entschieden werde.

von mir WIDERSPRUCH

 

nach 22 monaten kam ein ablehnungsschreiben, nur für einen punkt von 6.

kein schlechter Schachzug, damit hast du mächtig Zeit gewonnen. In meinem Fall hat sich die zuständige Zulassungsstelle sofort gemeldet. Die Bürokraten zeigten auch im Dialog kein Verständnis und wollten das Fahrzeug gnadenlos stilllegen. Daraufhin hab ich das Update machen lassen. Allerdings konnte ich bei meinem EA189Gen2 keine Veränderung feststellen, weder im Regelverhalten des AGR Ventils noch im Regenerationsintervall des DPF. Aus meiner Sicht mehr Schein als sein.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 5. März 2020 um 20:29:02 Uhr:

Zitat:

@Diesel907 schrieb am 5. März 2020 um 20:10:38 Uhr:

Fair wäre Kaufpreis zurück und gut!

Ja, das wäre definitiv die pragmatischste Lösung.

Definitiv, ja. Nur befürchte ich dass es mehr eine Hoffnung bleibt ..... Aber auch ich hoffe ;)

am 5. März 2020 um 20:01

Zitat:

@Drahkke schrieb am 5. März 2020 um 20:29:02 Uhr:

Zitat:

@Diesel907 schrieb am 5. März 2020 um 20:10:38 Uhr:

Fair wäre Kaufpreis zurück und gut!

Ja, das wäre definitiv die pragmatischste Lösung.

Einfacher gegenseitiger Vorteilsausgleich: Keine Zinsen / Keine Nutzungen

Vermutlich aber leider zu einfach ...

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