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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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interessantes denkspiele hmmm

 

Wobei meines Erachtens möglicherweise ein Zins von z.B. 9% gefordert werden könnte, der sich aus dem Verdienst, der mit dem Kaufpreis in Form von Gewinn erzielt werden konnte, ergäbe.

VW müsste bestreiten und dann seine betriebswirtschaftlichen Bilanzen vorlegen, da der Kläger dies nicht kann und damit VW beweispflichtig würde.

Dies wird nicht geschehen und das Gericht kann wegen Nichtbestreitens den geforderten Zins bestätigen. Damit wäre VW mit Sicherheit besser beraten auf die Nutzungsentschädigung zu verzichten.

Es gäben auch die §§ 284 ff, 826 ff BG und die §§ 263 ff StGB noch einige schlagkräftige Argumente her.

Alles unter der Prämisse, dass dieses auch gefordert wird.

Kleines Denkspiel ohne Gewähr.

Viel Erfolg

Siehe da :)

Abgas­skandal: Chronik der Ereig­nisse

04.10.2019 Der Ärger um neuere Diesel­motoren von VW zieht Kreise. In einer Verhand­lung vor dem Ober­landes­gericht Köln bestritt VW nicht mehr, dass auch die Motorsteuerung in EA288-Motoren erkennt, ob der Wagen sich im Prüf­stand befindet oder ob er ganz normal unterwegs ist. VW müsse genau erklären, wozu diese so genannte Zyklus­erkennung dient und dass sie keine illegale Abschaltung oder Verminderung der Abgas­reinigung auslöse, sagte das Gericht. Rechts­anwalt Marco Rogert ist jetzt opti­mistisch, dass VW auch wegen Motoren, die das Kraft­fahrt­bundes­amt bisher nicht bean­standet hat, Schaden­ersatz zahlen muss. Einzel­heiten zum Fall in der Pressemitteilung der Rechtsanwälte.

Ober­landes­gericht Köln, Verhand­lungs­hinweise vom 12.09.2019

Aktenzeichen: 15 U 234/19

Die mutmaß­lich illegale Zyklus­erkennung auch in aktuellen Diesel­motoren des VW-Konzerns ist inzwischen Thema in einem Bericht des Südwest­rund­funks gewesen (s. u., 18.09.2019).

 

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/

Mercedes kann es auch.....

https://www.swr.de/.../...galer,daimler-sprinter-abgastechnik-100.html

Auch bei Tagesschau. de

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/daimler-169.html

Morgen, Dienstag, 07.10., 21 Uhr, bei Frontal 21 im ZDF:

Dieselfahrer gegen VW

Musterklage ohne Wert?

Seit dem 30. September wird vor dem Oberlandesgericht Braunschweig Rechtsgeschichte geschrieben: Erstmals beschäftigen sich deutsche Richter im Rahmen einer Musterfeststellungsklage mit möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den VW-Konzern.

In dem Verfahren gegen Volkswagen hoffen rund 400 000 Kläger auf Schadensersatz wegen manipulierter Abgassysteme. Doch den hohen Erwartungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes wird dieser historische Musterprozess wohl nicht gerecht, kritisieren Rechtsexperten gegenüber "Frontal 21".

Die Ankündigung der Bundesregierung, dass damit ein effektiver und rascher Rechtsschutz für den Verbraucher geschaffen werde, teile er nicht, sagt Jura-Professor Michael Heese. Das neue Massenverfahren sei zwar geeignet, die Gerichte zu entlasten, zugleich eröffne es Volkswagen aber auch die Möglichkeit, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Der Zivilrechtsexperte von der Universität Regensburg bezeichnet die Musterfeststellungsklage in Fachpublikationen bereits als "Rohrkrepierer" und befürchtet: "Je länger VW die berechtigten Käuferansprüche verweigert, umso mehr schmilzt der Schadensersatzanspruch ab."

Diese Auffassung vertritt auch Arndt Eversberg, Rechtsanwalt und Vorstand der ROLAND ProzessFinanz: "Wenn ein Urteil erst zehn Jahre nach Kaufdatum des manipulierten Autos fällt, dann verringert sich der Schadensersatz für den geprellten Dieselkunden auf unter 40 Prozent des Neuwerts." Nach Berechnungen des Kölner Prozessfinanzierers spart Volkswagen mit jedem Tag der Verzögerung 1,9 Millionen Euro. Schon heute warnen deshalb Verbraucheranwälte, die von "Frontal 21" befragt wurden: Volkswagen dürfe jetzt nicht für Verzögerungstaktik belohnt werden.

Experten rechnen jedoch damit, dass die Musterfeststellungsklage gegen den VW-Konzern noch bis vor den Bundesgerichtshof gehen wird und ein Abschluss des Verfahrens durch alle Instanzen nicht vor Ablauf des Jahres 2025 zu erwarten ist.

Frontal21 über eine historische Musterklage, deren Ende noch völlig offen ist.

https://www.zdf.de/.../frontal-21-vom-8-oktober-2019-100.html

Zitat:

@Flaherty schrieb am 7. Oktober 2019 um 14:43:00 Uhr:

Morgen, Dienstag, 07.10., 21 Uhr, bei Frontal 21 im ZDF:

Dieselfahrer gegen VW

Musterklage ohne Wert

Experten rechnen jedoch damit, dass die Musterfeststellungsklage gegen den VW-Konzern noch bis vor den Bundesgerichtshof gehen wird und ein Abschluss des Verfahrens durch alle Instanzen nicht vor Ablauf des Jahres 2025 zu erwarten ist.

.................

Frontal21 über eine historische Musterklage, deren Ende noch völlig offen ist.

https://www.zdf.de/.../frontal-21-vom-8-oktober-2019-100.html

M.E. dürfte es keine Nutzungsenschädigung geben, da damit VW einen auf Grund des Betruges nicht gerechtfertigten Vorteil erhält und dies zu einer Bereicherung führt.

VW erhält den betrügerisch verkauften Wagen zurück und soll dazu noch eine Entschädigung erhalten? Das sind nahezu die cpl. Herstellungskosten oder sogar darüber hinaus und das aus sittenwidriger Schädigung!!

Selbst bei Zinszahlung aus § 849 BGB in Höhe von 4% ab Zahlung der Kaufsumme fehlen dann immer noch die Kosten der vergeblichen Aufwändungen und die Kosten der aufgezwungenen Nutzungen.

Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache sind deshalb vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind oder – etwa wegen Rücktritts nach mangelhafter Leistung – werden.

Ähnlich verhält es sich bei den aufgezwungenen Nutzungen, die wohl spätestens ab Annahmeverzug entstehen.

Dies dürfte m.M. nach auch für die Nutzungsentschädigung zutreffen, die spätestens seit Rechtshängigkeit nicht mehr zum Ansatz kommen dürfte.

Damit würde sich dann auch die Taktik der Zeitspielerei nicht nur nicht lohnen, sondern für VW sehr teuer werden.

Hoffentlich haben die Anwälte in diese Richtung vorgetragen oder werden dies noch tun und bringen dann auf diese Weise nicht nur VW, sondern auch die mit der Sache befassten Richter zum Schwitzen.

Wünsche dies den MFK-Klägern

Ich gehöre nicht zur MFK, sondern verfolge meine Klage weiter.

Viel Erfolg

am 7. Oktober 2019 um 13:36

Prof. Heese hat absolut recht. Die Musterfeststellungsklage nützt gar nichts, jedenfalls dann nicht, wenn sich der BGH irgendwann einmal dafür entscheiden sollte, den Klägern ausschließlich einen Anspruch auf Abnahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung (großer Schadensersatz) zuzubilligen und nicht alternativ einen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Kaufpreiszahlung (kleiner Schadensersatz). Wenn sich der BGH dann auch noch - beim großen Schadensersatz - für die Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung entscheiden würde, wird die Traumblase vieler Individual- und aller Musterkläger vollends platzen.

am 7. Oktober 2019 um 13:44

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 7. Oktober 2019 um 15:33:05 Uhr:

 

... Dies dürfte m.M. nach auch für die Nutzungsentschädigung zutreffen, die spätestens seit Rechtshängigkeit nicht mehr zum Ansatz kommen dürfte.

Damit würde sich dann auch die Taktik der Zeitspielerei nicht nur nicht lohnen, sondern für VW sehr teuer werden. ...

So sehe ich das auch.

Ich weiß nicht ob das schon verlinkt wurde:

 

Legal Tribune Online: OLG Stuttgart: VW hat sittenwidrig geschädigt.

https://www.lto.de/.../

 

Neben der Tatsache, dass ein weiteres OLG die sittenwidrige Täuschung klar bejaht ist hier interessant, dass beide Parteien (!) eine Revision vor dem BGH anstreben. Die Vertretung des Klägers ist mit dem Abzug der Nutzungsentschädigung nicht einverstanden. Warum VW auch in Revision gehen will, erschließt sich mir jedoch nicht, sie sind ja noch glimpflich davon gekommen...

Zitat:

@touranfaq schrieb am 8. Oktober 2019 um 08:53:51 Uhr:

Ich weiß nicht ob das schon verlinkt wurde:

Legal Tribune Online: OLG Stuttgart: VW hat sittenwidrig geschädigt.

https://www.lto.de/.../

Neben der Tatsache, dass ein weiteres OLG die sittenwidrige Täuschung klar bejaht ist hier interessant, dass beide Parteien (!) eine Revision vor dem BGH anstreben. Die Vertretung des Klägers ist mit dem Abzug der Nutzungsentschädigung nicht einverstanden. Warum VW auch in Revision gehen will, erschließt sich mir jedoch nicht, sie sind ja noch glimpflich davon gekommen...

Danke, glimpflich ist das m.E. aber nicht für Volkswagen, vielmehr sehr eindeutig. Auf die paar Kröten Nutzungswertersatz ja oder nein kommt es nicht an für die Beklagte, da geht es um mehr mit Signalwirkung, deshalb Berufung m.E. ...

Zitat:

@Flaherty schrieb am 8. Oktober 2019 um 09:01:37 Uhr:

Danke, glimpflich ist das m.E. aber nicht für Volkswagen, vielmehr sehr eindeutig. Auf die paar Kröten Nutzungswertersatz ja oder nein kommt es nicht an für die Beklagte, da geht es um mehr mit Signalwirkung, deshalb Berufung m.E. ...

...ob man sich damit nach der Reihe der jüngsten OLG-Urteile aber nicht ins eigene Bein schießt? Wie die "Stimmung" beim BGH bezgl. VW ist, ist im Hinweisbeschluss ja schon sehr eindeutig durchgeklungen ;)

Naja egal, der Kläger will ja ohnehin auch vors BGH, hoffentlich ziehen sie es dieses Mal auch durch :D

Zitat:

@touranfaq schrieb am 8. Oktober 2019 um 09:29:29 Uhr:

Zitat:

@Flaherty schrieb am 8. Oktober 2019 um 09:01:37 Uhr:

Danke, glimpflich ist das m.E. aber nicht für Volkswagen, vielmehr sehr eindeutig. Auf die paar Kröten Nutzungswertersatz ja oder nein kommt es nicht an für die Beklagte, da geht es um mehr mit Signalwirkung, deshalb Berufung m.E. ...

...ob man sich damit nach der Reihe der jüngsten OLG-Urteile aber nicht ins eigene Bein schießt? Wie die "Stimmung" beim BGH bezgl. VW ist, ist im Hinweisbeschluss ja schon sehr eindeutig durchgeklungen ;)

Naja egal, der Kläger will ja ohnehin auch vors BGH, hoffentlich ziehen sie es dieses Mal auch durch :D

Leider kann ich nicht erkennen, dass eine Nutzungsentschädigung für das eingesetzte Kapital gefordert wurde, dies dürfte wohl die Nutzungsenschädigung in den meisten Fällen übersteigen (ggf. 4% Zinsen ab

Zahldatum, oder auch Aufwand für Finanzierung!!).

Gruss

am 8. Oktober 2019 um 8:17

Meinst Du damit Deliktzinsen nach § 849 BGB? Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 10.09.2019 diese leider nicht zugesprochen:

Zitat:

Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht.

https://www.justiz.nrw.de/.../13_U_149_18_Urteil_20190910.html

Die Themanik Nutzungswertersatz/Deliktzinsen etc. sollte also mal so langsam vom BGH geklärt werden ...

Zitat:

@AutoFank schrieb am 8. Oktober 2019 um 10:17:16 Uhr:

Meinst Du damit Deliktzinsen nach § 849 BGB? Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 10.09.2019 diese leider nicht zugesprochen:

Zitat:

@AutoFank schrieb am 8. Oktober 2019 um 10:17:16 Uhr:

Zitat:

Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht.

https://www.justiz.nrw.de/.../13_U_149_18_Urteil_20190910.html

Die Themanik Nutzungswertersatz/Deliktzinsen etc. sollte also mal so langsam vom BGH geklärt werden ...

Wenn ich den obigen Link benutze steht doch darin, dass die Finanzierungskosten zu ersetzen sind, und zwar mit 4% - offensichtlich nach Rechtshängigkeit, da das Fahrzeug im Februar nicht zurückgenommen wurde ab 01.03.18. Dazu die Rückzahlung des Kredites durch die Beklagte und weiterhin Zinsen von 5% über Basiszins für die gehabten RA-Kosten etc.

Das entspricht doch den Vorgaben dess § 849 BGB, mit dem Unrschied, dassdie Klägeri nicht selbst finanziert hat, sondern eine Bank dafür benutzte.

Bestätigt eigentlich die Situation der Kaufpreisverzinsung. Da weitestgehend kein eigenes Geld eingesetzt wurde, kann es ansonsten auch keine Zinsen geben.

Für mich stellt das Urteil eine Bestätigung der "Nutzungsentschädigung" für das eingesetzte Kapital dar.

Gruss

am 8. Oktober 2019 um 17:43

Bedeutet das dann, dass das OLG Hamm bei Fällen mit Eigenfinanzierung Zinsen in Höhe von 4% auf den vollen Kaufpreis seit dessen Zahlung zusprechen wird? Leider gibt es bisher wohl noch kein entsprechendes Urteil aus Hamm.

Mich hat dieser Absatz "verwirrt":

Zitat:

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, Juris Rz. 5 f.) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte.

Daher bin ich bisher davon ausgegangen das das OLG Hamm keine Deliktzinsen nach § 849 BGB gewährt.

Zitat:

@AutoFank schrieb am 8. Oktober 2019 um 19:43:56 Uhr:

Bedeutet das dann, dass das OLG Hamm bei Fällen mit Eigenfinanzierung Zinsen in Höhe von 4% auf den vollen Kaufpreis seit dessen Zahlung zusprechen wird? Leider gibt es bisher wohl noch kein entsprechendes Urteil dieses OLG.

Mich hat dieser Absatz "verwirrt":

Zitat:

@AutoFank schrieb am 8. Oktober 2019 um 19:43:56 Uhr:

Zitat:

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, Juris Rz. 5 f.) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte.

Daher bin ich bisher davon ausgegangen das das OLG Hamm keine Deliktzinsen nach § 849 BGB gewährt.

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