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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 14:34:21 Uhr:

Der Kläger war der Meinung, er schulde keinen Nutzungsersatz (Rn. 7). Der Senat war anderer Ansicht (Rn. 104 ff.), d.h. in diesem Punkt bzw. Umfang ist die Klage abgewiesen worden. Das ergibt sich auch aus dem Tenor (Nr. 4). Außerdem hat der Senat die Anwaltskosten des Klägers von einer 2,0-GG auf eine 1,3-GG herabgesetzt und die Basis für die Anwaltskosten um den Betrag des geschuldeten Nutzungsersatzes gekürzt (nichts Besonderes, finde ich).

Hier sieht man nochmal "schön", dass beim Gebrauchtwagen-Kauf die geschätzte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs um den km-Betrag gekürzt wird, den das Fahrzeug beim Kauf bereits gefahren worden war. Ich hatte das neulich ja nicht geglaubt, mich dann aber von Euch eines Besseren belehren lassen. An diesen Stelle nochmals danke. Das OLG-Urteil ist ja auch Bestätigung genug. ;)

Über "Deliktzinsen" habe ich nichts gefunden. Angesichts der Zinsen iHv 5PPüBZS auf 25.616,10 € seit 02.10.2017 (bis 12.06.2019 macht das m.E. ca. 1.790 € aus), hält sich der geschuldete Nutzungsersatz iHv 5.873,90 € m.E. gerade noch so im Rahmen, aber das beurteilt natürlich jeder anders.

Wären "Deliktzinsen" gefordert worden, also 4% auf den netto Kaufpreis seit Zahlung bis zum Eintritt des Annahmeverzugs (vermute ich), sähe es für den Kläger natürlich besser aus. Ebenso, wenn die 5PPüBZS bereits früher gewährt worden wären, aber da steckt man nicht immer drin (Stichworte "wörtliches Angebot", "entgültige Ablehnung" u.a. Voraussetzungen für den Eintritt eines Annahmeverzugs).

Das ist nur mein wie immer laienhaftes Verständnis, d.h. ich mag mich irren. Keine Beratung!

ist das hier nicht auf den Deliktzins bezogen?

108

Dem Anspruch auf Erstattung des Nutzungsvorteils stehen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Zwar erfolgt im vorliegenden Fall nicht die Rückabwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern es besteht ein deliktsrechtlicher Anspruch. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch hat aber die faktischen Wirkungen einer Rückabwicklung. Gem. §§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf § 349 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Erfasst sind Fälle, in denen der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert und deshalb vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser liegt parallel zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, nicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Den Fall des Rücktritts eines Käufers vom Kaufvertrag und mithin die Durchführung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfasst diese Regelung jedoch nicht.

PS zu meinem Satz:

Zitat:

Ebenso, wenn die 5PPüBZS bereits früher gewährt worden wären, aber da steckt man nicht immer drin (Stichworte "wörtliches Angebot", "entgültige Ablehnung" u.a. Voraussetzungen für den Eintritt eines Annahmeverzugs).

Wobei es hier klar auf der Hand kiegt:

Zitat:

Mit Schreiben vom 15. September 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des Kaufpreises unter Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2017 auf und bot Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an. Dessen Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz betrug 66.557 km und in der Berufungsinstanz 72.229 km.

Krass (d.h. nicht gut) finde ich, dass die km während der Berufung weiterlaufen, d.h. VW kann auch durch die weitere Verschleppung durch die Instanzen damit rechnen, dass aufgrund des weiter wachsenden Nutzungsersatzes der Betrag, den VW am Ende schuldet, sinkt:

Zitat:

Die Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug 72.229 km.

...

Der Bruttokaufpreis betrug 31.490,- €. Die gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 52.229 (72.229 km in der mündlichen Verhandlung abzüglich 20.000 km im Erwerbszeitpunkt). Die erwartete Restlaufleistung beträgt 280.000 km (300.000 km abzüglich 20.000 km) im Erwerbszeitpunkt. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 5.873,90 €. Da der Kläger den Vorteilsausgleich in seinem Klageantrag nicht in Abzug gebracht hat, unterliegt die Klage in diesem Umfang der Abweisung.

Der km-Stand wird eben nicht durch ein erstinstanzliches Urteil "eingefroren". Das ist wie gesagt nicht gut, und ich hoffe, dass bald auch OLGs die Argumente diverser LGs aufnehmen, nach denen gar kein oder wenigstens nur ein reduzierter Nutzungsersatz geschuldet wird.

Das ist nur mein wie immer laienhaftes Verständnis, d.h. ich mag mich irren. Keine Beratung!

Zitat:

@turisport schrieb am 14. Juni 2019 um 14:46:20 Uhr:

ist das hier nicht auf den Deliktzins bezogen?

108

Dem Anspruch auf Erstattung des Nutzungsvorteils stehen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Zwar erfolgt im vorliegenden Fall nicht die Rückabwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern es besteht ein deliktsrechtlicher Anspruch. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch hat aber die faktischen Wirkungen einer Rückabwicklung. Gem. §§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf § 349 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Erfasst sind Fälle, in denen der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert und deshalb vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser liegt parallel zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, nicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Den Fall des Rücktritts eines Käufers vom Kaufvertrag und mithin die Durchführung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfasst diese Regelung jedoch nicht.

Sorry, da muss ich passen, d.h. diese Rn. habe ich nicht verstanden. :confused:

Allerdings sehe ich bzgl. Rn. 7 Spielraum für eine Argumentation:

Zitat:

Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von dem Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei diesem verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht er durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da.

Angenommen, der Kläger wollte nur dieses (gebrauchte) Fahrzeug oder sagen wir allgemeiner für Fälle des Neuwagen-Kaufs nur dieses Fahrzeugmodell kaufen. In Kenntnis der Manipulationen hätte er den Kauf nicht getätigt und hätte sein eigenes Fahrzeug weiter genutzt. Ich denke nicht, dass das sehr abwegig ist. Man muss a) bei der Wahrheit bleiben und b) das richtig vortragen. Dann könnte das Resultat evtl. besser aussehen, oder was meint Ihr?

Beispiel gefällig?

Ein Kunde schloss vor Jahren einen Kreditvertrag ab. Er konnte den Kredit auch noch Jahre später widerrufen, weil die Widerrufsfrist aufgrund einer rechtsfehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. Dieser sog. "Widerrufsjoker" hat jahrelang hunderte von Gerichten durch alle Instanzen bis zum BGH beschäftigt und beschäftigt sie auch heute noch. Es geht dabei um erheblich größere Summen als bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkaufverträgen (z.B. Immobilienkredite über mehrere hunderttausend Euro) mit immensen Streitwerten. Eine sich oft stellende Frage war auch, welchen Zinssatz der Kunde iRd Rückabwicklung des Kreditvertrags der Bank auf der verbliebene Restvaluta schuldet: Den damals vereinbarten Zinssatz? Den zum Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinssatz? Den flexiblen Zinssatz? Etwas anderes? Viele Gerichte argumentierten, dass der Kunde zur Ablösung der Restvaluta ja einen neuen Kreditvertrag (zu aktuellen Konditionen) abschließen müsste und dass er mindestens diesen Zinssatz der alten Bank schulde, um durch den Widerruf nicht besser gestellt zu werden. Das ist jetzt so meine laienhafte Darstellung einer vagen Erinnerung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit. Nun gab es wohl Kunden, welche die Restvaluta aus eigenen Mitteln auf einen Schlag tilgen konnten (Erbschaft, Lottogewinn, etc.). Diese konnten wohl überzeugend argumentieren, dass sie auf die Restvaluta der alten Bank nicht den aktuell marktüblichen Zinssatz schuldeten, weil sie ja keinen neuen Kredit aufnehmen mussten. Wie das in den Einzelfällen am Ende ausgegangen ist, weiß ich nicht, aber darauf kommt es mir hier auch gar nicht an. Sorry für diesen kleinen Exkurs. Ich hoffe, er wird nicht aus Gründen des OT entfernt, zumal es ja einen Zusammenhang mit der oben gestellten Frage gibt. Danke.

Das ist nur mein wie immer laienhaftes Verständnis, d.h. ich mag mich irren. Keine Beratung!

Zur Verzinsung bei Delikt (§ 849 BGB): LG Bonn, 16.01.2019 - 1 O 138/18

Zitat:

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 29.745,00 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.876.57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges XY mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06.04.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.

...

IV.

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinssatz steht dem Kläger bis Rechtshängigkeit am 03.05.2018 nur in Höhe von 4 Prozent zu. Im Übrigen sind die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Zinsansprüche begründet.

1.

a) Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 04.05.2018 aus § 291, 288 Abs. 1 BGB.

b) Davor folgt ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 849, 246 BGB. Danach kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Umfasst ist jeder Sachverlust durch Delikt und damit auch jede Form von Geld (BGH, Urt. v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084, juris-Rn. 6; Palandt/Sprau, aaO., § 849 BGB Rn. 1). Zweck der Regelung ist es, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH aaO., juris-Rn. 5). Die Beklagte hat dem Kläger dadurch, dass sie diesen zum so nicht gewollten Vertragsschluss und damit auch zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, den als Kaufpreis gezahlten Geldbetrag entzogen und ist damit zur Zahlung des in § 246 BGB normierten, gesetzlichen Zinssatzes von jährlich 4% verpflichtet (vgl. BGH aaO. und konkret für die hier vorliegende Konstellation z. B. LG Essen, Urt. v. 04.09.2017, Az.16 O 245/16, juris-Rn. 99ff. m.w.N. sowie LG Bonn, Urt. v. 07.03.2018, Az. 19 O 327/17, juris-Rn. 145).

c) Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 besteht nicht. Aus den in Ziff. II. genannten Gründen befand sich die Beklagte bezogen auf die Hauptansprüche bis zur Zustellung der Klageschrift weder in Annahme- noch in Zahlungsverzug. Der Kläger hat insoweit keinen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 14:56:27 Uhr:

Zitat:

@turisport schrieb am 14. Juni 2019 um 14:46:20 Uhr:

ist das hier nicht auf den Deliktzins bezogen?

108

Dem Anspruch auf Erstattung des Nutzungsvorteils stehen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Zwar erfolgt im vorliegenden Fall nicht die Rückabwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern es besteht ein deliktsrechtlicher Anspruch. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch hat aber die faktischen Wirkungen einer Rückabwicklung. Gem. §§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf § 349 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Erfasst sind Fälle, in denen der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert und deshalb vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser liegt parallel zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, nicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Den Fall des Rücktritts eines Käufers vom Kaufvertrag und mithin die Durchführung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfasst diese Regelung jedoch nicht.

Sorry, da muss ich passen, d.h. diese Rn. habe ich nicht verstanden. :confused:

Allerdings sehe ich bzgl. Rn. 7 Spielraum für eine Argumentation:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 14:56:27 Uhr:

Zitat:

Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von dem Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei diesem verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht er durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da.

Angenommen, der Kläger wollte nur dieses (gebrauchte) Fahrzeug oder sagen wir allgemeiner für Fälle des Neuwagen-Kaufs nur dieses Fahrzeugmodell kaufen. In Kenntnis der Manipulationen hätte er den Kauf nicht getätigt und hätte sein eigenes Fahrzeug weiter genutzt. Ich denke nicht, dass das sehr abwegig ist. Man muss a) bei der Wahrheit bleiben und b) das richtig vortragen. Dann könnte das Resultat evtl. besser aussehen, oder was meint Ihr?

Beispiel gefällig?

Ein Kunde schloss vor Jahren einen Kreditvertrag ab. Er konnte den Kredit auch noch Jahre später widerrufen, weil die Widerrufsfrist aufgrund einer rechtsfehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. Dieser sog. "Widerrufsjoker" hat jahrelang hunderte von Gerichten durch alle Instanzen bis zum BGH beschäftigt und beschäftigt sie auch heute noch. Es geht dabei um erheblich größere Summen als bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkaufverträgen (z.B. Immobilienkredite über mehrere hunderttausend Euro) mit immensen Streitwerten. Eine sich oft stellende Frage war auch, welchen Zinssatz der Kunde iRd Rückabwicklung des Kreditvertrags der Bank auf der verbliebene Restvaluta schuldet: Den damals vereinbarten Zinssatz? Den zum Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinssatz? Den flexiblen Zinssatz? Etwas anderes? Viele Gerichte argumentierten, dass der Kunde zur Ablösung der Restvaluta ja einen neuen Kreditvertrag (zu aktuellen Konditionen) abschließen müsste und dass er mindestens diesen Zinssatz der alten Bank schulde, um durch den Widerruf nicht besser gestellt zu werden. Das ist jetzt so meine laienhafte Darstellung einer vagen Erinnerung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit. Nun gab es wohl Kunden, welche die Restvaluta aus eigenen Mitteln auf einen Schlag tilgen konnten (Erbschaft, Lottogewinn, etc.). Diese konnten wohl überzeugend argumentieren, dass sie auf die Restvaluta der alten Bank nicht den aktuell marktüblichen Zinssatz schuldeten, weil sie ja keinen neuen Kredit aufnehmen mussten. Wie das in den Einzelfällen am Ende ausgegangen ist, weiß ich nicht, aber darauf kommt es mir hier auch gar nicht an. Sorry für diesen kleinen Exkurs. Ich hoffe, er wird nicht aus Gründen des OT entfernt, zumal es ja einen Zusammenhang mit der oben gestellten Frage gibt. Danke.

Das ist nur mein wie immer laienhaftes Verständnis, d.h. ich mag mich irren. Keine Beratung!

Die Anwaltskanzlei Goldenstein und Partner ist eben auch meine Kanzlei, daher vermute ich das ich die selbe Klageschrift habe. Diese möchte ich eben noch um Deliktzins erweitert haben.

Am 26.6 weiß ich mehr wie das LG sich dazu äußert, wird spannend.

 

 

Also Anspruch aus § 849 BGB. Eine harte Nuss, aber möglich, siehe oben LG Bonn, IV. 1. b)

Im Urteil des OLG Koblenz wird § 849 BGB nicht erwähnt, aber es lohnt sich evtl. in anderen positiven OLG-Entscheidungen und Publikationen danach zu suchen.

Viel Erfolg! :)

Zur Verzinsung aus §849 BGB nochmal aus LG Bonn, 16.01.2019 - 1 O 138/18

Zitat:

b) Davor folgt ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 849, 246 BGB. Danach kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Umfasst ist jeder Sachverlust durch Delikt und damit auch jede Form von Geld (BGH, Urt. v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084, juris-Rn. 6; Palandt/Sprau, aaO., § 849 BGB Rn. 1). Zweck der Regelung ist es, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH aaO., juris-Rn. 5). Die Beklagte hat dem Kläger dadurch, dass sie diesen zum so nicht gewollten Vertragsschluss und damit auch zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, den als Kaufpreis gezahlten Geldbetrag entzogen und ist damit zur Zahlung des in § 246 BGB normierten, gesetzlichen Zinssatzes von jährlich 4% verpflichtet (vgl. BGH aaO. und konkret für die hier vorliegende Konstellation z. B. LG Essen, Urt. v. 04.09.2017, Az. 16 O 245/16, juris-Rn. 99ff. m.w.N. sowie LG Bonn, Urt. v. 07.03.2018, Az. 19 O 327/17, juris-Rn. 145).

Und aus BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06:

Zitat:

II. Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, 642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 BGB auf Vorschriften außerhalb des dritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu entscheiden (Staudinger/Jickeli/Stiper, BGB [2004] vor § 90 Rdn. 10 und § 90 Rdn. 3; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 90 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 90 Rdn. 4). Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto des Schädigers.

Erstaunlicherweise anderer Auffassung als BGH (und LG Bonn):

LG Frankenthal, 15.05.2019 - 6 O 289/18:

Zitat:

Der Kläger trägt vor,

die Beklagte habe eine Manipulationssoftware eingebaut, um Käufer zu täuschen. Die Zurechnung erfolge über § 31 BGB analog. Die Beklagte hafte aus §§ 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB. Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis dastünde. Er lasse sich die gefahrenen Kilometer anrechnen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung betrage 500.000 km, wobei er moderat mit 350.000 rechne. Er habe einen Anspruch auf Deliktzins in Höhe von 4% nach § 849 BGB.

...

Die Schadenspositionen sind ab Rechtshängigkeit, wie beantragt, ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB. Soweit der Kläger einen sogenannten Deliktzins nach § 849 BGB ab Fahrzeugkauf geltend macht, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Der Kläger konnte den PKW die gesamte Zeit nutzen, weshalb die Beklagte auch keine Verzinsung wegen Entziehung einer Sache schuldet. Das Geld für den Kaufpreis wurde ebenfalls nicht entzogen, da der Kläger dieses aufgrund eines Kaufvertrages bezahlt hat und eine nutzbare Gegenleistung erhalten hat.

...

Mich erstaunt es immer wieder auf das Neue, wie unterschiedliche Gerichte bei ähnlichen oder gleichen Lebenssachverhalten zu so verschiedenen Urteilen kommen. Aber das hat vielleicht auch Vorteile, wenn es zum Diskurs und der Fortbildung der Rechtsprechung dient. Nur dem einzelnen negativ Betroffenen ist das natürlich kaum ein Trost.

Im Blog findet Ihr nun auch den Beginn einer Übersicht zur Rechtsprechung (nicht nur zum Abgas-Skandal) bzgl. des Anspruchs auf Zinsen.

Aktueller Stand:

Anspruch auf Zinsen aus §§ 849 (Delikt) und 246 BGB (4%)

BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 327/17

LG Bonn, 16.01.2019 - 1 O 138/18

LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16

LG Kassel, 11.12.2018 - 8 O 2210/17

LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18

LG Siegen, 09.01.2019 - 1 O 36/18

LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18

LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18

LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 180/18

LG Weiden/Oberpfalz, 16.11.2018 - 11 O 125/18

Wie immer gilt: Keine Gewähr, keine Beratung!

Divergierende Meinungen an ein und demselben OLG (5. vs. 1. Senat):

OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18:

Zitat:

4. Sittenwidrigkeit

...

Soweit der 1. Senat des Oberlandesgerichts Koblenz - dort nicht entscheidungserheblich - die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens in Zweifel zieht (1 U 1552/18, Urteil vom 6. Juni 2019), da die Motorsteuerung dazu gedient habe, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern, überzeugt dies den Senat nicht. Dies lässt außer Acht, dass die Maßnahme um den Preis eines drohenden Stilllegungsrisikos erfolgte, das den ureigensten Zweck des Fahrzeugerwerbs, die Teilnahme am Straßenverkehr, gefährdet hat.

Es liegt mithin ein rechtlich nicht erlaubtes, in großem Stil angelegtes Vorgehen der Beklagten aus reinem Gewinnstreben vor. Die Verwerflichkeit wird durch das systematische Vorgehen und den großen betroffenen Personenkreis vertieft. Dass die Beklagte bis heute den Schaden für die Umwelt und die hierauf bezogene Individualbetroffenheit bagatellisiert, verstärkt die Sittenwidrigkeit. Gleiches gilt für die erheblichen Auswirkungen in der Aufarbeitung der Manipulation für den einzelnen Kunden. Im Element der Profitgier wie des Unterlaufens umweltbewusster Verhaltensweisen sieht der Senat schon für sich ein sittenwidriges Verhalten, das sich mit den weiteren Faktoren in einer Gesamtschau als in besonderer Weise verwerflich darstellt. Im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung kommt der Senat deshalb zu dem Ergebnis, dass das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge und das Verschweigen der Softwaremanipulation gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Als Teil der abstrakt betroffenen Gruppe der Verbraucher kann der Senat dies aufgrund eigener tatrichterlicher Würdigung feststellen.

...

15. Zulassung der Revision

Die Revision wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitfrage ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden und wird von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Braunschweig (Beschluss vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17) einerseits und OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18) bzw. OLG Köln (Beschluss vom 2. Januar 2019, 18 U 70/18) andererseits unterschiedlich beantwortet (vgl. zu den Anforderungen an die rechts-grundsätzliche Bedeutung aktuell BGH vom 18. Oktober 2018, V ZA 22/18, Rn. 6 – zitiert nach juris).

Gut, dass der 5. Senat die Revision zugelassen hat zur Bestätigung durch den BGH. ;)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 16:20:48 Uhr:

Im Blog findet Ihr nun auch den Beginn einer Übersicht zur Rechtsprechung (nicht nur zum Abgas-Skandal) bzgl. des Anspruchs auf Zinsen.

Aktueller Stand:

Anspruch auf Zinsen aus §§ 849 (Delikt) und 246 BGB (4%)

Und: OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

Dieselskandal

Gerichtsurteil verlängert Verjährungsfrist für VW-Geschädigte

Gut für Kunden, schlecht für VW: Ein Oberlandesgericht hat den Konzern wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" verurteilt. Betroffene können dadurch länger auf Schadensersatz klagen.

https://m.spiegel.de/.../...ungsfrist-fuer-geschaedigte-a-1272472.html

Wieder ein Lehrstück in Sachen Rechtsauffassung und Rechtsfortbildung! :)

am 15. Juni 2019 um 4:33

Das ist das Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18

 

Kurz aus dem SPON Artikel:

Zitat:

Zudem habe die Verjährung unter diesem Aspekt "frühestens zu laufen begonnen, als VW die Käufer über den Mangel und das geplante Software-Update in Kenntnis gesetzt hat", sagt Christian Brade, Projektleiter der Potsdamer Kanzlei Goldenstein, die das Urteil für den Käufer eines gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI erstritten hat. "Das war frühestens im Februar 2016 der Fall - damit sind Klagen noch bis Ende 2019 möglich."

 

Der Vorsitzende Richter im Koblenzer Verfahren hat offenbar sogar angedeutet, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die VW-Vorstände abgeschlossen sind. VW hat allerdings angekündigt, gegen das Urteil in Revision zu gehen.

Aus Koblenz kommen jüngst positive Signale. Schade für den Kläger, dem dort am 06.06. zwar der erhebliche Mangel des Fahrzeugs bestätigt worden, dessen Klage aber letzten Endes wegen Verjährung abgewiesen worden ist - allerdings ging es um die Verjährung bzgl. der Gewährleistungsrechte, und die war wohl tatsächlich eingetreten. Und der Kläger hatte nur den Händler verklagt (m.E. ein Fehler, aber das ist nur meine laienhafte Ansicht).

 

Nun können bisher Unentschlossene sich doch noch zu einer Klage gegen den Hersteller wegen Schadenersatz entscheiden.

am 15. Juni 2019 um 5:53

Nochmal zum Anspruch auf Zinsen aus Delikt (§ 849 BGB) iHv 4% (§ 246 BGB):

Zitat:

@turisport schrieb am 14. Juni 2019 um 14:46:20 Uhr:

ist das hier nicht auf den Deliktzins bezogen?

 

108

Dem Anspruch auf Erstattung des Nutzungsvorteils stehen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Zwar erfolgt im vorliegenden Fall nicht die Rückabwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern es besteht ein deliktsrechtlicher Anspruch. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch hat aber die faktischen Wirkungen einer Rückabwicklung. Gem. §§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf § 349 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Erfasst sind Fälle, in denen der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert und deshalb vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser liegt parallel zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, nicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Den Fall des Rücktritts eines Käufers vom Kaufvertrag und mithin die Durchführung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfasst diese Regelung jedoch nicht.

Im Urteil des OLG Koblenz konnte ich nicht erkennen, dass solche Zinsen gefordert und gewährt wurden, oder habe ich etwas übersehen?

 

Ansonsten siehe Übersicht dort:

https://www.motor-talk.de/.../anspruch-auf-zinsen-t6640272.html

 

Vielen Dank auch für Hinweise auf weitere Urteile und Publikationen hierzu.

am 15. Juni 2019 um 5:58

Zitat:

@turisport schrieb am 14. Juni 2019 um 15:27:56 Uhr:

Die Anwaltskanzlei Goldenstein und Partner ist eben auch meine Kanzlei, daher vermute ich das ich die selbe Klageschrift habe. Diese möchte ich eben noch um Deliktzins erweitert haben.

Am 26.6 weiß ich mehr wie das LG sich dazu äußert, wird spannend.

Viel Erfolg und danke für Neuigkeiten! :)

 

Dann dürfte dies für Dich und Deine Kanzlei interessant sein:

 

OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

 

Leider gibt es noch keinen Volltext, aber die Hinweise bzgl. § 849 und Deliktzinsen finden sich dort, z.B.:

Zitat:

Das OLG bestätigte nämlich die Auffassung des LG, wonach der Anspruch nicht nur ab Rechtshängigkeit - also ab Erhebung der Klage -, sondern auch schon vorher zu verzinsen sei. Der frühere Zinsanspruch ergebe sich dabei aus §§ 829, 246 BGB als sogenannter Deliktszins. "Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen", so kann der Verletzte den Betrag verzinsen, bestimmt § 849.

https://www.lto.de/.../

 

Für mich am dieser Stelle neu: § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen). Darauf hatte ich bisher nicht geachtet.

Gibt es hier auch Foristen, die ein Dieselfahrzeug mit 1,2-Liter-Motor des Typs EA189 besitzen und Klage eingereicht haben?

P. S.: Vielen Dank @all für die überaus nützlichen Hinweise zu diversen Urteilen samt Begründungen.

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