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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Zitat:

@pctelco schrieb am 13. Juni 2019 um 07:57:50 Uhr:

Dem Anschein nach hat VW sofort Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz angekündigt:

https://www.motor-talk.de/.../...d-ihre-wettbewerber-t1558449.html?...

Das ist das Spiel: Rechtskräftig werden sie es nicht werden lassen wollen und dazu brauchen sie eine Klagerücknahme (gescheitert, wie zu lesen war) oder eine beschwerdefähige Entscheidung (liegt vor). Dann geht's in die nächste Stufe ...

am 13. Juni 2019 um 9:05

A propos Klagerücknahme vs. Erledigung:

 

Was spricht dagegen, bei einem Vergleich zwar eine Klagerücknahme zu vereinbaren, aber nur in Verbindung mit der Verpflichtung, dass VW sämtliche Prozesskosten aller Instanzen bezahlt?

 

Wäre das am Ende nicht Dasselbe wie die Erklärung der Erledigung?

am 13. Juni 2019 um 9:15

Wer hat die Volltexte hierzu?

 

Nutzungsersatz reduziert

LG Nürnberg-Fürth, 24.04.2019 - 9 O 8807/18

 

Kein Nutzungsersatz

Siehe Kurzmitteilungen zu:

Bruns in NJW 2019, 801

Heese in NJW 2019, 257

 

Antworten auch gerne per PN oder Email. Danke.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 13. Juni 2019 um 11:05:13 Uhr:

A propos Klagerücknahme vs. Erledigung:

Was spricht dagegen, bei einem Vergleich zwar eine Klagerücknahme zu vereinbaren, aber nur in Verbindung mit der Verpflichtung, dass VW sämtliche Prozesskosten aller Instanzen bezahlt?

Wäre das am Ende nicht Dasselbe wie die Erklärung der Erledigung?

Alles andere wäre m.E. wohl nicht RSV-konform bzgl. deren AGB! Und entweder nur eine Teilerledigung oder ein mieser Vergleich.

Danke!

 

.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Juni 2019 um 19:03:19 Uhr:

Ich komme nochmals hierauf zurück:

...

Wenn ich es richtig erinnere, sollte demnach auch nach dem Update die AGR nur bei Temperaturen zwischen +7°C und +30°C zu 100% funktionieren, außerhalb sollte sie "ausgerampt" (ich vermute linear heruntergefahren) werden.

...

Sorry, richtig ist wohl eher zwischen +15°C und +33°C!

(Daimler geht m.E. bis +7°C runter, nicht aber VW)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 13. Juni 2019 um 11:15:27 Uhr:

Wer hat die Volltexte hierzu?

Nutzungsersatz reduziert

LG Nürnberg -Fürth , 24.04.2019 - 9 O 8807/18

Kein Nutzungsersatz

Siehe Kurzmitteilungen zu:

Bruns in NJW 2019, 801

Heese in NJW 2019, 257

Antworten auch gerne per PN oder Email. Danke.

Sorry, das war das LG Nürnberg, nicht N-Fürth. Und das Datum betrifft keine Entscheidung, sondern einen Hinweis des Gerichts (siehe Info der Kanzlei). Der Eintrag bei Dejure wird sicherlich noch entsprechend korrigiert.

Wichtige Info der Kanzlei:

Zitat:

Somit können nur die Kilometer in Abzug gebracht werden, die zwischen der Mitteilung der Rückrufaktion bis zum Tätigwerden des Betroffenen durch einen Anwalt gefahren wurden.

.

.

Es gibt dann noch eine weitere Info bzgl. reduziertem Nutzungsersatz von einer anderen Kanzlei zu einem anderen Verfahren:

LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2019 - 9 O 8478/18

Zitat:

Das Landgericht folgte unserer Argumentation, dass man sich Nutzungen nur anrechnen lassen muss, wenn man das Fahrzeug vorbehaltlos genutzt hat. Nutzungen können daher nicht für folgende Zeiträume angenommen werden:

  1. Keine Nutzungsanrechnung wenn sich der Schädigen in Annahmeverzug befand. (Dies bedeutet ab unserem Schreiben an die Volkswagen AG, dass unser Mandant das Fahrzeug zurückgeben wollte.)
  2. Keine Nutzungsanrechnung für die Zeit, in welcher man keine Kenntnis der Schädigung hatte. (Keine Nutzungsanrechnung für die Zeit von Kauf bis zum Rückrufverlangen.)

Volltext des Urteils:

https://abgasskandal.de/.../...om-09.04.2019-Beglaubigte-Abschrift.pdf

Es werden immer mehr... :)

https://www.motor-talk.de/.../...-abgasskandal-ea189-t5444904.html?...

Nun ja, die Schwärzung bzw. Nicht-Schwärzung des Endrohres könnte zum Beweismittel für die Unwirksamkeit und damit Untauglichkeit als Nachbesserung des sogenannten Software-Updates werden ... ;)

Ah, danke! :) Ich hatte dazu eher an die 49 Seiten der Präsentation gedacht, wo in einer Tabelle die von VW angestrebten NOx-Werte bis zum 6-Fachen des Grenzwerts nach NEFZ liegen dürfen. Das in Verbindung mit der EU VO und dem Erwägungsgrund 12 sollte doch ausreichen. ;)

 

Achja, und die gerade erst besprochenen auch nach dem Update verbleibenden unzulässigen Temperatur-Fenster (15-33°C) sowie vermutlich die Höhenbegrenzung auf unterhalb 1000 m.

Nutzungsersatz reduziert:

LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2019 - 9 O 8478/18 - siehe Volltext und Kanzlei-Info:

Zitat:

Das Landgericht folgte unserer Argumentation, dass man sich Nutzungen nur anrechnen lassen muss, wenn man das Fahrzeug vorbehaltlos genutzt hat. Nutzungen können daher nicht für folgende Zeiträume angenommen werden:

  1. Keine Nutzungsanrechnung wenn sich der Schädigen in Annahmeverzug befand. (Dies bedeutet ab unserem Schreiben an die Volkswagen AG, dass unser Mandant das Fahrzeug zurückgeben wollte.)
  2. Keine Nutzungsanrechnung für die Zeit, in welcher man keine Kenntnis der Schädigung hatte. (Keine Nutzungsanrechnung für die Zeit von Kauf bis zum Rückrufverlangen.)

Aus dem Urteil:

Zitat:

Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der

gezogenen Nutzungen maßgeblich. Da die Vorteilsausgleichung der Abschöpfung tatsächlich er-

zielter Vorteile dient, bleiben allerdings aufgedrängte oder unzumutbare Nutzungen außer Be-

tracht (BGH NJW 2006, 1582). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der An-

rechnung des Vorteils trägt der Schadensersatzpflichtige (BGH NJW 2014, 3436, zur Anrechnung

von Steuervorteilen für den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Steuervorteile).

Zu der hier streitgegenständlichen Problematik vertritt das LG Hamburg die zutreffende Ansicht,

dass der jeweilige Fahrzeugkäufer nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen

muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat (Urt. v. 19.02.2019, Az.

310 O 99/18, BeckRS 2019, 3337 im Ergebnis auch Bruns, NJW 2019, 801: jedenfalls für die in

der Zeit des Annahmeverzugs infolge der Weiterbenutzung des Pkw gezogenen Nutzungen nicht

zu berücksichtigen). Nach Auffassung des LG Hamburg ist daher der Zeitraum nach Äußerung

seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung nicht zu berücksichti-

gen (a.a.O., Rn. 51). Es wird auch die Ansicht vertreten, dass überhaupt keine Nutzungsvorteile

abzuziehen seien (Heese, NJW 2019, 257; LG Augsburg, Urt. v. 5.12.2018, Az. 021 O

3267/17,BeckRS 2018, 33800).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zur

streitgegenständlichen Problematik ist von Folgendem auszugehen: Die Beklagte haftet nach

§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen Täuschung durch Unterlassen (vorsätzliches Verschwei-

gen der streitgegenständlichen Software). Die Software stellt einen Sachmangel dar. Aufgrund

dieser Täuschung fehlten den Käufern wesentliche für einen Fahrzeugkauf erforderliche Informa-

tionen. Diese erwarben die mangelhaften Fahrzeuge in Unkenntnis des Mangels zu einem über-

höhten Preis (es wird geschätzt, dass der angemessene Kaufpreis jedenfalls um 10 % niedriger

wäre) und tragen in der Regel vor, den Kaufvertrag in Kenntnis der Software nicht geschlossen

zu haben. Dies berechtigt zur (deliktischen) Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dass die jeweili-

gen Fahrzeuge von der streitgegenständlichen Problematik und der Rückrufaktion des KBA be-

troffen waren, erfuhren die Fahrzeughalter in der Regel erst durch entsprechende Mitteilung der

Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt konnten sie erst entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des

Kaufvertrags verlangen. Haben sich die Kläger dafür entschieden, das Fahrzeug zunächst weiter

zu benutzen, ist ihnen in der Zeit der Weiterbenutzung bis zum Rückabwicklungsverlangen ein

gemäß § 249 BGB abzuziehender Gebrauchsvorteil entstanden. Für die Zeit danach (die Beklag-

te hätte das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises annehmen müssen) und davor (die Kläger

hatten keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik) ist der Nutzungsvorteil nicht

abzuziehen, weil es sich jeweils um aufgedrängte Nutzungen handelt (s.oben) und die Berück-

sichtigung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs die Beklagte, die diesen Zustand nur durch eine

vorsätzliche Täuschung erreicht hat, unangemessen entlasten würde.

Aufgrund dieser Überlegungen ist also – entgegen der Auffassung des LG Hamburg – auch der

Zeitraum vor der Mitteilung der Beklagten über die Rückrufaktion nicht zu berücksichtigen. Vorlie-

gend wird die Laufleistung des Fahrzeugs zwischen der Mitteilung der Beklagten und dem Rück-

abwicklungsverlangen auf 30.000 km geschätzt. Dabei wird von Folgendem ausgegangen: Das

Software-Update wurde am 26.10.2016 aufgespielt. Die Laufleistung betrug am 26.03.2019

64.542 km.

Der Nutzungsvorteil errechnet sich aus der Multiplikation des Bruttokaufpreises und der von der

Klagepartei im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Fahrstrecke von 30.000 km geteilt durch die

beim Kauf zu erwartende restliche Laufleistung (300.000 km) und beträgt 2.560,00 €.

Und noch ein Urteil desselben Gerichts mit reduziertem Nutzungsersatz:

LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18:

Zitat:

Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich. Da die Vorteilsausgleichung der Abschöpfung tatsächlich erzielter Vorteile dient, bleiben allerdings aufgedrängte oder unzumutbare Nutzungen außer Betracht (BGH NJW 2006, 1582). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Anrechnung des Vorteils trägt der Schadensersatzpflichtige (BGH NJW 2014, 3436, zur Anrechnung von Steuervorteilen für den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Steuervorteile).

Zu der hier streitgegenständlichen Problematik vertritt das LG Hamburg die zutreffende Ansicht, dass der jeweilige Fahrzeugkäufer nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat (Urt. v. 19.02.2019, Az. 310 O 99/18, BeckRS 2019, 3337 im Ergebnis auch Bruns, NJW 2019, 801: jedenfalls für die in der Zeit des Annahmeverzugs infolge der Weiterbenutzung des Pkw gezogenen Nutzungen nicht zu berücksichtigen). Nach Auffassung des LG Hamburg ist daher der Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen (a.a.O., Rn. 51). Es wird auch die Ansicht vertreten, dass überhaupt keine Nutzungsvorteile abzuziehen seien (Heese, NJW 2019, 257; LG Augsburg, Urt. v. 5.12.2018, Az. 021 O 3267/17, BeckRS 2018, 33800).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zur streitgegenständlichen Problematik ist von Folgendem auszugehen: Die Beklagte haftet nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen der Täuschung durch Unterlassen (vorsätzliches Verschweigen der streitgegenständlichen Software). Die Software stellt einen Sachmangel dar. Aufgrund dieser Täuschung fehlten den Käufern wesentliche für einen Fahrzeugkauf erforderliche Informationen. Diese erwarben die mangelhaften Fahrzeuge in Unkenntnis des Mangels zu einem überhöhten Preis (es wird geschätzt, dass der angemessene Kaufpreis jedenfalls um 10% niedriger wäre) und tragen in der Regel vor, den Kaufvertrag in Kenntnis der Software nicht geschlossen zu haben. Dies berechtigt zur (deliktischen) Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dass die jeweiligen Fahrzeuge von der streitgegenständlichen Problematik und der Rückrufaktion des KBA betroffen waren, erfuhren die Fahrzeughalter in der Regel erst durch entsprechende Mitteilung der Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt konnten sie erst entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Haben sich die Kläger dafür entschieden, das Fahrzeug zunächst weiter zu benutzen, ist ihnen in der Zeit der Weiterbenutzung bis zum Rückabwicklungsverlangen ein gemäß § 249 BGB abzuziehender Gebrauchsvorteil entstanden. Für die Zeit danach (die Beklagte hätte das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises annehmen müssen) und davor (die Kläger hatten keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik) ist der Nutzungsvorteil nicht abzuziehen, weil es sich jeweils um aufgedrängte Nutzungen handelt (s.oben) und die Berücksichtigung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs die Beklagte, die diesen Zustand nur durch eine vorsätzliche Täuschung erreicht hat, unangemessen entlasten würde.

Aufgrund dieser Überlegungen ist also - entgegen der Auffassung des LG Hamburg [Anm.: s.u.] - auch der Zeitraum vor der Mitteilung der Beklagten über die Rückrufaktion nicht zu berücksichtigen.

Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung des Nutzungsvorteils trägt, die Fahrzeugkäufer jedoch die sekundäre Darlegungslast für die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs, muss die Beklagte vortragen, wann die Mitteilung im o.g. Sinne an die Klagepartei erfolgt ist. Aufgrund der von der Klagepartei mitgeteilten aktuellen Laufleistung kann die zu berücksichtigende Nutzung geschätzt werden. Erfolgt kein Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der o.g. Mitteilung, ist kein Nutzungsvorteil abzuziehen.

.

Hier eine andere Betrachtung/Berechnung:

LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 O 99/18:

Zitat:

Die erforderliche wertende Betrachtung führt hier dazu, dass der Kläger sich nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat. Hingegen würde eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Diese hat nach den oben getroffenen Feststellungen den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dies allein lässt es schon als fraglich erscheinen, ob überhaupt eine Vorteilsausgleichung billig ist (in diese Richtung wohl LG Augsburg, 14.11.2018, 021 O 4310/16 - BeckRS 2018, 33801). Nunmehr verweigert sich die Beklagte überdies dem berechtigten Anliegen des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und zwingt ihn dadurch gleichsam dazu, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Aufgrund der - von der Beklagten faktisch erzwungenen - Weiternutzung des Fahrzeugs über die weitere Dauer eines möglichen Instanzenzugs und damit noch über mehrere Jahre könnte der erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung festzustellende und in Abzug zu bringende Gebrauchsvorteil des Klägers sich auf einen Betrag belaufen, der dem gezahlten Kaufpreis nahekommt oder diesen sogar übersteigt. Die Beklagte wäre also bei entsprechend langer Prozessdauer, auf die sie durchaus Einfluss hat, weitgehend oder gar vollständig der Pflicht zur Erstattung des Kaufpreises enthoben, wenn man einen Abzug der Gebrauchsvorteile vornehmen würde. Sie würde dann gegen Zahlung eines noch sehr geringen oder gar keines Geldbetrages das Fahrzeug übereignet bekommen. Das wäre ein offensichtlich mit Billigkeitserwägungen nicht zu vereinbarendes Ergebnis, weil es die vorsätzlich sittenwidrig schädigende Beklagte aufgrund ihrer überdies zu Unrecht eingenommenen Verweigerungshaltung in erheblichem Maße entlasten würde. Ebenso wie in Fällen, in denen Vorteile des Anspruchstellers auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Anspruchsgegner beruhen (vgl. zum Werkvertragsrecht BGH, NJW 1984, 2457, 2459; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 1318, abrufbar bei juris, dort Rn. 44), kommt eine Anrechnung als den Geschädigten unzumutbar belastend und den Schädiger unbillig entlastend hier nicht in Betracht. Der Grundgedanke ist derselbe: Der Anspruchsgegner darf dadurch, dass er dem berechtigten (Nachbesserungs- oder Rückabwicklungs-) Verlangen nicht nachkommt und der Anspruch erst im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses durchgesetzt werden kann, keine Besserstellung erfahren. Wenn dies schon für vertragliche, verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche gilt, muss dieser Grundgedanke erst Recht Geltung beanspruchen im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Andererseits würde ein vollständiger Ausschluss des Abzugs von Gebrauchsvorteilen eine unbillige Entlastung des geschädigten Klägers bedeuten, der über einen gewissen Zeitraum unbeanstandet mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Es entspricht daher am ehesten dem die Vorteilsausgleichung tragenden Grundsatz der Billigkeit, als entscheidende Zäsur für das Ende des Nutzungsausgleichs auf das gegenüber der Beklagten formulierte Begehren auf Rückabwicklung des Vertrages abzustellen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er sich in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt sieht und von den Folgen dieser Schädigung befreit werden möchte. Gleichzeitig hat er damit der Beklagten die Möglichkeit gegeben, auf sein Begehren einzugehen und damit einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, also weiteren Gebrauchsvorteilen seinerseits, die Grundlage zu entziehen. Die Beklagte hat sich trotz entsprechenden bestehenden Anspruchs dagegen entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Abzug von Nutzungsvorteilen zu Lasten des Klägers unbillig erschiene.

Es ist nicht vorgetragen, welchen Kilometerstand das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Aufforderung an die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages am 20.10.2017 aufwies. Das Gericht kann den Nutzungsersatz jedoch als zwischen den Parteien streitiges, zu ersetzendes Interesse gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. ...

Aus der Chronik bei test.de:

Zitat:

13.06.2018 Erst­mals urteilt ein Ober­landes­gericht: VW hat wegen des Abgas­skandals Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung zu zahlen. So hat es das Ober­landes­gericht in Koblenz entschieden. Einzel­heiten zum Urteil in unserer Liste verbraucherfreundlicher Urteile.

VW spielte das Urteil der Presse gegen­über herunter. Es gebe ja schon diverse Ober­landes­gerichts­entscheidungen zum VW-Skandal, hieß es in Stellung­nahmen. Tatsäch­lich haben sich bereits verschiedene Ober­landes­gerichte geäußert. Ein Urteil wie das aus Koblenz gab es bisher allerdings nicht. Nur das Ober­landes­gericht in Braun­schweig hatte bisher ein Urteil zu einem vergleich­baren Fall zu fällen. Es entschied: Skandal­autobesitzer haben keine Schaden­ersatz­ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung (s. u., 21.02.2019). Der Kläger dort hat Revision einge­legt. Gegen das Urteil aus Koblenz kann VW in Revision gehen.

Bisher hat VW OLG-Urteile verhindert und den Klägern jeweils so viel Geld geboten, dass die damit einverstanden waren, das Verfahren unter Ausschluss der Öffent­lich­keit ohne Urteil zu beenden. Möglicher­weise ist es damit jetzt vorbei. Das Urteil kommt nämlich nicht über­raschend. Die Richter hatten in der mündlichen Verhand­lung Ende April keinen Zweifel daran gelassen, dass sie VW verurteilen werden. Gleich­wohl machte das Unternehmen dem Kläger – anders als bisher in soweit bekannt allen anderen vergleich­baren Fällen – kein Angebot, mit dem er zufrieden war.

Weitere Einzel­heiten zum Fall in der Pressemitteilung des Gerichts und der Pressemitteilung der Rechtsanwälte des Klägers

Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 12.06.2019

Aktenzeichen: 5 U 1318/18

Kläger­vertreter: Goldenstein & Partner, Potsdam

am 14. Juni 2019 um 7:32

Wieder ein Urteil, nach dem der Kläger den Beklagten gar keinen Nutzungsersatz schuldet:

 

LG Potsdam, 29.05.2019 - 6 O 76/19

https://dejure.org/2019,15154

Zitat:

Landgericht Potsdam: keine Vorteilsanrechnung für die gefahrenen Kilometer

...

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat einem von der Kanzlei VON RUEDEN vertretenen Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und den mit der Finanzierung des betroffenen Fahrzeugs verbundenen Kosten nebst Zinsen aus der geleisteten Anzahlung gegenüber der Volkswagen AG zugesprochen (LG Potsdam, Urt. v. 29.05.2019, 6 O 76/19) n.rk.). Dabei muss sich der Kläger den Wert der gefahrenen Kilometer als gezogenen Vorteil nicht anrechnen lassen. ...

Mehr dazu dort:

https://www.wallstreet-online.de/.../...nrechnung-gefahrenen-kilometer

am 14. Juni 2019 um 9:42

Zum angeblichen "Motor-Schutz" empfehle ich nochmal diese Lektüre:

LG Erfurt, Beschluss vom 25.03.2019 - 8 O 1045/18:

Zitat:

Das Ergebnis der Anhörung vor dem Landgericht Erfurt entspricht anderen sachverständigen Einschätzungen. In dem vor dem Landesgericht Linz anhängigen Verfahren soll die sachverständige Begutachtung ergeben haben, dass das durchgeführte Software-Update als mangelhaft zu qualifizieren sein könnte. Es sei nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius wirksam, was hierzulande lediglich im Früh- und Spätsommer der Fall ist (s. www.derstandard.at/2000094537991/VW-Haendler-erkennt-erstmals-Ansprueche-in-Abgasskandal-an). Diese gutachterlichen Feststellungen liegen wohl auch dem mittlerweile erledigten Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz vom 17. Juli 2018 (Az.: C-466/18), dh dessen erster Frage zu Grunde:

„Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 … dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 715/2007, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführ-Ventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx Emissionen über die Grenzwerte der VO 715/2007 kommt?“

Außerdem zur Erinnerung:

Ein gleichlautendes Vorabentscheidungsersuchen läuft m.E. noch:

EuGH - C-244/19 (anhängig)

Dort sind die Vorlagefragen m.E. dieselben wie beim erledigten C-466/18.

Und die oben erwähnten Feststellungen in dem Gutachten, nach dem das Software-Update nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius wirksam sei, decken sich exakt mit der einen Folie aus der VW-Präsentation beim KBA, wo diese Rahmenbedingungen angegeben sind - siehe Folie 4 von 8:

zdf.de/assets/vw-122~original?cb=1502709339987

OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

Der Volltext ist nun verfügbar - äußerst ausführlich zu einer Vielzahl von Fragen - Lesen lohnt sich!

http://www.landesrecht.rlp.de/.../bsrlpprod.psml?...

Wow, da hat sich der 5. Senat wirklich mit allen Fragen auseinander gesetzt. Ich vermute, dass der klägerische Vortrag auch entsprechend ausführlich und fundiert war. Ein klitzekliner Auszug mit einer m.E. enormen Reichweite:

Zitat:

Die Täuschung wirkt damit auch innerhalb von Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereiches der Beklagten fort.

Das könnte die Juristen noch einige Jahre beschäftigen, wenn die Verjährung nicht zu schnell eintritt.

Aber bitte, lest selbst! :)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 13:24:04 Uhr:

OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

Der Volltext ist nun verfügbar - äußerst ausführlich zu einer Vielzahl von Fragen - Lesen lohnt sich!

http://www.landesrecht.rlp.de/.../bsrlpprod.psml?...

Wow, da hat sich der 5. Senat wirklich mit allen Fragen auseinander gesetzt. Ich vermute, dass der klägerische Vortrag auch entsprechend ausführlich und fundiert war. Ein klitzekliner Auszug mit einer m.E. enormen Reichweite:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juni 2019 um 13:24:04 Uhr:

Zitat:

Die Täuschung wirkt damit auch innerhalb von Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereiches der Beklagten fort.

Das könnte die Juristen noch einige Jahre beschäftigen, wenn die Verjährung nicht zu schnell eintritt.

Aber bitte, lest selbst! :)

Frage zu diesem Urteil, was bedeutet das

bei 115. Da der Kläger den Vorteilsausgleich in seinem Klageantrag nicht in Abzug gebracht hat, unterliegt die Klage in diesem Umfang der Abweisung.

Deliktzins wurde nicht gewährt oder nicht eingeklagt?

 

Der Kläger war der Meinung, er schulde keinen Nutzungsersatz (Rn. 7). Der Senat war anderer Ansicht (Rn. 104 ff.), d.h. in diesem Punkt bzw. Umfang ist die Klage abgewiesen worden. Das ergibt sich auch aus dem Tenor (Nr. 4). Außerdem hat der Senat die Anwaltskosten des Klägers von einer 2,0-GG auf eine 1,3-GG herabgesetzt und die Basis für die Anwaltskosten um den Betrag des geschuldeten Nutzungsersatzes gekürzt (nichts Besonderes, finde ich).

Hier sieht man nochmal "schön", dass beim Gebrauchtwagen-Kauf die geschätzte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs um den km-Betrag gekürzt wird, den das Fahrzeug beim Kauf bereits gefahren worden war. Ich hatte das neulich ja nicht geglaubt, mich dann aber von Euch eines Besseren belehren lassen. An diesen Stelle nochmals danke. Das OLG-Urteil ist ja auch Bestätigung genug. ;)

Über "Deliktzinsen" habe ich nichts gefunden. Angesichts der Zinsen iHv 5PPüBZS auf 25.616,10 € seit 02.10.2017 (bis 12.06.2019 macht das m.E. ca. 1.790 € aus), hält sich der geschuldete Nutzungsersatz iHv 5.873,90 € m.E. gerade noch so im Rahmen, aber das beurteilt natürlich jeder anders.

Wären "Deliktzinsen" gefordert worden, also 4% auf den netto Kaufpreis seit Zahlung bis zum Eintritt des Annahmeverzugs (vermute ich), sähe es für den Kläger natürlich besser aus. Ebenso, wenn die 5PPüBZS bereits früher gewährt worden wären, aber da steckt man nicht immer drin (Stichworte "wörtliches Angebot", "entgültige Ablehnung" u.a. Voraussetzungen für den Eintritt eines Annahmeverzugs).

Das ist nur mein wie immer laienhaftes Verständnis, d.h. ich mag mich irren. Keine Beratung!

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