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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Es kann m.E. vorkommen, dass eine Kanzlei (egal, welche Seite) aufgrund von Fortbildungen oder Urlaub sogar 2x um Fristverlängerung bittet und dann evtl. sogar das Gericht selbst noch wegen Urlaubszeiten Termine verschiebt, aber das sollte m.E. doch in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Allerdings erinnere ich einen Fall aus den Medien, nach dem ein Kläger (in Bayern oder BaWü?) gar nicht vor dem LG weiterkam, weil der Richter auf wegweisende Rechtsprechung durch ein OLG warten wollte. Dass so etwas möglich ist, hätte ich als Laie auch nie gedacht, aber es ging m.E. um sogar fast 1 Jahr verplemperter Zeit. :rolleyes:
Also weiterhin Geduld und Ruhe bewahren - ich vermute, dass VW an allen Fronten einknickt.
Mich wundert, dass es dazu keine reißerischen Medienberichte gibt - alles sehr still... auch im Forum drüben...
Ein Richter will vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, wie viel Geld betrogene Dieselfahrer zurückerhalten können.
https://m.faz.net/.../...illionen-betrogene-dieselfahrer-16179249.html
Die Spannung steigt... :D
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Mai 2019 um 19:05:32 Uhr:
Es kann m.E. vorkommen, dass eine Kanzlei (egal, welche Seite) aufgrund von Fortbildungen oder Urlaub sogar 2x um Fristverlängerung bittet und dann evtl. sogar das Gericht selbst noch wegen Urlaubszeiten Termine verschiebt, aber das sollte m.E. doch in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
Sehe ich genauso. Und über all diese Schritte/Zwischenstände sollte man eigentlich von seiner Kanzlei informiert werden. Und wenn nicht: Einfach mal freundlich nachfragen.
Zitat:
@Witter2009 schrieb am 9. Mai 2019 um 19:34:41 Uhr:
Ein Richter will vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, wie viel Geld betrogene Dieselfahrer zurückerhalten können.
https://m.faz.net/.../...illionen-betrogene-dieselfahrer-16179249.html
Die Spannung steigt... :D
Danke! Aus dem Artikel für mich besonders interessant (da neu):
Zitat:
In dem Zusammenhang weist Volkswagen selbst auf ein Parallelverfahren hin, mit dem sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Dieses sei dem Richter bei Erteilung seines Hinweises offenbar noch nicht bekannt gewesen.
Welches Verfahren am BGH ist denn gemeint? Ist es die MyRight-Klage?
https://theworldnews.net/.../...g-fur-millionen-betrogene-dieselfahrer
Danke, gleicher Text wie oben von @Witter2009 verlinkt. ;)
.
Es gibt schon wieder etliche Terminabsagen - diesmal bzgl. der Kündigungsschutzklagen am Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
https://...sgericht.niedersachsen.de/.../
.
LG Halle, 05.03.2019 - 5 O 109/18 - mit vielen weiteren Nachweisen im Volltext, z.B.:
Zitat:
Denn in einem solchen Fall ist die mangelhafte Sache selbst zurückzugewähren, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zusteht (BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009, VIII ZR 176/06, und Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, jeweils unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (Rs. C - 404/06).
.
VG Mainz, 06.05.2019 - 3 N 338/19.MZ -
kein Zwangsgeld gegen Stadt Mainz wegen nicht ausreichender Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Über 40 neue Meldungen in der Merkliste bei dejure.org zu VW. Mal sehen, wann ich dazu komme, etwas konkretes dazu zu posten. Hoffentlich sind das nicht wieder so alte Kamellen aus 2017 mit Klageabweisungen, wie ich sie in den letzten Tagen beobachtet habe. Da scheinen VW-Anwälte die letzten Wattebällchen werfen zu wollen - anders kann ich mir das nicht erklären.
Allen Mitstreitern ein schönes Wochenende!
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
10.05.2019 Nach wie vor ist unklar, ob der Europäische Gerichtshof in Luxemburg die Gelegenheit bekommt, sich zum Abgasskandal zu äußern.
Die Legal Tribune Online ( https://www.lto.de/.../ ) meint: Wenn es dazu kommt, ist das Risiko für VW hoch. Fest steht, dass auch die neue nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes legale Motorsteuerung Abschalteinrichtungen enthält. Solche sind nach den EU-Richtlinien jedoch nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Motors nötig sind und keine bessere Technik zur Verfügung steht. Das Kraftfahrtbundesamt ist offenbar großzügiger. Die Details sind noch unklar. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Behörde allerdings auf die Klage des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) hin dazu verurteilt, die Dokumente über die Freigabe der neuen Motorsteuerung herauszugeben. Hans Koberstein, Redaktion Frontal21 beim ZDF, glaubt: Sie werden belegen, dass das Kraftfahrtbundesamt zweifelhafte Abschalteinrichtungen gebilligt hat. Allerdings: Das Kraftfahrtbundesamt und VW können beim Oberverwaltungsgericht in Schleswig noch beantragen, die Berufung zuzulassen und werden das wohl auch tun. Die Frist dafür läuft noch gar nicht, weil die Urteilsbegründung noch nicht fertig ist. Bis die Unterlagen vorliegen, werden also zumindest noch etliche Monate ins Land gehen.
VW versucht unterdessen nach Kräften, den Abgasskandal von den EU-Richtern in Luxemburg fernzuhalten. Immerhin: Beim Landgericht Erfurt sind noch zwei Verfahren anhängig, in denen Richter Dr. Martin Borowsky bereits darauf hingewiesen hatte: Er will in Luxemburg nachfragen (s. u., 14.03.2019 und 28.03.2019). Ein weiteres Verfahren ist inzwischen erledigt – wie zuvor schon 19 weitere Verfahren (vgl. u. 08.04.2019 und 11.04.2019) VW hat den Klägern offenbar jeweils so viel Geld geboten, dass diese bereit waren, das Verfahren zu beenden.
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 25.04.2019
Aktenzeichen: 6 A 222/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch, Berlin ( https://kanzlei-partsch.de/de/ )
Hochspannend - "Thermofenster"!
LG Stuttgart, 09.05.2019 - 23 O 220/18
Zitat:
Schadensersatz aus Delikt nach §§ 826, 831 BGB gegen den Hersteller bei einem Dieselmotor eines vom Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) im Zuge des sog. „Abgasskandals“ betroffenen PKW.
Leitsätze
1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.
2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen - nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind - vorhanden sind.
3. Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.
4. Für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 trifft den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast (Fortführung von LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18; LG Stuttgart, 17.01.2019 – 23 O 172/18; LG Stuttgart 17.01.2019 – 23 O 180/18).
5. Wird während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und beinhaltet die konkrete Softwareprogrammierung, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 - 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht, stellt auch dies eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 dar.
6. Neben der Täuschung der Verbraucher begründet auch die Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) beim Zulassungsverfahren (EG-Typgenehmigungsverfahren) die Sittenwidrigkeit des Handelns des Herstellers gemäß § 826 BGB.
7. Dem Hersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.
8. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Hersteller sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Hersteller auch, in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Sollte es ihm nicht möglich oder zumutbar sein, eine abschließende Klärung herbeizuführen, genügt es nicht, über das Scheitern zu informieren, sondern er hat vielmehr konkret mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (Anschluss an: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18).
9. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).
10. Zu den Voraussetzungen zu § 826 BGB in den sog. „Abgasfällen“ (Anschluss an: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18; OLG Köln, 03.01.2019 – 18 U 70/18)
11. Zu den Voraussetzungen der Sprungrevision nach § 566 ZPO, für eine rasche höchstrichterliche Klärung bei grundsätzlicher Bedeutung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.254,37 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2019 zu bezahlen, Zug- um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Daimler Typ Mercedes ML 250 Bluetec 4Matic FIN: ...
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.358,86 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 39.000,00 EUR festgesetzt.
.
Auszüge aus dem Urteil:
Zitat:
Allein dieser Umstand rechtfertigte es schon, Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 17).
...
Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 38; Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 47).
...
Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (so auch BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, veröffentlicht in juris; LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18 - juris; LG Stuttgart, 08.03.2019 - 23 O 154/18).
...
Sie vertritt lediglich die Rechtsauffassung, dass die Grenzwerte wegen ihrer Ausrichtung auf den NEFZ für den realen Fahrbetrieb schon nicht maßgeblich seien, eine Rechtsauffassung, der indes nicht nur der Bundesgerichtshof in dem genannten Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (BGH - VIII ZR 225/17) u.a. unter Hinweis auf Erwägungsgrund 12 der Verordnung, sondern auch das Gericht der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16 (auf http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=fr&num=T-339/16# bislang u.a. in französischer Sprache veröffentlicht), eine Absage erteilt hat.
...
Diesem Zweck dient das Verbot von Abschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, was zu der Auslegung führt, dass die Ausnahmenregelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG eng auszulegen ist (ebenso BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, Rn. 11 u. 13).
Deutliche Worte!
LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18
Zitat:
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.162,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 22.11.2014 aus 2.726,00 € bis zum 22.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.162,12 € seit 23.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Tiguan 2.0 I mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.664,74 € festgesetzt.
4% auf nur 2.726,00 €? :confused:
Aber dafür bereits seit dem 22.11.2014!
Gute-Nacht-Lektüre! :)
(das Bußgeld hat etwas mit Entschädigung zu tun, daher sind diese Artikel on-topic)
https://m.faz.net/.../...uer-porsche-der-lachende-dritte-16175222.html
https://bnn.de/.../...ue-mobilitaet-wohin-fliesst-das-porsche-bussgeld
https://www.stuttgarter-zeitung.de/...1b99-44bb-9104-c70640f2fea1.html
https://m.spiegel.de/.../...fklaerung-in-diesel-affaere-a-1266790.html
https://www.spiegel.de/.../...r-a-00000000-0002-0001-0000-000163834429
Wir haben eine Angebot von Volkswagen vorliegen. Unser Anwalt rät uns dies anzunehmen, wir sehen dies aber als ein
schlechtes Ergebnis ;
- Verschwiegenheitsklausel
- keine Zinszahlung
- Nutzungsabzug
Es wurde noch keine Urteil beim Landgericht Stade gesprochen.
Aufgrund der Gesamtentwickluung für die Kläger, bin ich geneigt dem Vorschlag nicht zuzustimmen.
Gruss
Thomas
Ich persönlich würde so ein Angebot nicht annehmen, kenne aber weder Deinen Fall, noch Deine Erwartungen dazu. Aber die Punkte, welche Du erwähnst, sind m.E. ziemlich ungünstig für Dich, oder nicht?
Wie wird die Gesamtlaufleitung angesetzt? Ich nehme an, mit nur 250.000 km. Richtig? Steht im Angebot ein konkreter Betrag drin, den Du erhalten sollst? Ich vermute, da steht drin, dass es ein Gutachten geben soll, so dass Du bei Einwilligung in den Vergleich gar nicht weißt, was unter dem Strich übrig bleiben wird. Richtig?
Strafe bei Verstoß gegen das vereinbarte Stillschweigen? 5.001€ pro Fall, und VW darf davon unberührt sogar einen größeren Schaden nachweisen, den Du dann zahlen müsstest?
Weshalb rät Dein Anwalt zur Annahme dieses Vergleichs? Die sog. "Vergleichsgebühr" ist natürlich verlockend. Ohne seine juristischen Argumente für seine Empfehlung zu kennen, hat das (für mich) ein "Geschmäckle".
In den letzten Wochen gab es m.E. einige Signale, dass sich die Rechtsprechung noch mehr zu Gunsten der Kläger verändert hat (u.a. Hinweis-Beschluss des BGH im Januar, aber auch weitere Beschlüsse der OLGs, z.B. Karlsruhe und Köln; sowie erste LG-Urteile, nach denen VW gar keinen oder nur einen deutlich verringerten Anspruch auf Nutzungsersatz hat - siehe Links in meiner Signatur).
Was sagt Deine RSV zu dem Vergleich? Würde die auch eine Berufung zahlen? Hast Du Geduld für die 2. Instanz? Musst Du das Fahrzeug weiter nutzen? Droht die Stilllegung? Könntest Du den Kauf eines anderen Fahrzeugs vorziehen, um diesen Problemen zu entgehen? Könntest Du - falls ein Kredit dazu nötig ist - die Kosten für den Kredit zum Kauf eines anderen Fahrzeugs nicht auch zu Deinen Forderungen gegen VW hinzufügen? Was meint Dein Anwalt dazu? Oder hat der bereits die Geduld verloren?
Keine Beratung, nur meine laienhaften Gedanken!
Alle weiteren negativen Aspekte eines Vergleichs mit VW kann man in diversen Artikeln nachlesen, welche in meiner Signatur verlinkt sind (bei Nutzung der MT App nur in der "mobilen" Darstellung sichtbar).
A propos Artikel:
Den Grund, weshalb ich dem Blatt die "Welt" und deren Anhängsel zukünftig nicht mehr traue, findet Ihr dort:
Und dass sich VW über (fast) jeden "Vergleich" freut, sieht man u.a. daran:
Zitat:
@Heusler schrieb am 11. Mai 2019 um 05:58:55 Uhr:
Wir haben eine Angebot von Volkswagen vorliegen. Unser Anwalt rät uns dies anzunehmen, wir sehen dies aber als ein
schlechtes Ergebnis ;
- Verschwiegenheitsklausel
- keine Zinszahlung
- Nutzungsabzug
Es wurde noch keine Urteil beim Landgericht Stade gesprochen.
Aufgrund der Gesamtentwickluung für die Kläger, bin ich geneigt dem Vorschlag nicht zuzustimmen.
Gruss
Thomas
Ich stimme den Ausführungen von @AlphaOmega voll und ganz zu.
Ich persönlich habe mich auch gegen die Annahme sowohl des ersten Vergleichsvorschlags von VW als auch des nachgebesserten zweiten Vergleichsvorschlags entschieden, obwohl meine Ausgangslage schlechter war, da ich in erster Instanz verloren hatte.
Auch mir wurde seitens des Anwalts geraten, den Vergleich anzunehmen (beim zweiten Vergleichsangebot rief sogar der Chef persönlich an).
Ich habe jedoch eine Klärung vor dem OLG bevorzugt.
Das wollte aber offenbar VW nicht, denn Wochen später erhielt ich die Mitteilung meiner Kanzlei, dass VW sämtliche Forderungen aus der Klage erfüllen will.
Die Ankündigung ist nun auch schon wieder ein paar Wochen her und bis jetzt habe ich noch keine weitere Mitteilung meiner Kanzlei, dass VW gezahlt hat.
Aus meiner Sicht braucht man in erster Linie ganz,ganz viel Geduld und Mut, standhaft zu bleiben.
Das soll jetzt auch keine Empfehlung sein, es genauso zu handhaben, da jeder Fall anders gelagert ist und VW wohl fallweise die eigenen Erfolgsaussichten einschätzt und entsprechend handelt.
Zitat:
@GuMend schrieb am 11. Mai 2019 um 14:06:08 Uhr:
Ich habe jedoch eine Klärung vor dem OLG bevorzugt.
Das wollte aber offenbar VW nicht, denn Wochen später erhielt ich die Mitteilung meiner Kanzlei, dass VW sämtliche Forderungen aus der Klage erfüllen will.
Die Ankündigung ist nun auch schon wieder ein paar Wochen her und bis jetzt habe ich noch keine weitere Mitteilung meiner Kanzlei, dass VW gezahlt hat.
Hast Du denn schon einen Verhandlungstermin am OLG? Auf jeden Fall würde ich daran solange nicht rütteln bis das Geld eingegangen ist und alle Deine Forderungen vollständig erfüllt sind. Denn: VW ist Ankündigungsweltmeister ... ;)