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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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"(...) Gegen die Verkäufer könnte ein Anspruch aus §134 BGB iVm. §27 Abs.1 EG-FGV begründet werden. Denn nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Verstoß läge hier gegen § 27 Absatz 1 EG-FGV vor, denn Fahrzeuge dürften im Inland nur veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Überein­stimmungs­bescheinigung versehen seien. Der Kfz- Besitzer könnte dadurch Nutzungen aus dem Kaufpreis in Höhe von 4 Prozent pro Jahr zustehen.(...)

Ungeachtet dessen ist das allgemeine Bekanntwerden für die Verjährung erstmal irrelevant. Es zählt die Kenntnis von der eigenen Betroffenheit, die erst mit dem Anschreiben von den Herstellern oder des Kraftfahrtbundesamtes einsetzte. Die Anschreiben wurden erst ab 2016 verschickt und somit verjährt der Anspruch frühestens am 31.12.2019. (...)"

https://www.wallstreet-online.de/.../...rjaehrung-tritt-31-12-2018-ein

Nur zur Erinnerung... ;)

Zitat:

@Witter2009 schrieb am 14. April 2019 um 10:44:47 Uhr:

 

Ungeachtet dessen ist das allgemeine Bekanntwerden für die Verjährung erstmal irrelevant. Es zählt die Kenntnis von der eigenen Betroffenheit, die erst mit dem Anschreiben von den Herstellern oder des Kraftfahrtbundesamtes einsetzte. Die Anschreiben wurden erst ab 2016 verschickt und somit verjährt der Anspruch frühestens am 31.12.2019. (...)"

https://www.wallstreet-online.de/.../...rjaehrung-tritt-31-12-2018-ein

Nur zur Erinnerung... ;)

Es scheint ja weiterhin viele neue Einzelklagen zu geben, auch in 2019.

 

@AlphaOmega ,

unser Tiguan sollte stillgelegt werden. Über unseren Anwalt (Rechtsschutzversicherungv) haben wir Einspruch eingelegt. Die Gebühren von der Behörde wurden von der RSV bezahlt und bisher fahren wir noch mit dem Fahrzeug.

Gut gemacht! :) Weiterhin viel Erfolg!

@AlphaOmega

merci.

Wir gehen davon aus, dass VW ebenfalls mit uns "spielen" wird und erst einmal ein inakzeptables Angebot vorlegt. Wir überlegen, dann bis zum BGH bzw. EUGH zu gehen um dann endlich einen Präzedenzfall zu schaffen - aber auch wir sind käuflich. Mal sehen was VW sich das Kosten lassen wird und ob unsere RSV da mitmacht.

Unser Anspruch ;

- volle Rückzahlung (ohne Kilometeranrechnung) NP ca. 36k €

- Zinsen und Zinseszinsen seit 2012

- Kreditbetrag +Zinsen u. Zinseszinsen

- keine Verschwiegensheitsklausel

- Seit Klageeinreichung ebenfalls Verzinsung

Zitat:

@Heusler schrieb am 14. April 2019 um 11:56:18 Uhr:

 

Wir gehen davon aus, dass VW ebenfalls mit uns "spielen" wird und erst einmal ein inakzeptables Angebot vorlegt. Wir überlegen, dann bis zum BGH bzw. EUGH zu gehen um dann endlich einen Präzedenzfall zu schaffen - aber auch wir sind käuflich. Mal sehen was VW sich das Kosten lassen wird und ob unsere RSV da mitmacht.

Ach, das wird schon. ;)

Zitat:

@Heusler schrieb am 14. April 2019 um 11:56:18 Uhr:

@AlphaOmega

merci.

Wir gehen davon aus, dass VW ebenfalls mit uns "spielen" wird und erst einmal ein inakzeptables Angebot vorlegt. Wir überlegen, dann bis zum BGH bzw. EUGH zu gehen um dann endlich einen Präzedenzfall zu schaffen - aber auch wir sind käuflich. Mal sehen was VW sich das Kosten lassen wird und ob unsere RSV da mitmacht.

Unser Anspruch ;

- volle Rückzahlung (ohne Kilometeranrechnung) NP ca. 36k €

- Zinsen und Zinseszinsen seit 2012

- Kreditbetrag +Zinsen u. Zinseszinsen

- keine Verschwiegensheitsklausel

- Seit Klageeinreichung ebenfalls Verzinsung

Bei Rckaabwicklung wird wohl auch Nutzungsentschädigung angerechnet!

Nur bei Neulieferung typengleiches Fahrzeug entfällt wohl Nutzungsentgelt.

Nicht vergessen. Alle für das Fahrzeug vorgenommen Auslagen, Anmeldekosten, Nummerschilder etc., Reifen, Wartung, REPARATUREN, TüV, INSPEKTIONEN, Vers., Steuer etc., ausser Diesel! Auflisten und Rückforderung verlangen. Wichtig für Vergleichsverhandlungen.

Vorsorglich gegen Nutzungsentschädigung KM gegenrechnen.

Viel Erfolg

Das mit dem Nutzungswertersatz ist zwar richtig und gängige Rechtspechung, aber nicht unumstritten, da sie m.W. bislang von Fällen schlicht gescheiterter Nachbesserung (nicht Volkswagen, andere Rechtsfälle!), nicht aber sittenwidriger Verträge ausgeht und im vorliegenden Fall den Schädiger unbillig entlasten würde. Unionsrechtlich verstößt das wohl auch gegen den Effektivitätsgrundsatz und die Zulässigkeit des Nutzungswertersatzes im Falle Volkswagen EA189 könnte deshalb dem EuGH auch zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Zitat:

@Flaherty schrieb am 14. April 2019 um 13:41:16 Uhr:

Das mit dem Nutzungswertersatz ist zwar richtig und gängige Rechtspechung, aber nicht unumstritten, da sie m.W. bislang von Fällen schlicht gescheiterter Nachbesserung (nicht Volkswagen, andere Rechtsfälle!), nicht aber sittenwidriger Verträge ausgeht und im vorliegenden Fall den Schädiger unbillig entlasten würde. Unionsrechtlich verstößt das wohl auch gegen den Effektivitätsgrundsatz und die Zulässigkeit des Nutzungswertersatzes im Falle Volkswagen EA189 könnte deshalb dem EuGH auch zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Nun ja, dies kann möglich sein; Tatsache ist jedoch, dass lt. Rechtsprechung und geltendem Gesetz ein Bussgeld wegen gewerbsmässigem Betruges je Betrugsfall von 5.000,- € vorgesehen ist und dazu die Abschöpfung des mit dem Betrug erzielten Gewinns.

Das macht an Bussgeld 12,5 Mrd €, an Gewinnabschöpfung je 4.000,- € = 10 Mrd € Gesamt also 22.5 Mrd. Euro! Gezahlt wurde bisher lediglich 1 Mrd. € Bussgeld und Kosten.

Es stehen also noch 21.5 Mrd. € aus, zuzüglich der durch den Betrug verursachten Gesundheits- u. Gerichtskosten an der Bevölkerung.

Sollte der EuGH tätig werden, droht nicht nur VW sondern auch der Bundesrepublik ein sehr teures Verfahren wegen Missbrauchs der geltenden Gesetze zu Lasten der Bürger. und Missachtung sowohl der bundesrepublkanischen als auch der europäischen Gesetze.

Dass VW das Risiko der Durchführung solcher Verfahren mit allen Mitteln verhindern will, bezahlen sie natürlich mit der "koste es was es wolle" Einstellung um entsprechende Urteile zu verhindern.

Die Tendenz der Einzelklagenergebnisse und der vermutlich immer höher steigenden Vergleichsangebotsbeträge spricht für sich.

Wer keine entsprechenden Gegenforderungen zur hand hat, erhält halt eben weniger.

Zulassungsstelle hat sich meiner Argumentation auch nicht verschliessen können.

Fahre selbst immer noch ohne "Motortuning" und werde sicherlich trotz eines mich begünstigendem Urteils Berufung einlegen, allein schon um den "Vergleich" in die Richtung bringen zu können, der dem mir verursachten Schaden und Aufwand, sowie einem saftigen Ärgerniszuschlag entspricht.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.

Schönen Sonntag

VW kann ein Urteil verhindern, indem sie alle Forderungen zahlen. Dazu ist kein Vergleich nötig. VW wird es vermutlich zuerst mit billigen Vergleichen versuchen. Wenn die Kläger nicht wollen, kommen - ggf. erst in der nächsten Instanz - bessere Angebote zum Vergleich. Die Kläger, die weiter "stur" bleiben (ich zähle mich dazu), werden den Weg zum BGH nicht scheuen. Spätestens dort wird VW mit allen Mitteln versuchen, ein Urteil zu verhindern, vor allem auch, dass der BGH diverse EU-rechtliche Fragen dem EuGH zur Klärung vorlegt. Dann werden die Angebote seitens VW so richtig interessant, denke ich. Und wenn der Kläger dann immer noch "stur" bleibt und keinen Vergleich will, wird VW nur noch die Möglichkeit der vollständigen Erfüllung der Forderungen bleiben, so zumindest zu dem Ganzen mein laienhaftes Verständnis, ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. Die Anwälte wissen es besser.

 

Eins noch: Es gibt Fälle mit einem gewissen Risiko, selbst beim BGH als Kläger zu unterliegen. Man sollte seinen eigenen Fall schon möglichst objektiv einschätzen und sich mit seinem Anwalt beraten.

 

Viel Erfolg!

@Udoh_2 Völlig d'accord und nicht im Widerspruch zu meiner Aussage. Einzig: Bußgeld kommt nicht dem geschädigten Verbraucher direkt zugute, einen Strafschadenersatz gibt es nach deutschem Recht nicht, Unionsrecht verbietet ihn n.W. aber auch nicht ... ;)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. April 2019 um 16:08:48 Uhr:

.................

Eins noch: Es gibt Fälle mit einem gewissen Risiko, selbst beim BGH als Kläger zu unterliegen. Man sollte seinen eigenen Fall schon möglichst objektiv einschätzen und sich mit seinem Anwalt beraten.

Viel Erfolg!

Es bleibt jedem freigestellt auf die Gerichtsressourcen vernichtende und vergeudende Prozessstrategie von VW deutlichst hinzuweisen. Die Rechtsprechung wird damit teilweise in allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten massiv eingeschränkt und behindert.

Die Begeisterung der Richterschaft wird sich mittlerweile mit entsprechenden Urteilen immer mehr reduzieren..

Schönen Sonntag

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 14. April 2019 um 15:00:53 Uhr:

 

Das macht an Bussgeld 12,5 Mrd €, an Gewinnabschöpfung je 4.000,- € = 10 Mrd € Gesamt also 22.5 Mrd. Euro! Gezahlt wurde bisher lediglich 1 Mrd. € Bussgeld und Kosten. Es stehen also noch 21.5 Mrd. € aus, zuzüglich der durch den Betrug verursachten Gesundheits- u. Gerichtskosten an der Bevölkerung.

EBIT macht frei. Herr Diess wird demnächst reinen Tisch machen und 25 Mrd. € hinblättern. Freiwillig :D

 

 

Zitat:

@Flaherty schrieb am 14. Apr. 2019 um 16:29:13 Uhr:

Unionsrecht verbietet ihn n.W. aber auch nicht ...

So ist auch meine Erinnerung, d.h. es bleibt den jeweiligen EU-Staaten überlassen, wie sie das regeln mit einer Bestrafung.

 

 

.

@Udoh_2

Sorry, Deinen letzten Kommentar verstehe ich nicht, auch nicht einen Zusammenhang mit meinem Beitrag, den Du kommentiert hast. Ich meinte damit: Es gibt Fälle, wo z.B. die falsche Partei angeklagt wurde, also ein Händler, dem eine sittenwidrige Täuschung oder Kenntnis davon nicht nachzuweisen war; auch war die Gewährleistung bereits verjährt; und der Hersteller wurde nicht verklagt. So war ein solches Verfahren m.E. zum Scheitern verurteilt. Das sollte zumindest bewusst sein.

 

 

.

@bobbymotsch

Kannst Du bitte auf dieses unselige Zitat verzichten? Danke.

PS:

Ich meinte das unselige Zitat von Herrn Diess.

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