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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Will VW etwa keine Rechtssicherheit? :D
Muss wohl Teil des schonungslosen Kulturwandels sein.
Zitat:
@GuMend schrieb am 11. April 2019 um 12:34:14 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 11. April 2019 um 08:22:25 Uhr:
250.000 km sind m.E. zu wenig. Es gibt genügend Urteile mit 300.000 km bei einem Passat (siehe z.B. Liste bei test.de). Außerdem wurde offenbar wieder einmal versäumt, etwas zu Nutzungen seitens VW vorzutragen.
Die 250.000 Gesamtlaufleistung sind zu wenig. Das sehe ich genauso.
Aber die Zinsen sind doch zugebilligt worden - oder lese ich das falsch?
„Das Gericht befand darüber hinaus, dass dem Kläger noch Zinsen von vier Prozent auf den Kaufpreis seit dem Kauf bis zur Klageeinreichung im Januar 2018 und seitdem von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zustehen. Insgesamt beläuft sich allein nur der Zinsanspruch auf knapp 8500 Euro“, sagte Rechtsanwalt D... F..., der den Fall betreut hat. Bleiben, rein rechnerisch, immer noch rund 18xxx Euro, die der Kläger von VW zu bekommen hat."
Wenn ich betroffen wäre, würde ich als Gesamtlaufleistung mindestens 350000 km als Grundlage aufführen.
https://www.auto.de/.../ - veröffentlicht am 07.06.2013 aktualisiert am 07.06.2013
Seat im auto.de-Gespräch: „Statistisch auf 300 000 Kilometer ausgelegt“
LG Ffm hat in meinem Fall 300.000km (Passat Bj. 2012) problemlos akzeptiert und auch auf dieser Basis geurteilt.
VW hat nun Berufung gegen das LG Urteil eingelegt.
Wie ich oben schon schrieb: Es gibt alleine in der Liste von test.de etliche Urteile mit geschätzten Gesamtlaufleistungen auch über 300.000 km, und zwar quer über viele Fahrzeugmodelle, teils 350.000 km, 400.000 km (2 Urteile) und sogar 500.000 km (2 Urteile). Einfach mal die Seite über den Link öffnen und nach den Zahlen suchen (mal ohne Leerzeichen, mal mit, mal mit einem Punkt als Trenner). Ob die Anwälte das überhaupt im Blick haben? Ich habe da so meine Zweifel.
Und sorry wegen meiner irreführenden Darstellung bzgl. ausgebliebener Forderungen von 4% Zinsen im Verfahren am LG Krefeld - das hatte ich tatsächlich übersehen. Trotzdem war die Gesamtlaufleistung zu gering bemessen. Ich persönlich würde nur deshalb in Berufung gehen - wobei der Schuss natürlich auch nach hinten losgehen kann. Das muss jeder selbst entscheiden.
Die Orgie am LG Erfurt sieht ähnlich aus wie am OLG Celle: sehr viele Anträge - von allen Seiten...
Danke auch für den Hinweis bzgl. "Erledigung" bzw. "Klagerücknahme". Die Unterschiede sind mir allerdings nicht klar, d.h. weder, was das bedeuten könnte für Außenstehende (sofern man überhaupt etwas daraus deuten kann), noch die möglichen Folgen der einen oder anderen Richtung. Wer kann dazu bitte noch ein paar Beispiele geben? Vielen Dank!
Zum Unterschied Klagerücknahme versus Erledigung:
"So stellt die Erklärung zur Klagerücknahme eine Prozesshandlung dar und kann deshalb nicht unter einer Bedingung abgegeben und – anders als eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung (…) – grundsätzlich nicht widerrufen und auch nicht wegen Irrtums angefochten werden (…)."
LG Stuttgart vom 30.01.2018 – 19 T 484/17
zitiert nach:
https://www.zpoblog.de/klageruecknahme-kostenentscheidung-§-269-abs-4-zpo
Also: Cave!
Super, wie immer sehr informativ. Vielen Dank!
Anbei ein paar Kommentare bei test.de:
leseprobe schrieb am 10.04.2019 um 17:57 Uhr:
Zitat:
BGH, 8.12.06 -V ZR 249/05 + 9.1.08 -VIII ZR 210/06
Hier 2 interessante Entscheidungen:
BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05 - https://dejure.org/2006,144
BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06 - https://dejure.org/2008,216
Die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages bei arglistigem Verschweigen eines Mangels wird bejaht, eine Einräumung einer Nachbesserung für nicht notwendig erachtet - so zumindest mein laienhaftes Verständnis.
Ob bzw. inwieweit dies übertragbar ist auf Fälle zum Abgas-Skandal und Verträgen mit Händlern, aber anwendbar gegen den Hersteller(!), könnte man mit seinem Anwalt besprechen. Jedenfalls erscheint es mir lohnenswert, sich die Urteile einmal genauer anzuschauen. Das sind meine laienhaften Gedanken und keine Beratung!
Hallo Herr Herrmann,
Wie schätzen Sie diese beiden BGH-Entscheidungen ein? Sind sie nützlich bei Klagen gegen den VW-Konzern wegen arglistiger Täuschung?
Wie schätzen das andere Mitstreiter ein?
PS: Ich will kein Händler-Bashing! Die tun mir leid, wenn sie nichts wussten.
.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 11.04.2019 um 08:43 Uhr:
Zitat:
Re: BGH, 8.12.06 -V ZR 249/05 + 9.1.08 -VIII ZR 21
Die Urteile helfen weiter, wenn VW oder ein in den Konzern integriertes das Skandalauto verkauft hat. Wenn ein selbständiger Händler das Auto verkauft gehen die Gerichte fast geschlossen davon aus: Das arglistige Verschweigen durch VW ist dem Händler nicht zuzurechnen.
.
leseprobe schrieb am 11.04.2019 um 19:00 Uhr:
Zitat:
Re: BGH, 8.12.06 -V ZR 249/05 + 9.1.08 -VIII ZR 21
Aber sehen Sie die Möglichkeit, dass man die Argumentation des BGH auch auf den Hersteller übertragen könnte, der ja die Software zur Verfügung stellt?
Was ist übrigens die Quelle für Ihren Chronik-Eintrag vom 11.04.2019? Gibt es einen Link?
Danke!
.
Skandalbetroffener schrieb am 11.04.2019 um 22:14 Uhr:
Zitat:
BGH VZR 249/05
@Leseprobe
Die Frage habe ich mir heute auch gestellt - ob der arglistig täuschende Hersteller nicht nur faktisch sondern auch rechtlich durchschlägt auf das Vertrauensverhältnis zwischen einem rechtlich selbständigem Händler und einem Kunden. Ich habe den Eindruck, dass die Juristen sich darin (noch) uneinig sind.
Positive rechtliche Darstellungen zu dieser Problematik habe ich gelesen in OLG Karlsruhe 17 U 4/18, S.12 ff und in LG Osnabrück 8 O 2166/17 S.7 ff. (dort zitiert aus LG Osnabrück 4 O 497/17 nicht frei verfügbar). Das Urteil 8 O 2166/17 ist inzwischen durch den Hinweisbeschluss OLG Oldenburg 14 U 60/18 bestätigt worden.
.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 12.04.2019 um 08:06 Uhr:
Zitat:
Re: Chronik-Eintrag vom 11.04.2019
Das sind Informationen direkt von der Pressestelle des Gerichts exklusiv für test.de. Einen Link gibt es dementsprechend nicht.
Alle anhängig und alle zitieren: BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17:
OLG Karlsruhe - 13 U 20/18 (anhängig)
OLG Karlsruhe - 13 U 41/18 (anhängig)
OLG Karlsruhe - 13 U 110/18 (anhängig)
OLG Karlsruhe - 13 U 196/18 (anhängig)
Siehe auch Pressemitteilung des OLG vom 10.04.2019
(hier bereits bekannt dank @Flaherty - nächster Termin am 17.04.)
Und weiter geht's - LG Halle hält Nutzungswertersatz für unbillig!
https://www.finanznachrichten.de/.../...n-kaufpreis-verurteilt-007.htm
"Ein Vorteil sei nur anzurechnen, "wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet" so der BGH in einem Urteil aus dem Jahre 1976, auf welches sich das Landgericht stützt.
Vorliegend aber würde die Volkswagen AG als Schädigerin im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet, weshalb ausnahmsweise von einem Vorteilsausgleich abzusehen ist."
Urteil LG Halle vom 12.02.2019, Az. 5 O 109/18
Und das BGH-Urteil ist jenes: Urt. v. 22.10.1976, Az.: V ZR 247/75
Ich lese in diesem Forum schon länger mit und möchte einmal meinen Dank für die vielen guten Beiträge aussprechen.
Auch ich habe gegen VW geklagt und mein Urteil vor dem LG gewonnen. Die Üblichen Dinge: Rückabwicklung, abzüglich Nutzungsersatz, zusätzlich 4% / 5% - Zinsregelung. VW ging daraufhin in Berufung.
Kürzlich bekam ich die Ladung zur Verhandlung vom OLG. Nur wenige Tage später folgte ein Vergleichsangebot seitens VW. Dies lag in der Summe jedoch unter dem, vom LG veranschlagtem, Betrag. Das Zugeständnis der Zinsen fehlte.
Hier bestätigt sich der bereits vielfach zitierte Ablauf seitens VW. Nach dem Motto: Man kann es ja mal probieren.
VW wollte das LG-Urteil nicht akzeptieren - nun müssten sie umdenken oder ein eventuell unbequemes OLG-Urteil ertragen. Wahrscheinlich höre ich kurz vor dem Gerichtstermin noch einmal etwas von den Anwälten der Gegenseite.
@Kutt3 Wichtig ist, nicht auf Bluffs der Gegenseite hereinzufallen. Wenn die die Klage vom Tisch haben wollen, können sie das m.E. auch anders als mit Vergleich haben. Siehe Christoph Lütgerts Fall.
Danke für die Info. Vermutlich waren in dem Vergleichsangebot auch die üblichen Fallstricke wie Restwertermittlung durch VW bzw. Drittunternehmen, zu gering angesetzte Gesamtlaufleistung bei Berechnung des Nutzungsersatzes und vor allem die Schweigeklausel enthalten ...
Genau, der übliche Mist, über den in diversen Medien berichtet wurde - siehe Links in meiner Signatur. Ich persönlich würde so etwas nicht unterschreiben. ;)
Danke @Flaherty zum LG Halle. Das ist m.E. das 3. bekannt gewordene Urteil dieser Art; zuvor 2x LG Augsburg. Ob sich das beim OLG und BGH durchsetzt? Die zitierte BGH-Entscheidung ist aus den 70ern. Seither ist viel Wasser den Rhein runtergelaufen - wenn auch an Karlsruhe vorbei. ;) Egal, es bleibt jedefalls spannend!
@Kutt3
Danke für Deinen Bericht. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass kurz vor der mündlichen Verhandlung am OLG ein besseres Angebot kommen wird. Ggf. sogar nochmals besser vor der geplanten Urteilsverkündung. Geduld zahlt sich m.E. aus. Viel Erfolg!
Zufällig gefunden:
https://www.schwarzwaelder-bote.de/...f742-42b6-af1e-88a47c877f78.html
Zitat:
Die Erste Instanz arbeitet für den Papierkorb ...
... und dann schließen die Parteien – vor der zweiten Instanz – ohnehin einen Vergleich
So sieht es wohl derzeit in der Realität aus. Wobei es nicht immer ein Vergleich (mit den bekannten Fallstricken) sein muss. Um ein OLG-Urteil zu verhindern erfüllt VW wohl manchmal auch kurz vor dem OLG-Verhandlungstermin die (Haupt-)Forderungen.