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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Kennt jemand den Aufsatz in der NJW 12/2019 mit dem Thema "Vorteilsanrechnung beim Schaden Ersatz für Abgas manipulierte Diesel-Fahrzeuge" von Dr. Jan Bruns? Könnte lesenswert sein!
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 25. März 2019 um 09:05:48 Uhr:
Irre ich, oder ist das wirklich soviel? Wenn ich richtig liege, wieso wird auf solche Summen verzichtet?
Bei der langen Zeit und dem Kaufpreis kommt eine hübsche Summe zusammen. Keine Ahnung warum da immer wieder drauf verzichtet wird. Vor allem nicht wenn man selbst Nutzungen herausgeben muss ....
https://www.cash.ch/.../...as-wussten-manager-ueber-dieselgate-1304176
Musterverfahren gegen VW: Was wussten Manager über 'Dieselgate'?
25.03.2019 10:18
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 25. März 2019 um 09:30:19 Uhr:
Kennt jemand den Aufsatz in der NJW 12/2019 mit dem Thema "Vorteilsanrechnung beim Schaden Ersatz für Abgas manipulierte Diesel-Fahrzeuge" von Dr. Jan Bruns? Könnte lesenswert sein!
18.03.2019 Schadenermittlung & Schadenberechnung
Abgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge - Bruns untersucht Fragen der Vorteilsanrechnung beim Schadensersatz
Kurznachricht zu "Vorteilsanrechnung beim Schadensersatz für abgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge" von RA Prof. Dr. Jan Bruns, original erschienen in: NJW 2019 Heft 12, 801 - 805.
Der Autor legt einleitend dar, dass sich die "Dieselkunden" der VW-Konzernmarken mit dem VW-Motor EA-189 betrogen fühlen. Während die Kunden in den USA großzügig entschädigt wurden, müssen sie in Deutschland erst klagen. Dabei richtet sich das Interesse meist auf die Leistung von Schadensersatz, der über §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB geltend gemacht wird. Ein zentrales Problem stellt sich bei der Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Denn nach h. M. soll sich der geschädigte Dieselkunde Vorteile in der Form gezogener Fahrzeugnutzung anrechnen lassen müssen (vgl. LG Hamburg, 18.05.2018 - 308 O 308/17). Die Anrechnung solcher Vorteile auf der Grundlage teilweise erheblicher Kilometerleistungen der jeweiligen Fahrzeuge kann es für den Geschädigten dann z. T. unrentabel werden lassen, sich den Prozessrisiken auszusetzen. Bruns setzt sich im Folgenden mit dieser Spruchpraxis kritisch auseinander. Der Autor untersucht im Folgenden die Rechtsfolge von § 826 BGB. Nach einer Ansicht soll sich die Rechtsfolge einer Rückabwicklung des Dieselkaufvertrags gegenüber dem Hersteller aus einer analogen Anwendung des § 346 BGB ergeben.
Die Bestimmung sieht den Wertersatz für herauszugebende Nutzungen ausdrücklich vor (vgl. LG Paderborn, 07.04.2017 - 2 O 118/16; LG Krefeld, 28.02.2018 - 7 O 10/17). Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags soll dabei auch gegenüber Dritten (Hersteller) bestehen können. In der Rechtsfolge seien analog § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Auf den zu erstattenden Kaufpreis soll sich hiernach der Anspruchsteller eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen (vgl. LG Paderborn, a. a. O.). Nach a. A. wird der Schadensersatz ohne eine Heranziehung des § 346 BGB allein nach §§ 249 ff. BGB gewährt, so dass sich die Anrechnung gezogener Nutzungen nicht als zwingende Folge der Vorschrift darstellt (vgl. LG Hildesheim, ZIP 2017, 332). Nach Ansicht des Autors kommt es bei den deliktischen Ansprüchen für die Diesel-Pkw-Käufer nicht auf § 346 BGB an; eine Anrechnung gezogener Nutzungen kann daher aus seiner Sicht nicht auf § 346 BGB analog gestützt werden. Vielmehr sind die Grundsätze der Vorteilsausgleichung heranzuziehen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
https://www.jurion.de/.../
Danke @Flaherty
"Vielmehr sind die Grundsätze der Vorteilsausgleichung heranzuziehen."
Aber was heisst das denn konkret für
- die Nutzungsentschädigung, welche der Kläger VW schuldet (für die Nutzung des Fahrzeugs) und
- die von VW gezogenen Nutzungen, welche VW an den Kläger herausgeben muss?
Wie auch immer - ich empfinde es als "Verschwendung", auf die Forderung nach Herausgabe seitens VW gezogener Nutzungen klaglos zu verzichten, vor allem, weil nach meinem laienhaften Verständnis im Falle der Rückabwicklung die gezogenen Nutzungen auf beiden Seiten jeweils an die andere Seite herauszugeben sind und die Herausgabe nicht beschränkt ist auf die Klägerseite bzw. auf die Seite Desjenigen, der den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Anders wäre es ja auch völlig ungerecht, denn je länger der Prozess sich hinzieht, desto höher wird die vom Kläger an VW zu zahlende Nutzungsentschädigung, wenn der Kläger auf das Fahrzeug angewiesen ist und es daher weiterhin nutzen muss.
Umgekehrt müssten auch die seitens VW gezogenen Nutzungen aus dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis mit der Zeit stetig wachsen und an den Kläger herauszugeben sein.
So halten sich die Nutzungen auf beiden Seiten evtl. die Waage - aber das hängt von vielen Faktoren ab.
Alles laienhaft; keine Beratung!
.
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 25. März 2019 um 12:18:24 Uhr:
https://www.cash.ch/.../...as-wussten-manager-ueber-dieselgate-1304176
Musterverfahren gegen VW: Was wussten Manager über 'Dieselgate'?
25.03.2019 10:18
Danke! Siehe auch dort:
https://www.stern.de/.../...w-manager-ueber--dieselgate---8636626.html
@AlphaOmega Absoulut korrekt: Nutzungen auf beiden Seiten oder auf gar keiner berücksichtigen, so sehe ich das auch.
Zitat:
@Flaherty schrieb am 25. März 2019 um 14:09:18 Uhr:
@AlphaOmega Absoulut korrekt: Nutzungen auf beiden Seiten oder auf gar keiner berücksichtigen, so sehe ich das auch.
Nicht zu vergessen, dass auch die zum Betrieb des Fahzeuges erforderlichen Reparaturen und Aufwendungen aufgelistet werden und dann als Schäden anzugeben sind, da diese nicht in einer formelmässig ermittelten Nutzungsentschädigung eingerechnet sind.
Gruss
Ja, das sehe ich auch so. Also wie folgt?
I. Leistungen VW => Kläger
- Erstattung des brutto Kaufpreises
- Zahlung von Zinsen iHv 4% auf den (netto oder brutto?) Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung bis (Rücktrittserklärung? Annahmeverzug? Rechtshängigkeit?)
- Erstattung sonstiger Aufwändungen (welche davon erstattungsfähig sind, sehen die Gerichte m.E. unterschiedlich)
- Zahlung von Zinsen iHv 4% auf die jeweiligen (netto oder brutto?) Beträge seit deren Zahlung bis (Rücktrittserklärung? Annahmeverzug? Rechtshängigkeit?)
- Zahlung von Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit (Rücktrittserklärung? Annahmeverzug? Rechtshängigkeit?) bis (Urteilsverkündung? tatsächlich abgeschlossenen Rückabwicklung?)
II. Leistungen Kläger => VW
- Rückgabe (und Übereignung?) des Fahrzeugs nebst Papieren, Schlüsseln (und was sonst noch nötig wäre?)
- Zahlung einer Nutzungsentschädigung (NE) für mit dem Fahrzeug gefahrene km, wobei beim Gebrauchtkauf ein paar Sonderregelungen zu beachten sind, auf die ich hier nicht näher eingehe. Generelle Rechnung: NE = brutto Kaufpreis * gefahrene Km / geschätze zu erwartende Gesamtlaufleistung in Km. Anmerkung: Die zu erwartende Gesamtlaufleistung wird von Gerichten regelmäßig mit 250.000 Km geschätzt, aber es kommen immer häufiger auch Schätzungen von 300.000 Km und mehr, sogar bis 500.000 Km vor. Je höher, desto geringer die NE.
Habe ich etwas vergessen?
Wer hilft, die Lücken zu füllen, also die Stellen, wo ich in Klammern einige Punkte mit Fragezeichen versehen habe? Danke!
Wie immer gilt: Alles laienhaft; keine Beratung!
Die formelmäßig ermittelte Nutzungsentschädigug die mir ggf. vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen wird kann ich also noch um die Kosten für Wartung, Reparatur, Inspektion, TÜV etc. mindern die im Zeitraum seit dem Kauf des Fahrzeuges angefallen sind?
Siehe mein Beitrag vor Deinem und ansonsten:
Ich verstehe es so, dass diese Zahlungsströme unabhängig voneinander zu betrachten sind, d.h. dass die Forderungen zum Ersatz sonstiger Aufwändungen m.E. den Nutzungsersatz, den der Kläger VW schuldet, nicht direkt beeinflussen. Aber sie helfen natürlich, die "Verluste" des Klägers auszugleichen. Und dieser hatte ja auch tatsächlich solche Aufwändungen (also ich gehe mal davon aus). Wir hatten wir vor Monaten schon darüber diskutiert, was alles sonst noch ersatzfähig sein kann (Stichwort "nutzlose Aufwändungen"?), und ich erinnere mich auch daran, dass es dazu (wie fast zu allem) von Gerichten auch unterschiedliche Meinungen gibt. Ob bzw. inwieweit der BGH sich dazu (nicht unbedingt zu VW) schon geäußert hat, weiß ich jetzt nicht, aber es gibt nach meiner Erinnerung mindestens 1 BGH-Urteil zu Aufwändungen bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags und wie damit zu verfahren war (im konkreten Fall).
Ok, danke. Wieder etwas dazu gelernt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 16. Januar 2018 um 17:44:06 Uhr:
...
Landgericht Aachen, Urteil vom 07.07.2017
Aktenzeichen: 8 O 12/16 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Köln, (Hinweis-)Beschluss vom 20.12.2017
Aktenzeichen: 18 U 112/17
Klägerinvertreter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Poick aus der Kanzlei Hack und Jobs, Eschweiler
Besonderheit: Das ist vielleicht der endgültige Durchbruch im Streit um die Sachmangelhaftung wegen Skandalautos in der wohl häufigsten Fallgestaltung. Es ging um einen VW Beetle Design 1.6 TDI Baujahr 2013, den die jetzige Besitzerin im Juni 2015 gebraucht bei einem VW-Vertragshändler im Raum Aachen gekauft hatte. Auf ihre Klage hin verurteilte das Landgericht Aachen den Händler dazu, auf ihren Rücktritt hin den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zu erstatten. Außerdem muss der Händler ihr für Zubehör ausgegebenes Geld erstatten. Auf seine Berufung hin hat sich jetzt das Oberlandesgericht in Köln mit dem Fall befasst. Eindeutiges Ergebnis: Die Richter im für die Entscheidung über den Fall zuständigen 18. Senat des Gerichts wollen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen. Mit anderen Worten: Das Gericht ist der Meinung: Skandalautos sind erheblich mangelhaft, so dass der Rücktritt wirksam ist — zumindest wenn es dem Händler nicht gelingt, rechtzeitig alle Mängel zu beseitigen. Der VW-Argumentation, wonach schon kein Mangel, angesichts der geringen Kosten der Nachrüstung jedenfalls kein erheblicher vorliege, erteilten die Richter in ihrem auf 15 Seiten ausführlich begründeten Beschluss eine Absage. Die Vortäuschung einer korrekten Abgasreinigung gefährde die Zulassung und führe daher unabhängig von den Kosten der Nachrüstung zu einem erheblichen Mangel. Nach Ansicht der Oberlandesrichter in Köln ist das rechtlich eindeutig. Die Berufung sei daher per Beschluss zurückzuweisen. Eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Außerdem steht fest: Soweit Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln Klagen in gleich gelagerten VW-Skandalfällen abgewiesen haben, wird das Oberlandesgericht diese Urteile auf die Berufung der Betroffenen hin abändern — ein juristisches Desaster für den VW-Konzern.
[neu 11.01.2018]
...
Aus dem inzwischen rechtkräftigen Urteil:
Zitat:
Zudem kann die Klägerin gemäß § 347 Abs. 2 S. 2 BGB die Aufwendungen für die Ausstattung mit dem Navigationssystem i.H.v. 900,00 € nebst Radioblenden zu einem Preis von 78,47 € von der Beklagten ersetzt verlangen, ferner die Aufwendungen für die Umrüstung auf ein abschließbares Handschuhfach i.H.v. 128,58 €. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen besteht nicht. Im Einzelnen:
Gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Zurücktretende notwendige Verwendungen geltend machen. Dabei werden unter Verwendungen Aufwendungen verstanden, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung, Verbesserung dienen (Palandt/Bassenge, BGB, 76. Aufl. 2017, § 994 Rn. 2). Die Verwendung ist notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich ist, also sonst der Verkäufer hätte machen müssen und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dient (BGH NJW-RR 2013, 1318 Rn. 22). Danach stellen die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt keine notwendigen Verwendungen dar. Sowohl die nach Feststellung des Sachverständigen aufgebrachte Foliierung als auch der Einbau der Alupedale, des Navigationssystems nebst Radioblenden, des abschließbaren Handschuhfachdeckels als auch die Radzierblenden dienen sämtlich nicht zur Erhaltung der Sache, sondern wurden von der Klägerin im Rahmen von Sonderzwecken angeschafft. Auch der Verkäufer wie hier die Beklagte hätte diese Aufwendungen nicht tätigen müssen.
Lediglich die Aufwendungen für Navigationssystem nebst Radioblenden und Umrüstung auf ein abschließbares Handschuhfach können als sonstige Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 2 BGB verlangt werden. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass bei der Beklagten insoweit eine Bereicherung verblieben ist, da insoweit von einem Wertzuwachs auszugehen ist, den die Beklagte beim Weiterverkauf realisieren kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die durch die Parteien auch nicht in Zweifel gezogen werden, beträgt der Wert des eingebauten Navigationsgerätes mindestens 900,00 €. Ferner hat der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass man für den Ausbau des Einbaurahmens des Navigationssystems bzw. der Radioblende Spezialwerkzeug benötigt, hiermit jedoch die Blende nicht immer beschädigungsfrei auszubauen ist, sondern es vielmehr - wie auch bei der Klägerin - zur Beschädigung des Rahmens beim Ausbau kommen kann, so dass neue Radioblenden verbaut werden müssen; der Preis für 2015 betrug entsprechend einer Recherche des Sachverständigen jedoch nicht 90,00 €, sondern lediglich 78,47 €, so dass dieser Wert zugrunde gelegt wird. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen wurde die Umrüstung auf den abschließbaren Handschuhfachdeckel noch nicht vollzogen, vielmehr befand sich dieser noch verpackt im Fahrzeug; der Rechnungsbeleg weist einen Preis von 128,58 € aus, so dass dieser Wert zugrundegelegt wird, nicht der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag von 150,00 €.
Von einer Bereicherung im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann indes bei den übrigen Aufwendungen (Foliierung, Alupedale und Radzierblenden) nicht ausgegangen werden, jedenfalls fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dahingehend, inwiefern die Beklagte durch diese Verwendungen bereichert ist.
.
Mit dem OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17 (beklagter VW-Vertragshändler nahm daraufhin seine Berufung zurück) wurde das o.g. erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Aus dem OLG-Beschluss:
Zitat:
Keinen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den nach § 347 Abs: 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Verwendungen der Klägerin für ein Navigationssystem nebst Radioblenden sowie für ein abschließbares Handschuhfach. Dass es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen handelte, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, und stattdessen richtig auf eine entsprechende Bereicherung der Beklagten abgestellt, die es sodann im Anschluss an das eingeholte Gutachten gemäß § 287 ZPO in nicht zu beanstandender Art und Weise bestimmt hat. Die Beklagte verkennt bei ihrem Vorbringen bereits den rechtlichen Ausgangspunkt in § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und setzt sich unzutreffend mit § 347 Abs. 2 S. 1 BGB auseinander.
Es kann sich also lohnen, alte Rechnungen hervorzukramen und seinem Anwalt zwecks Forderung zuzuschicken.
Und nochmal ein Urteil des LG Aachen in einem anderen Verfahren, auch zu Aufwendungen:
LG Aachen, 02.11.2015 - 1 O 249/14:
Zitat:
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 894,66 € aus §§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 284 BGB zu.
Gem. § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf dem Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz statt der Leistung iSd §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen hier vor. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 exkulpieren. Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte Vermögensopfer (Palandt/Grüneberg, S 284, Rn. 5). Zu den ersetzenden Aufwendungen gehören auch Vertragskosten, wie etwa Transportkosten, Überführungs- und Zulassungskosten (BGH NJW2005, 2848). Entsprechend dieser Grundsätze ist der Kläger berechtigt die entstandenen Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu seinem Wohnsitz in Höhe von 150,00 €, die Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 50,70 €, die Kosten für die Kfz-Steuer in Höhe von 25,00 €, sowie die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 112,36 € ersetzt zu verlangen.
Na, das sind doch noch ein paar tolle Posten! Dass die in diesem Fall so niedrig ausfielen, muss ja bei anderen Fällen nicht auch so sein. Das Urteil war Ende 2015. Wer seither noch weitere Jahre das Fahrzeug nutzt und daher Kfz-Steuer und Kaskoversicherung zahlt, könnte auf deutlich höhere Beträge kommen. Laienhaft; keine Beratung!
Ah, das ist es ja: BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04:
Zitat:
e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie das angeschaffte Zubehör -insbesondere Autotelefon und Navigationssystem -nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung.
Als Laie verstehe ich das so, dass der BGH die Ansicht vertritt, dass es völlig egal ist, ob man irgendwelche nachträglich eingebauten Teile vor der Rückgabe des Fahrzeugs wieder ausbauen und woanders nutzen könnte. Liege ich richtig?
Toll:
Zitat:
25.03.2019 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll berichtet: Ein Händler hat die Berufung gegen eine Verurteilung zur Neulieferung eines Audi Q3 einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg [Anm.: 11 U 121/17] zurückgenommen. Mutmaßlicher Hintergrund: VW sieht in solchen Fällen nach dem verbraucherfreundlichen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (vom 08.01.2019, Aktenzeichen: VIII ZR 225/17) keine ausreichend große Chance mehr, Verurteilungen zur Neulieferung zu verhindern. Durch die Rücknahme der Berufung ist jetzt das Urteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig. Gut für Skandalautobesitzer mit Recht auf Neulieferung: Sie müssen keine Entschädigung für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. Sie stehen damit aktuell besser als alle anderen Skandalopfer bisher.
Einzelheiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.11.2017
Aktenzeichen: 9 O 1061/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr