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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Zitat:

@AutoFank schrieb am 21. März 2019 um 15:08:55 Uhr:

Ja, aber wenn der Rechtsstreit doch durch Erfüllung aller (meiner) Forderungen vorher abgeschlossen ist und es dadurch zu keinem Urteil kommt ist doch eigentlich alles ok. Oder etwa nicht? Denn in dem Fall gibt es ja keine Verschwiegenheitsklausel und auch nicht die vielen anderen Fallstricke.

Damit stiehlt sich VW doch gar nicht aus der Affäre. Denn sie erfüllen ja alle meine Forderungen. Was will ich mehr? Und das Ergebnis kann ich dann sogar überall kundtun und/oder veröffentlichen. Sogar in ganzseitigen Zeitungsanzeigen ;-)

Oder übersehe ich etwas wichtiges?

Du hast absolut recht was deine individuelle Forderung jeweils betrifft. Hätte ich auch im Grunde nichts dagegen. Für die Rechtsfortbildung ist es allerdings doof.

am 21. März 2019 um 14:30

Ja stimmt. Aber immerhin schon (etwas) besser als ein (schlechter) Vergleich. Viele dürften damit wohl zufrieden sein. In der Gesamtheit gesehen aber immer noch nicht toll. Denn das zeigt das nur die Klagenden Erfolg haben bzw. haben können. Alle anderen gehen leer aus. Das Ganze hat sich für VW also trotzdem gelohnt ...

Ja, kümmern muss man sich schon selbst. Das ist doch überall so.

Nö, in Amiland hat da der Staat für gesorgt das entschädigt wird. Hier sorgt der Staat dafür das die Firmen höhere Renditen ausschütten können...

Ich schlage vor, mit dem Jammern endlich aufzuhören. Hier ist nicht Amerika. ;)

 

.

NEWS: BGH - VIII ZR 366/18 - ist nicht mehr anhängig!

Verfahrensgang:

LG Krefeld, 06.12.2017 - 2 O 132/17 - https://dejure.org/2017,69355

OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 2/18 - https://dejure.org/2018,38465

BGH - VIII ZR 366/18 - https://dejure.org/9999,110646

Zitat:

In Sachen VIII ZR 366/18 wurde am 4.2.2019 die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.

Quelle: BGH-Pressestelle

Zitat:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwälte haben den Kläger vertreten. Die beantworten keinerlei Fragen zu dem Fall. Vermutlich gab's also einen Vergleich und wird er nicht zum Schaden des Klägers ausgefallen sein.

Quelle: https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/

Das OLG Düsseldorf hatte die Revision nicht zugelassen:

http://www.justiz.nrw.de/.../22_U_2_18_Urteil_20181109.html

Dass das trotzdem zum BGH kam, muss wohl an einer Nichtzulassungsbeschwerde liegen, vermute ich. Und die hat sich für den Kläger offenbar sehr gelohnt. Schade ist, dass der BGH hier die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, vorher noch schnell einen öffentlichen Hinweisbeschluss zu geben.

SCHWEIGEPFLICHT

Wer hindert mich daran einem Vergleich nur zuzustimmen wenn die Schweigepflichtsentbindung entfällt oder ich diesen Betrag von 5.001,- € in meine Forderungen mit einfliessen lasse bzw. als Folgeschaden in der Vergleichsvereinbarung bezeichnen und dann einen Passus über Verpflichtung zur Zahlung von jedweden Folgeschäden mit aufnehmen lasse.

Wenn die VWs das nicht wollen, dann kein Vergleich!!

Meine Idee zu dieser Thematik.

Gruss und Erfolg

Man sollte dann aber den Vergleich sehr genau lesen. Nicht, dass die 5.001€ bei jedem einzelnen Verstoß fällig würden. Die (unbekannte) Summe könnte man unmöglich in die Forderungen einfließen lassen. ;)

Disclaimer: Irrtümer vorbehalten!

Hier der Versuch, die Klagen von gekündigten ehemaligen VW-Mitarbeitern vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen "aufzudröseln": Es gab schon so viele Terminverschiebungen, dass ich den Überblick verloren habe, diesen aber gerne behalten möchte. Wer nicht? ;)

 

Zitat:

Kündigungsschutzklage gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre

Anberaumung eines Kammertermins

Beim Arbeitsgericht Braunschweig hat am 10. September 2018 der Gütetermin in dem Kündigungsschutzverfahren einer Führungskraft im Management, der im Zusammenhang mit der sog. "Dieselaffäre" gekündigt wurde, stattgefunden.

Eine Verständigung der Parteien im Wege eines Vergleichs war im Gütetermin nicht möglich.

Der Vorsitzende Richter hat einen Kammertermin auf Montag, 18. Februar 2019 um 12 Uhr bestimmt.

...

 

18.02.2019, 12 Uhr

Die Führungskraft im Management, die in der Vergangenheit ua. in der Softwareabteilung des Geschäftsbereichs „Technische Entwicklung“ beschäftigt war, wendet sich gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.08.2018. Die vorsorgliche ordentliche Kündigung ist zum 30.09.2019 ausgesprochen.

Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für ein Rückkaufprogramm für betroffene Fahrzeuge in den USA, Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA sowie Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.

Es handelt sich um einen Kammertermin.

Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist angeordnet.

Über den Ort der Sitzung wird durch gesonderte Pressemitteilung informiert.

 

Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre - Aufhebung des Termins vom 18. Februar 2019 -

Der Termin in dem Verfahren der Führungskraft im Management ist auf Antrag der Beklagten verlegt worden.

Der neue Termin findet am 18. März 2019 um 12:00 Uhr im Arbeitsgericht Braunschweig statt.

Den Verlegungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass seitens der Klägerin kurzfristig ein sehr umfangreicher neuer Schriftsatz eingereicht wurde, sodass der Beklagten eine sachgerechte Vorbereitung und Erwiderung bis zum geplanten Termin am 18. Februar 2019 nicht möglich sei.

 

Arbeitsgericht Braunschweig- Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre - Aufhebung des Termins vom 18. März 2019 -

Der Termin in dem Verfahren der Führungskraft im Management ist auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden.

Ein neuer Termin ist noch nicht bestimmt.

Über den neuen Termin werden wir unaufgefordert durch Pressemitteilung informieren.

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-172544.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173440.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...ebruar-2019----173896.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-maerz-2019----174956.html

 

Zitat:

25.02.2019, 12 Uhr

Der Termin findet im Verwaltungsgericht Braunschweig statt.

Der zuletzt freigestellte Kläger ist ein ehemaliges Mitglied des „Markenvorstandes Volkswagen“, der für den Geschäftsbereich „Technische Entwicklung" zuständig war. Die von ihm erhobenen Kündigungsschutzklagen richten sich gegen fristlose Kündigungen vom 20.08.2018 und 13.09.2018, die hilfsweise ordentlich zum 30.09.2019 ausgesprochen wurden.

Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für ein Rückkaufprogramm für betroffene Fahrzeuge in den USA, Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA sowie Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.

Es handelt sich um einen Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin.

Das persönliche Erscheinen des Klägers ist angeordnet.

...

 

Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre - Aufhebung des Termins vom 25. Februar 2019 -

Der Termin in dem Verfahren des ehemaligen Mitglieds des „Markenvorstandes Volkswagen“ ist auf Antrag der Beklagten verlegt worden.

Der neue Termin findet am 6. Mai 2019 um 12:00 Uhr im Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig statt.

Den Verlegungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass seitens des Klägers kurzfristig ein sehr umfangreicher neuer Schriftsatz eingereicht wurde, sodass der Beklagten eine sachgerechte Vorbereitung und Erwiderung bis zum geplanten Termin am 25. Februar 2019 nicht möglich sei.

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173440.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...ebruar-2019----174242.html

.

Zitat:

Weitere Kündigungsschutzklage gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre

- Anberaumung eines Kammertermins -

Beim Arbeitsgericht Braunschweig hat am 29. Oktober 2018 der Gütetermin in dem Kündigungsschutzverfahren des Klägers stattgefunden, der zuletzt als Hauptabteilungsleiter/Leiter Dieselmotorenentwicklung beschäftigt war.

Eine Verständigung der Parteien im Wege eines Vergleichs war im Gütetermin nicht möglich.

Der Vorsitzende Richter hat einen Kammertermin auf Montag, 11. März 2019 um 12 Uhr bestimmt

...

 

11.03.2019, 12 Uhr

Der zuletzt als Hauptabteilungsleiter / Leiter Dieselmotorenentwicklung beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.08.2018. Die vorsorgliche ordentliche Kündigung ist zum 30.09.2019 ausgesprochen.

Der Kläger ist bereits im November 2015 widerruflich unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt worden.

Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für ein Rückkaufprogramm für betroffene Fahrzeuge in den USA, Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA sowie Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.

Es handelt sich um einen Kammertermin.

Das persönliche Erscheinen des Klägers ist angeordnet.

Über den Ort der Sitzung wird durch gesonderte Pressemitteilung informiert.

 

Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre - Aufhebung des Termins vom 11. März 2019 -

Der Termin in dem Verfahren des Klägers, der zuletzt als Hauptabteilungsleiter / Leiter Dieselmotorenentwicklung beschäftigt wurde, ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden.

Ein neuer Termin ist noch nicht bestimmt.

Über den neuen Termin werden wir unaufgefordert durch Pressemitteilung informieren.

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173440.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173146.html

 

.

Zitat:

Oliver S. gegen VW AG

- Termin am 11. Februar 2019 -

In dem beim Arbeitsgericht Braunschweig anhängigen Verfahren zwischen Oliver S. und der Volkswagen AG findet ein Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin am 11. Februar 2019 um 12:00 Uhr statt.

...

11.02.2019, 12 Uhr

Der Termin findet im Verwaltungsgericht Braunschweig statt.

Mit Kündigungsschutzklagen wendet sich der Kläger Oliver S. gegen fristlose Kündigungen vom 19.12.2017 und 08.01.2018, die hilfsweise ordentlich zum 30.09.2018 bzw. 31.12.2018 ausgesprochen wurden. Der Kläger verlangt darüber hinaus ua. Bonuszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe von 114.700 € brutto sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 333.000 € wegen einer von dem Kläger in den USA gezahlten Geldstrafe. Zuletzt beantragt der Kläger außerdem, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Widerklage über 1 Mio. € eingereicht. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Kosten für die strafrechtliche Rechtsberatung und -vertretung des Klägers, die die Beklagte zunächst übernommen hatte. Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf ca. 3,9 Mio. €. Der Kläger wendet sich gegen diese Forderung und beantragt festzustellen, dass er nicht zur Zahlung von Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 2,9 Mio. € verpflichtet ist. Die Volkswagen AG hat außerdem eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA und Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.

Es handelt sich um einen Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin.

...

Oliver S. gegen VW AG - Aufhebung des Termins vom 11. Februar 2019 -

Der Termin in dem Verfahren zwischen Oliver S. und der Volkswagen AG ist auf Antrag der Beklagten verlegt worden.

Der neue Termin findet am 27.05.2019 um 12:00 Uhr im Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig statt.

Den Verlegungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass seitens des Klägers Ende der 4. Kalenderwoche 2019 ein sehr umfangreicher neuer Schriftsatz eingereicht wurde, sodass der Beklagten eine sachgerechte Vorbereitung und Erwiderung bis zum geplanten Termin am 11. Februar 2019 nicht möglich sei.

Von weiteren Nachfragen bitten wir abzusehen. Der Inhalt des vom Kläger Ende der 4. Kalenderwoche 2019 eingereichten Schriftsatzes ist bereits in der Pressemitteilung vom 31. Januar 2019 berücksichtigt worden. Ein Interessenbekundungsverfahren für den neuen Termin werden wir kurz vor dem Termin unaufgefordert durch gesonderte Pressemitteilung einleiten.

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...s-gegen-vw-ag--173441.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173440.html

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...februar-2019---173622.html

 

.

Zitat:

25.03.2019, 12 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.08.2018. Die vorsorgliche ordentliche Kündigung ist zum 30.09.2019 ausgesprochen. Der Kläger war von Mai 2005 bis April 2007 als Leiter des Bereichs „Entwicklung Aggregate“ im Ressort „Technische Entwicklung“ tätig. Seit 2014 ist der Kläger aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt.

Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für ein Rückkaufprogramm für betroffene Fahrzeuge in den USA, Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA sowie Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.

Es handelt sich um einen Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin.

Das persönliche Erscheinen des Klägers ist angeordnet.

Über den Ort der Sitzung wird durch gesonderte Pressemitteilung informiert.

http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-dieselaffaere-173440.html

 

.

Ich finde es erstaunlich, dass die Anwälte von VW in Prozessen von geschädigten VW-Besitzern nach wie vor behaupten, dass die beteiligten Personen nicht bekannt seien - und gleichzeitig VW diverse Mitarbeiter gekündigt hat "im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre" (Zitat Pressemitteilung das LAG Niedersachsen).

Wie passt das zusammen?

Entweder diese Personen waren beteiligt (was nahe liegt, denn sonst hätte die VW AG ihnen nicht gekündigt - man beachte auch die hohen Forderungen seitens der VW AG gegen diese ehemaligen Mitarbeiter) - dann hat aber so oder so der Vorstand versagt, ist seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen und damit voll schuldfähig sowie die Kläger zum Schadensersatz berechtigt...

Oder diese Personen waren nicht beteiligt, aber dann muss man fragen, weshalb ihnen gekündigt wurde.

Das sind alles meine völlig laienhaften Gedanken dazu; dies ist keine Beratung und ich behaupte auch nicht, dass meine Äußerungen zu irgendetwas gut sind. Vielleicht zum Nachdenken... ;)

Disclaimer: Irrtümer vorbehalten!

Disclaimer: Irrtümer vorbehalten!

 

Ich fasse das zusammen - Kläger A, B, C, D und E...

 

Klägerin A

Führungskraft im Management, Softwareabteilung des Geschäftsbereichs "Technische Entwicklung"

  • 10.09.2018 Gütetermin, Einigung nicht möglich
  • 18.02.2019 Kammertermin, persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet, Termin aufgehoben
  • 18.03.2019 neuer Kammertermin, Termin wieder aufgehoben

 

Kläger B

ehemaliges Mitglied des "Markenvorstandes Volkswagen", für Geschäftsbereich "Technische Entwicklung" zuständig

  • 25.02.2019 Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin, persönliches Erscheinen des Klägers angeordnet, Termin aufgehoben
  • 06.05.2019 neuer Termin

 

Kläger C

Hauptabteilungsleiter/Leiter Dieselmotorenentwicklung

  • 29.10.2018 Gütetermin, Einigung nicht möglich
  • 11.03.2019 Kammertermin, persönliches Erscheinen des Klägers angeordnet, Termin aufgehoben

 

Kläger D = Oliver S. (ist jedem hier bekannt, vermute ich)

Was ist eigentlich seine letzte Funktion/Position gewesen? Tante G00gle hilft...

  • 11.02.2019 Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin, Termin aufgehoben
  • 27.05.2019 Neuer Termin - Anmerkung: Hier ist kein persönliches Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Ich vermute, dass das daran liegt, dass sich der Kläger in den USA aufhält und dort noch für längere Zeit "Gast" sein wird.

 

Kläger E

Leiter des Bereichs "Entwicklung Aggregate" im Ressort "Technische Entwicklung"

  • 25.03.2019 Gütetermin mit sich unmittelbar anschließendem Kammertermin, persönliches Erscheinen des Klägers angeordnet

 

.

Ihr habt Fragen? Antworten findet Ihr dort:

LG Stuttgart, 06.07.2018 - 29 O 41/18

LG Stuttgart, 23.10.2018 - 8 O 135/18

Und dort:

http://www.waz-online.de/.../...ckler-klagt-gegen-VW-im-Diesel-Skandal

http://www.waz-online.de/.../...nd-Neusser-wehrt-sich-gegen-Entlassung

https://www.handelsblatt.com/.../23924190.html

https://www.justice.gov/.../...illion-criminal-and-civil-penalties-six

Disclaimer: Irrtümer vorbehalten!

@AlphaOmega VIII ZR 366/18 ist aber laut dejure anhängig - woher stammt die Info?

Es wird noch korrigiert. ;)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 21. März 2019 um 19:03:23 Uhr:

Es wird noch korrigiert. ;)

Ah, dann offenbar direkten Kontakt zur Pressestelle gehabt ... ;)

Zitat:

@AutoFank schrieb am 21. März 2019 um 15:08:55 Uhr:

Ja, aber wenn der Rechtsstreit doch durch Erfüllung aller (meiner) Forderungen vorher abgeschlossen ist und es dadurch zu keinem Urteil kommt ist doch eigentlich alles ok. Oder etwa nicht? Denn in dem Fall gibt es ja keine Verschwiegenheitsklausel und auch nicht die vielen anderen Fallstricke.

Damit stiehlt sich VW doch gar nicht aus der Affäre. Denn sie erfüllen ja alle meine Forderungen. Was will ich mehr? Und das Ergebnis kann ich dann sogar überall kundtun und/oder veröffentlichen. Sogar in ganzseitigen Zeitungsanzeigen. Und so zur Nachahmung anregen ;-)

Oder übersehe ich etwas wichtiges?

Wenn alle Forderungen aus der Klage vor einem Verhandlungstermin erfüllt würden, wäre alles schön und wir wären zufrieden.

Das muss nach Aussagen des Anwalts aber gerade nicht zutreffen.

Ich gebe jetzt mal wieder, wie wir seine Ausführungen verstanden haben.

(Klage ist auf Rücknahme des Fahrzeugs zum Kaufpreis nebst Zinsen ab Kaufdatum (unterschiedliche Zinssätze vor Rechtshängigkeit und danach) abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe (alles in einem Satz formuliert).)

Der Anwalt sagt:

Wenn VW vor der Verhandlung an einem OLG zwar die Hauptforderung erfüllt, nicht aber die Nebenforderung, dann sind wir gezwungen, die Klage für erledigt zu erklären, auch wenn wir dem gar nicht zustimmen und die Nebenforderungen nicht erfüllt sind.

Nebenforderung = Zinsen

Die geforderten Zinsen ab Kaufdatum muss man dann in einem Feststellungsantrag gesondert einfordern.

Bei der Hauptforderung gehen wir davon aus, dass

Hauptforderung = Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung gemeint war (haben aber nicht explizit nachgefragt, ob die Nutzungsentschädigung zum Abzug kommt).

Wobei ich mich gerade frage, wie VW die Nutzungsentschädigung ermitteln will, ohne das Fahrzeug zu haben. Vielleicht aus dem Protokoll vom LG. Laut Anwalt der RSV gibt es ein Urteil vom LG Hamburg, wonach die Nutzungsentschädigung eh nur bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung anrechenbar ist.

Ein Urteil würde dann auch verhindert und weitere Geschädigte könnten sich nicht darauf berufen.

Ich könnte mir allerdings auch durchaus vorstellen, dass unsere Kanzlei uns durch Darlegung dieses Szenarios doch noch in die von ihr bevorzugte Vergleichsvereinbarung drängen will, die wir aber ablehnen, weil noch nicht mal alle Zins-Forderungen der Klage erfüllt werden (ganz zu schweigen von den anderen Fallstricken in dem Vergleich).

Zitat:

@GuMend schrieb am 21. März 2019 um 19:39:35 Uhr:

Der Anwalt sagt:

Wenn VW vor der Verhandlung an einem OLG zwar die Hauptforderung erfüllt, nicht aber die Nebenforderung, dann sind wir gezwungen, die Klage für erledigt zu erklären, auch wenn wir dem gar nicht zustimmen und die Nebenforderungen nicht erfüllt sind.

Ich mag das nicht glauben, bin aber nur Laie. Kann das evtl. jemand bestätigen? Danke!

 

.

Zitat:

Laut Anwalt der RSV gibt es ein Urteil vom LG Hamburg, wonach die Nutzungsentschädigung eh nur bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung anrechenbar ist.

Welche Nutzungsentschädigung? VW => Kläger oder umgekehrt?

 

Ich erinnere es so, dass man nicht gleichzeitig Verzugszinsen und die Herausgabe von Nutzungen fordern kann, was mir auch einleuchtet.

 

M.E. kann man die Herausgabe von Nutzungen seitens VW fordern seit diese gezogen werden konnten, also vermutlich seit Zahlung des Kaufpreises, bis zum Eintritt des Annahmeverzugs oder zur Rechtshängigkeit (da bin ich mir nicht sicher). Und ab dann kann man Verzugszinsen fordern.

 

Ist das richtig?

 

 

.

Ich hörte schon, dass es Kanzleien bzw. Anwälte gibt, welche möglichst schnell viele Verfahren mittels Vergleich von Tisch haben wollen. Es gibt dann ja die sog. Vergleichsgebühr beim Honorar, und der höhere Umsatz (bei mehr Verfahren in derselben Zeit) bringt's dann halt zusätzlich rein.

 

Ich finde: Ein Mandant, der von Anfang an seinem Anwalt klar sagt, was er will und was nicht, hat Vorteile. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

am 21. März 2019 um 19:33

Ich finde das auch alles recht suspekt. Bin aber ebenfalls nur Laie.

Zur Nebenforderung: Da gehören laut der weiter oben von mir zitierten Definition aber auch die Nutzungen zu. Wenn keine Zinsen, dann auch kein Abzug von Nutzungen (Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer).

Nachtrag (AlphaOmega war schneller): Ja, nicht nur Anwälte/Kanzleien scheinen u.U. Vergleiche zu lieben. Auch Richter versuchen manchmal wohl gerne (ganz vorsichtig) zu einem Vergleich zu drängen. Bedeutet für sie so vermutlich viel weniger Arbeit. Man muss aber nicht darauf eingehen. Ist zudem nicht zulässig. Einfach mal googeln ...

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