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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
@AlphaOmega Das sind allerdings unterschiedliche Kammern (13 und 17) und die können je nach Klageziel eben auch durchaus mal unterschiedlicher Auffassung sein. Aber: BGH rules it all ... :D
Das kann, muss aber nicht so sein. ;)
Und achtet auf das AZ 13 U 142/18 bei LTO und in der PM des OLG: Es ist dasselbe Verfahren! :)
LTO:
Zitat:
Am Dienstag nun meldete sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer Pressemitteilung zu Wort. Auch deren Titel verheißt Spannung: "Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG am 12. April 2019 und ausführlicher Hinweisbeschluss". Den Beschluss hat das OLG - im Gegensatz zum BGH - nicht veröffentlicht, er war am Dienstag auch nicht mehr zu bekommen. Doch das Wesentliche teilt das OLG mit: Die Karlsruher Zivilrichter halten in dem Berufungsverfahren, für das der Termin anberaumt wurde (13 U 142/18), Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden für begründet.
Dabei ging es nicht etwa, wie noch vor dem BGH, um einen Prozess gegen einen VW-Händler. Die Aussage des OLG bezieht sich vielmehr auf den behaupteten Anspruch eines Käufers direkt gegen den Hersteller, den er auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Einbau der Abschaltvorrichtung stützt, die dafür sorgt, dass das Auto auf dem Prüfstand andere Messwerte auswirft als im Echtbetrieb. Grundlage dafür ist §§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ebenfalls in Erwägung zieht das Gericht eine Haftung für einen Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB. Die genaue Begründung des Gerichts ließ sich am Dienstag zwar nicht mehr in Erfahrung bringen, doch sind die Streitpunkte im Wesentlichen bekannt.
.
Zitat:
2. Fallgruppe: Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG
In einem weiteren Verfahren (13 U 142/18) begehrt der Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeuges unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges.
...
Zugleich mit der Terminsbestimmung hat der Senat in einem ausführlichen Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 (13 U 142/18) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach nach derzeitigem Sach- und Streitstand Ansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB bzw. 831 BGB begründet sein dürften. ...
Ich bin gespannt, ob VW die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil noch zurückziehen wird.
Unter demselben AZ ist am OLG Hamburg ein Verfahren anhängig, wo es um eine Klage gegen die VW Bank geht, m.E. zum Widerruf eines Ratenkreditvertrags, welcher der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs diente. Wie ich gestern schon schrieb, ist das evtl. eine weitere Möglichkeit, sich eines mangelhaften Fahrzeugs zu entledigen.
LG Hamburg, 12.11.2018 - 318 O 141/18:
Volkswagen Bank nach Autokredit-Widerruf verurteilt: Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages, Fehlen der vorgeschriebenen Pflichtangaben, Pflicht zur Aufklärung über das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB
=>
OLG Hamburg - 13 U 142/18 (anhängig)
.
EDIT - siehe z.B. auch:
Widerruf von Autokreditverträgen möglich - VW-Diesel-Käufer bekommt Recht
LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16
Kein Wertersatz bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei finanziertem Autokauf
LG Ravensburg, 07.08.2018 - 2 O 259/17
Zitat:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 8.160,29 € ab dem 19.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.906,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 und aus 6.216,88 € seit dem 30.11.2017 bis zum 20.03.2018 sowie aus 6.676,36 € seit dem 21.03.2018 bis zum 02.05.2018 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Roomster mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
...
.
Ich gehe davon aus, dass unter dem AZ 13 U 142/18 in Kürze auch das am OLG Karlsruhe anhängige Verfahren bei Dejure aufgelistet sein wird. ;)
Hinter den Kulissen brodelt es:
Zitat:
Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre - Aufhebung des Termins vom 11. März 2019 -
Der Termin in dem Verfahren des Klägers, der zuletzt als Hauptabteilungsleiter / Leiter Dieselmotorenentwicklung beschäftigt wurde, ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Ein neuer Termin ist noch nicht bestimmt.
Über den neuen Termin werden wir unaufgefordert durch Pressemitteilung informieren.
http://...tsgericht.niedersachsen.de/.../...-maerz-2019----174562.html
Siehe auch Übersicht über die Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen:
Was ist eigentlich aus den diversen Klagen auf Akteneinsicht geworden? Siehe z.B.:
Zitat:
@bobbymotsch schrieb am 5. März 2019 um 09:25:41 Uhr:
https://www.zdf.de/.../erfolgreiche-auskunftsklage-des-zdf-100.html
Mit Klagen erreicht man auch beim BVMI etwas. Vielleicht. ;)
Zitat:
@Flaherty schrieb am 6. März 2019 um 09:23:23 Uhr:
Zitat:
@Steam24 schrieb am 6. März 2019 um 09:10:05 Uhr:
War das hier schon drin?
Brandneu! Danke. Die Schlinge zieht sich zu ... :cool:
Ja, so langsam.
Na, bitte:
Zitat:
06.03.2019 Das Oberlandesgericht Karlsruhe will eine Verurteilung von VW wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung bestätigen. Nach einer Pressemitteilung des Gerichts sind die Richter vorläufig der Rechtsauffassung: Die Berufung von VW gegen die Verurteilung ist zurückzuweisen. Das Gericht habe einen ausführlichen Hinweisbeschluss verabschiedet, heißt es dort ferner. Der liegt allerdings noch nicht vor.
Landgericht Offenburg, Urteil vom 18.05.2018
Aktenzeichen: 3 O 111/17 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Karlsruhe, (Hinweis-)Beschluss vom 05.03.2019
Aktenzeichen: 13 U 142/18
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
Vielleicht können R&U den Hinweisbeschluss demnächst veröffentlichen. ;)
Anbei ein m.E. bemerkenswerter Kommentar bei test.de:
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 26.02.2019 um 09:11 Uhr:
Zitat:
Re: BGH, Beschluss v. 08.01.2018 - VIII ZR 225-17
Vielen Dank für den Hinweis! Nach erster Durchsicht: Alles hängt von der Legalität der Motorsteuerung ab. Das könnte auch heißen: Sobald Autos mit der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Motorsteuerung nachgerüstet sind, gibt's keinen Mangel mehr... Ich schaue noch mal genauer & berichte im Laufe des Vormittags in der Chronik, Link im Kasten ganz oben links auf dieser Seite.
Soll das bedeuten, dass Kläger gegen Händler keinen Anspruch mehr haben, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug inzwischen mit dem Update versehen worden ist? Was haltet Ihr davon?
Ich nehme mal laienhaft an, dass Ansprüche gegen den Hersteller (§§ 826, 831 BGB) davon unberührt bleiben, d.h. dass diese auch nach einem Update weiter fortbestehen (bis zum Eintritt der Verjährung), vgl. OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.19 - 13 U 142/18.
Nochmal: laienhaft, keine Rechtsberatung!
EuG, 13.12.2018 - T-339/16, T-352/16, T-391/16
Die Urteilsbegründung liegt nun auch auf Kroatisch vor:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 6. März 2019 um 12:47:29 Uhr:
Anbei ein m.E. bemerkenswerter Kommentar bei test.de:
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 26.02.2019 um 09:11 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 6. März 2019 um 12:47:29 Uhr:
Zitat:
Re: BGH, Beschluss v. 08.01.2018 - VIII ZR 225-17
Vielen Dank für den Hinweis! Nach erster Durchsicht: Alles hängt von der Legalität der Motorsteuerung ab. Das könnte auch heißen: Sobald Autos mit der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Motorsteuerung nachgerüstet sind, gibt's keinen Mangel mehr... Ich schaue noch mal genauer & berichte im Laufe des Vormittags in der Chronik, Link im Kasten ganz oben links auf dieser Seite.
Was haltet Ihr davon?
Das sehe ich anders, weil der BGH im Hinweisbeschluss sehr deutlich auf Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 715/2007 und auf die enge Auslegung der Ausnahmetatbestände wie Motorschutz eingeht (Rn 10 und Rn 13)! Würde in einem weiteren Verfahren überprüft werden, ob das sogenannte Software-Update den Mangel beheben kann, bieten diese Signale durchaus Anlass zu der Überzeugung zu gelangen, dass dem nicht so ist.
Guter Punkt - vielen Dank! :)
Frontal21 vom 19.02.2019: ZDF klagt (erfolgreich) gegen den Bundesminister des BMVI auf Auskunft:
https://www.zdf.de/.../erfolgreiche-auskunftsklage-des-zdf-100.html
Wie in dem Video ab Sekunde 30 zu sehen ist, geht es um die Daimler AG (nicht VW) - siehe auch Artikel bei SPON. Das sollte man im Auge behalten, wenn man den Beschluss dazu liest:
VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18:
Zitat:
Auskunftsanspruch gegen Bundesminister
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. ob Bundesverkehrsminister ... gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“,
falls die Frage 1. verneint wird,
1.1 ob Bundesverkehrsminister ... sich gegenüber dem Vorsitzenden der ... AG Herrn ... in anderer Form als unter 1. beschrieben beim Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können,
falls die Frage 1.1 bejaht wird,
1.2 was Bundesverkehrsminister ... bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn ... im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern gegen die ... AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat,
2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Autohersteller) rechtlich geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen,
falls die Frage 2. bejaht wird,
2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte,
2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist,
2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden,
2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können,
2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und
(2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet,
2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können,
und falls dies bejaht wird,
(2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und
(b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben,
falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird,
(3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes oder Ordnungsgeldes rechtlich gebietet,
und falls dies bejaht wird -
(4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und
(b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde,
2.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt,
und falls dies bejaht wird,
(2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und
(b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert,
3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen hat lassen, ob Bußgelder oder Ordnungsgelder gegen die ... AG, die ... AG, die AG, die ... AG, die ... AG oder die ... AG wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen,
falls die Frage 3. bejaht wird,
3.1. ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten,
3.2 was jeweils für jeden der sechs Autohersteller Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist,
3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) geprüft wurden,
3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können
(2) und falls ja,
gegen welche Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen,
3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder oder Ordnungsgelder - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und
(2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder oder Ordnungsgelder berechnet und
(3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodell welches Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden kann,
3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden können,
und falls dies bejaht wird,
(2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und
(b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben,
falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird,
(3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grund trotz Ermessensnorm ein Bußgeld oder Ordnungsgeld verhängt werden muss,
und falls dies bejaht wird,
(4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und
(b) für welchen der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde,
3.2.5. (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern oder Ordnungsgeldern wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt
und falls dies bejaht wird,
(2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und
(b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/8 und die Antragsgegnerin zu 7/8.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
...
Ob hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden, muss man abwarten, aber ich gehe davon aus.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 06.03.2019 um 12:47 Uhr:
Zitat:
Re: Vergleiche gerichtlich protokollieren? Titel?
Klar: Gerichtlich protokollierte Vergleiche ermöglichen die sofortige Zwangsvollstreckung, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html. Allerdings: Sie erfolgen in der mündlichen Verhandlung und damit öffentlich. Ich halte deshalb für ausgeschlossen, dass VW solche Vergleiche abschließt. Den Konzern dürften ausschließlich außergerichtliche Vergleiche interessieren. In solchen ist aber möglich, eine sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aufzunehmen und so ebenfalls die sofortige Durchsetzung zu ermöglichen.
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/#comments
:cool:er Tipp, finde ich. ;)
Geht auch notariell (mit Schweigeklausel).
Kostet dann aber extra, oder? Ich würde es mir gerne so einfach und gleichzeitig so gut wie möglich gestalten. ;)
Was genau meinst Du "mit Schweigeklausel"? Ich würde keinen Vergleich mit einer "Schweigeklausel" vereinbaren wollen, denn wenn ich mich verplapperte, müsste ich tausende Euro an Vertragsstrafen zahlen. Nein, danke.
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LG Aachen, Urteile vom 20.02. (8 O 264/18) und 15.02.2019 (11 O 296/18) gegen Hersteller aus Delikt