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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Und nochmal LG München II, 15.02.2019 - 13 O 3243/18
Zitat:
Folglich erklärt der Fahrzeughersteller konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat (so auch LG Bochum, Urteil vom 29.12.2017, 6 O 96/17, juris Rn 61; nicht überzeugend LG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017, 3 O 331/17 Rn 21, wo eine mangelnde Aufklärungspflicht des Autoherstellers über die Verwendung der Software damit begründet wird, nach dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 15. Oktober 2015 drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs; hierbei wird erkennbar auf einen falschen Zeitpunkt Jahre nach dem Kaufvertragsschluss abgestellt, obwohl bei Erwerb des Fahrzeugs völlig unklar war, wie das Kraftfahrt-Bundesamt bei Entdeckung der Manipulation vorgehen würde).
@AlphaOmega Jupp, Führ, NVwZ 2017, 265, 266 ist DER Führ!
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. März 2019 um 15:56:54 Uhr:
Ein weiteres Indiz dafür, dass jegliche Nachbesserungen seitens VW für deren Kunden unzumutbar sind:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. März 2019 um 15:56:54 Uhr:
Zitat:
@bobbymotsch schrieb am 4. März 2019 um 10:11:01 Uhr:
https://www.wallstreet-online.de/.../...bschalteinrichtung-manipuliert
Zitat:
Bisher war beim Abgas-Skandal im Wesentlichen vom Volkwagen-Motor EA 189 die Rede. Doch nun scheint auch der Nachfolge-Motor EA 288 betroffen zu sein. Für Diesel-Besitzer ergeben sich somit ganz neue Möglichkeiten.
...
In einem Verfahren vor dem LG Wuppertal (2 O 273/18) hat Volkswagen demnach zugegeben, dass in diesen Motoren ein sogenanntes Thermofenster benutzt wurde. Dieses Thermofenster steuert die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur. Bei kalten und sehr warmen Temperaturen wird die Reinigung ausgeschaltet oder reduziert – mit der Folge, dass die Abgase nicht mehr gereinigt werden. Es handelt sich somit eine Manipulation, wie sie von deutschen Gerichten bereits in vielen Fällen geahndet wurde.
Das ist irgendwie schlecht. Wenn ich auf Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens aus aktueller Serienproduktion klage und diese aktuelle Serienproduktion ist ebenfalls mit einem Sachmangel behaftet, worauf genau klage ich dann eigentlich? Wenn VW keinen mangelfreien Wagen liefern kann, was dann? Bekomme ich das Geld zurück?
Für mich persönlich kam nur die Rückabwicklung in Betracht. Und seither fahre ich kein Fahrzeug mehr vom VW-Konzern und werde dies auch zukünftig unterlassen. Dasselbe wird für andere Hersteller gelten, die rechtskräftig des Betrugs überführt werden. Da mache ich keine Ausnahmen.
Zitat:
@bobbymotsch schrieb am 5. März 2019 um 19:22:09 Uhr:
https://www.autohaus.de/.../...ine-unterlagen-herausgeben-2269307.html
Zitat:
Der Zulieferer darf sich im Abgas-Skandal auf sein Verweigerungsrecht berufen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am Montag und kippte somit ein Urteil der Vorinstanz.
Was für VW das OLG Braunschweig ist, ist für Bosch das OLG Stuttgart ;)
Zitat:
@blpp schrieb am 5. März 2019 um 20:59:27 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. März 2019 um 15:56:54 Uhr:
Ein weiteres Indiz dafür, dass jegliche Nachbesserungen seitens VW für deren Kunden unzumutbar sind:
Zitat:
@blpp schrieb am 5. März 2019 um 20:59:27 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. März 2019 um 15:56:54 Uhr:
Das ist irgendwie schlecht. Wenn ich auf Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens aus aktueller Serienproduktion klage und diese aktuelle Serienproduktion ist ebenfalls mit einem Sachmangel behaftet, worauf genau klage ich dann eigentlich? Wenn VW keinen mangelfreien Wagen liefern kann, was dann? Bekomme ich das Geld zurück?
Interessante Fragestellung! Wobei, EIN diesbezüglich mangelfreies Fahrzeug in der jeweiligen klagegegenständlichen Fahrzeugklasse werden sie ja wohl anbieten können, dann eben mit anderem Antriebskonzept. Alles andere wäre ja ein Armutzeugnis sondergleichen und Anlass zur Überlegung, für was die eigentlich eine Betriebserlaubnis haben ... Der Vortrag vor Gericht, die Nachlieferung sei unmöglich, weil überall Abschalteinrichtungen verbaut seien, könnte marktrelevant werden und den Aktienkurs von Volkswagen massiv beeinflussen ... :D
In dem Verfahren ging es so wie ich sehe um einen EA189. Ob VW vorgetragen hat, dass auch die EA288 über ein "Thermofenster" verfügen weiß ich nicht.
Jedenfalls war in der Wintermessung der DUH ein A5 mit 2.0 TDI unauffällig:
https://m.dw.com/.../a-38192196
Die Diskussion über mögliche Manipulation an den Euro 6 Dieseln sollte hier aber abgetrennt werden und an anderer Stelle diskutiert werden. Sonst wird es hier zu unübersichtlich.
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 6. März 2019 um 07:36:13 Uhr:
In dem Verfahren ging es so wie ich sehe um einen EA189. Ob VW vorgetragen hat, dass auch die EA288 über ein "Thermofenster" verfügen weiß ich nicht.
Jedenfalls war in der Wintermessung der DUH ein A5 mit 2.9 TDI unauffällig:
https://m.dw.com/.../a-38192196
Die Diskussion über mögliche Manipulation an den Euro 6 Dieseln sollte hier aber abgetrennt werden und an anderer Stelle diskutiert werden. Sonst wird es hier zu unübersichtlich.
D'accord! Darüber mache ich mir Gedanken, wenn es soweit ist.
Zitat:
@Flaherty schrieb am 5. März 2019 um 19:12:59 Uhr:
Das wird noch sehr spannend! Ich schätze, den von @Steam24 gerne zitierten Höhepunkt des Dieselgate sehen wir am EuGH!
Echte Höhepunkte lassen sich schlecht vorhersehen, wobei deine Vermutung einiges für sich hat. ;)
Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Manager von den Manipulationen wussten, gibt es neue Erkenntnisse.
War das hier schon drin?
Zitat:
@Steam24 schrieb am 6. März 2019 um 09:10:05 Uhr:
War das hier schon drin?
Brandneu! Danke. Die Schlinge zieht sich zu ... :cool:
Folgender Beitrag von "drüben" dürfte auch speziell hier von Interesse sein. Was meint Ihr bzw. Eure Anwälte dazu? Hat man da einen Hebel vor Gericht - gegen die Zulassungsbehörde oder gegen den Hersteller/Händler? Wenn man sonst zu einer Autowerkstatt geht, hat man dann doch Anspruch darauf zu erfahren, was genau ein- bzw. umgebaut wird, oder nicht? Schließt das auch Software-Versionen u.ä. ein?
Zitat:
@jomuc schrieb am 5. März 2019 um 08:28:49 Uhr:
Hallo Zusammen.
Hat schon jemand vom KBA die Softwareversion für sein Update erfragt bzw. die Teilenummern, die verändert werden müssen? Hat jemand eine Antwort bekommen? Hat man keinen Anspruch auf eine konkrete Spezifikation durch das KBA für das Update? Muss ich wieder VW vertrauen, dass sie mir keine andere Software unterjubeln als die, die das KBA abgenommen hat? Gibt es eine Beschwerdestelle beim KBA?
Zu meinen Fall:
Ich habe einen EA189 1,6TDI BJ 2014.
Ich habe Mitte Juli 2018 per Einschreiben das KBA aufgefordert, mir die Steuergeräte und die dazugehörigen Softwareversionen sowie die einzubauenden Teile und Teilenummern zu nennen, die das KBA als Update geprüft und abgenommen hat (jeweils für mein Fahrzeug). Desweiteren hab ich nach den von VW beantragten und genehmigten Ausnahmen (Stichwort: Thermofenster) gefragt.
Bis jetzt habe ich keine Antwort erhalten. Ich habe mehrfach telefonisch nachgefragt und werde nur hingehalten.
WIe soll ich weiter vorgehen?
Herzlichen Dank für eure Ratschläge.
VG, Jörg.
Evtl. ein weiteres Indiz dafür, dass man als vom EA189 VW Abgas-Skandal Betroffener mit diesem Konzern keine weitere Geschäftsbeziehung mehr haben möchte und das Update daher unzumutbar ist:
Zitat:
„Meine Einschätzung: Ganz ohne Bescheißen werden wir es nicht schaffen“, schrieb ein Audi-Manager am 22.1.2008 unter der Betreffzeile „Adblue-Verbrauch“ an mehrere Kollegen. Diese Einschätzung wurde offenbar geteilt – und die Info kam gleich in den Giftschrank.
https://www.handelsblatt.com/.../24066992.html
Ebenso dazu passend sind die bereits seit Ende 2018 bekannten Hinweise auf "Auffälligkeiten" bei der Update-Software für die 1.2 L Motoren (wie ist da eigentlich der aktuelle Stand?) sowie jüngst neue Hinweise "VW-Motor EA 288 durch Abschalteinrichtung manipuliert":
Zitat:
In einem Verfahren vor dem LG Wuppertal (2 O 273/18) hat Volkswagen demnach zugegeben, dass in diesen Motoren ein sogenanntes Thermofenster benutzt wurde. Dieses Thermofenster steuert die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur. Bei kalten und sehr warmen Temperaturen wird die Reinigung ausgeschaltet oder reduziert – mit der Folge, dass die Abgase nicht mehr gereinigt werden. Es handelt sich somit eine Manipulation, wie sie von deutschen Gerichten bereits in vielen Fällen geahndet wurde.
https://www.wallstreet-online.de/.../...bschalteinrichtung-manipuliert
Das ist doch teils derselbe Betrug wie bereits bei den EA189 Motoren, bei denen ebenfalls die Abgas-Behandlung unter 15°C und über 33°C ausgerampt wird, angeblich zum "Motorschutz", was aber angesichts der Erwägungsgründe der VO 715/2007 unzulässig sein würfte - siehe LGs Wuppertal und Stuttgart (jüngst auch gegen Daimler, wo die Ausrampung/Abschaltung erst unter 7°C beginne, wenn ich das richtig erinnere, was das LG Stuttgart ebenfalls als unzulässig einstufte).
Und diese "Temperatur-Fenster" wurden ja auch deutlich in einer VW-internen Präsentation für das KBA im Jahr 2015 gezeigt.
Übrigens bin ich der Ansicht, dass Hinweise auf die EA288 Motoren sehr wohl auch in diesem Thread hier zum Thema gehören, denn schließlich steht im Thread-Titel nichts konkret zum Motortyp drin. Und dass die Machenschaften von VW beim EA288 mit denen beim EA189 stark zusammenhängen, wird wohl niemand ernsthaft bezweifeln wollen.
Zitat:
@Steam24 schrieb am 6. März 2019 um 09:10:05 Uhr:
War das hier schon drin?
Nein, noch nicht, denke ich. Vielen Dank! :)
Hat jemand von Euch diesen Hinweisbeschluss in die Finger bekommen?
Zitat:
Am Dienstag nun meldete sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer Pressemitteilung zu Wort. Auch deren Titel verheißt Spannung: "Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG am 12. April 2019 und ausführlicher Hinweisbeschluss". Den Beschluss hat das OLG - im Gegensatz zum BGH - nicht veröffentlicht, er war am Dienstag auch nicht mehr zu bekommen. Doch das Wesentliche teilt das OLG mit: Die Karlsruher Zivilrichter halten in dem Berufungsverfahren, für das der Termin anberaumt wurde (13 U 142/18), Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden für begründet.
.
EDIT: Der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - ist vom 05.03.2019.
Ich erinnere an folgende, ältere Pressemitteilungen des OLG Karlsruhe:
Zitat:
Oberlandesgericht Karlsruhe zu „Dieselverfahren“: Ausführliche Hinweise und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Januar 2019
Datum: 07.12.2018
Bei dem für die nordbadischen Landgerichtsbezirke (Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach) seit 1. Januar 2018 zentral für sog. „Dieselverfahren“ zuständigen 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe fand am 4. Oktober 2018 die erste mündliche Verhandlung in Dieselfällen statt.
Die Klägerin verlangt vom Verkäufer ihres im Jahr 2012 gebraucht erworbenen VW Passat – einem freien Händler – sowie von der VW AG als Herstellerin Rückzahlung des Kaufpreises von 24.207 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Heidelberg hat die Klage abgewiesen.
Der Senat hat am 6. Dezember 2018 in dieser Sache einen ausführlichen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet. Aufgrund der Besonderheiten des Falles ist die Berufung gegen die VW AG nach Einschätzung des Senates unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Eine sachliche Bewertung der gegen die VW AG erhobenen Ansprüche (insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB und §§ 826, 31 BGB) wird in diesem Berufungsverfahren daher wohl nicht stattfinden. Die Berufung gegen das Urteil betreffend den Händler hat allerdings Aussicht auf Erfolg. In der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2018 hat der Händler den von der Klägerin mitgeteilten Kilometerstand des Fahrzeuges bestritten. Der Kilometerstand ist für die Berechnung des vom zurück zu zahlenden Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsersatzanspruchs maßgeblich.
Der Senat hat daher auf den 22. Januar 2019 um 14.10 Uhr Termin zur Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des PKW (über die gefahrenen Kilometer) und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Vor dem Hintergrund der vom Senat bereits geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zu dem Themenkomplex (vgl. dazu schon Pressemitteilung vom 30. Mai 2018) hat sich der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tag erneut zu zahlreichen Rechtsfragen (u.a. Vorliegen eines Sachmangels und dessen Erheblichkeit, Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung, Auswirkung der Vornahme eines Software-Updates nach Erklärung des Rücktritts) positioniert, die in sog. „Dieselfällen“ oftmals eine Rolle spielen. Wann es zu einem Urteil kommt, hängt vom weiteren Prozessverlauf ab.
Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6. Dezember 2018, Az. 17 U 4/18
Erläuterung:
Der Nutzungsersatzanspruch dient dem Ausgleich des Vorteils, den der Käufer durch die Nutzung des PKWs – hier über einen Zeitraum von 4 Jahren - hatte. Er wird ausgehend vom Kaufpreis und der gefahrenen Kilometerzahl berechnet.
http://www.olg-karlsruhe.de/.../?LISTPAGE=4972353
.
Zitat:
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zu „Dieselverfahren“
Datum: 05.03.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg - Pressemitteilung vom 05.03.2019
----------------------
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zu „Dieselverfahren“:
Termine in sog. Nacherfüllungsklagen am 27. März 2019 und Hinweis
Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG am 12. April 2019 und ausführlicher Hinweisbeschluss
Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Konstanz und Waldshut-Tiengen) zentral für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat in den sog. Dieselfällen in zwei Fallgruppen jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt.
1. Fallgruppe „Nacherfüllungsklagen“ gegen Autohäuser/Vertragshändler
Ein Teil der Fahrzeugkäufer fordert von Autohäusern/Vertragshändlern die Lieferung eines neuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des alten, mit einer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges.
Der Senat hat in fünf entsprechenden Verfahren (13 U 144/17, 13 U 167/17, 13 U 177/17, 13 U 16/18, 13 U 125/18) Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt auf
Mittwoch, 27. März 2019, 10.30 Uhr, Saal 1 des Gebäudes Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Salzstr. 28, Freiburg im Breisgau.
Zu einigen Rechtsfragen in dieser Fallgruppe hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) Hinweise erteilt.
In erster Instanz haben in vier Fällen die Landgerichte die Klagen abgewiesen, in einem Fall hat das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben.
2. Fallgruppe: Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG
In einem weiteren Verfahren (13 U 142/18) begehrt der Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeuges unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges.
Der Senat hat in diesem Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt auf:
Freitag, 12. April 2019, 13.30 Uhr, Saal 1 des Gebäudes Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Salzstr. 28, Freiburg im Breisgau.
Zugleich mit der Terminsbestimmung hat der Senat in einem ausführlichen Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 (13 U 142/18) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach nach derzeitigem Sach- und Streitstand Ansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB bzw. 831 BGB begründet sein dürften.
In erster Instanz hat das Landgericht Offenburg (3 O 111/17) einen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen und die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Volkswagen AG mit ihrer Berufung.
Falls Sie Interesse an einer Teilnahme an diesen Terminen haben, ist eine kurze Mitteilung an die Pressestelle empfehlenswert, da es kurzfristig zu Terminsaufhebungen kommen kann.