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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Folgenden Artikel kennt Ihr sicherlich schon (ich kam erst jetzt zum Lesen - es lohnt sich):
https://app.handelsblatt.com/.../23955944.html
Scheint gut recherchiert zu sein mit interessantem Überblick über das Versagen der Compliance bei VW. Nur ganz kurz daraus:
Zitat:
All das wirkt verwirrend, mag aber einem tieferen Sinn entspringen. Volkswagen, so zeigen drei Jahre der angekündigten Aufklärung, lässt sich ungern in die Karten schauen. Als die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ende 2017 bestimmte Datensätze aus dem IT-System anforderte, notierte das Landeskriminalamt Niedersachsen folgende VW-Antwort: Die verantwortlichen Mitarbeiter waren in den Weihnachtsferien. Volkswagen könne erst Mitte Januar ein Ergebnis mitteilen, aber nicht unbedingt Daten. Es sei unklar, ob das Computersystem jemals funktioniert habe.
:D
Und hier ging es um einen anderen Fahrzeugmangel. Ist bekannt, wie das Verfahren weiterging?
Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs (fehlerhafte Kupplungs-Überhitzungsanzeige als Sachmangel)
LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2015 - 9 O 8893/13
OLG Nürnberg, 20.02.2017 - 14 U 199/16
BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17:
Zitat:
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 14. Zivilsenat - vom 20. Februar 2017 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen.
http://...unschweig.niedersachsen.de/.../...abgas-thematik-174129.html
Hat das OLG den Text direkt von VW verfassen lassen?
Trafen sich zwei Golfer... :D
.
Zum geplanten Verhandlungstermin am 27.02.2019 siehe Pressemitteilung des BGH:
Zitat:
Verhandlungstermin am 27. Februar 2019, 10.00 Uhr – VIII ZR 225/17 (Anspruch auf Ersatzlieferung auch bei Modellwechsel eines Neufahrzeugs?)
Datum: 27.02.2019
Akkreditierungsschluss: 25.02.2019 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen im Juli 2015 an ihn ausgelieferten Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet war. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen.
Wegen dieser Software, die nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20. November 2015 erfolglos die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB).
Mit der Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs mit identischer Ausstattung und hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts produziert der Fahrzeughersteller seit 2016 allerdings nur noch die zweite Generation des entsprechenden Fahrzeugtyps, die mehrere Änderungen gegenüber der ersten Generation aufweist.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hat in den Vorinstanzen mit Ausnahme des hilfsweise geltend gemachten Nachbesserungsverlangens keinen Erfolg gehabt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Kläger begehrte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger habe ein Fahrzeug der ersten Generation des VW Tiguan erworben, das nicht mehr hergestellt werde. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan der zweiten Generation zustehe, bedürfe schon deshalb keiner Entscheidung, weil es an einem dahingehenden Antrag fehle. Ohnehin stehe einem solchen Anspruch entgegen, dass die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration im Vergleich zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug der ersten Generation nicht gleichartig und gleichwertig seien. Die seit 2016 produzierten Fahrzeuge der zweiten Generation seien anders motorisiert, nämlich mit 110 KW (150 PS) statt 103 KW (140 PS). Die Höchstgeschwindigkeit betrage nunmehr 202-204 km/h anstelle von 182-193 km/h; außerdem seien die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration um 6 cm länger und der Radstand um 8 cm breiter. Daher handele es sich um eine „komplett andere“ Motorisierung.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Nachlieferung gerichtetes Klagebegehren weiter.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 434 BGB Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[…]
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen […]
§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
[…]
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
[…]
Vorinstanzen:
Landgericht Bayreuth - Urteil vom 20. Dezember 2016 - 21 O 34/16
Oberlandesgericht Bamberg - Beschluss vom 20. September 2017 - 6 U 5/17
Vorinstanzen laut Dejure:
LG Bayreuth, 20.12.2016 - 21 O 34/16
OLG Bamberg, 02.08.2017 - 6 U 5/17
OLG Bamberg, 20.09.2017 - 6 U 5/17
BGH, 16.10.2018 - VIII ZR 225/17
BGH - VIII ZR 225/17 (anhängig)
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 19. Februar 2019 um 12:25:23 Uhr:
http://...unschweig.niedersachsen.de/.../...abgas-thematik-174129.html
Hat das OLG den Text direkt von VW verfassen lassen?
Das Argument "Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen" kommt mir bekannt vor. Das wird nicht nur in Braunschweig so oder ähnlich angeführt. Ich vermute allerdings, dass der BGH das so nicht bestätigen würde, denn zumindest aus meiner laienhaften Sicht gibt es genügend andere Urteile, in denen genau hierzu eine andere Auffassung besteht, mit guten Begründungen.
Zitat:
@mo_s_kNo schrieb am 19. Februar 2019 um 11:46:46 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 19. Februar 2019 um 11:43:50 Uhr:
Aber wie ist es dann möglich, dass das Verfahren (im Fall Linz) trotzdem mittels Vergleich beendet werden konnte, ohne dass der EuGH sich zum Fall äußern konnte?
Das wird doch dann hier wieder genau so ablaufen. Oder glaubt Ihr ernsthaft, dass VW nicht unbedingt verhindern will, dass der EuGH Klartext spricht? Bei Millionen von Fahrzeugen in der EU wäre das für VW der verdiente Todesstoß.
Myright klagt nicht nur für diesen einen Kunden und wird sich daher auch nicht auf einen solchen Vergleich nur für diesen einen Kunden einlassen.
Beste Grüße vom Sven
Linz war auch nur ein Landesgericht, kein höchstes. Das einschlägige Vorabentscheidungsverfahren war aber anhängig beim EuGH, wurde nur nach Anerkenntnisurteil (neben Vergleich) zurückgezogen. Az liefere ich gerne nach ... ;)
Vielen Dank schonmal! :)
.
Nochmal zum OLG Braunschweig:
Zitat:
Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.
Was sind denn alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch?
Hätte der Kläger einen Schadensersatzanspruch bei geeignetem Vortrag gehabt oder auch dann nicht, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden?
Zitat:
@Flaherty schrieb am 19. Februar 2019 um 12:49:22 Uhr:
Zitat:
@mo_s_kNo schrieb am 19. Februar 2019 um 11:46:46 Uhr:
Myright klagt nicht nur für diesen einen Kunden und wird sich daher auch nicht auf einen solchen Vergleich nur für diesen einen Kunden einlassen.
Beste Grüße vom Sven
Linz war auch nur ein Landesgericht, kein höchstes. Das einschlägige Vorabentscheidungsverfahren war aber anhängig beim EuGH, wurde nur nach Anerkenntnisurteil (neben Vergleich) zurückgezogen. Az liefere ich gerne nach ... ;)
Und da isses: LG Linz, 63 Cg 27/16s > EuGH, Rs. C-466/18
Zitat:
@Witter2009 schrieb am 18. Februar 2019 um 19:17:39 Uhr:
Zweiklassenjustiz in Wolfsburg: VW behandelt Mitarbeiter im Dieselskandal ungleich
.
Aus dem Artikel:
Zitat:
Silke Frenz*, VW-Spezialistin für Software, verlor wegen ihrer Rolle im Dieselskandal ihren Job.
___
*Namen geändert
Ich frage mich, mit welcher Begründung VW-Anwälte nach wie vor vor Gerichten behaupten, die am VW-Abgasskandal beteiligten Personen seien weiterhin nicht bekannt, während VW selbst einige dieser Personen entlässt und teils sogar arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren dazu laufen - siehe Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 29.01.2019. Z.B. die vermutlich o.g. Person betreffend:
Zitat:
Kündigungsschutzklagen gegen VW AG im Zusammenhang mit sog. Dieselaffäre
- Termine beim Arbeitsgericht Braunschweig -
Beim Arbeitsgericht Braunschweig sind verschiedene Klagen gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit der sog. Dieselaffäre anhängig. Folgende Termine sind bestimmt:
...
18.02.2019, 12 Uhr
Die Führungskraft im Management, die in der Vergangenheit ua. in der Softwareabteilung des Geschäftsbereichs „Technische Entwicklung“ beschäftigt war, wendet sich gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.08.2018. Die vorsorgliche ordentliche Kündigung ist zum 30.09.2019 ausgesprochen.
Die Volkswagen AG hat eine auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage erhoben. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt die Beklagte ua. Kosten für ein Rückkaufprogramm für betroffene Fahrzeuge in den USA, Kosten für das sog. Monitorship, Rechtsverteidigungskosten der Beklagten für laufende Verfahren in den USA sowie Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Umgang mit dem Monitor. Diese Forderungen sind zahlenmäßig nicht beziffert.
Es handelt sich um einen Kammertermin. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist angeordnet. Über den Ort der Sitzung wird durch gesonderte Pressemitteilung informiert.
...
Das war gestern, und in den nächsten Wochen sollen laut o.g. Pressemitteilung weitere solcher Verfahren folgen. Es ist vermutlich spannend, als Zuhörer und Skandal-Betroffener dabei zu sein. ;)
Danke @Flaherty für LG Linz, 63 Cg 27/16s > EuGH, Rs. C-466/18!
https://www.ndr.de/.../...en-Volkswagen-OLG-weist-Klage-ab,vw4770.html
Ein Kommentar beschreibt das Urteil mMn recht passend:
Zitat
"Martin schrieb am 19.02.2019 13:29 Uhr:
...... Die Übereinstimmungsbescheinigung .... sei keine Garantie der VW AG, so die Richterin, und auch "keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.
....Die entsprechenden Vorschriften dienten vor allem der Verkehrssicherheit, sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz"......
Bei aller Zurückhaltung, das Urteil ist an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. VW erhält eine Genehmigung vom KBA für einen bestimmten Typ, nach der Erfüllung gesetzlicher Auflagen. ABER so dass Gericht, VW muss sich ja nicht daran halten und wollte das ja auch nicht. Die betrügerisch erlangte Typengenhmigung bleibt ja wirksam.
Das heiß im Umkehrschluss wir brauchen weder die Genehmigungsverfahren, noch Garantiebestimmungen weil sich der Hersteller ja sowieso nicht daran halten muss.
Ich bin beeidruckt, vieleicht gibt es ja einen anderen Leser der dies versteht. Mich überzeugt das Urteil weder im Hinblick auf Rechtssicherheit und Verbraucherschutz und hört sich doch sehr nach einem Gefälligkeitsurteil an."