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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Vielen Dank.

 

 

.

Interessant für uns?

 

OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 32/16

https://dejure.org/2018,48448

 

 

.

Schon älter, mir aber erst jetzt bekannt geworden (konkret zum Abgas-Skandal):

 

LG Frankfurt/Main, 07.08.2017 - 2-30 O 190/16

https://dejure.org/2017,68903

Countdown zum BGH - bin gespannt, wie Volkswagen da agiert! Ist nämlich ein Nachlieferungsbegehren an Händler, nicht Hersteller ...

https://www.bundesgerichtshof.de/.../VIIIZR225.html

Dieser Kläger hier hätte womöglich vom Ausgang am BGH profitieren können:

LG Krefeld, 04.10.2017 - 2 O 182/16:

Der Kläger begehrte im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals die Lieferung eines typengleichen Neufahrzeugs der aktuellen Modellreihe gegen Rückgabe des von ihm erworbenen VW Tiguan. Die Klage wurde abgewiesen.

 

.

Dieses Urteil hatten wir gerade erst hier erwähnt:

LG Krefeld, 23.01.2019 - 2 O 85/18

Interessant erscheint mir im Urteil auch folgendes:

Zitat:

Da im Rahmen des § 826 BGB der Schaden der Klägerin ausgeglichen werden soll, sind ihr die gezahlten Darlehenskosten zu ersetzen. Die Klägerin ist durch die Täuschung der Beklagten auch mit diesem Vertrag ungewollt belastet. Dies gilt insbesondere aufgrund der untrennbaren Verbindung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag.

Da im Rahmen des § 826 BGB der Schaden der Klägerin ausgeglichen werden soll, sind auch die auf das Fahrzeug gemachten Aufwendungen der Klägerin durch die Beklagte auszugleichen. Diese Aufwendungen stellen in Höhe von 1.453,65 EUR einen ersatzfähigen Schaden dar. Da die Klägerin den PKW allerdings seit über 4 Jahren nutzt, ist der Aufwand nur teilweise vergeblich, denn die Klägerin hatte in dieser Zeit einen Nutzen von den von ihr getätigten Aufwendungen auf das Fahrzeug (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07). Im Allgemeinen wird bei einer vierjährigen Nutzung ein Abzug von 30 % vorgenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2008 – I-1 U 238/07 –, Rn. 57, juris). Dies ergibt im vorliegenden Fall einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.453,65 EUR.

II.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises folgt aus §§ 849, 246 bis Rechtshängigkeit und §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seither. Der Anspruch auf Verzinsung für die übrigen geltend gemachten Kosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann ihr die einzelnen Beträge für Reparaturen und Darlehen entzogen im Sinne des § 849 BGB wurden.

Zum Abzug von 30%:

Das haben andere Gerichte m.E. auch schon anders gehandhabt, und zwar so: Weitere Aufwendungen wurden einfach auf den Kaufpreis addiert und die Nutzungsentschädigung entsprechend aus der Summe aus Kaufpreis + Aufwendungen errechnet. Es kann sein, dass am Ende (kommt halt auf die Fallsituation an) mit verschiedenen Rechnungen fast derselbe Betrag herauskommt.

 

.

Immer noch anhängig?

LG Dortmund, 30.05.2017 - 12 O 362/16 =>

OLG Hamm - 28 U 139/17 (anhängig)

Kunde gegen VW: OLG-Urteil mit Signalwirkung (?)

https://www.ndr.de/.../...-VW-OLG-Urteil-mit-Signalwirkung,vw4770.html

"(...) Am ersten Prozesstag hatte das Gericht jedoch angedeutet, den Argumenten der Kläger-Anwälte in wichtigen Passagen nicht zu folgen. Die Kläger hoffen, dass das OLG den Prozess aussetzt, damit der europäische Gerichtshof wichtige juristische Detailfragen klärt.(...)"

Vom OLG Braunschweig sollte man nicht zu viel erwarten... :(

https://www.n-tv.de/.../...ellige-Millionenstrafe-article20863309.html

Montag, 18. Februar 2019

Justiz eröffnet Diesel-Verfahren Porsche droht dreistellige Millionenstrafe

Haben Verantwortliche bei Porsche ihre Aufsichtspflicht schleifen lassen und "Zuwiderhandlungen" im Zusammenhang mit dem Diesel in Kauf genommen? Dieser Frage geht die Stuttgarter Staatsanwaltschaft nach. Der Autobauer will kooperieren.

…..

Heute wird in Braunschweig vor dem OLG eine Myright-Klage verhandelt. Die Kläger hoffen, an dieser Stelle Detailfragen durch den EUGH klären zu lassen.

 

NDR.de: Kunde gegen VW: OLG-Urteil mit Signalwirkung.

 

https://www.ndr.de/.../...-VW-OLG-Urteil-mit-Signalwirkung,vw4770.html

Zitat:

@touranfaq schrieb am 19. Februar 2019 um 08:11:57 Uhr:

Heute wird in Braunschweig vor dem OLG eine Myright-Klage verhandelt. Die Kläger hoffen, an dieser Stelle Detailfragen durch den EUGH klären zu lassen.

NDR.de: Kunde gegen VW: OLG-Urteil mit Signalwirkung.

https://www.ndr.de/.../...-VW-OLG-Urteil-mit-Signalwirkung,vw4770.html

Das sind doch Musterklagen von myright - ich verstehe nicht, wieso man die in Braunschweig führt, die ZPO dürfte m.E., da ein konkreter Kläger als Muster herhält, hergeben, die Klage auch woanders zu führen. Nach Art. 267 AEUV vorzugehen, ist aber schon clever ... :D

am 19. Februar 2019 um 7:33

Für den einzelnen Kläger richtig, aber nicht für "alle". Hier bleibt nur Braunschweig. Außerdem wollen Sie haben eine BGH / EuGH Entscheidung mit entsprechender Bindungswirkung.

Weg frei für erste Dieselskandal-Klage vor dem BGH

www.dtoday.de

Braunschweig (AFP) - Das erste Verfahren von Dieselhaltern gegen Volkswagen wegen des Dieselskandals ist auf dem Weg zum Bundesgerichtshof (BGH). Wie Volkswagen und der klagende Rechtsdienstleister Myright am Dienstag mitteilten, wies das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Klage auf Schadenersatz ab. Damit kann Myright nun die Revision vor dem BGH beantragen.

[...]

Der BGH könne die Klage nicht abweisen, ohne vorher den europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Dieser müsse dann entscheiden, ob VW bereits wegen der Verstöße gegen EU-Recht zu Schadenersatz verpflichtet sei. Solange nur der BGH über den Vorwurf des Betrugs und der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung entscheide, gehe es um Schadenersatzpflichten für 2,6 Millionen Autos mit Betrugssoftware in Deutschland. Entscheide der EuGH, könne VW Schadenersatz für alle in der EU verkauften "Schummeldiesel" drohen.

[...]

 

Läuft wie erwartet.

 

Beste Grüße vom Sven

Zitat:

@Flaherty schrieb am 19. Februar 2019 um 08:30:14 Uhr:

Nach Art. 267 AEUV vorzugehen, ist aber schon clever ... :D

Was meinst Du damit? Achso:

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zitat:

Art. 267 (ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Mit anderen Worten: Der BGH muss zur Klärung der offenen Fragen den EuGH anrufen. :) Korrekt?

 

 

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. Februar 2019 um 11:29:51 Uhr:

Zitat:

@Flaherty schrieb am 19. Februar 2019 um 08:30:14 Uhr:

Nach Art. 267 AEUV vorzugehen, ist aber schon clever ... :D

Was meinst Du damit? https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html

Vorabentscheidungsverfahren am EuGH - siehe Linz. Das kann dauern, dann aber sehr unangenehm werden ... ;)

Der BGH muss also den EuGH zur Klärung der offenen Fragen anrufen?

Aber wie ist es dann möglich, dass das Verfahren (im Fall Linz) trotzdem mittels Vergleich beendet werden konnte, ohne dass der EuGH sich zum Fall äußern konnte?

Das wird doch dann hier wieder genau so ablaufen. Oder glaubt Ihr ernsthaft, dass VW nicht unbedingt verhindern will, dass der EuGH Klartext spricht? Bei Millionen von Fahrzeugen in der EU wäre das für VW der verdiente Todesstoß. Zumindest wäre der Konzern vermutlich gezwungen, aufgespalten zu werden, was wiederum besser für den Wettbewerb wäre - von der gerechten Strafe einmal ganz abgesehen. Wobei man - wenn man schon von Gerechtigkeit spricht, das Privatvermögen der am Betrug Beteiligten pfänden müsste - sofern davon nicht schon alles in "sichere Häfen" geschmuggelt wurde...

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. Februar 2019 um 11:43:50 Uhr:

Aber wie ist es dann möglich, dass das Verfahren (im Fall Linz) trotzdem mittels Vergleich beendet werden konnte, ohne dass der EuGH sich zum Fall äußern konnte?

Das wird doch dann hier wieder genau so ablaufen. Oder glaubt Ihr ernsthaft, dass VW nicht unbedingt verhindern will, dass der EuGH Klartext spricht? Bei Millionen von Fahrzeugen in der EU wäre das für VW der verdiente Todesstoß.

Myright klagt nicht nur für diesen einen Kunden und wird sich daher auch nicht auf einen solchen Vergleich nur für diesen einen Kunden einlassen.

 

Beste Grüße vom Sven

am 19. Februar 2019 um 10:47

MyRight wird vermutlich nur einem Vergleich in all ihren Fällen zustimmen. VW wird nur durch Zahlung die Revision abwenden können. Ich bin auf den 27.2 beim BGH gespannt. Wird der Termin stattfinden?

Der 27.02. ist aber ein anderer BGH-Termin...

LG Bayreuth, 20.12.2016 - 21 O 34/16

OLG Bamberg, 02.08.2017 - 6 U 5/17

OLG Bamberg, 20.09.2017 - 6 U 5/17

BGH, 16.10.2018 - VIII ZR 225/17

BGH - VIII ZR 225/17 (anhängig) (Verhandlung für 27.02.2019 geplant)

(siehe auch Pressemitteilung des BGH)

... als die eben vom OLG Braunschweig abgewiesene Klage des "Musterklägers" von myRight.

Jedenfalls werden die kommenden Wochen sehr heiß. :)

 

.

Ist zu folgendem Verfahren schon der BGH-Termin bekannt?

LG Aachen, 27.04.2017 - 1 O 234/16

OLG Köln, 14.06.2018 - 5 U 82/17

OLG Köln, 16.07.2018 - 5 U 82/17

BGH - VIII ZR 249/18 (anhängig)

Das Ergebnis könnte Ausstrahlung auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - haben. Wobei: Die Revision wurde nicht zugelassen und die Beschwer wird (angesichts des Streitwerts von 16.995,11€) vermutlich nicht über 20.000€ liegen, so dass auch keine Nichtzulassungsbeschwerde seitens VW vor dem BGH möglich erscheint. Einzig eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG käme vielleicht noch in Frage, aber daran glaube ich persönlich nicht mehr. Falls das so zutrifft, dürfte eine Verhandlung des BGH am 27.02.2019 in einem anderen Verfahren wohl keine Auswirkung mehr auf das Verfahren mit dem OLG-Beschluss am 03.01.2019 haben. Mal sehen...

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