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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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SEAT - Spanien

freiwillig oder obligartorisch der Rückruf?

somit wieder Land der Typgenehmigung beachten !!!

Na, der Mainzer Richter dürfte dann wegen Rechtsbeugung dran sein!

Moin,

ich denke auch hier wurde ungeschickt argumentiert.

Zitat: "Doch der Halter wollte keine Nachrüstung. Diese sei technisch nachteilig und daher unzumutbar - zudem habe er den Einbau der Einrichtung nicht zu verantworten."

Begründung des Gerichts: "Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung als vorrangig vor wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe."

Die technische Nachteiligkeit für das Kfz ist der Zulassungsstelle egal. Interessant ist die technische Wirkungslosigkeit für die Luftreinhaltung und dass mit Update die Luftreinhaltung des Fahrzeuges keineswegs vorschriftskonform (Einhaltung des Grenzwertes) ist.

Zitat:

@68000a schrieb am 21. November 2018 um 16:23:51 Uhr:

Schon bekannt?

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/mainz-gericht-zwingt-diesel-fahrer-zu-softwareupdate-a-1239626.html

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 21. November 2018 um 14:05:00 Uhr:

Siehe das Zitat aus dem ersten Beschluss. Im zweiten Beschluss wird sogar auf die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter normalen Betriebsbedingungen Bezug genommen.

Es sollte daher dezidiert unter Verweis auf die Akten des KBA vorgetragen werden, dass das Update nicht der Verbesserung der Abgaswerte im Realbetrieb nützt! Insideout und die Messungen der DUH und die oben genannten österreichischen Seiten können hier helfen. Dass Ziel muss sein das Update als nicht zulässig und weitgehend wirkungslos zu enttarnen.

Meinst Du diese Sätze aus dem 2. Beschluss?

Zitat:

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BImSchG müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG).

Dieses auf Emissionsgrenzwerten basierende Regelungsregime zielt auf eine Minderung der durch den motorisierten Verkehr verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen, ohne dass es darauf ankäme, ob das einzelne Fahrzeug isoliert betrachtet eine Gesundheitsgefahr darstellt. Maßnahmen der Emissionsbegrenzung (vgl. z. B. 13. BImSchV, 17. BImSchV oder TA Luft) dienen sowohl dazu, akute Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen abzuwehren, als auch der Vorsorge. Es bedarf ihrer regelmäßig dort, wo – wie typischerweise im Verkehrsbereich – Handlungen oder Betriebsweisen nicht nur in einem abgrenzbaren Einwirkungsbereich auftreten und immissionsbegrenzende Maßnahmen deshalb versagen oder nur eingeschränkt eingesetzt werden können. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung.

Die Hinweise, dass im realen Fahrbetrieb durch Ausrampen etc. (siehe Beitrag von @Lutz317 dort) fast gar keine Abgas-Behandlung stattfindet, könnte tatsächlich weiterhelfen. Nochmals danke!

Moin,

ist es eigentlich zulässig, das Fahrzeug in Deutschland abzumelden (bzw. auf die Zwangsstilllegung zu warten) und in einem anderen Land, in dem der Rückruf freiwillig ist (und nicht verpflichtend wie in Deutschland) wieder anzumelden?

Es gibt da ein Dokument der Europ. Kommission "State of play of the recall actions related to NOx emissions", woraus hervorgeht, dass der Rückruf bspw. in Polen oder in der Slowakei freiwillig ist. Also dort anmelden und fleissig durch die Bananenrepublik dieseln?

Muss man ein Fahrzeug nicht im Land seines überwiegenden Aufenthalts anmelden? Sprich: Wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt in DE hast, musst Du Dein Fahrzeug doch auch in DE anmelden, oder nicht?

 

.

Ist eigentlich bekannt, was aus den Verfahren an den österreichischen Landesgerichten Krems und Linz geworden ist, auf welche diese Artikel verweisen?

https://kurier.at/.../281.314.833

https://www.sn.at/.../...-belegt-wirkung-der-schummelsoftware-22847767

Moin,

ja da könntest du recht haben...

du könntest dein auto auf jemanden anderen anmelden, hab nen kumpel in england.

du bezahlst alles und fährst hier damit.

halter muß doch nicht gleich fahrer sein.

allerdings geht es nicht sein auto sonstwo auf sich anzumelden.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 21. November 2018 um 18:25:05 Uhr:

Muss man ein Fahrzeug nicht im Land seines überwiegenden Aufenthalts anmelden? Sprich: Wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt in DE hast, musst Du Dein Fahrzeug doch auch in DE anmelden, oder nicht?

 

.

Ist eigentlich bekannt, was aus den Verfahren an den österreichischen Landesgerichten Krems und Linz geworden ist, auf welche diese Artikel verweisen?

https://kurier.at/.../281.314.833

https://www.sn.at/.../...-belegt-wirkung-der-schummelsoftware-22847767

Wie immer, wenn es brenzlig wird ... :D

VW vermied durch Zahlung EuGH-Urteil zu Software-Update

Das Software-Update von VW für Dieselmotoren mit "Schummelsoftware" bringt unverändert nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad eine Verbesserung. Zu diesem Schluss kam ein Gutachten in einem Prozess vor dem Landesgericht Linz. Bevor sich aber der Europäische Gerichtshof zum Thema äußern konnte, wurde die Klagsforderung mit Zinsen und Gutachterkosten bezahlt und so ein Urteil verhindert.

https://www.sn.at/.../...hlung-eugh-urteil-zu-software-update-40997905

Zitat:

@affentwiner schrieb am 21. November 2018 um 16:52:36 Uhr:

SEAT - Spanien

freiwillig oder obligartorisch der Rückruf?

somit wieder Land der Typgenehmigung beachten !!!

Bei einem Seat, der sicher keine e1*-Typgenehmigung hat, hätte der Rückruf m.W. vom KBA gar nicht angeordnet werden dürfen! Hätten die mal einen korrekten Sachvortrag abgeliefert ...

Heute habe ich Post vom Kraftfahrzeugbundesamt erhalten.

Darin wurde ich gebeten doch mit den Auto Herstellern Kontakt aufzunehmen,

so dass mir ein Angebot für einen Umtausch gemacht wird.

Ich kann es kaum fassen, dass Sie sich jetzt noch von den Herstellern vor den

Karren spannen lassen und solch eine Aufforderung versenden.

Zitat:

@freeclimbersp schrieb am 21. November 2018 um 19:28:16 Uhr:

Heute habe ich Post vom Kraftfahrzeugbundesamt erhalten.

Darin wurde ich gebeten doch mit den Auto Herstellern Kontakt aufzunehmen,

so dass mir ein Angebot für einen Umtausch gemacht wird.

Ich kann es kaum fassen, dass Sie sich jetzt noch von den Herstellern vor den

Karren spannen lassen und solch eine Aufforderung versenden.

Hab ich auch bekommen. Werde mir die Tage mal nen Spaß daraus machen und zu nem Volkswagen-Autohaus fahren. Umtauschen und zusätzlich noch ne Prämie dafür erhalten, finde ich nämlich toll ... Und so verstehe ich das ... steht ja da: "[...] die deutschen Fahrzeughersteller [bieten] Umtauschaktionen [...] an." Also: altes Fahrzeug abgeben, neues mitnehmen - Umtausch! Und: "Im Rahmen der Umtauschaktionen können betroffene Bürger Umtauschprämien [...] in Anspruch nehmen [...]." Toll! Dann bekomme ich, wenn ich umgetauscht habe, als Mitmach-Dankeschön obendrauf ne Prämie, was lt. Duden ja eine "zusätzliche Vergütung für eine bestimmte Leistung" ist. Und die Leistung habe ich ja mit dem Umtausch erbracht. Toll! Ich bin dabei! Andy, du hast mich überzeugt!

:D

Dann lass hier mal hören welches Angebot du bekommen hast.

Zitat:

@freeclimbersp schrieb am 21. November 2018 um 19:49:36 Uhr:

Dann lass hier mal hören welches Angebot du bekommen hast.

Ich rechne mit Hausverbot ... :D

am 21. November 2018 um 19:47

Zitat:

@katalysator001 schrieb am 21. November 2018 um 18:13:05 Uhr:

Moin,

ist es eigentlich zulässig, das Fahrzeug in Deutschland abzumelden (bzw. auf die Zwangsstilllegung zu warten) und in einem anderen Land, in dem der Rückruf freiwillig ist (und nicht verpflichtend wie in Deutschland) wieder anzumelden?

Es gibt da ein Dokument der Europ. Kommission "State of play of the recall actions related to NOx emissions", woraus hervorgeht, dass der Rückruf bspw. in Polen oder in der Slowakei freiwillig ist. Also dort anmelden und fleissig durch die Bananenrepublik dieseln?

Ja, es ist aber kompliziert. Steuerrechtlich muss das Fahrzeug ab 3 6 Monate gemeldet werden, sonst Steuerhinterziehung. Das Fahrzeug muss wahrscheinlich auch auf eine Person im jeweiligen Land zugelassen sein, so dass man sich das Fahrzeug nur länger geliehen hat.

https://europa.eu/.../index_de.htm

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