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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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am 29. September 2018 um 12:52

Alle die nur gegen den Händler geklagt haben, werden hier ihre 2. Chance bekommen.

@cn3boj00 Ein Verkauf könnte trotz Klage möglich sein. Zumindest die großen Kanzlein schreiben dies auf den Homepages. Der Verkaufserlös ist dann halt anzurechnen. Besprich dies mit Deinem Anwalt auch im Sinne einer Schadensbegrenzung für Dich.

Aber dass die Musterfeststellungsklage gegen die Telekom bereits seit 2006 läuft und seither wenig passiert ist, stimmt schon, oder? Man muss halt aufpassen, dass einem bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs durch den Abzug der Nutzungsentschädigung am Ende nichts übrig bleibt. VW lacht sich dann schlapp. Oder übersehe ich etwas? Also für mich hat die Musterfeststellungsklage einen sehr faden Beigeschmack. Just my 2ct.

 

.

Zur VO etc. ist ein Blick in die Urteile der LGs Augsburg und Darmstadt (hier schon erwähnt) evtl. hilfreich. Ich meine, dass es wenig hilft, dem Gericht Rechtsansichten vorzukauen, aber die Urteile enthalten Hinreise, die sich gut machen können, auch als Unterstützung für einen substantiierten Vortrag.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 29. September 2018 um 14:52:17 Uhr:

Alle die nur gegen den Händler geklagt haben, werden hier ihre 2. Chance bekommen.

@cn3boj00 Ein Verkauf könnte trotz Klage möglich sein. Zumindest die großen Kanzlein schreiben dies auf den Homepages. Der Verkaufserlös ist dann halt anzurechnen. Besprich dies mit Deinem Anwalt auch im Sinne einer Schadensbegrenzung für Dich.

Wir klagen nur gegen den Händler. Der muss sich wahrscheinlich mit der Frage ob das CoC noch gilt gar nicht konfrontieren lassen. Da müsste eine neue Klage gegen Skoda als Herstelle her, die zum Update zwingen, obwohl danach das Fahrzeug wohl nicht mehr der Typgenehmigung entspricht.

Außerdem sind wir schon zu weit. Die Verhandlung wurde ja schon eröfnet. Unser Anwalt hat ja nur nochmal eine Stellungnahme abgeben dürfen, dann kommt es zum Verkündungstermin. Im Prinzip ist nur noch interessant, wie die Richterin im Urteil zu den vorgebrachten Fakten argumentiert.

Dann müssten wir in revision gehen oder ein neues Verfahren gegen Skoda anstrengen. Da werden wir aber vermutlich von der rechtsschutz keine Deckung mehr bekommen. Und privat können wir uns das nicht leisten.

Laut unserem Anwalt ist ein Verkauf nicht möglich. Entweder wir ziehen die Klage noch kurzfristig zurück, dazu müsste aber die Gegenseite zustimmen (was sie nicht tun werden wenn die Richterin schon ihre Tendenz formuliert hat) oder der Käufer müsste in den Rechtsstreit eintreten.

Aber ich mach mich trotzdem noch mal kundig.

am 29. September 2018 um 15:21

Wenn möglich ist die individuelle Klage sicher sinnvoller. Ohne RSV oder bei negativen Erfolgsaussichten (mit der Folge Ruhen des Verfahrens) könnte die Musterfeststellungsklage eine Alternative sein. Ein Verkauf des Fahrzeuges ist bei mir nicht beabsichtigt, könnte aber generell eine Option sein. Ggf. einfach Mal nach Urteilen suchen, vielleicht gibt's ja schon welche, auch aus Zeiten vor dem Dieselskandal.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Anwalt!

Ja es gibt ein Urteil:

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../index2.html

Eine Gebrauchtwagen-Bewertung (TÜV, DEKRA, ADAC) sollten den Zustand und Wert dokumentieren können.

Zitat:

@Flaherty schrieb am 29. September 2018 um 12:25:39 Uhr:

@cn3boj00 Das hat eine gewisse Brisanz, was du da schreibst, und eine Klageerwiderung wird da m.E. etwas länger dauern als Standard. M.E. kann die Übereinstimmung so nicht wieder hergestellt werden, was du ja auch schon ausführst. Entscheidend ist hier m.E. auch, dass die Beschreibungsunterlagen zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der betrügerisch erschlichenen Typgenehmigung ja mit Daten vom falschen Fahrzeiug "gefüttert" werden. Und wenn das Referenzfahrzeug nicht vom gleichen Typ wie das Serienfahrzeug ist, ist die CoC ungültig. Ein Unding. Lies mal das unten verlinkten Führ-Gutachten.

Da die Verhandlung schon eröffnet wurde sind das ja keine Gegenstände der Klage, sie sollen nur das eigentliche Klageziel, dass durch das Update der Mangel nicht behoben wird sondern sogar eine Verschlechterung eintritt, unterstützen. Es gibt dazu auch keine Erwiderung mehr wenn ich das richtig verstehe. Die Richterin muss in ihrem Urteil nur auf die Punkte eingehen.

Das Thema mit dem CoC ist ja ein grundlegendes. Es betrifft ja die Frage, ob das Update generell zulässig ist. Ich gehe davon aus, dass sich bei quasi bei der ganzen Million Fahrzeuge, denen das Update aufgespielt wurde, die in der Typgenehmigung festgestellten Eigenschaften geändert haben, nicht bloß bei meinem Skoda - wobei da ja das noch nicht mal feststeht da er gar nicht geprüft wurde! Aus den Prüfwerten ist das aber mit 99%iger Sicherheit zu erwarten, so weit wie jetzt die Rußwerte neben den bisherigen liegen.

Das KBA hat ja keine Typgenehmigungen entzogen. Es hat eine Maßnahme angeordnet, durch die bestimmte Eigenschaften, die bei der Typgenehmigung geprüft wiurden, verändert werden. Nach dem Update hat man ja bei keinem einzigen Fahrzeug das CoC abgeändert oder eine neue Typgenehmigung durchgeführt. Alle Millionen geupdatere Fahrzeuge fahren jetzt mit einer Typgenehmigung rum, die theoretisch ungültig ist, weil die der Genehmigung zugrunde gelegten Eigenschaften im Punkt 48 Abgasverhalten nicht mehr gelten. Verstehst du was ich meine? Ja es hat Brisanz, deshalb wollte ich ja hier mal fragen was ihr dieser Argumentation abgewinnen könnt.

Und was man in dem Fall tun kann. Gegen das KBA kann ich nicht klagen. Es hat keinen Rechtsakt gegen mich verfügt, sondern gegen die Hersteller.

Das Führ Gutachten kenne ich, guter Mann! Aber was mache ich damit?

Viele Grüße

am 29. September 2018 um 15:49

Deckung sollte gehen, da neuer Rechtsstreit, allerdings besteht möglicherweise ein Haftungsanspruch ggü. dem Anwalt, da eine gemeinsame Klage kostengünstiger gewesen wäre. Die Gefahr ist eher, dass die RSV kündigt.

Vielleicht hier eine andere Kanzlei in Erwägung ziehen?

Grüßt Euch!

Meine Verwirrung nimmt täglich zu, ich möchte Euch daran teilnehmen lassen:

In folgendem Link

https://www.zur.nomos.de/fileadmin/zur/doc/Aufsatz_ZUR_17_03.pdf

schreibt ein Remo Klinger über die Typgenehmigungsproblematik. Ich habe das PDF nur überflogen. Kurz vor Abschnitt III und im Abschnitt III scheinen mir die interessantesten Informationen zu stehen. Leider kann ich die Textzeilen nicht mit STRG und Copy kopieren. Kurze Zusammenfassung von mir: Die Rechtsauffassung des KBA, dass die Übereinstimmungsbescheinigung zwar fehlerhaft aber gültig sei, hat keine Rechtsgrundlage, dies wird auch durch eine technische Änderung (Softwareupdate) an einem bereits zugelassenen Fahrzeug nicht anders.

 

Zu meinem Fabia-Fall kann ich berichten, dass VW jetzt einen Vergleich anstrebt. Nächste Woche werde ich mit dem Anwalt telefonieren. Danach mehr.

Schönes Wochenende Euch allen!

Zitat:

@Heldenfinger schrieb am 29. September 2018 um 19:57:46 Uhr:

Grüßt Euch!

Meine Verwirrung nimmt täglich zu, ich möchte Euch daran teilnehmen lassen:

In folgendem Link

https://www.zur.nomos.de/fileadmin/zur/doc/Aufsatz_ZUR_17_03.pdf

schreibt ein Remo Klinger über die Typgenehmigungsproblematik. Ich habe das PDF nur überflogen. Kurz vor Abschnitt III und im Abschnitt III scheinen mir die interessantesten Informationen zu stehen. Leider kann ich die Textzeilen nicht mit STRG und Copy kopieren. Kurze Zusammenfassung von mir: Die Rechtsauffassung des KBA, dass die Übereinstimmungsbescheinigung zwar fehlerhaft aber gültig sei, hat keine Rechtsgrundlage, dies wird auch durch eine technische Änderung (Softwareupdate) an einem bereits zugelassenen Fahrzeug nicht anders.

Zu meinem Fabia-Fall kann ich berichten, dass VW jetzt einen Vergleich anstrebt. Nächste Woche werde ich mit dem Anwalt telefonieren. Danach mehr.

Schönes Wochenende Euch allen!

Anbei den letzten Absatz aus dem vorgenannten Link

D. Ergebnis

Der durch das KBA gewählte Umgang mit den vom Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugen ist mit den Vorgaben des Uni-

onsrechts unvereinbar. Die sog. Rückrufnebenbestimmungen, die das KBA durch Bescheid vom 15.10.2015 verfügte, waren

rechtswidrig, weil die Grundverwaltungsakte, zu denen die Verfügungen erlassen worden sind, durch den Eingriff in das Abgasverhalten erloschen waren. VW hätte neue Typgenehmigungen nach dem zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden höheren Standard beantragen müssen. In der Zwischenzeit sind die Autos stillzulegen. Ist eine Nachrüstung auf den Emissionsstandard der Abgasnorm Euro 6 nicht möglich, sind die Fahrzeuge dauerhaft stillzulegen; die Kraftfahrzeughalter sind nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen für den entstandenen Schaden zu entschädigen. Unabhängig davon sind die vom Dieselskandal betroffenen Pkw nicht verkaufsfähig, da die durch VW für die Autos ausgestellten Übereinstimmungs-bescheinigungen ungültig sind; Fahrzeuge mit ungültigen Übereinstimmungsbescheinigungen unterliegen einem Verkaufsverbot.

Die für den Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden müssen diesen Anforderungen gerecht werden. Ein selektiver Rechtsgehorsam, der das Unionsrecht nach den Maßstäben deutscher Industriepolitik zu Lasten des Gesundheitsschutzes der eigenen Bevölkerung unanwendbar lässt, untergräbt nicht nur das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit staatlichen Handelns, sondern auch grundsätzliche rechtsstaatliche Gewährleistungen.

Prof. Dr. Remo Klinger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Honorarprofessor der Hochschule für nachhaltige Entwicklung

Eberswalde und Partner in der auf Umwelt- und Planungsrecht spezialisierten Kanzlei Geulen & Klinger, Schaperstraße 15, 10719 Berlin, www.geulenklinger.de bzw. klinger@geulen.com.

Aktuelle Veröffentlichungen: Beschränkungen des Dieselverkehrs als Maßnahme der Luftreinhalteplanung, Anmer-

kung zu VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2016 – 3 K 7695/15, I+E 2016, 140; Landesrechtliche Kompetenzen für eine

City-Maut zur Verminderung der Luftbelastung, ZUR 2016, 591; Ergänzende Verfahren zur Heilung von Raumordnungsplänen nach § 12 VI ROG – Zugleich Anmerkungen zum Bestand des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg, LKV 2016, 111.

Das könnte ggf., unabhängig von der Vertragsnichtigkeit alle Klagen günstig unterstützten.

Das LG Augsburg entschied, dass diese Fahrzeuge nicht hätten verkauft werden dürfen und die Verträge daher nichtig seien:

 

LG Augsburg, 29.01.2018 - 082 O 4497/16

https://dejure.org/2018,21956

 

LG Augsburg, 07.05.2018 - 82 O 4497/16

https://dejure.org/2018,14459

 

Wieso gibt's da eigentlich 2 Urteile zum selben Verfahren?

 

Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob das dann eine Rückabwicklung ex nunc oder ex tunc ist.

 

 

.

Übrigens:

 

Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

 

BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17

https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 29. September 2018 um 14:09:50 Uhr:

Japp, ich freue mich auch schon, wenn das Klageregister Anfang/Mitte November freigeschaltet wird. Bin mal gespannt, ob man sich nur einmalig eintragen kann, oder ob alle verflossenen EA 189 eingetragen werden können.

Hast Du keine RSV für eine eigene Klage?

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 29. Sep. 2018 um 14:52:17 Uhr:

Ein Verkauf könnte trotz Klage möglich sein. Zumindest die großen Kanzlein schreiben dies auf den Homepages. Der Verkaufserlös ist dann halt anzurechnen.

Aber darf man dann die Ansprüche gegen VW dem Käufer abtreten? Dürfen dann der vorherige und auch der nächste Besitzer Ansprüche geltend machen? Das sollte auch ein Anwalt wissen.

 

 

.

Für Quereinsteiger:

 

Dort gibt's Infos u.a. zu Ansprüchen gegen den Händler, den Hersteller und im Falle von Leasing-Fahrzeugen sowie die Übersicht zu Urteilen (auch negative, aber deutlich weniger als positive):

https://www.adac.de/.../

 

Weitere Infos gibt es dort:

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/

 

https://www.finanztip.de/blog/faq-diesel-abgasskandal-und-fahrverbote/

 

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/vw-schadensersatz-aktionaere/

 

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/widerruf-autokredit/

 

https://www.finanztip.de/.../

 

https://www.finanztip.de/mercedes-abgasskandal/

 

Auch sehr ausführlich:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-0/

 

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/

 

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5038098/

 

 

.

Übrigens hörte ich, dass man Kosten für die Verfolgung seiner Rechte unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen könne. Am besten den Steuerberater seines Vertrauens fragen.

am 30. September 2018 um 5:11

@AlphaOmega: mit Abtritt der Rechte hast Du diese nicht mehr.

Absetzbarkeit: eher nicht https://www.vlh.de/.../gerichtskosten-von-der-steuer-absetzen.html

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 30. September 2018 um 06:44:24 Uhr:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 29. Sep. 2018 um 14:52:17 Uhr:

Ein Verkauf könnte trotz Klage möglich sein. Zumindest die großen Kanzlein schreiben dies auf den Homepages. Der Verkaufserlös ist dann halt anzurechnen.

Aber darf man dann die Ansprüche gegen VW dem Käufer abtreten? Dürfen dann der vorherige und auch der nächste Besitzer Ansprüche geltend machen? Das sollte auch ein Anwalt wissen.

 

.

Für Quereinsteiger:

Dort gibt's Infos u.a. zu Ansprüchen gegen den Händler, den Hersteller und im Falle von Leasing-Fahrzeugen sowie die Übersicht zu Urteilen (auch negative, aber deutlich weniger als positive):

https://www.adac.de/.../

Weitere Infos gibt es dort:

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/

https://www.finanztip.de/blog/faq-diesel-abgasskandal-und-fahrverbote/

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/vw-schadensersatz-aktionaere/

https://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/widerruf-autokredit/

https://www.finanztip.de/.../

https://www.finanztip.de/mercedes-abgasskandal/

Auch sehr ausführlich:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-0/

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5038098/

 

.

Übrigens hörte ich, dass man Kosten für die Verfolgung seiner Rechte unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen könne. Am besten den Steuerberater seines Vertrauens fragen.

Das ist evtl möglich: besorg Dir einmal einen cpl Satz Formulare für die Einkommensteuererklärumg für das Jahr in dem Du die Kosten tatsächlich gehabt hast..

Dann sieh unter Sonderausgaben oder aussergewöhnliche Belastungen nach.

Geht natürlich auch über Google.

Es gäbe auch noch die Möglichkeit einen Rückstellung zu bilden. Das bitte nur mit Dteerberater oder jemanden der sich mit Steuern gut auskennt

 

Viel Spass.

Zitat:

@cn3boj00 schrieb am 29. September 2018 um 17:16:43 Uhr:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 29. September 2018 um 14:52:17 Uhr:

Alle die nur gegen den Händler geklagt haben, werden hier ihre 2. Chance bekommen.

@cn3boj00 Ein Verkauf könnte trotz Klage möglich sein. Zumindest die großen Kanzlein schreiben dies auf den Homepages. Der Verkaufserlös ist dann halt anzurechnen. Besprich dies mit Deinem Anwalt auch im Sinne einer Schadensbegrenzung für Dich.

Wir klagen nur gegen den Händler. Der muss sich wahrscheinlich mit der Frage ob das CoC noch gilt gar nicht konfrontieren lassen. Da müsste eine neue Klage gegen Skoda als Herstelle her, die zum Update zwingen, obwohl danach das Fahrzeug wohl nicht mehr der Typgenehmigung entspricht.

Außerdem sind wir schon zu weit. Die Verhandlung wurde ja schon eröfnet. Unser Anwalt hat ja nur nochmal eine Stellungnahme abgeben dürfen, dann kommt es zum Verkündungstermin. Im Prinzip ist nur noch interessant, wie die Richterin im Urteil zu den vorgebrachten Fakten argumentiert.

Dann müssten wir in revision gehen oder ein neues Verfahren gegen Skoda anstrengen. Da werden wir aber vermutlich von der rechtsschutz keine Deckung mehr bekommen. Und privat können wir uns das nicht leisten.

Laut unserem Anwalt ist ein Verkauf nicht möglich. Entweder wir ziehen die Klage noch kurzfristig zurück, dazu müsste aber die Gegenseite zustimmen (was sie nicht tun werden wenn die Richterin schon ihre Tendenz formuliert hat) oder der Käufer müsste in den Rechtsstreit eintreten.

Aber ich mach mich trotzdem noch mal kundig.

Schon einmal über Prozesskostenhilfe nachgedacht?

Nur der Versuch macht klug!

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 30. September 2018 um 07:11:37 Uhr:

@AlphaOmega: mit Abtritt der Rechte hast Du diese nicht mehr.

Absetzbarkeit: eher nicht https://www.vlh.de/.../gerichtskosten-von-der-steuer-absetzen.html

Ja, das war auch meine Vermutung. Danke.

 

Zur Absetzbarkeit:

Ok, eher nicht, aber es gibt sicherlich Fälle, z.B. Klage eines auf das Fahrzeug angewiesenen Handwerkers, der damit nicht mehr fahren kann, weil es stillgelegt werden soll.

Zitat:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." (ESTG § 33 Absatz 2 S. 4)

Wie das im konkreten Einzelfall dann vom jeweiligen Richter gewürdigt wird, weiß man vorher natürlich nicht, aber vielleicht wäre es möglich, so einen Punkt zur Feststellung in der Klage zu ergänzen? Dann hätte man evtl. etwas für's Finanzamt in der Hand. Nur so eine laienhafte Idee...

 

 

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