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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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am 28. September 2018 um 14:30

Zitat:

Diesen für die betroffenen Fahrzeugkäufer sehr günstigen Hinweis gab das Oberlandesgericht in Prozessen, die für Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführt werden (Verfügungen von 20.06.2017 in den Verfahren 8 U 1706/17, 8 U 1707/17, 8 U 1710/17; 8 U 1711/17 und 8 U 1712/14). Besonders bemerkenswert ist, dass das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass der Händler die Beweislast dafür trägt, dass das von Volkswagen entwickelte Update den Mangel beheben kann. Mit anderen Worten: Nicht die prozessierenden Fahrzeugkäufer müssen nachweisen, dass das Update den Mangel nicht behebt, sondern der Händler muss beweisen, dass das Softwareupdate funktioniert und keine Folgemängel nach sich zieht.

https://www.presseportal.de/pm/105254/3676665

Zitat:

Darin werfen die Richter einige entscheidende Fragen auf, die aus ihrer Sicht durch die bloße Behauptung einer wirksamen Nachbesserung noch nicht beantwortet sind:

Erfolgt durch das von der VW AG angebotene Software-Update eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes – insbesondere des Ausstoßes von Stockoxiden?

Hat das von der VW AG angebotene Software-Update eine Minderung der Motorleistung und/oder eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und/oder eine Erhöhung des Motorverschleißes zur Folge?

Wie steht es mit dem Wiederverkaufswert der Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Motoren, an denen ein Software-Update durchgeführt werden soll?

„Mangels ausreichender eigener Sachkunde“ soll nun ein Sachverständigengutachten Antworten geben auf diese und weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Software-Update. Die Kosten für das Gutachten veranschlagt das Gericht auf mindestens 40.000 Euro, die Nutzung von Laboren und Prüfständen inklusive. Entscheidend ist dann allerdings der folgende Satz: „Der Senat sieht derzeit die Beklagtenseite als beweispflichtig für die Behauptung an, dass das von der VW AG angebotene Software-Update eine ausreichende Nacherfüllung darstellt.“

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Zitat:

Aussage

In seiner Verfügung führt das OLG München Folgendes aus:

„Der Senat ist derzeit nicht davon überzeugt, dass das angebotene Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt. Mangels eigener ausreichender Sachkunde ist der Senat geneigt, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1, 525 ZPO die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen einzuholen: Erfolgt durch das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes – insbesondere des Ausstoßes von Stickoxiden? Hat das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine Minderung der Motorleistung und/oder eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und/oder eine Erhöhung des Motorverschleißes zur Folge? Wie steht es mit dem Wiederverkaufswert der Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Motoren, an denen ein Softwareupdate durchgeführt werden soll? Gibt es bereits Erfahrungen zu Wiederverkaufswerten von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern, an denen bereits das Softwareupdate durchgeführt worden ist? Falls ja – wie hat sich das Softwareupdate auf den Wiederverkaufspreis ausgewirkt? Der Kfz-Sachverständige … hat auf telefonische Anfrage des Senats erklärt, dass er zumindest zu den Fragen ein Gutachten erstatten kann, ob das von der VW AG angebotene Softwareupdate aus technischer Sicht eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirken kann und ob damit eine Reduzierung der Motorleistung, eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und eine Erhöhung des Motorverschleißes verbunden ist. Nach seinen Angaben hat er die Möglichkeit, geeignete Labore bzw. Prüfstände zu nutzen. Die Kosten eines Gutachtens belaufen sich nach seinen Angaben vorsichtig geschätzt auf € 40.000,-. Der Senat sieht derzeit die Beklagtenseite als beweispflichtig für die Behauptung an, dass das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt. Wegen der hohen Gutachtenskosten stellt sich die Frage, ob man für alle beim 8. Zivilsenat des OLG München rechtshängigen Berufungsverfahren ein Gutachten anfertigt und die Kosten aufteilt, die letztendlich die Seite zu tragen hat, die im Berufungsverfahren unterliegt.“

https://www.kfz-gutachten-heick.com/.../...sachverstaendigengutachtens

Danke, siehe 1 Seite vorher:

https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Aber Du hast noch mehr gefunden. :)

LG Frankenthal, 30.01.2018 - 6 O 373/17:

Normen: § 31 BGB, §§ 249ff BGB, § 251 BGB, § 826 BGB, § 256 ZPO, §§ 76ff AktG

Zitat:

2. Begründetheit

Die Klage ist hinsichtlich Ziff.1) Minderwert, unbegründet. Hinsichtlich Ziff. 2), Feststellung einer Schadenersatzpflicht, ist die Klage begründet und hinsichtlich Ziff. 3), Freistellung von Anwaltskosten, teilweise begründet.

A) Die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges haftet der Klägerin dem Grunde nach aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

1. Die Beklagte hat unstreitig mehrere Millionen Fahrzeugen der unterschiedlichsten Modellreihen auf den Markt gebracht, bei denen eine Software eingesetzt wird, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi erkennt. Hierbei kommt es im Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfsituation) zu einer höheren, optimierten Abgasrückführungsrate, bei der weniger Stickoxide entstehen. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr wird der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, bei dem höhere Stickoxidwerte entstehen, welche die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten.

Die Beklagte hat somit eine Software installiert, bei der die optimierte Vermeidung von Stickoxiden lediglich im Ausnahmezustand erfolgt, während im Gebrauchszustand des Fahrzeuges die Abgasrückführung weit weniger stattfindet. Diese Software führt demnach unstreitig dazu, dass im Prüfmodus Abgaswerte erzeugt werden, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, im normalen Fahrmodus aber gerade nicht eingehalten werden.

Die serienmäßige Verwendung von (Manipulations-) Software zur vermeintlichen Einhaltung von vorgegebenen Normen, um die Produktionskosten niedrig zu halten bzw. den Absatz zu steigern, ist als sittenwidriges Verhalten einzustufen, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Einhaltung von Abgasnormen bei PKW dient primär nicht dem Fahrkomfort des einzelnen Käufers, sondern der Allgemeinheit. Es kommt daher auch bei der Anwendung von § 826 BGB durch serienmäßiges Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die im normalen Fahrbetrieb die Abgaswerte nicht einhalten, nicht darauf an, ob der Käufer genaue Kenntnis von Abgaswerten hatte und ob diese ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung waren.

§ 826 BGB ist ein Tatbestand zum Vermögensschutz bei Missbrauch wirtschaftlicher oder privater Freiheit zum Nachteil anderer. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann sich bei § 826 BGB folglich nur aus der Zwecksetzung des Täters ergeben bzw. auch aus dem Einsatz erlaubter Mittel zu unerlaubten Zwecken. Maßgebend ist also Rechtswidrigkeit des Mittels im Hinblick auf den angestrebten Zweck (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online).

Rücksichtsloses oder grob eigensüchtiges Verhalten fügt nicht nur einzelnen Mitbürgern Schäden zu und führt zu entsprechenden Kompensationsforderungen, sondern ist auch dazu geeignet, das Vertrauen in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen zu untergraben und auf diese Weise die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu mindern (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online).

Dies ist zu bejahen. Die serienmäßige Verwendung der Software, um die Zulassung der PKW zu erlangen und den Absatz der Fahrzeuge zu ermöglichen, ist geeignet, sowohl einzelnen Verbrauchern Schaden zuzufügen, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen, z.B. in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und ordnungsgemäße Zulassungsprüfung durch das KBA zu untergraben.

Selbst wenn, wie von der Beklagten vorgetragen, die Messung grundsätzlich im Prüfstand erfolgt und daher eine Software zur Erkennung der Prüfsituation nicht per se unerlaubt wäre, führt aber die Programmierung der Fahrzeuge dergestalt, dass bei der normalen Fahrweise weit höhere Stickoxide entstehen als im Prüfstand, zu der oben genannten rechtswidrigen Zwecksetzung. Der Zweck der Verpflichtung zur Einhaltung von Abgasnormen, welche durch staatliche Institutionen vorgeschrieben sind, wird durch die vorgenommene Softwaresteuerung ad absurdum geführt, da die Fahrzeuge diese nur in der punktuellen Ausnahmesituation einhalten.

2. Die Schadenszufügung i.S.d. § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826, Rnr. 3).

Nachdem das Fahrzeug der Klägerin von der Software betroffen ist, muss die Klägerin ihren PKW einem Update unterziehen entsprechend der Anordnung des KBA. Dieses Update führt nach dem Vortrag der Beklagten dazu, dass das Fahrzeug im Normalgebrauch gerade in dem anderen Modus läuft, als bei Inverkehrbringen. Die Klägerin hat gegen das Update Bedenken erhoben, die jedenfalls nicht von der Hand zu weisen sind, nämlich Veränderung des Fahrverhaltens sowie den Vertrauensverlust in die Seriosität des Updates aufgrund der vorhergehenden manipulativen Programmierung. Die Kammer muss hier nicht prüfen, ob Schäden durch das Update tatsächlich eintreten. Es genügt zur Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, dass nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, weshalb die Klägerin das Update nicht vornehmen lassen will. Die Belastung mit dem Update ist somit eine ungewollte Verpflichtung, die der Klägerin aufgrund der verwendeten Software aufgezwungen wird, da ansonsten ihr Fahrzeug von der Stilllegung betroffen wird. Die Klägerin gehört somit zum Kreis der unmittelbar Geschädigten.

3. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte vorsätzlich und ist der Beklagten zuzurechnen.

Die Zurechnung erfolgt über § 31 BGB analog, der insbesondere auf die Aktiengesellschaft analog anwendbar ist (BGH, NJW 2005, 2450ff). Bei der Täuschung durch eine juristische Person, hier einer Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, wobei es sich bei der Aktiengesellschaft um den Vorstand handelt, § 76ff AktG.

Die Entwicklung und das Aufspielen der Software können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, da durch die Software gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren.

Dabei ist es belanglos, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software wusste, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat, weshalb auch die hierzu von der Klägerin benannten Zeugen nicht zu vernehmen waren. Der Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass die Software entwickelt und verbaut wurde (LG Krefeld Urt. v. 12.7.2017 – 7 O 159/16, BeckRS 2017, 127482).

Juristische Personen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sie sich so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810).

Die Beklagte ist ein weltweit agierender Konzern, welcher Millionen von Fahrzeugen in Verkehr bringt. Dieser Konzern muss so organisiert sein, dass der Vorstand über eine Entwicklung von (Manipulations)-Software, deren Einsatz für die Typenzulassung etlicher Fahrzeugmodelle von Bedeutung ist, und jahrelang in verschiedenen Fahrzeugmodellen aufgespielt wurde, Kenntnis hat. Die Entwicklung und Verwendung einer solchen Software, zu der umfangreiches Know-how erforderlich ist, ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern, ist völlig lebensfremd.

Im Übrigen trifft die Beklagte eine sekundären Darlegungslast, da die Klägerin nicht wissen kann, ob und seit wann der Vorstand der Beklagten vom Einsatz der Software gewusst hat.

Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Rn. 16; BeckOK, ZPO/Bacher , § 284 Rn. 84-87.2, beck-online).

Dies ist anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK, a.a.O).

Hier kennt die Klägerin die interne Unternehmensstruktur der Beklagten nicht. Insbesondere kann sie aus eigener Kenntnis nicht vortragen, wer bzw. welche Abteilung für die Entwicklung der streitgegenständlichen Software zuständig war und wer die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, diese aufzuspielen.

Diese Kenntnis hat aber die Beklagte, da sie Kenntnis über ihre eigene Organisationsstruktur und die für die Software zuständigen Abteilungen hat.

Der Beklagten ist es zumutbar, substantiiert zu bestreiten, weshalb sie sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen kann. Der Vortrag der Beklagten, sie sei noch mit der Nachforschung und Aufklärung durch eine externe Anwaltsfirma beschäftigt, ist angesichts des Zeitablaufes nicht ausreichend.

Dem Vorstand der Beklagten war allerspätestens im September 2015 der Einsatz der Software bekannt. Dies ist belegt durch die vorgelegte Ad-hoc Mitteilung des Vorstandes Prof. Dr. B nach WpHG vom 23.09.2015.

Diese liegt nunmehr über zwei Jahre zurück. Die Beklagte kann daher mit dem Vortrag, sie müsse noch weiter aufklären, wer für den Einsatz der Software verantwortlich gewesen sei und wer hiervon Kenntnis gehabt habe, nicht gehört werden.

Damit ist eine Haftung dem Grunde nach gegeben.

...

Darf ich hier mal reinzoomen, ohne 300 Seiten lesen zu müssen? (Vielleicht ist meine Frage ja schon erörtert worden.)

Im ersten Termin hat die Richterin gleich klargemacht dass sie in allem dem OLG Dresden folgen wird. Das hat ja bisher keine guten Entscheidungen getroffen, insbesondere zum Thema Verschlechterung der Eigenschaften durch das update hat es die klare Auffassung, dass hier die Beweislast beim Käufer liegt. Auch hat es ziemlich klar entschieden dass das Update geeignet ist den Mangel zu beheben. Für den nächsten Termin haben wir daher noch folgende Argumente eingebracht:

1) Für das betroffene Fahrzeug (Skoda Fabia) wurde zwar das Update vom KBA freigegeben, aber es wurde nicht überprüft, ob nach dem Update die Schadstoffemission im Feld tatsächlich geringer geworden ist. Dieser Nachweis steht aus.

Insbesondere wurden ja nicht alle Fahrzeugtypen überprüft, sondern nur "Stellvertreter". In meinem Fall wurde das Update anhand von Messungen an einem Skoda Rapid freigegeben.

2) Beim Skoda Rapid wurden nach dem Update von der zuständigen Behörde (bei Skaoda die VCA in England) folgende Abgaswerte gemessen: CO 312; NOx 140; TC+NOx 165; PM 1,69; PN 0,66

In meinem CoC sind aber folgende Werte dokumentiert: CO 161; NOx 128; THC+NOx 152; PM 0,31; PN 0,02

D.h. nach dem Update ist (zumindest am freigaberelevanten Referenzfahrzeug) eine deutliche Verschlechterung festzustellen. Zwar werden die Grenzwerte (NEFZ) eingehalten, aber eben viel schlechter.

3) Es muss davon ausgegengen werden, dass nach dem Update die im CoC dokumentierten Werte der Typgenehmigung nicht mehr eingehalten werden. Damit stimmt nach 2007/46/EG Art. 30 das Fahrzeug nicht mehr mit dem genehmigten Typ überein, die CoC verliert nach dem Update ihre Gültigkeit. Damit sollte nach Art.26 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs untersagt sein.

Kennt jemand Urteile, in denen solche Argumentationen bereits vorgebracht wurden?

Vielen Dank für euren fachmännischen Rat.

am 28. September 2018 um 18:58

@cn3boj00

Vielleicht liegt in "aussichtslosen Verfahren" eine Chance in der neuen Musterfeststelkungsklage:

https://www.bmjv.de/.../DiskE_Musterfeststellungsklage.pdf?...

Nach §614 (2) scheint eine bereits anhängige Klage für die Dauer der Musterfeststellungsklage zu ruhen, wenn sich der Kläger ins Klageregister einschreibt.

Wenn Zeit bei Dir nicht die Rolle spielt und Du den Eindruck hast zu verlieren, kannst Du dies ja mit Deinem Anwalt besprechen. Vielleicht kannst Du so die "Feststellungsfragen" an einem anderen OLG klären lassen.

Viele Erfolg!

PS: Wo hast Du die Messwerte der VCA bekommen?

am 28. September 2018 um 19:54

Zu fehlenden Test der Haltbarkeit habe ich hier etwas geschrieben:

https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Was hat VW bei Dir in der Klageerwiderung zu Tests vorgetragen?

Danke, interessante Fragen!

 

Hier noch Aspekt, der evtl. ebenfalls von Interesse ist. Es geht um die OBD:

Zitat:

@Flaherty schrieb am 28. September 2018 um 21:35:14 Uhr:

@brainworx @morpheus82 @touranfaq @Riley970s und Kollegen: Ich möchte euch ja jetzt nicht den Spaß an euren Messfahrten verderben, aber wer sagt euch, dass die On-Board-Diagnose die tatsächlichen Werte des MSG ausgibt?!? Gerade bei einem EA189 mit Betrugssoftware hätte ich da erhebliche Zweifel ... :D

p.s.: Wenn der gewiefte Otto-Normal-Verbraucher die Aktivität der Abgasrückführung bspw. so einfach messen könnte, wäre die ganze Geschichte doch zumindest in gewissen Kreisen schon viel früher aufgeflogen ...

.

 

Zitat:

@touranfaq schrieb am 28. Sep. 2018 um 22:9:48 Uhr:

...daran hatte ich ganz ehrlich auch schon gedacht. Dass der Obd die Werte nur vorgegaukelt werden...

.

Zitat:

@morpheus82 schrieb am 29. Sep. 2018 um 07:52:02 Uhr:

Könnte man noch weitere Werte mit einbeziehen, die Rückschlüsse darauf zulassen?

.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 29. September 2018 um 08:07:56 Uhr:

Müsste das Zwangsupdate dann evtl. auch etwas am OBD korrigieren? Wo ist das dokumentiert? Weiß das KBA überhaupt davon?

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 28. Sep. 2018 um 20:58:14 Uhr:

Vielleicht liegt in "aussichtslosen Verfahren" eine Chance in der neuen Musterfeststelkungsklage:

 

https://www.bmjv.de/.../DiskE_Musterfeststellungsklage.pdf?...

 

Nach §614 (2) scheint eine bereits anhängige Klage für die Dauer der Musterfeststellungsklage zu ruhen, wenn sich der Kläger ins Klageregister einschreibt.

 

Wenn Zeit bei Dir nicht die Rolle spielt und Du den Eindruck hast zu verlieren, kannst Du dies ja mit Deinem Anwalt besprechen. Vielleicht kannst Du so die "Feststellungsfragen" an einem anderen OLG klären lassen.

Hierüber habe ich mir ein paar Gedanken gemacht. Die Musterfeststellungsklage wird m.E. für die nächsten 10 Jahre für die Beteiligten kein Ergebnis bringen - siehe Telekom: läuft seit 2006, aber was hat es bisher gebracht?

 

Wenn das bei VW auch so lange dauert und das streitgegenständliche Fahrzeug weiter genutzt wird, bleibt - wenn die Rechtsprechung bei der Nutzungsanrechnung sich nicht ändert - am Ende nichts mehr übrig (ok, es gibt ggf. eine Kappungsgrenze, aber das lohnt sich dann evtl. trotzdem kaum noch).

 

Mir erscheint die Musterfeststellungsklage als sehr langes Verfahren für VW ein Riesengeschäft zu sein. Jeder km bringt im Schnitt mindestens 0,12 € für VW.

 

Da wird richtig Geld gespart und genug Zeit gewonnen für steuerlich wirksame Rückstellungen. Ist das nicht Betrug als Steuersparmodell?

 

Und die Politik macht mit. :rolleyes:

Nicht verzagen, weiter klagen! ;)

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 28. September 2018 um 20:58:14 Uhr:

@cn3boj00

Vielleicht liegt in "aussichtslosen Verfahren" eine Chance in der neuen Musterfeststelkungsklage:

https://www.bmjv.de/.../DiskE_Musterfeststellungsklage.pdf?...

Nach §614 (2) scheint eine bereits anhängige Klage für die Dauer der Musterfeststellungsklage zu ruhen, wenn sich der Kläger ins Klageregister einschreibt.

Wenn Zeit bei Dir nicht die Rolle spielt und Du den Eindruck hast zu verlieren, kannst Du dies ja mit Deinem Anwalt besprechen. Vielleicht kannst Du so die "Feststellungsfragen" an einem anderen OLG klären lassen.

Viele Erfolg!

PS: Wo hast Du die Messwerte der VCA bekommen?

Hallo, nein Zeit hab ich eigentlich nicht. Als wir die Klage einreichten hätte keiner gedacht dass es sooo lange dauert. Wohl absichtliche Verzögerungstaktik. Das Auto steht jetzt abgemeldet auf unserem Hof, der Kreditvertrag ist ausgelaufen. Für die Schlussrate mussten wir uns das Geld schon borgen, dehalb willich es so schnell wie möglich verkaufen (Interesse gibts schon noch, z.B. in Tschechien zahlt man noch gute Preise). Ich kann aber nicht, so lange der Rechtsstreit anhängig ist.

Diese Feststellungsklage werde ich mir anschauen. Leider habe ich das Gefühl, dass weder Anwälte noch Richter Ahnung haben, technisch sowieso nicht, und vom EU-Recht auch nicht.

Die Werte habe ich auf kuriosem Weg bekommen. Die KBA-Verbrecher haben mir die Auskunft verweigert. Ich hab deshalb direkt die VCA angeschrieben. Von denen habe ich dann einen ominösen Link erhalten auf ein Schreiben eines britischen Abgeordneten, der die Messwerte im Rahmen einer Parlamentsdebatte veröffentlich hat. Da der Fabia nicht dabei war hat mir die VCA bestätigt, dass man in Übereinstimmung mit dem Volkswagen Konzern angehalten war, nur einige Fahrzeuge mit vergleichbaren Daten zu prüfen nach dem Prinzip, wenn das eine Fahrzeug die Vorgaben erfüllt trifft das auch auf die anderen zu. Als einziges Fahrzeug mit 1,6 L 66kW Motor wurde ein Rapid überprüft.

Viele Grüße

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 28. September 2018 um 21:54:44 Uhr:

Zu fehlenden Test der Haltbarkeit habe ich hier etwas geschrieben:

https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Was hat VW bei Dir in der Klageerwiderung zu Tests vorgetragen?

Wir haben noch keine Klageerwidererung. Die Passagen habe ich meinem Anwalt diktiert, nachdem er eine Aufforderung zu einer letzten Stellungnahme erhalten hat. Bis dato war die Klage ja auf dem Argument aufgebaut dass das Update möglicherweise schädlich ist, mit der ersten Neuerung dass das update den Mangel nicht beseitigt.

Neu ist nun, dass nach dem Update die bei der Typpgenehmigung festgestellten Eigenschaften nicht mehr vorhanden sind. Ich habe aber nach mehrfachem Lesen der 2007/46 nicht richtig herausfinden können welche Konsequenzen das hat. Eigentlich müsste das CoC ungültig werden, da das Fahrzeug nicht mehr mit dem übereinstimmt welches typgenehmigt wurde. Damit dürfte es nicht mehr verkauft, zugelassen und Inbetrieb genommen werden. Zugelassen und verkauft wurde es ja aber schon. Interessant ist in dem Zusammenhang auch die Verordnung 595/2009, mit Artikel 5 und 8, aber die Interpretation fällt schwer.

Viele Grüße

@cn3boj00 Das hat eine gewisse Brisanz, was du da schreibst, und eine Klageerwiderung wird da m.E. etwas länger dauern als Standard. M.E. kann die Übereinstimmung so nicht wieder hergestellt werden, was du ja auch schon ausführst. Entscheidend ist hier m.E. auch, dass die Beschreibungsunterlagen zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der betrügerisch erschlichenen Typgenehmigung ja mit Daten vom falschen Fahrzeiug "gefüttert" werden. Und wenn das Referenzfahrzeug nicht vom gleichen Typ wie das Serienfahrzeug ist, ist die CoC ungültig. Ein Unding. Lies mal das unten verlinkten Führ-Gutachten.

am 29. September 2018 um 10:48

Klägers Du gegen Händler oder Händler und VW?

Ggf. kannst Du die Klage noch erweitern.

Normalerweise bekommt der/die Beklagten nach Eingang der Klagebegründung eine Frist zur Klageerwiderung. Danach wird der Termin zur Güteverhandlung mit ggf. anschließender mündlichen Verhandlung durch das LG festgelegt.

Zitat:

@Flaherty schrieb am 29. September 2018 um 09:45:13 Uhr:

Nicht verzagen, weiter klagen! ;)

Japp, ich freue mich auch schon, wenn das Klageregister Anfang/Mitte November freigeschaltet wird. Bin mal gespannt, ob man sich nur einmalig eintragen kann, oder ob alle verflossenen EA 189 eingetragen werden können.

Zitat:

@cn3boj00 schrieb am 29. September 2018 um 11:50:08 Uhr:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 28. September 2018 um 20:58:14 Uhr:

@cn3boj00

Vielleicht liegt in "aussichtslosen Verfahren" eine Chance in der neuen Musterfeststelkungsklage:

https://www.bmjv.de/.../DiskE_Musterfeststellungsklage.pdf?...

Nach §614 (2) scheint eine bereits anhängige Klage für die Dauer der Musterfeststellungsklage zu ruhen, wenn sich der Kläger ins Klageregister einschreibt.

Wenn Zeit bei Dir nicht die Rolle spielt und Du den Eindruck hast zu verlieren, kannst Du dies ja mit Deinem Anwalt besprechen. Vielleicht kannst Du so die "Feststellungsfragen" an einem anderen OLG klären lassen.

Viele Erfolg!

PS: Wo hast Du die Messwerte der VCA bekommen?

Hallo, nein Zeit hab ich eigentlich nicht. Als wir die Klage einreichten hätte keiner gedacht dass es sooo lange dauert. Wohl absichtliche Verzögerungstaktik. Das Auto steht jetzt abgemeldet auf unserem Hof, der Kreditvertrag ist ausgelaufen. Für die Schlussrate mussten wir uns das Geld schon borgen, dehalb willich es so schnell wie möglich verkaufen (Interesse gibts schon noch, z.B. in Tschechien zahlt man noch gute Preise). Ich kann aber nicht, so lange der Rechtsstreit anhängig ist.

Diese Feststellungsklage werde ich mir anschauen. Leider habe ich das Gefühl, dass weder Anwälte noch Richter Ahnung haben, technisch sowieso nicht, und vom EU-Recht auch nicht.

Die Werte habe ich auf kuriosem Weg bekommen. Die KBA-Verbrecher haben mir die Auskunft verweigert. Ich hab deshalb direkt die VCA angeschrieben. Von denen habe ich dann einen ominösen Link erhalten auf ein Schreiben eines britischen Abgeordneten, der die Messwerte im Rahmen einer Parlamentsdebatte veröffentlich hat. Da der Fabia nicht dabei war hat mir die VCA bestätigt, dass man in Übereinstimmung mit dem Volkswagen Konzern angehalten war, nur einige Fahrzeuge mit vergleichbaren Daten zu prüfen nach dem Prinzip, wenn das eine Fahrzeug die Vorgaben erfüllt trifft das auch auf die anderen zu. Als einziges Fahrzeug mit 1,6 L 66kW Motor wurde ein Rapid überprüft.

Viele Grüße

Nur zur Info:

Die Kläger in der Musterfeststellungsklage (Verbraucherschutzverbände) haben sich der Unterstützung der sehr viele Klagen führenden Kanzleien R+U sowie S+S versichert. Diese haben daraus eine spezielle Gesellschaft für die Klage gegründet unter der Bezeichnung R.U.S.S.

Sie sind schon jeder für sich relativ erfolgreich und tauchen immer wieder mit für die Kläger erstrittenen positiven Urteilen, auch hier in MT, auf.

Schönes WE

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