ForumVolkswagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

15458 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15458 Antworten

Könnte bitte noch jemand ein paar Hinweise geben zu meinen Fragen bzgl. der Fristen für weiteren Vortrag oder weitere Einlassungen oder wie auch immer man das nennt? S.o.:

https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

 

Danke! :)

Habe mich vertreten lassen gegenüber VW über vw-verhandlung.de/Gansel Rechtsanwälte. Laut der FAQ auf deren Website sollte man direkt in Kontakt treten, wenn man den Brief von der lokalen Zulassungsbehörde bekommt zwecks weiterem vorgehen.

Bei meinem Brief stehen nun keine Infos bezüglich Rechtsmittelbelehrung drin, nur "Aufforderung zur Mängelbeseitigung" mit 4-wöchiger Frist und "Beseitigung der Mängel hat keinen Einfluss auf ein evt. eingeleitetes Bußgeldverfahren" (von dem ich auch keine Ankündigung bekommen habe).

Frage an die Runde: wie schnell konntet Ihr die Rechtsanwälte erreichen? Ich habe es heute 4x probiert, und entweder ist keiner zu sprechen, keiner da, oder es sind alle im Gespräch....da die 4 Wochen schnell um sind, sollte man da ja schon taggenau kommunizieren, oder?

Grüße+Danke!

Es empfiehlt sich, selbst an den eigenen Anwalt in Fristangelegenheiten per Einschreiben zu kommunizieren. Die saufen ab in der Anklagsflut!

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 6. September 2018 um 14:43:34 Uhr:

Könnte bitte noch jemand ein paar Hinweise geben zu meinen Fragen bzgl. der Fristen für weiteren Vortrag oder weitere Einlassungen oder wie auch immer man das nennt? S.o.:

https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Danke! :)

§ 132

Fristen für Schriftsätze

(1) 1Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. 2Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) 1Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Der nächste Schritt könnte die Suche nach Rechtssprechung zu § 132 ZPO sein.

Zitat:

@ExScenic schrieb am 6. September 2018 um 15:59:30 Uhr:

Habe mich vertreten lassen gegenüber VW über vw-verhandlung.de/Gansel Rechtsanwälte. Laut der FAQ auf deren Website sollte man direkt in Kontakt treten, wenn man den Brief von der lokalen Zulassungsbehörde bekommt zwecks weiterem vorgehen.

Bei meinem Brief stehen nun keine Infos bezüglich Rechtsmittelbelehrung drin, nur "Aufforderung zur Mängelbeseitigung" mit 4-wöchiger Frist und "Beseitigung der Mängel hat keinen Einfluss auf ein evt. eingeleitetes Bußgeldverfahren" (von dem ich auch keine Ankündigung bekommen habe).

Frage an die Runde: wie schnell konntet Ihr die Rechtsanwälte erreichen? Ich habe es heute 4x probiert, und entweder ist keiner zu sprechen, keiner da, oder es sind alle im Gespräch....da die 4 Wochen schnell um sind, sollte man da ja schon taggenau kommunizieren, oder?

Grüße+Danke!

Mach es gamz einfach: Schreib eine Mail und teile mit, dass Du über den Stand des Verfahrens "Zulassungsstelle" bis zum ......2018 informiert sein möchtest, da Terminsfrist am ......2018 abläuft.

Damit hast Du für den Fall der Fälle einen Beweis für Ansprüche gegen die Anwälte. Die Frage,nach der Vertragsnummer und der Versicherungsanschrift der Berufshaftpflichtvers. wird dann wohl Bewegung in die Sache bringen

Viel Erfolg

Ich würde mir stattdessen einen neuen Anwalt suchen.

 

 

.

Zu Deinen Hinweisen bzgl. der Fristen für Schriftwechsel:

 

Das ist alles vor der mündlichen Verhandlung.

 

Mir geht es aber um Schriftwechsel nach der mündlichen Verhandlung, also wenn das Gericht sagt, die Parteien haben bis Datum X Gelegenheit, zu den Erörterungen in der Verhandlung Stellung zu nehmen. Wird dann alles, was nach der Frist noch kommt, von Gericht ignoriert oder beeinflusst es das Gericht doch noch? Z.B. weiterer Vortrag seitens VW. Ist der dann automatisch "perdu" oder muss der eigene Anwalt eine Rüge o.ä. ans Gericht schicken, dass der gegnerische Vortrag verspätet ist?

 

Hat jemand dazu noch hilfreiche Hinweise? Danke!

Hier noch einmal mein Beitrag dazu:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 5. September 2018 um 17:47:31 Uhr:

Bis wann dürfen sich die streitenden Parteien bzw. deren Anwälte im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Termin für die Urteilsverkündung ggü. dem Gericht schriftlich äußern?

Bis zur Verkündung oder bis zu einer zuvor vom Gericht eingeräumten Frist? Was, wenn die bereits abgelaufen ist? Dürfen sich die Anwälte (konkret: von VW) dann noch äußern?

Mit "äußern" meine ich natürlich in dem Sinne, dass es bei Gericht Gehör findet. Äußern kann man ja ansonsten alles und immer. Ihr wisst, was ich meine. ;)

Grund meiner Frage ist, dass ich gerne verstehen möchte, wie lange das Gericht diese Schriftsätze überhaupt berücksichtigen muss, bevor es das Urteil verkündet (wie geschrieben: alles bereits nach der mündlichen Verhandlung) und auch, ob eine Partei bzw. deren Anwalt gesondert rügen muss, dass die andere Partei nicht mehr gehört werden darf, weil eine Frist o.ä. abgelaufen ist.

Ich danke Euch!

Zitat:

@ExScenic schrieb am 6. September 2018 um 15:59:30 Uhr:

Habe mich vertreten lassen gegenüber VW über vw-verhandlung.de/Gansel Rechtsanwälte. Laut der FAQ auf deren Website sollte man direkt in Kontakt treten, wenn man den Brief von der lokalen Zulassungsbehörde bekommt zwecks weiterem vorgehen.

Bei meinem Brief stehen nun keine Infos bezüglich Rechtsmittelbelehrung drin, nur "Aufforderung zur Mängelbeseitigung" mit 4-wöchiger Frist und "Beseitigung der Mängel hat keinen Einfluss auf ein evt. eingeleitetes Bußgeldverfahren" (von dem ich auch keine Ankündigung bekommen habe).

Frage an die Runde: wie schnell konntet Ihr die Rechtsanwälte erreichen? Ich habe es heute 4x probiert, und entweder ist keiner zu sprechen, keiner da, oder es sind alle im Gespräch....da die 4 Wochen schnell um sind, sollte man da ja schon taggenau kommunizieren, oder?

Grüße+Danke!

Habe meinen Fall hier bereits geschildert und Dir nochmal als pn geschickt

Viel Erfolg

Zitat:

@morpheus82 schrieb am 06. Sep. 2018 um 21:42:18 Uhr:

Am Montag den Sachverhalt dem Prüfer vorgelegt. Dieser hat dann nach telefonischer Rücksprache die Plakette erteilt.

Geht doch! :)

mein Anwalt hat mir empfohlen das Update zu machen da es inzwischen Urteile von höheren Gerichten gibt welche die Pflicht zum Update für rechtens erklärt haben. Ich lass es jetzt machen, die Klage macht trotzdem Sinn, da das Update belegbar zwanghaft durch die Zulassungsbehörde verlangt wurde.

Ist dann AGR OFF empfehlenswert??

am 7. September 2018 um 5:41

Zitat:

Habe mich vertreten lassen gegenüber VW über vw-verhandlung.de/Gansel Rechtsanwälte. Laut der FAQ auf deren Website sollte man direkt in Kontakt treten, wenn man den Brief von der lokalen Zulassungsbehörde bekommt zwecks weiterem vorgehen.

Ich habe einfach den Brief von der Zulassungsstelle eingescannt und per Mail an meine Kanzlei geschickt.

Und nach den im August erfolgten Urteilen des VG/OVG dann das Update machen lassen da meine Zulassungsstelle auch bei anhängigen Verfahren nun keinen Aufschub mehr gewährt. Darüber hinaus war bei mir noch die HU fällig.

Inzwischen scheint es so zu sein das man durch Durchführung des Updates auch keine rechtlichten Nachteile zu befürchten hat da man durch TÜV und/oder Zulassungsstelle ja dazu gezwungen wird (weil sonst Stillllegung droht).

Sicherheitshalber habe ich mir vor dem Update schriftlich von der VW-Werkstatt bestätigen lassen das ich dieses gegen meinen Willen und nur zur Abwendung der drohenden Stillegung mache da ich das Update nicht als geeigete Lösung anerkenne. Und ich trotz Durchführung des Updates auf keinerlei Ansprüche verzichten werde (manche Kanzleien haben einen entsprechenden Vordruck dafür).

Diese Bestätigung habe ich zusammen mit der Updatebescheinigung dann ebenfalls an die Kanzlei geschickt. Sie haben das zu den AKten genommen.

am 7. September 2018 um 5:58

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. September 2018 um 06:41:42 Uhr:

Zitat:

@morpheus82 schrieb am 06. Sep. 2018 um 21:42:18 Uhr:

Am Montag den Sachverhalt dem Prüfer vorgelegt. Dieser hat dann nach telefonischer Rücksprache die Plakette erteilt.

Geht doch! :)

Wenn das mit der Pflicht zum Update überall so unterschiedlich und inkonsequent gehandhabt wird bekommen wir das Dieselproblem wohl nie in den Griff :)

Jede Institution/TÜV/Behörde/Zulassungsstelle macht scheinbar was sie will :)

Zitat:

@AutoFank schrieb am 7. September 2018 um 07:58:29 Uhr:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. September 2018 um 06:41:42 Uhr:

 

Geht doch! :)

Wenn das mit der Pflicht zum Update überall so unterschiedlich und inkonsequent gehandhabt wird bekommen wir das Dieselproblem wohl nie in den Griff :)

Jede Institution/TÜV/Behörde/Zulassungsstelle macht scheinbar was sie will :)

Genau so ist es !

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. August 2018 um 11:44:40 Uhr:

Zitat:

@turisport schrieb am 10. Aug. 2018 um 10:55:41 Uhr:

ohne Anrechnung einer Nutzungspauschale

Darf ich fragen, ob er die Nutzungspauschale einfach nur weggelassen oder diese explizit ausgeschlossen hat, und falls Letzteres, mit welcher Begründung?

Wenn Du dazu nichts schreiben möchtest, verstehe ich das gut - also kein Stress. ;)

Die Nutzungspauschale wird auf jeden Fall abgezogen. Ich habe mein Rückabwicklungsbetrag unter [unzulässiger Werbelink entfernt, NoGolf, MT-Team] mit 4 Klicks errechnet und mir bei der selbigen Kanzlei eine kostenlose Erstberatung gegönnt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)