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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Die technischen Feinheiten können schon entscheidend sein, ob bspw. eine Fristsetzung überhaupt entscheidungsrelevant ist, Stichwort Unmöglichkeit der Beseitigung des Mangels etc. pp. Oder erheblicher vs. nicht unerheblicher Mangel und mancherlei mehr.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. September 2018 um 21:17:23 Uhr:
Nochmal zur Klageschrift:
Steht da auch drin, dass Du die Herausgabe von Nutzungen forderst, welche VW (Händler? Hersteller?) aus dem von Dir gezahlten Kaufpreis ziehen konnte?
In der Klage wird 5% über dem Basiszinssatz gefordert ab dem Datum, an welchem VW in Annahmeverzug geraten ist. Insofern wäre es ja gar nicht mal schlecht, wenn sich das Verfahren noch eine Weile hinzieht.
Ich klage auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin auch nur gegen den Verursacher, nämlich VW.
Ich will keine unschuldigen Dritte mit der Klage treffen. Man hat ja schon gehört, dass Händler deswegen Insolvenz anmelden mussten.
Mich würde auch interessieren, ob man bei Klagen nur gegen den Hersteller schon ab dem Kaufdatum Zinsen einklagen kann. Dazu kam aber noch keine Antwort meiner Kanzlei.
Ja kann man bereits ab Kaufdatum auf den vollen Kaufpreis geltend machen. Ist auch in einigen Urteilen so zugesprochen worden. Meist sind es 4% ab Zahlung des Kaufpreises. Da kommt über die Jahre eine ganz schöne Summe zusammen. In meiner Klageschrift gegen VW ist es ebenfalls aufgeführt.
Zitat:
@marcusr1 schrieb am 4. September 2018 um 19:37:02 Uhr:
Ich habe mal eine Frage an Alle.
Einige haben beim KBA Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an die Zulassungsstelle eingelegt. Bin derzeit beim Lesen auf Seite 249 und kann daher grade nicht von Ergebnissen zären.
Nun folgender Fall:
Halter A mit Wohnort A wurde zum einen von VW, zum anderen vom KBA zwecks des Updates angeschrieben. Ich bin mir grade nicht sicher, aber ich glaube zum Hinweis der Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle wurde nicht hingewiesen.
Nun ist das Fahrzeug im Besitz von Halter B mit Wohnort B und ca 3 Monate nach der Zulassung flattert ein Brief von der örtlichen Zulassungsstelle mit einer Fristsetzung für die Updatedurchführung ins Haus.
War dieser Ablauf rechtens? Hätten nicht erneut Hinweise vom KBA versendet werden müssen? Halter B ist doch jetzt ziemlich angeschmiert.
Was meint Ihr dazu?
Halter A hätte Halter B auf das fehlende Update und die möglicherweise drohende Stilllegung hinweisen müssen.
Es gibt eine Entscheidung eines VerwG, dass die Weitergabe zulässig ist.
Ein Punkt ggü. der Zulassungsstelle könnte aber "Treu und Glauben" auf den Verwaltungsakt der Zulassung in B sein. Der etwaige "Mangel" und die betroffenen Kfz sind seit 2015 bekannt, daher hätte die Zulassungsstelle die Ummeldung Verweigern oder zumindest unter Auflagen machen dürfen.
Falls es sich um ein Fahrzeug wie z.B. Skoda handelt, gibt es womöglich Besonderheiten zu beachten, über die wir gerade erst hier im Thread schrieben. Siehe auch dort (29.08.2018):
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
Zitat:
Manche Skandalautotypen wie etwa solche der Marke Skoda wurden jedoch von der Zulassungsbehörde in anderen EU-Ländern zugelassen und gabs keine Anordnung von Änderungen. In solchen Fällen sei die Typgenehmigung zwar rechtswidrig, aber weiter wirksam. Demzufolge würde der Entzug der Zulassung ausscheiden
.
Zitat:
@GuMend schrieb am 04. Sep. 2018 um 23:35:14 Uhr:
In der Klage wird 5% über dem Basiszinssatz gefordert ab dem Datum, an welchem VW in Annahmeverzug geraten ist. Insofern wäre es ja gar nicht mal schlecht, wenn sich das Verfahren noch eine Weile hinzieht.
Nach meinem laienhaften Verständnis sind das aber nur Verzugszinsen. Dabei würdest Du auf die Herausgabe der Nutzungen verzichten, welche VW seit Zahlung des Kaufpreises bis zum Eintritt des Annahmeverzugs ziehen konnte. Schade drum, wenn es ein paar tausend Euro sind, oder nicht? Aber wie geschrieben - ich bin nur Laie und gebe keine Beratung oder Empfehlung.
@AutoFank
Danke, das deckt sich mit meinem Verständnis, aber Du warst schneller. ;)
Unten bei den Kommentaren die Antwort eines Redakteurs bei test.de:
Re: Zwangsstilllegung SEAT und SKODA - Entscheidun
Ich kenne noch keine Entscheidungen in dieser Konstellation. Die Rechtsauffassung, wonach Autos ohne Änderung der Typzulassung trotz des Rückrufes nicht stillgelegt werden dürfen, ergibt sich wie dargestellt indirekt aus den zitierten Entscheidungen zu in Deutschland zugelassenen Autos aus dem VW-Konzern
Bis wann dürfen sich die streitenden Parteien bzw. deren Anwälte im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Termin für die Urteilsverkündung ggü. dem Gericht schriftlich äußern?
Bis zur Verkündung oder bis zu einer zuvor vom Gericht eingeräumten Frist? Was, wenn die bereits abgelaufen ist? Dürfen sich die Anwälte (konkret: von VW) dann noch äußern?
Mit "äußern" meine ich natürlich in dem Sinne, dass es bei Gericht Gehör findet. Äußern kann man ja ansonsten alles und immer. Ihr wisst, was ich meine. ;)
Grund meiner Frage ist, dass ich gerne verstehen möchte, wie lange das Gericht diese Schriftsätze überhaupt berücksichtigen muss, bevor es das Urteil verkündet (wie geschrieben: alles bereits nach der mündlichen Verhandlung) und auch, ob eine Partei bzw. deren Anwalt gesondert rügen muss, dass die andere Partei nicht mehr gehört werden darf, weil eine Frist o.ä. abgelaufen ist.
Ich danke Euch!
VG Wiesbaden - 4 K 1613/15.WI - https://dejure.org/9999,102978
Frankfurt muss Dieselfahrverbot einführen
https://www.n-tv.de/.../...Fahrverbote-einfuehren-article20608535.html
Zitat:
...
Dem Gerichtsurteil zufolge muss der vom Land Hessen eingereichte Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 4 und älter ab 1. Februar 2019 und für Euro-5-Diesel ab September 2019 enthalten. Frankfurt ist damit die erste Stadt in Hessen mit einem Fahrverbot für Dieselfahrzeuge.
...
Siehe auch dort:
https://www.focus.de/.../...ieselfahrverbot-einfuehren_id_9538479.html
Sowie die Presseinfo (vor der Verkündung):
https://...gerichtsbarkeit.hessen.de/.../...rt-am-main-terminshinweise
Danke Dir @Micha112233
Also du meinst, Halter B hat bei der Zulassung Glück gehabt?
Hat jemand anderes dazu vllt auch noch eine Meinung parat oder weiß was genaueres?
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 5. September 2018 um 06:41:23 Uhr:
Zitat:
@marcusr1 schrieb am 4. September 2018 um 19:37:02 Uhr:
Ich habe mal eine Frage an Alle.
Einige haben beim KBA Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an die Zulassungsstelle eingelegt. Bin derzeit beim Lesen auf Seite 249 und kann daher grade nicht von Ergebnissen zären.
Nun folgender Fall:
Halter A mit Wohnort A wurde zum einen von VW, zum anderen vom KBA zwecks des Updates angeschrieben. Ich bin mir grade nicht sicher, aber ich glaube zum Hinweis der Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle wurde nicht hingewiesen.
Nun ist das Fahrzeug im Besitz von Halter B mit Wohnort B und ca 3 Monate nach der Zulassung flattert ein Brief von der örtlichen Zulassungsstelle mit einer Fristsetzung für die Updatedurchführung ins Haus.
War dieser Ablauf rechtens? Hätten nicht erneut Hinweise vom KBA versendet werden müssen? Halter B ist doch jetzt ziemlich angeschmiert.
Was meint Ihr dazu?
Halter A hätte Halter B auf das fehlende Update und die möglicherweise drohende Stilllegung hinweisen müssen.
Es gibt eine Entscheidung eines VerwG, dass die Weitergabe zulässig ist.
Ein Punkt ggü. der Zulassungsstelle könnte aber "Treu und Glauben" auf den Verwaltungsakt der Zulassung in B sein. Der etwaige "Mangel" und die betroffenen Kfz sind seit 2015 bekannt, daher hätte die Zulassungsstelle die Ummeldung Verweigern oder zumindest unter Auflagen machen dürfen.
Nein er hatte kein Glück. M.E. ist das Zulassungswesen und die HU-Prüfungen nicht für die vom KBA gewählte Lösung der Nebenabrede ausgelegt.
D.h. die Zulassungsstelle weiß garnicht, ob ein Auto das Update hat oder nicht. Es wird die Übereinstimmmungserklärung vorgelegt und fertig! Erst wenn das KBA einen konrekten Hinweis schickt, merkt die Zulassungsstelle, das kein Update vorhanden ist. Hier sieht man die inkonsistent das Vorgehen vom KBA ist.
Nun ein kleines Gedankenspiel. Halter A macht im 18. Monat des Rückrufs zufällig noch neu TÜV. Diesen besteht er. Die Schreiben von VW und dem KBA hat er als unwichtig nicht gelesen sondern weggeschmissen. Er weiß auch aus den Medien nichts vom Skandal. Er verkauft das Auto drei Monate später an B. Dieser geht davon aus, dass er ein Mängelfreies Auto bekommt, da der TÜV noch recht neu ist. Auch er weiß nichts vom Dieselskandal. Jetzt geht er zu seiner Zulassungsstelle und bekommt das Auto normal angemeldet. Einige Wochen später meldet sich die Zulassungsstelle und verlangt die Nachrüsten bzw. die Stilllegen. Der erhebliche Mangel lag m.E. bei der HU-Prüfung schon vor und hätte hier schon in das Prüfergebnis gehört. Auch die Zulassungsstelle hätte die Zulassung nicht erteilen dürfen, da der Mangel schon vorlag.
Dürften Halter A und auch B dem HU-Prüfer und der Zulassungsstelle vertrauen? Hier liegt die Frage von "Treu und Glauben" und damit ggf. die Staatshaftungsfrage ggü. diesen beiden Stellen.
Zitat:
@AutoFank schrieb am 5. September 2018 um 05:50:34 Uhr:
Ja kann man bereits ab Kaufdatum auf den vollen Kaufpreis geltend machen. Ist auch in einigen Urteilen so zugesprochen worden. Meist sind es 4% ab Zahlung des Kaufpreises. Da kommt über die Jahre eine ganz schöne Summe zusammen. In meiner Klageschrift gegen VW ist es ebenfalls aufgeführt.
Ich verstehe nicht, warum man 4% ab Zahlung auf den gesamten Kaufpreis bzw. Nettopreis geltend machen dürfte.
Müsste man nicht vorher die Herstellungskosten abziehen?
Einen Nutzen konnte VW doch nur aus dem Gewinnanteil ziehen.
Wenn man dann die 4% von einem Gewinnanteil von sagen wir mal 3% des Kaufpreises errechnet, wären es dann nur noch 0,12% vom Kaufpreis des Wagens, die man einfordern könnte.
Zitat:
@GuMend schrieb am 5. September 2018 um 22:35:46 Uhr:
Zitat:
@AutoFank schrieb am 5. September 2018 um 05:50:34 Uhr:
Ja kann man bereits ab Kaufdatum auf den vollen Kaufpreis geltend machen. Ist auch in einigen Urteilen so zugesprochen worden. Meist sind es 4% ab Zahlung des Kaufpreises. Da kommt über die Jahre eine ganz schöne Summe zusammen. In meiner Klageschrift gegen VW ist es ebenfalls aufgeführt.
Ich verstehe nicht, warum man 4% ab Zahlung auf den gesamten Kaufpreis bzw. Nettopreis geltend machen dürfte.
Müsste man nicht vorher die Herstellungskosten abziehen?
Einen Nutzen konnte VW doch nur aus dem Gewinnanteil ziehen.
Wenn man dann die 4% von einem Gewinnanteil von sagen wir mal 3% des Kaufpreises errechnet, wären es dann nur noch 0,12% vom Kaufpreis des Wagens, die man einfordern könnte.
Da ist was dran, dann müsste der Nutzungswertersatz aber auch nach den Netto-Einstandskosten bzw. Selbstkosten von Volkswagen errechnet werden. Da gilt dann aber komischerweise der Brutto-Verkaufspreis.
Ggü. dem Händler = Nettokaufpreis (ggf. abzgl. Einkaufspreis wenn dieser erst mit dem Kaufpreis bezahlt wird) = Herausgabe Nutzen
Ggü. VW = Bruttokaufpreis nach 849 BGB, da durch die sittenwidrig. Handlung ein Sachverlust(Kaufpreis) beim Käufer eingetreten ist = Schadensersatz
Das zeigt, dass die Klage gegen den Konzern auch in diesem Punkt (aus meiner Sicht) mehr Sinn macht, denn 1. trifft es den Richtigen und 2. kann man mehr Nutzungen (deren Herausgabe) fordern.
Oder übersehe ich etwas?
Es geht um 9 Milliarden Euro: Am Montag (10.09.2018) droht VW die nächste Diesel-Klatsche
https://m.focus.de/.../...die-naechste-diesel-klatsche_id_9539943.html
OLG Braunschweig - 3 Kap 1/16 -
Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2018:
http://...unschweig.niedersachsen.de/.../...september-2018-165957.html