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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Die rund 13t€ waren der Mindestbetrag. Im jüngsten OLG-Urteil wird nach meiner Erinnerung von 500tkm ausgegangen, aber das machen derzeit noch die wenigsten Gerichte mit. Ich überlege nochmal etwas, ist ja noch paar Monate Zeit.
Zitat:
@Nordelber schrieb am 10. Juli 2018 um 08:26:52 Uhr:
Ich habe mich die Tage auch mal bei einer der auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzleien registriert; gleich wenige Tage später kam der Rückruf. Mein "Problem": Ich habe den Caddy seinerzeit günstig und nach meinen Wünschen konfiguriert als Reimport aus Dänemark bekommen für knapp unter 20t€ und würde in einem Jahr - ausgehend von diesem verhältnismäßig geringen Kaufpreis - für den dann vier Jahre alten Caddy noch rund 13t€ zurückerhalten. Allerdings müsste ich den Caddy dann abruppt abgeben; könnte mir also keinen anderen EU-Neuwagen mit vier Monaten Lieferzeit bestellen sondern müsste einen bei einem Händler stehenden Wagen nehmen. Egal ob wieder Caddy oder Ford Tourneo Connect - es bleibt eine Zuzahlung von rund 10 t€ für vier Jahre mehr Nutzung (Vergleich jetziger Caddy mit Neuwagen). Das rechnet sich aus meiner Sicht nicht. Werde den Caddy mindestens zehn Jahre fahren wollen und hätte somit die besagten 10 t€ als Reparaturreserve. Denn schlussendlich zählt für mich die Differenz zwischen Rückgabeerstattung und Neupreis des von der Fahrzeugart her identischen Nachfolgers.
Mal schauen, vielleicht setzt sich ja in den nächsten Monaten noch eine günstigere Rückerstattungsberechnung durch.
Die Juristen die ich kenne, prüfen zunächst, ob Ansprüche gegen den Verkäufer und/oder den Hersteller in Betracht kommen. Sind die Ansprüche gegen den Verkäufer zweifelsfrei verjährt, wird nur noch die Klage gegen den Hersteller aus unerlaubter Handlung in Betracht gezogen. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Schadensersatz wegen Betrugs in mittelbarer Täterschaft oder wegen böswilliger sittenwidriger Schädigung, beides wird jeweils kontrovers diskutiert. Beide Ansprüche setzen das Vorhandensein (Leistungsklage), zumindest aber die Möglichkeit (Feststellungsklage) eines durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens voraus. Juristen sprechen dann von kleinem oder großen Schadensersatz.
Die "große" Variante läuft im Groben darauf hinaus, dass jede Partei so gestellt wird, als hätte es den Autokauf nie gegeben. Hier sind die meisten Einzelschadenpositionen denkbar und sind diesbezüglich der Phantasie (fast) keine Grenzen gesetzt.
Die "kleine" Schadensersatzvariante läuft wohl auf das Behalten des Autos und einen angemessenen pauschalen Nachteilsausgleich in Geld hinaus. Hier wird im Grunde an den Minderwertgedanken angeknüpft.
So verstehe ich jedenfalls das, was die Juristen so darüber reden.
Ja, die Minderung kommt auch in Betracht, und der Kläger kann das Fahrzeug behalten. Wenn ich mich richtig erinnere, gab es schon diverse Urteile, wo von einer Minderung zwischen 5% und 10% des Kaufpreises ausgegangen wurde (ggf. auch mehr?). Aber auch hieran muss sich ein Richter nicht halten und wird es selbst schätzen, vermute ich, wenn es kein Gutachten gibt oder der Kläger selbst nichts konkret dazu vortragen kann. Pauschale "Vorstellungen" von Klägern bergen die große Gefahr, vom Gericht abgewiesen zu werden. Achja, ein teures Gutachten erhöht das Risiko zusätzlich, wenn keine RSV im Boot ist. Aber auch mit RSV kann selbst ein rechtskräftiges Urteil juristisch zu Gunsten des Klägers wirtschaftlich eine Pleite sein. Das kann man sich in Abstimmung mit einem Anwalt durchrechnen (worst/best case).
Alles laienhaft, keine Beratung, keine Empfehlung.
Winterkorn-Ermittlungen kurz vor Abschluss:
https://www.ndr.de/.../...lungen-kurz-vor-Abschluss,winterkorn370.html
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
09.07.2018 Das Landgericht Stuttgart geht für einen VW Sharan Highline Bluemotion 2.0 TDI von einer Gesamtfahrleistung von 400 000 Kilometer aus. Das berichtet Rechtsanwalt Markus Klamert von KMP3G-Rechtsanwälte in München. Nach dem Urteil hat der Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu erhalten. Der fällt beim Landgericht Stuttgart erheblich höher aus als sonst oft, weil es für die Berechnung der Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer von 400 000 und nicht wie sonst häufig von nur 250 000 Kilometern ausgeht. Rechenbeispiel: Der Wagen hat 25 000 Euro gekostet. Er ist inzwischen 100 000 Kilometer gefahren. Nach dem Landgericht Stuttgart muss VW dem Besitzer 25 000 Euro Kaufpreis - (25 000 Euro / 400 000 Kilometer * 100 000 Kilometer =) 6 250 Euro Nutzungsentschädigung, also 18 750 Euro zahlen. Bei Rechnung mit einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometer verringert sich der Schadenersatz um 3 750 auf 15 000 Euro.
Allerdings: Laut Tatbestand des Urteils hatte VW nicht bestritten, dass der Wagen 400 000 Kilometer schafft. Das Gericht muss dann von dieser Laufleistung ausgehen. Ob die VW-Anwälte es versäumt haben, die Gesamtlaufleistung zum Thema zu machen oder ob das Gericht ihre Darstellung des Fall in dem Punkt nur für nicht ausreichend hielt, blieb unklar. Markus Klamert sieht jedenfalls einen Trend. Das Oberlandesgericht in Köln sei in einem anderen Fall bereits von 500 000 Kilometern ausgegangen, erklärte er. Viele Richter hätten kein Verständnis mehr für das Verhalten von VW im Abgasskandal.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.06.2018
Aktenzeichen: 24 O 360/17
Klägervertreter: KMP3G Klamert Tremel und Partner, München [https://www.kmp3g.de/]
Zitat:
@Steam24 schrieb am 12. Juli 2018 um 17:44:59 Uhr:
...
"Erstes Oberlandesgericht bejaht Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung"
"Erstmals hat ein Oberlandesgericht Im Abgasskandal den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegenüber Volkswagen bejaht. Auch gegen den Hersteller Renault werden die ersten Klagen eingereicht.
Im VW-Abgasskandal hat ein Oberlandesgericht erstmals den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegenüber Volkswagen bejaht. Darauf weisen mehrere Anwaltskanzleien hin.
So teilt Marco Rogert von Rogert & Ulbrich aus Düsseldorf mit: "Das OLG Oldenburg erklärt in einem Hinweisbeschluss kurz vor dem anberaumten Gerichtstermin, dass die Verurteilung der Beklagten aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch das Landgericht Osnabrück in erster Instanz zurecht erfolgt sein dürfte".
Soweit ersichtlich habe sich damit "erstmals ein Oberlandesgericht derart deutlich positioniert, was deliktische Ansprüche gegen Volkswagen angeht" ergänzt sein Kollege Tobias Ulbrich.
"Außergewöhnlicher Vorgang"
"Auch andere Oberlandesgerichte haben derartigen Klagen aus Delikt gegen Volkswagen bereits Erfolgsaussichten beschert" so Rogert weiter. "In dieser knappen Deutlichkeit handelt es sich jedoch um einen außergewöhnlichen Vorgang, der in der rechtlichen Aufarbeitung des Abgasskandals seinesgleichen sucht".
Der Hinweis, auf den sich die Juristen beziehen (OLG Oldenburg 2 U 9/18 vom 19.6.2018) enthält folgenden Passus: "(...) weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung noch darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sach- und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 826 BGB zu Recht bejaht hat."
Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bestätigt: "Das Oberlandesgericht Oldenburg will damit offensichtlich mitteilen, dass das erstinstanzliche Urteil eines Landgerichts Bestand hat, mit dem die Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt wurde. Es wäre, soweit ersichtlich, das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW direkt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung."
"Sehr gute Erfolgsaussichten für Klagen"
Die Rechtsanwälte von Dr. Stoll & Sauer verweisen zudem auf das Oberlandesgericht Karlsruhe, das sich im Verfahren 13 U 17/18 in einem Hinweis vom 6.7.2018 ähnlich positioniert habe. Gegenstand war ein Urteil des Landgerichts Offenburg (6 U 119/16), das als eines der ersten Landgerichte die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt habe. VW legte Berufung ein.
Das OLG Karlsruhe teilte mit, "nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen. Ob die Haftung auch über § 831 BGB begründet werden kann, was nach dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum steht, hängt vom Parteivortrag in den jeweiligen Verfahren ab."
Dr. Stoll & Sauer interpretiert das OLG Karlsruhe dahingehend, "dass es sehr gute Erfolgsaussichten für Klagen gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sieht". Laut Rechtsanwalt Ralf Stoll sind die Chancen für die Geschädigten damit "exorbitant gestiegen". Geschädigte sollten noch vor Ende 2018 handeln, bevor die Ansprüche möglicherweise verjähren.
...
Siehe auch dort:
https://www.automobilwoche.de/.../
https://www.presseportal.de/pm/105254/3995113
Skandalbetroffener schrieb am 13.07.2018 um 11:12 Uhr bei test.de:
Zitat:
...
Ich habe, um diesen Nachteilen aus dem Weg zu gehen, nach meinem positiven LG Urteil die geforderte Sicherheit hinterlegt und der Beklagten mit Vollstreckung gedroht (gemäß Urteil). Wenige Tage nach der Androhung habe ich die Zahlung aus dem Urteil erhalten (erhaltener Betrag fast so hoch wie der hinterlegte Betrag) und mein Fahrzeug wurde abgeholt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig aber damit kann ich gut leben.
Abwarten wäre für mich keine Lösung!!!
Kann einer von den Experten hier bitte kurz erläutern, was es mit der Sicherheit und dem vollstreckbaren Titel auf sich hat?
Kann man bei einem nicht rechtskräftigen Urteil überhaupt vollstrecken?
Was bringt das, wenn die dann von VW erstattete Summe und der hinterlegte Betrag identisch sind?
Ich lese häufig von einer zu hinterlegenden Sicherheit iHv 110% oder gar 130%. Was genau bedeutet das?
Vielen Dank!
Du zahlst den Betrag an die Gerichtskasse. Danach ist das noch nicht rechtskräftige Urteil
(vorläufig) vollstreckbar. Wird durch eine Berufung das Urteil aufgehoben dient die Sicherheit den Schadensersatz des Gläubigers zu befriedigen. (Z.B. Abholkosten Kfz, zuviel bezahltes Geld, etc).
Gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar: Du kannst die erstrittene Summe zwar zwangsweise einziehen lassen, also etwa pfänden, musst aber vorher die Sicherheitsleistung hinterlegen. Damit wird sichergestellt, dass (a) der Verlierer sofort zahlt, er aber (b) gesichert ist, falls die Berufung das Urteil aufhebt, vgl §§ 708ff ZPO.
Die Prozentangabe bezieht sich auf den ausgeurteilten Betrag.
Danke Euch Beiden! Und darf ich fragen, ob/wann es Sinn macht, die Sicherheit zu zahlen und (vorläufig) in den Titel vollstrecken zu lassen? Wie sieht es später mit Zinsen aus, falls der Schuldner bei der Vollstreckung zu viel gezahlt hat? Muss der Gläubiger dann Zinsen auf den Überbetrag zahlen?
Beispiel:
Forderung des Klägers: 20.000€
Ausgeurteilter Betrag: dito
Sicherheitsleistung: 110% also 22.000€
Weshalb sollte ein obsiegender Kläger 22.000€ an Sicherheit einzahlen, wenn er nur 20.000€ von der unterlegenen Beklagten erhält?
Wann erhält er die restlichen 2.000€ zurück? Bei Rechtskraft?
Nochmals herzlichen Dank und allen Mitstreitern ein sonniges Wochenende!
Abgas-Skandal: Bosch muss Unterlagen herausgeben
https://amp.handelsblatt.com/.../22798874.html
https://www.heise.de/.../...h-muss-Unterlagen-herausgeben-4109692.html
LG Stuttgart,
22 O 205/16: https://dejure.org/9999,102073
22 O 348/16: https://dejure.org/9999,102072
Die Sicherheitsleistung bekommst Du bei Rechtskraft zurück.
Sinn macht das m.E. nur, wenn man Sorge hat, das der Schuldner zwischenzeitlich zahlungsunfähig wird. Oder wenn man sich erhofft, das der Schuldner dann aufgibt. Bei VW hätte ich da weniger Sorgen als bei einem kleinen Händler.
Ah, jetzt habe ich es verstanden. Dankeschön! :)
Durch die Vollstreckung kann dem Schuldner ein Schäden entstehen, welcher höher als der vollstreckte Betrag ist, diese kann auch Zinsen umfassen. Die Sicherheitsleistung wird von der Gerichtskasse nicht verzinst.
Nochmals danke! :)
.
http://m.spiegel.de/.../...muss-akteneinsicht-gewaehren-a-1204070.html
Es gab 2 Urteile gegen das BMVI/KBA. Klägerin war jeweils die DUH.
VG Berlin, 30.11.2017 - 2 K 288.16
VG Berlin, 19.12.2017 - 2 K 236.16
Leider ist wohl nicht klar, ob Berufung eingelegt wurde oder ob die DUH inzwischen schon Einblick in ungeschwärzte Akten erhalten und etwas Relevantes gefunden hat.
Oder weiß jemand von Euch mehr dazu?