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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Toll, danke! Und jetzt das Ganze noch als Blog oder auf der Webseite einer Kanzlei für interessierte Betroffene. ;)
Puh, ich wusste nicht, dass es so weit nördlich so heiß sein kann. :cool:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Juni 2018 um 19:44:04 Uhr:
Puh, ich wusste nicht, dass es so weit nördlich so heiß sein kann. :cool:
Wie jetzt, wärmer als in meinem Büro? :confused:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 29. Juni 2018 um 18:21:45 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 29. Juni 2018 um 15:43:25 Uhr:
Also einmal drastisch: können kannst Du Alles; ob es einen Erfolg nach sich zieht ist eine andere Frage.
Gegen eine sofort vollziehbare behördliche Weisung wird Dir nur § 80 VwGO helfen.
Wenn Du Widerspruch wegen fehlender Rechtbehelfsbelehrung einlegst, dann erhälst Du eben eine und hast nur noch 4 Wochen bis zur"Fälligkeit"
Kein Widerspruch und Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes.
Wenn Widerspruch, dann mit dem Vermerk Begründung folgt!! Dann müsste m.E. die Jahresfrist greifen und erst kurz vor Ablauf die Begründung dann, wenn noch erforderlich, zugesendet werden.
Ergibt sich dann zwischenzeitlich eine für Dich günstigere Position, dann nutzen und ggf den Widerspruch zurücknehmen.
Viel Erfolg
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls ein Verwaltungsakt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (Hinweis auf gerichtliches Antragsverfahren).
M.E. sollte jedenfalls der Widerspruch gegen die Stilllegungsverfügung bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ohne Belehrung binnen eines Jahres, mit Belehrung binnen eines Monats - jeweils ab Zugang. Zusätzlich wäre dann - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des (eingelegten) Widerspruchs bei Gericht zu beantragen, guckstu
https://www.uni-trier.de/.../Schema___80_V.pdf
Logisch ist, dass der Widerspruch gegen die Stilllegungsverfügung und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Verfügung unterschiedlich begründet werden müssen.;)
Es ging hier wohl um einen Vorgang o h n e Rechtsbehelfsbelehrung!.
Leider wird bei einem Widerspruch nicht automatisch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eintreten, vor allem nicht zeitnah!
Es kann also durch die Behörde bereits vor einer Entscheidung über denselben die angekündigte Handlung vorgenommen werden.
Daher der Eilantrag nach Paragr. 80 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung
Erst nach dem Ergebniss dieses Prozederes kommt ggf. die 2. Runde mit vorsorglichem Widerspruch gegen den behördlichen Willkürakt ohne Begründung = Widerspruch mit ausschliesslich dem Text "Begründung folgt"!
Viel Glück
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 29. Juni 2018 um 23:07:29 Uhr:
Es ging hier wohl um einen Vorgang o h n e Rechtsbehelfsbelehrung!.
Leider wird bei einem Widerspruch nicht automatisch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eintreten, vor allem nicht zeitnah!
Es kann also durch die Behörde bereits vor einer Entscheidung über denselben die angekündigte Handlung vorgenommen werden.
Daher der Eilantrag nach Paragr. 80 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung
Erst nach dem Ergebniss dieses Prozederes kommt ggf. die 2. Runde mit vorsorglichem Widerspruch gegen den behördlichen Willkürakt ohne Begründung = Widerspruch mit ausschliesslich dem Text "Begründung folgt"!
Viel Glück
Mmmh …
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt), d.h. der Verwaltungsakt gilt als von der Einlegung des Widerspruchs bzw. von der Erhebung der Anfechtungsklage an als vorläufig unwirksam (im Sinne von § 43 VwVfG).
Dies gilt u.a. dann nicht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hier ist der Widerspruch einzulegen und bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (des bereits eingelegten) Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann vom Gericht nur angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn es einen solchen überhaupt gibt.
Der Widerspruch sollte, zur Vermeidung der Entscheidung der Behörde nach Aktenlage, begründet werden, die Begründung - das ist absolut korrekt - "muss" allerdings nicht schon mit der Widerspruchseinlegung, sondern kann auf Basis einer entsprechenden Ankündigung auch noch später erfolgen. Man kann also durchaus den Widerspruch erst einmal einlegen und ankündigen "Begründung folgt". Nach der Ansicht einiger Juristen besteht trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Risiko, dass die Behörde bei aufgeschobener Begründung nach Aktenlage entscheidet. Damit wäre dann die Diskussion mit der Zulassungsstelle das Verwaltungsverfahren abrupt beendet, und der Betroffene müsste die Anfechtungsklage erheben.
In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 80 V VwGO muss der Antragsteller an sich nur das Gericht davon überzeugen, dass der Vollzug der Betriebsuntersagung nicht eilbedürftig ist und der Ausgang des Widerspruchsverfahrens sehr wohl noch abgewartet werden kann.
Da die Richter aber auch die Erfolgsaussicht in der Haupotsache prüfen, meinen einige Anwälte, sollte dem Gericht durchaus auch dargelegt werden, warum der Widerspruch zu Recht erfolgt, d.h. warum die Betriebsuntersagung rechtswidrig sein soll. Das "Hautsache"anliegen des Antragstellers ist ja die Aufhebung der Betriebsuntersagung.
Das Gericht wägt ja das öffentliche Interesse an der "sofortigen" Stilllegung des Fahrzeugs (Betriebsuntersagung) gegen das Interesse des Halters an dem (Noch-) Erhalt der Betriebserlaubnis ab. Hierbei orientiert sich das Gericht an der Erfolgsprognose des Widerspruchs (oder der späteren Anfechtungsklage) nach Aktenlage. Je mehr Argumente zur Untermauerung seines Anliegens der Antragsteller vorträgt, desto (wahrscheinlich) besser für ihn.
Hier mal - beispielhaft - die für den Betroffenen positive Eilentscheidung des VG Karlsruhe vom 26.02.18. (12 K 16702/17). Da könnt ihr mal nachlesen, was Verwaltungsrichter in einem Verfahren nach § 80 V VwGO so prüfen und gegeneinander abwägen:
http://www.vgkarlsruhe.de/.../...tungsgericht+gewaehrt+Eilrechtsschutz
Hier eine m.E. sehr treffende Zusammenfassung einer Kanzlei zu den Hinhalte-Tricks seitens VW vor Gericht:
"VW verzögert Gerichtsverfahren"
Vom 28.06.2018
http://www.gunkel-partner.eu/.../
Sorry, ich fand keinen direkten Link zu dem Bericht. Den werbenden Charakter des Berichts mache ich mir nicht zu eigen. Mir geht es ausschließlich um die Inhalte zur Verzögerung durch VW.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. Juli 2018 um 23:52:37 Uhr:
Hier eine m.E. sehr treffende Zusammenfassung einer Kanzlei zu den Hinhalte-Tricks seitens VW vor Gericht:
"VW verzögert Gerichtsverfahren"
Vom 28.06.2018
http://www.gunkel-partner.eu/.../
Sorry, ich fand keinen direkten Link zu dem Bericht. Den werbenden Charakter des Berichts mache ich mir nicht zu eigen. Mir geht es ausschließlich um die Inhalte zur Verzögerung durch VW.
Genau so läuft das bisher bei meiner Klage! Kann ich aus erster Hand nur bestätigen!
Ihr habt das (genau wie ich, bei dem es auch gerade genau so abläuft) einfach nur falsch verstaden, denn das dient doch alles nur der kundennahen Aufarbeitung des Dieseskandal durch den inzwischen geläuterten VW-Konzern! (ACHTUNG: Der Satz könnte mal wieder mit Irronie gespickt sein!)
In der Gerichtsverhandlung einen sog." Verkündungstermin" von nicht mehr als "in 6 Wochen" zulassen, diese Zeit für Gespräche nutzen. Wenn sich abzeichnet, dass man von der Gegenpartei nur hingehalten wird, dies unverzüglich durch seine Prozessbevollmächtigten dem Gericht mitteilen und um einen früheren Verkündungstermin bitten. (Nur) So wird ein Schuh daraus. ;)
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
05.07.2018 Zwei Abgasskandal-Fälle liegten aktuell beim Bundesgerichtshof. Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 78/18 ist die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden anhängig. Das hatte zu einem Fall geurteilt, bei dem offenbar erst kurz vor oder nach Installation der neuen laut Kraftfahrtbundesamt und VW legalen Motorsteuerung Klage erhoben worden war: Der Käufer muss beweisen, dass das Auto trotz Softwareupdate noch mangelhaft ist. Vage Befürchtungen zu Nachteilen der neuen Motorsteuerung seien nicht ausreichend. Ebensowenig reiche aus, pauschal eine Wertminderung des Autos zu behaupten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu erscheine sonst als bloßer Ausforschungsbeweis. Der ist im deutschen Zivilprozessrecht unzulässig. In einem weiteren Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 geht es um einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg. Das hatte zu einer Klage auf Lieferung eines ganz neuen Wagens mit legaler Motorsteuerung entschieden: Eine solche Ersatzlieferung scheide aus, wenn der Fahrzeugtyp nicht so mehr hergestellt werde, sondern inzwischen durch ein neues Modell mit anderer Motorisierung ersetzt worden sei. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen beschwert sich der Kläger beim Bundesgerichtshof. In beiden Verfahren ist laut BGH-Sprecherin Dietlind Weinland nicht absehbar, wann eine Entscheidung fällt.
Vorsicht!
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen (u.a. BGH, Urt. v. 9.5.2018 - VIII ZR 26/17).
Mit der wirksamen Ausübung der Minderung, so der VIII. Zivilsenat, habe der Käufer das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht". Das Sachmangelhaftungsrecht verlange dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag - unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen - weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will.
In manchen klägerseitigen Schriftsätzen wird da ganz schön "herumgeeiert", insbesondere im Rahmen der Feststellungsklagen. Wenn gegen die beklagte Partei auch Gewährleistungsansprüche (Beklagte = Verkäufer)in Betracht kommen, muss jedenfalls klargestellt werden, ob die Feststellung des Minderungs- oder des (großen) Schadensersatzanspruchs begehrt wird.
Danke für Deinen Hinweis.
Aber eigentlich sollte doch klar sein, dass man im Rahmen eines gebührenpflichtigen Prozesses nicht zuerst "nur" eine Minderung verlangen kann, um danach doch noch die Rückabwicklung fordern zu wollen. Man muss wissen, was man will, und so wird es wohl auch letzten Endes der BGH sehen.
Übrigens scheinen die beiden Fälle (zumindest nach meinem Verständnis der bisher verfügbaren Infos) u.U. auch vom BGH nicht zu Gunsten der Kläger (Verbraucher) auszugehen (klar, das ist nur meine Spekulation). Jedenfalls erscheint es mir so, dass es dort sehr große Unsicherheiten gibt, und ich fürchte außerdem, dass der BGH gar nicht zu den wirklich drängenden Fragen kommen wird. Mich erinnert das stark an die Anfänge des Widerrufsjokers (Kredite)...
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Rückabwicklung.
Gesetzt den Fall, VW verliert in der ersten Instanz und wird zur Rücknahme des Wagens bei Kilometerstand yy zur Zahlung von xx Euro verurteilt.
Darf der Wagen dann noch gefahren werden? Und was passiert dann mit dem festgesetzten Betrag xx Euro?
Bis zu einer Berufungsverhandlung vergehen ja Monate...
Danke für die guten Fragen!
1. Nach meinem Verständnis darf das Fahrzeug weiterhin gefahren werden.
2. Ich gehe davon aus, dass im Falle einer Berufung in die 2. Instanz der km-Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der 2. Instanz gilt, auch wenn man das als Kläger nicht gut findet. Sicher bin ich mir aber nicht. Aber in den meisten Fällen kommt es ja spätestens dann auch zu Verhandlungen zu einem Vergleich, so dass man als Kläger m.E. durchaus Chancen hat, den Nutzungsersatz gering zu halten, selbst bei weiter vielen gefahrenen km.
Ich bin ja der Ansicht, dass ein Kläger mit dem Wunsch nach Rückabwicklung (und der Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsersatzes) ohnehin am Ende ein anderes Fahrzeug benötigt (von Ausnahmen abgesehen). Weshalb sollte man den Kauf nicht vorziehen, d.h. das streitgegenständliche Fahrzeug selbst abmelden und bereits während des Verfahrens (egal, welche Instanz) ein anderes Fahrzeug kaufen? M.E. nimmt das einem als Kläger sehr viel unnötigen Druck weg, erhöht nicht weiter den Nutzungsersatz und verbessert ggf. sogar die Basis für Verhandlungen zu einem Vergleich.
Das ist nur meine laienhafte Ansicht und keine Beratung oder Empfehlung.
Viel Erfolg!
PS:
Vielleicht kann ein Experte die 2. Frage noch konkret beantworten? Danke!
Verfassungsrichter entscheiden morgen über Herausgabe von Jones-Day-Bericht
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. Juli 2018 um 23:07:32 Uhr:
Danke für die guten Fragen!
1. Nach meinem Verständnis darf das Fahrzeug weiterhin gefahren werden.
2. Ich gehe davon aus, dass im Falle einer Berufung in die 2. Instanz der km-Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der 2. Instanz gilt, auch wenn man das als Kläger nicht gut findet. Sicher bin ich mir aber nicht. Aber in den meisten Fällen kommt es ja spätestens dann auch zu Verhandlungen zu einem Vergleich, so dass man als Kläger m.E. durchaus Chancen hat, den Nutzungsersatz gering zu halten, selbst bei weiter vielen gefahrenen km.
Ich bin ja der Ansicht, dass ein Kläger mit dem Wunsch nach Rückabwicklung (und der Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsersatzes) ohnehin am Ende ein anderes Fahrzeug benötigt (von Ausnahmen abgesehen). Weshalb sollte man den Kauf nicht vorziehen, d.h. das streitgegenständliche Fahrzeug selbst abmelden und bereits während des Verfahrens (egal, welche Instanz) ein anderes Fahrzeug kaufen? M.E. nimmt das einem als Kläger sehr viel unnötigen Druck Weg und verbessert ggf. sogar die Basis für Verhandlungen zu erobern Vergleich.
Das ist nur meine laienhafte Ansicht und keine Beratung oder Empfehlung.
Viel Erfolg!
PS:
Vielleicht kann ein Experte die 2. Frage noch konkret beantworten? Danke!
Das siehst Du schon ganz richtig. Zum vorgezogenen Kauf eines anderen Fahrzeugs: Es ist, wenn man ein paar wichtige Dinge beachtet, durchaus möglich, das streitbetroffene Fahrzeug während des laufenden Verfahrens zu verkaufen und damit der schleichenden Entwertung durch weitere Nutzung zu entgehen.