ForumVolkswagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

15458 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15458 Antworten

https://www.anwalt.de/.../...-und-sozialversicherungsrecht_087447.html

siehe oben, hatte ich in den § schon geschrieben.

trotzdem danke - ich bin der meinung, dass bei dem schreiben trotzdem widerspruch eingelegt werden kann/muß... und der rechtsbehlef mit drinstehen sollte/muß

Könntet ihr endlich mal das SGB hier aus dem Dieselgelumpe von VW hier heraus lassen, denn das hat hier nun gar nichts zu suchen.

Zurück zum Thema: Anordnung der Stilllegung seitens Zulassungsbehörde, ist dies eine Anordnung mit Sofortvollzug (meist von da ab 2 Wochen), da hilft der Rechtsbehelf des Widerspruch nicht, da dieser ohne Entscheidung eines VerwGer keinerlei aufschiebende Wirkung hat!

Zitat:

@pctelco schrieb am 28. Juni 2018 um 18:52:45 Uhr:

Ich behaupte ja auch nicht, dass die behördliche Anordnung kein VA (Verwaltungsakt) ist, denn auch diese ist ein VA.

Ich zweifle jedoch an, dass bei einer behördlichen Anordnung der Rechtsbehelf des Widerspruch eingeräumt wird.

Die Zweifel teile ich. Wo ist denn der Werber Jurist Verbraucherschützer aus Berlin? Der könnte doch bestimmt zur Aufklärung beitragen?

danke, bin kein jurist, wollte das eben nur klären, geht aber schlecht :-(

am 28. Juni 2018 um 18:41

In Hessen ist (auch ohne Sofortvollzug) kein Widerspruch möglich. Sondern nur eine Klage bzw. bei Sofortvollzug ein Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz. Die"Anhörung" mit Fristsetzung ist dem Verwaltungsakt der Stilllegungsverfügung vorangestellt.

Die Sache hatte @Tiguan_MS hier bereits erklärt (ist schon einige Wochen her). ;)

 

Nach meiner Erinnerung braucht das Schreiben mit der Anordnung der (sofortigen) Stilllegung keinen Rechtsbehelf o.ä., so dass ein Widerspruch zwecklos sein kann - von einigen netten Ausnahmen (Behörden-Mitarbeitern) abgesehen. Also wie gerade zuvor beschrieben, kann man mit einem Gespräch doch zumindest einen kleinen Aufschub erhalten. Mehr wohl aber nicht.

 

Grüße von jenseits des nördlichen Polarkreises. :cool:

 

 

.

PS:

http://www.sueddeutsche.de/.../...chtsurteile-vw-daimler-1.4032208!amp

Willkommen, aber das ist Werbung für eure Kanzlei und geht so nicht!

am 29. Juni 2018 um 12:42

Zitat:

@Flaherty schrieb am 29. Juni 2018 um 11:54:26 Uhr:

Willkommen, aber das ist Werbung für eure Kanzlei und geht so nicht!

Kaltakquise? :D

Viel interessanter finde ich die Tatsache, dass immer wieder Kläger im Gerichtssaal berichten und teilweise sogar urkundlich belegen (Schreiben des Autohauses), dass ihr Fahrzeug heimlich und gegen den Willen des Kunden das Software-Update erhalten hat. Was sind das nur für Mafia-Methoden? Dass VW sowas nötig hat - da bleibt einem doch wirklich die Spucke weg!

Zur Stillegungsanordnung: Die Anordnung der Stillegung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser ist mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Einzelheiten dazu in § 58 VwGO. Meint die Zulassungsstelle, die sofortige Vollziehung anordnen zu müssen, guckstu § 80 VwGO. Hat mir mein Anwalt so erklärt.

danke, das hilft mir,

also widerspruch auch wegen eventuell fehlender rechtsbehelfsbelehrung?

somit eine frist von einem monat!

fehlt diese belehrung dann ein jahr - aber kann mir das einer von euch erklären, wie sich das genau mit diesem einem jahr auf sich hat????

diese §§ hatte ich schon gefunden und weiter vorn zitiert.

mir ist der sachverhalt mit dem jahr nicht schlüssig, wenn ich jetzt widerspruch einlege...

kann ich gleichzeitig widerspruch wegen fehlender belehrung einlegen???

danke und grüße

Zitat:

@affentwiner schrieb am 29. Juni 2018 um 14:55:03 Uhr:

danke, das hilft mir,

also widerspruch auch wegen eventuell fehlender rechtsbehelfsbelehrung?

somit eine frist von einem monat!

fehlt diese belehrung dann ein jahr - aber kann mir das einer von euch erklären, wie sich das genau mit diesem einem jahr auf sich hat????

diese §§ hatte ich schon gefunden und weiter vorn zitiert.

mir ist der sachverhalt mit dem jahr nicht schlüssig, wenn ich jetzt widerspruch einlege...

kann ich gleichzeitig widerspruch wegen fehlender belehrung einlegen???

danke und grüße

Also einmal drastisch: können kannst Du Alles; ob es einen Erfolg nach sich zieht ist eine andere Frage.

Gegen eine sofort vollziehbare behördliche Weisung wird Dir nur § 80 VwGO helfen.

Wenn Du Widerspruch wegen fehlender Rechtbehelfsbelehrung einlegst, dann erhälst Du eben eine und hast nur noch 4 Wochen bis zur"Fälligkeit"

Kein Widerspruch und Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes.

Wenn Widerspruch, dann mit dem Vermerk Begründung folgt!! Dann müsste m.E. die Jahresfrist greifen und erst kurz vor Ablauf die Begründung dann, wenn noch erforderlich, zugesendet werden.

Ergibt sich dann zwischenzeitlich eine für Dich günstigere Position, dann nutzen und ggf den Widerspruch zurücknehmen.

Viel Erfolg

am 29. Juni 2018 um 16:21

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 29. Juni 2018 um 15:43:25 Uhr:

 

Also einmal drastisch: können kannst Du Alles; ob es einen Erfolg nach sich zieht ist eine andere Frage.

Gegen eine sofort vollziehbare behördliche Weisung wird Dir nur § 80 VwGO helfen.

Wenn Du Widerspruch wegen fehlender Rechtbehelfsbelehrung einlegst, dann erhälst Du eben eine und hast nur noch 4 Wochen bis zur"Fälligkeit"

Kein Widerspruch und Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes.

Wenn Widerspruch, dann mit dem Vermerk Begründung folgt!! Dann müsste m.E. die Jahresfrist greifen und erst kurz vor Ablauf die Begründung dann, wenn noch erforderlich, zugesendet werden.

Ergibt sich dann zwischenzeitlich eine für Dich günstigere Position, dann nutzen und ggf den Widerspruch zurücknehmen.

Viel Erfolg

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls ein Verwaltungsakt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (Hinweis auf gerichtliches Antragsverfahren).

M.E. sollte jedenfalls der Widerspruch gegen die Stilllegungsverfügung bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ohne Belehrung binnen eines Jahres, mit Belehrung binnen eines Monats - jeweils ab Zugang. Zusätzlich wäre dann - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des (eingelegten) Widerspruchs bei Gericht zu beantragen, guckstu

https://www.uni-trier.de/.../Schema___80_V.pdf

Logisch ist, dass der Widerspruch gegen die Stilllegungsverfügung und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Verfügung unterschiedlich begründet werden müssen.;)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)