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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Hallo,

kennt Ihr diesen Artikel bereits? Sehr verständlich geschrieben und ziemlich neu:

https://www.focus.de/.../...eprellten-vw-kunden-helfen_id_8863153.html

am 9. Juni 2018 um 20:42

Danke, interessanter Artikel!

 

Zur RSV: Viele Policen haben bei einigen Risiken eine Wartezeit von 3 Monaten. Also könnte es bereits zu spät sein, jetzt noch schnell dieses Risiko abzusichern. Aber das muss man prüfen.

am 10. Juni 2018 um 5:44

GuMed schreibt, dass er schon seit 20 Jahren Kunde ist und erst durch eine Vertragsergänzung vor 3 Jahren das Risiko (unabsichtlich) ausgeschlossen wurde. Ich bin mir sicher, dass sich hier eine kulante Lösung finden kann, ggf mit nochmaliger Veränderung des Vertrages.

Am Besten den persönlichen Kontakt suchen. Welcher Anbieter ist es?

Kostenrechner:

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 10. Juni 2018 um 07:44:18 Uhr:

GuMed schreibt, dass er schon seit 20 Jahren Kunde ist und erst durch eine Vertragsergänzung vor 3 Jahren das Risiko (unabsichtlich) ausgeschlossen wurde. Ich bin mir sicher, dass sich hier eine kulante Lösung finden kann, ggf mit nochmaliger Veränderung des Vertrages.

Am Besten den persönlichen Kontakt suchen. Welcher Anbieter ist es?

Kostenrechner:

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

Es besteht jenseits der versicherten Risiken immer noch die Möglichkeit eine Beratung durch einen RA in Anspruch zu nehmen, die dann m.W. von der RSV übernommen wird und nichts mit den versicherten Risiken zu tun haben muss/hat.

Stimmt, eine Beratung ohne weitere Tätigkeit ist von vielen Policen abgedeckt. Und RSV fragen kostet nichts. ;)

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 10. Juni 2018 um 07:44:18 Uhr:

GuMed schreibt, dass er schon seit 20 Jahren Kunde ist und erst durch eine Vertragsergänzung vor 3 Jahren das Risiko (unabsichtlich) ausgeschlossen wurde. Ich bin mir sicher, dass sich hier eine kulante Lösung finden kann, ggf mit nochmaliger Veränderung des Vertrages.

Am Besten den persönlichen Kontakt suchen. Welcher Anbieter ist es?

Kostenrechner:

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

Zur Frage, um welche Versicherung es sich handelt, lasse ich mal ein paar Buchstaben weg, (nicht dass ich hier noch gegen irgendwelche Datenschutzregeln verstoße)

H _ K - C _ _ _ _ _

Ich habe jetzt zwar noch eine schriftliche Anfrage wegen des Rechtsschutzes an die Versicherung gesandt (die Auskunft, dass der eigentlich eingeschlossene Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen in diesem Fall ausgeschlossen ist, hatte ich mündlich in einem Telefonat erhalten).

Ich denke, dass der Verweis auf den Risikoausschluss

"Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder dem Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben" angreifbar ist, weil zumindest in dem Schreiben vom KBA vom Schutz der Umwelt ja gar keine Rede ist, sondern nur von der Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

Andererseits treibt jeder neue Rechtsschutzfall meine Selbstbeteiligung in die Höhe und stuft mich in der SF-Klasse zurück (ja, SF-Klassen gibts jetzt auch in dieser RSV), so dass ich zumindest dieses Verwaltungsverfahren ohne Rechtsanwalt (oder wie von einigen hier vorgeschlagen nur mit Erstberatung) zu regeln versuche, da ich ja schon das andere Verfahren gegen VW eingeleitet habe.

Schönen Sonntag an alle

GuMend

Zitat:

@GuMend schrieb am 10. Juni 2018 um 16:54:44 Uhr:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 10. Juni 2018 um 07:44:18 Uhr:

GuMed schreibt, dass er schon seit 20 Jahren Kunde ist und erst durch eine Vertragsergänzung vor 3 Jahren das Risiko (unabsichtlich) ausgeschlossen wurde. Ich bin mir sicher, dass sich hier eine kulante Lösung finden kann, ggf mit nochmaliger Veränderung des Vertrages.

Am Besten den persönlichen Kontakt suchen. Welcher Anbieter ist es?

Kostenrechner:

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

Zur Frage, um welche Versicherung es sich handelt, lasse ich mal ein paar Buchstaben weg, (nicht dass ich hier noch gegen irgendwelche Datenschutzregeln verstoße)

H _ K - C _ _ _ _ _

Ich habe jetzt zwar noch eine schriftliche Anfrage wegen des Rechtsschutzes an die Versicherung gesandt (die Auskunft, dass der eigentlich eingeschlossene Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen in diesem Fall ausgeschlossen ist, hatte ich mündlich in einem Telefonat erhalten).

Ich denke, dass der Verweis auf den Risikoausschluss

"Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder dem Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben" angreifbar ist, weil zumindest in dem Schreiben vom KBA vom Schutz der Umwelt ja gar keine Rede ist, sondern nur von der Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

Andererseits treibt jeder neue Rechtsschutzfall meine Selbstbeteiligung in die Höhe und stuft mich in der SF-Klasse zurück (ja, SF-Klassen gibts jetzt auch in dieser RSV), so dass ich zumindest dieses Verwaltungsverfahren ohne Rechtsanwalt (oder wie von einigen hier vorgeschlagen nur mit Erstberatung) zu regeln versuche, da ich ja schon das andere Verfahren gegen VW eingeleitet habe.

Schönen Sonntag an alle

GuMend

Wenn Deckungszusage vorliegt, dann einfach den mit der Klage befassten Anwalt um Auskunft bitten. Möglicherweise wird er auf Grund des bereits erteilten Mandates Informationen preisgeben. Sonst mal danach fragen was es kostet, wenn er im

Falle einer Aktion der Zulassungsstelle dieser vor Veranlassung einer Tätigkeit vor dem VG ein "freundliches" Schreiben zukommen lässt.

Gruss

Oder dem Anwalt die Einholung der Zusage durch die RSV überlassen?

 

SF-Klassen in der RSV? Krass...

Aber 200-300€ SB wären es mir wert.

 

Bei test.de gibt's evtl. auch Infos zu RSVen im Verwaltungsrecht.

Ich hatte eine Klage gegen Skoda laufen, die nun leider hinfällig wird, da der Rückgabetermin des Autos (verbrieftes Rückgaberecht) vor dem Verhandlungstermin liegt. Und nur wegen des Gerichtstermins will ich das Auto nicht behalten. Ich habe auch das Softwareupdate nicht machen lassen, gehe aber davon aus dass auch der Rückgabetermin vor einer Zwangsstilllegung liegt.

Neben den anwaltlichen Aktivitäten, die von der RSV abgedeckt sind, habe ich 2 Beschwerden an die EU Kommission geschickt. Wird aber ne Weile dauern bis die behandelt werden. Sie richten sich gegen das KBA und basieren auf der Richtlinie 2007/46/EG (gegen die Hersteller kann man keine Beschwerde einreichen, gegen die müsste man klagen).

Zum einen bin ich der Auffassung, dass das KBA den betroffenen Fahrzeugen die Typgenehmigung hätte entziehen müssen, da diese durch die Verwendung einer verbotenen, illegalen Motorsteuersoftware nicht hätte erteilt werden dürfen. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle Kaufverträge für ein solches Fahrzeug hinfällig sind, wie es jetzt im Ansatz das LG Augsburg entschieden hat.

Zum anderen gab es für den angeordneten Rückruf keine Rechtsgrundlage. denn der darf nur erfolgen, wenn "ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht", d.h. ein erheblicher Mangel vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Mangels bestreiten die Hersteller des VW-Konzerns aber bis heute. Die Frage, ob ein solcher Mangel vorliegt ist bis heute juristisch nicht geklärt. Logisch ist aber entweder, die Hersteller liegen richtig, dann hätte das KBA keinen Rückruf anordnen dürfen, oder das KBA hat recht, dann haben die Hersteller Fahrzeuge mit erheblichen Mängeln verkauft, so dass den Käufern Schadenersatz zusteht. Die offizielle Begründung des KBA heißt ja, dass uf Grund einer "manipulierten Motorsteuersoftware die Abgasgrenzwerte im Feld nicht eingehalten" werden. Abgasgrenzwerte im Feld gibt es aber gar keine, so lange nur der NEFZ gilt, also nur Messwerte auf dem Prüfstand, wie bei allen EA189-Motoren. Und selbst wenn man die erhöhten Schadstoffemissionen im Fahrbetrieb, die ja vorhanden sind, als Grundlage für den Rückruf akzeptiert, hätte man ja ja irgendein Kriterium festlegen müssen, welches nach dem Update erfüllt sein muss, d.h. eine Vorgabe um wieviel die Emissionen verringert sein müssen. Dieses Kriterium aber gab es nicht, es wurde nur vorgegebn, dass nach dem update die Emissionen den "gesetzichen Vorgaben" entsprechen müssen, also die Grenzwerte auf dem Prüfstand nach NEFZ eingehalten werden. Überprüfungen, ob tatsächlich eine Verminderung im Fahrbetrieb erreicht wird, gab es nicht. Auch wurden nicht alle Fahrzeugtypen geprüft, sondern nur Stichproben (beim Skoda Fabia 1,6TDI wurde z.B. nichts überprüft).

Als dritten Punkt führe ich noch an, dass die Typgenehmigung durch eine Konformitätserklärung (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) erklärt wird. In dieser stehen auch die bei der Typprüfung ermittelten Abgasgrenzwerte. Nach dem Softwareupdate hätte für alle Fahrzeugtypen überprüft werden müssen, ob diese Bescheinigung weiterhin gilt. D.h. es hätte nicht nur geprüft werden müssen, ob die Schadstoffgrenzwerte grundsätzlich eingehalten werden, sondern dass sie ich nicht gegenüber dn in der Konformitätserklärung bescheinigten Werte verändert haben. Dies wurde ebenfalls nicht gemacht, so dass man davon ausgehen darf, dass für viele Fahrzeuge nach dem Update diese Bescheinigung ihre Gültigkeit verloren hat (wobei die Frage steht, ob dise jemals gültig war, da sie ja durch Manipulationen zustande kam).

Zuletzt steht die Frage, ob auf diesen Grundlagen überhaupt eine Zwangsstilllegung erfolgen kann, bzw. ob schon das Nichterteilen der HU-Plakette rechtens ist. In der HU-Richtlinie, Anlage 2, werden unter 8.2. zwar Mängel bei Abgasen als "erhebliche" eingestuft, aber die liegen ja nicht vor, und eine illegale Motorsteuersoftware taucht im Mangelkatalog nicht auf. Hier wäre für einen Anwalt also noch Klärungsbedarf.

Vielleicht kann ja der eine oder andere, der bereits einen Anwalt hat, diese Punkte einmal zur Diskussion stellen.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Juni 2018 um 20:09:30 Uhr:

Oder dem Anwalt die Einholung der Zusage durch die RSV überlassen?

SF-Klassen in der RSV? Krass...

Aber 200-300€ SB wären es mir wert.

Bei test.de gibt's evtl. auch Infos zu RSVen im Verwaltungsrecht.

Ist nicht unbedingt klug: Jede Anfrage auf Deckungszusage wird von der RSV als "Schadensfall" registriert! Mit der Konsequenz, dass ab einer bestimmten Anzahl gemeldeter "Schäden" die Kündigung durch die RSV erfolgt. Erst wenn der Anwalt den Preis für sein Eingreifen erheblich oberhalb der SB ansiedelt, wäre evtl. eine Anfrage über Deckungszusage denkbar. Wirklich nur evtl.

Gruss

am 11. Juni 2018 um 4:22

Zitat:

@cn3boj00 schrieb am 10. Juni 2018 um 21:50:53 Uhr:

Ich hatte eine Klage gegen Skoda laufen, die nun leider hinfällig wird, da der Rückgabetermin des Autos (verbrieftes Rückgaberecht) vor dem Verhandlungstermin liegt. Und nur wegen des Gerichtstermins will ich das Auto nicht behalten. Ich habe auch das Softwareupdate nicht machen lassen, gehe aber davon aus dass auch der Rückgabetermin vor einer Zwangsstilllegung liegt.

Warum änderst Du die Klage nicht auf Minderung des Kaufpreiseses?

Oder lässt die Klage weiterlaufen. Den Rückkaufswert wirst Du Dir dann anrechnen lassen.

am 11. Juni 2018 um 5:41

Ja, eine Minderung ist doch drin, oder?

@cn3boj00 Sauber argumentiert! Klage würde ich aber nicht zurücknehmen, da ändert auch der Verkauf nichts.

am 11. Juni 2018 um 7:08

Zitat:

@cn3boj00 schrieb am 10. Juni 2018 um 21:50:53 Uhr:

Ich hatte eine Klage gegen Skoda laufen, ...

Neben den anwaltlichen Aktivitäten, die von der RSV abgedeckt sind, habe ich 2 Beschwerden an die EU Kommission geschickt. Wird aber ne Weile dauern bis die behandelt werden. Sie richten sich gegen das KBA und basieren auf der Richtlinie 2007/46/EG (gegen die Hersteller kann man keine Beschwerde einreichen, gegen die müsste man klagen).

...

An wen richtet man diese Beschwerde?. Ich will mich. ebenfalls beschweren und diese Beschwerde ggf. im Zwangsstilllegungsverfahren mit als Grund für die vorläufige Aussetzung des Verfahrens verwenden.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 11. Juni 2018 um 09:08:36 Uhr:

Zitat:

@cn3boj00 schrieb am 10. Juni 2018 um 21:50:53 Uhr:

Ich hatte eine Klage gegen Skoda laufen, ...

Neben den anwaltlichen Aktivitäten, die von der RSV abgedeckt sind, habe ich 2 Beschwerden an die EU Kommission geschickt. Wird aber ne Weile dauern bis die behandelt werden. Sie richten sich gegen das KBA und basieren auf der Richtlinie 2007/46/EG (gegen die Hersteller kann man keine Beschwerde einreichen, gegen die müsste man klagen).

...

An wen richtet man diese Beschwerde?. Ich will mich. ebenfalls beschweren und diese Beschwerde ggf. im Zwangsstilllegungsverfahren mit als Grund für die vorläufige Aussetzung des Verfahrens verwenden.

Ich bereite auch so etwas vor (siehe meine Signatur): KBA und BMVI werden wohl ins Visier genommen.

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