ForumVolkswagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

15458 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15458 Antworten
am 15. Mai 2018 um 8:00

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Mai 2018 um 09:45:59 Uhr:

 

Einer Unerheblichkeit des Mangels steht vorliegend (auch ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwandes des Softwareupdates) jedenfalls entgegen, dass – vom maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus betrachtet – negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten waren (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 33-34, LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 47 und 49). Denn aus Käufersicht durfte jedenfalls im maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt berechtigter Weise befürchtet werden, dass das Update (dauerhafte Umstellung auf den Prüfstandmodus) nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Denn aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Strafzahlungen, Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab. Inwieweit die Freigabeerklärung des Kraftfahrtbundesamtes vom 01.06.2016 solche Bedenken zu zerstreuen vermag, kann offenbleiben, da diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.03.2016 noch nicht vorlag. Ebenso wenig wurden dem Kläger die Beweggründe für die vom Hersteller installierte Abschaltlogik offenbart, welche ihn in die Lage versetzt hätten zu beurteilen, welche Folgen die Beseitigung der Umschaltlogik für das Fahrzeug haben würde.

Genau darauf habe ich gewartet, danke!

Ja, es sind häufig nur Formfehler und keine inhaltliche Ablehnung, die zu Klageabweisungen führen. Da ist das Problem mit unserem sehr formalistischen Rechtssystem: Die korrekte Form des Sachvortrags zählt mehr als der Inhalt.

p.s.: Wo ist eigentlich Tiguan_MS?

am 15. Mai 2018 um 8:54

Im Urlaub, des VW-Skandals überdrüssig oder "assimiliert" (verglichen)? ;) Aber auch ich vermisse seine Beiträge.

 

Eben bei test.de gelesen:

VW-Kläger schrieb am 15.05.2018 um 00:34 Uhr:

Zitat:

Adieu und

vielen Dank an Sie Herrn Herrmann aber auch an euch leseprobe und ASC 04 für die vielen Hinweise und Fundstellen.

Mein (2.) Prozess gegen VW ist durch einen Vergleich, den ich noch nachbessern konnte, hinfällig geworden. Einerseits ist es gut, dass der Streit nach mehr als 2 Jahren nun mit einem sehr guten Ergebnis zu Ende ist, andererseits bedaure ich alle, die nichts unternommen haben um ihren Vermögensschaden in Grenzen zu halten. Mein Anwalt sagte von Anfang an zu recht, dass diejenigen die klagen gut entschädigt werden und die anderen nichts bekommen.

Ein Trost für die Streitenden wird sein, dass spätestens nach dem I. Quartal 2019 alle dann noch anhängigen Klagen durch Vergleich beendet sein werden. Vorstand Diess will mit dem Ungemach seine(s)(r) Vorgänger(s) nichts mehr zu tun haben und endlich weg von schlechter Presse. Da kommt der Verjährungsablauf Ende 2018 wie gerufen.

am 15. Mai 2018 um 8:59

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Mai 2018 um 10:54:05 Uhr:

Im Urlaub, des VW-Skandals überdrüssig oder "assimiliert" (verglichen)? ;) Aber auch ich vermisse seine Beiträge.

 

Eben bei test.de gelesen:

VW-Kläger schrieb am 15.05.2018 um 00:34 Uhr:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Mai 2018 um 10:54:05 Uhr:

Zitat:

Adieu und

vielen Dank an Sie Herrn Herrmann aber auch an euch leseprobe und ASC 04 für die vielen Hinweise und Fundstellen.

Mein (2.) Prozess gegen VW ist durch einen Vergleich, den ich noch nachbessern konnte, hinfällig geworden. Einerseits ist es gut, dass der Streit nach mehr als 2 Jahren nun mit einem sehr guten Ergebnis zu Ende ist, andererseits bedaure ich alle, die nichts unternommen haben um ihren Vermögensschaden in Grenzen zu halten. Mein Anwalt sagte von Anfang an zu recht, dass diejenigen die klagen gut entschädigt werden und die anderen nichts bekommen.

Ein Trost für die Streitenden wird sein, dass spätestens nach dem I. Quartal 2019 alle dann noch anhängigen Klagen durch Vergleich beendet sein werden. Vorstand Diess will mit dem Ungemach seine(s)(r) Vorgänger(s) nichts mehr zu tun haben und endlich weg von schlechter Presse. Da kommt der Verjährungsablauf Ende 2018 wie gerufen.

danke, GENAU das vermute ich auch. :D

https://www.unzensuriert.at/.../...ist-laeuft-noch-bis-zum-20-Mai-2018

Sammelklage gegen VW-Dieselschwindel: Frist läuft noch bis zum 20. Mai 2018

Nur noch bis Sonntag den 20. Mai 2018 läuft die Frist für Anspruchsberechtigte im Zuge einer Sammelklage gegen den Volkswagen-Konzern aus dem Titel einer mutmaßlichen Manipulation bei Dieselmotoren mit Hilfe von unzulässiger Motorsteuerungs-Software. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Sammelklagen-Aktion im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums und der Arbeiterkammer gestartet. In der Sammelklage werden eine Wertminderung und Folgeschäden geltend gemacht. Unter dem Link www.verbraucherrecht.at kann man sich laut VKI als geschädigter Konsument gegen Zahlung eines Organisationskostenbeitrages von 50 Euro noch zu diesem Verfahren anmelden.

....

am 15. Mai 2018 um 12:02

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Mai 2018 um 07:01:42 Uhr:

Nochmal aus aktuellem Anlass:

Zusätzlich muss VW dem Kläger die Kosten zurückerstatten, die diesem zur Tieferlegung des Dieselautos entstanden sind.

...

Zusätzlich zum zuvor aus dem Urteil zitierten Text fand ich noch 2 weitere, welche mir relevant erscheinen bzgl. der Verpflichtung von VW, auch die Kosten für sonstige Aufwendungen zu übernehmen, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb des manipulierten Fahrzeugs, dessen Unterhalt und Wertsteigerung zu tun haben. Hier noch einmal alle 3 Entscheidungen zusammen:

.

LG Bayreuth, 12.05.2017 - 23 O 348/16 | Volltext:

Zitat:

In diesem Zusammenhang sind weiterhin bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für Tieferlegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 1.055,58 € sowie Finanzierungskosten für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 2.898,33 € zu berücksichtigen. Nach § 284 BGB kann der Gläubiger, wenn sein Vertragspartner wie vorliegend den Mangel des Vertragsgegenstandes aufgrund arglistiger Täuschung zu vertreten hat, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Hierzu zählen insbesondere Montagekosten zur Anpassung des Vertragsgegenstandes an die individuellen Wünsche des Käufers sowie Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a. a. O., § 284 Rn 5). Insoweit sind vorliegend für den Umbau des Fahrzeugs (Tieferlegung) 1.055,58 € angefallen. Hinsichtlich der streitigen Finanzierungskosten in Höhe von 2.898,33 € hat diese der Kläger durch die hierzu vorgelegten Bankunterlagen (Anlage K 22) und die glaubhaften Angaben bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 (bestimmungsgemäße Verwendung des betroffenen Bankdarlehens für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs) ausreichend nachgewiesen.

.

LG Aachen, 02.11.2015 - 1 O 249/14 | Volltext:

Zitat:

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 894,66 E aus §§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 284 BGB zu. Gem. § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf dem Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz statt der Leistung iSd §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen hier vor. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 exkulpieren. Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte Vermögensopfer (Palandt/Grüneberg, S 284, Rn. 5). Zu den ersetzenden Aufwendungen gehören auch Vertragskosten, wie etwa Transportkosten, Überführungs- und Zulassungskosten (BGH NJW2005, 2848). Entsprechend dieser Grundsätze ist der Kläger berechtigt die entstandenen Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu seinem Wohnsitz in Höhe von 150,00 €, die Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 50,70 €, die Kosten für die Kfz-Steuer in Höhe von 25,00 €, sowie die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 112,36 € ersetzt zu verlangen.

.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17 (beklagter VW-Vertragshändler nahm daraufhin seine Berufung zurück) | Volltext:

Zitat:

Keinen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den nach § 347 Abs: 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Verwendungen der Klägerin für ein Navigationssystem nebst Radioblenden sowie für ein abschließbares Handschuhfach. Dass es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen handelte, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, und stattdessen richtig auf eine entsprechende Bereicherung der Beklagten abgestellt, die es sodann im Anschluss an das eingeholte Gutachten gemäß § 287 ZPO in nicht zu beanstandender Art und Weise bestimmt hat. Die Beklagte verkennt bei ihrem Vorbringen bereits den rechtlichen Ausgangspunkt in § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und setzt sich unzutreffend mit § 347 Abs. 2 S. 1 BGB auseinander.

.

Was meint Ihr dazu?

am 15. Mai 2018 um 14:24

Zitat:

@dreivwbesitzer schrieb am 6. Mai 2018 um 19:04:18 Uhr:

 

Woher kommt der kleine Abzug vom NP? Habe ich was überlesen? Minimale Nutzungsentschädigung?

Abholungspaket (persönliche Abholung des Fahrzeugs in Wolfsburg)?

am 15. Mai 2018 um 14:46

LG Darmstadt, 16.01.2018 - 10 O 571/16:

Zitat:

Tenor:

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Klägerin 26.542,97 € EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.4.2016, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges [...], zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für sämtliche Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation des vorgenannten Fahrzeuges resultieren.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich seit dem 28.4.2016 im Annahmeverzug befindet.
  4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  7. Der Streitwert wird auf 34.844,00 € festgesetzt.
am 15. Mai 2018 um 14:49

Zitat:

@never_ever schrieb am 15. Mai 2018 um 10:59:39 Uhr:

Zitat:

]Adieu und

vielen Dank an Sie Herrn Herrmann aber auch an euch leseprobe und ASC 04 für die vielen Hinweise und Fundstellen.

Mein (2.) Prozess gegen VW ist durch einen Vergleich, den ich noch nachbessern konnte, hinfällig geworden. Einerseits ist es gut, dass der Streit nach mehr als 2 Jahren nun mit einem sehr guten Ergebnis zu Ende ist, andererseits bedaure ich alle, die nichts unternommen haben um ihren Vermögensschaden in Grenzen zu halten. Mein Anwalt sagte von Anfang an zu recht, dass diejenigen die klagen gut entschädigt werden und die anderen nichts bekommen.
Ein Trost für die Streitenden wird sein, dass spätestens nach dem I. Quartal 2019 alle dann noch anhängigen Klagen durch Vergleich beendet sein werden. Vorstand Diess will mit dem Ungemach seine(s)(r) Vorgänger(s) nichts mehr zu tun haben und endlich weg von schlechter Presse. Da kommt der Verjährungsablauf Ende 2018 wie gerufen.

Ich bedauere allenfalls die nicht klagenden Rechtsschutzversicherten. Bei den nicht versicherten Betroffenen würden die Vorteile eines Vergleichs sehr wahrscheinlich durch eine Kostenteilungsvereinbarung in erheblichem Umfang, wenn nicht sogar vollständig, kompensiert werden. Man müsste schon sicher sein können, seinen eigenen Zivilprozess (mit all den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls) zu gewinnen, insbesondere müsste man das Kostenrisiko für zwei Instanzen "aus der Portokasse" bezahlen können.

Ob es in diesen - umwelttechnisch - unsicheren Zeiten klug ist, sich für ein neues, hochpreisiges Auto zu entscheiden, ist eine andere Frage, die jeder für sich beantworten muss.

Habe heute vom Anwalt die Klageerwiderungen von Händler und Hersteller, sowie Termin von LG zur Güteverhandlung im späten Oktober erhalten.

Die Anwälte der Gegenseiten plädieren natürlich auf Klageabweisung, weil sie die Engel und ich der Belzebub bin und doch gar keinen Grund zur Klage hätte, da ich ja schließlich nach Kauf des gebrauchten, 3 Jahre lang scheinbar hochzufrieden das Fahrzeug gefahren habe. Klar war ich hochzufrieden, aber nachdem ich vom Betrug und den drohenden Zwangsmaßnahmen erfahren hatte, war Schluss mit Lustig und bevor mir mit dem Update das Fahrzeug verschlimmbessert würde und die Fristen davon laufen, habe ich dann eben geklagt.

Wäre die Sittenwidrigkeit seitens VW nicht gewesen, wäre ich vermutlich "bis dass der TÜV uns scheidet" glücklich und zufrieden gewesen, aber ich sehe nicht ein wegen Gemauschel zwischen Konzern und Regierung am Ende wie ein Schaf auf der Schlachtbank zu liegen.

Um es mit den Worten von Meister Yoda zu sagen: "Geduld du haben musst, junger Padawan"

Bei den Wartezeiten leider recht viel davon........

am 15. Mai 2018 um 15:16

Da Micha112233 hier vor einiger Zeit fragte...

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 7. Mai 2018 um 21:46:06 Uhr:

Mir fällt auf, dass die Feststellungsklagen gegen VW auf künftige Schäden meist abgewiesen werden, da unbegründet.

Welche Schäden können dies sein? Zählen auch die Aufwendungen für Verwaltungsgerichtverfahren (KBA, HU, Zulassungsstelle) zu dieser Schadensposition?

... hier noch einmal aus dem zuvor zitierten Urteil des LG Darmstadt:

Zitat:

Auch das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) liegt vor.

Ausreichend hierfür ist grundsätzlich, dass - wie hier - die Möglichkeit bzw. die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 9.1.2007, VI ZR 133/06; Urteil vom 24. 1. 2006, XI ZR 384/03, zitiert nach juris).

Dabei ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage gegenüber der Beklagten zu 2) in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn - wie hier - bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann, was hier im Hinblick auf eine Rückabwicklung des Vertrages bzw. eine Minderung des Kaufpreises jedenfalls grundsätzlich möglich wäre. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, zitiert nach Juris).

Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (ebenda).

Da auch im vorliegenden Fall die weitere Schadensentwicklung noch offen ist und dem Kläger unabhängig von einer Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages bzw. der Minderung des Kaufpreises weitere Nachteile drohen, sei es beispielsweise aufgrund eines vorläufigen Fahrverbots, eines Entzuges der Betriebserlaubnis oder wegen negativer steuerlicher Folgen, kann er in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht verlangen.

Was die begehrte Feststellung des Annahmevollzuges der Beklagten zu 1) betrifft, hat der Kläger im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 756, 765 ZPO ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 ZPO. Die Feststellung dient hier der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2001, VII ZR 27/00, zitiert nach Juris).

Ich kenne nicht die Klageschrift, aber die oben zitierte Aussage des LG legt zumindest nahe, dass nach dem Urteil des LG Darmstadt es nicht einmal nötig war, dass der Kläger konkret benennt, welche zukünftigen Schäden für ihn auftreten könnten. Nun gibt das Gericht selbst Beispiele an, an welche man ja selbst bei seiner Vorbereitung der Klage anknüpfen kann. Viel Erfolg! :)

Zitat:

Ob es in diesen - umwelttechnisch - unsicheren Zeiten klug ist, sich für ein neues, hochpreisiges Auto zu entscheiden, ist eine andere Frage, die jeder für sich beantworten muss.

hallo,

ich weiß auch noch nicht wie und ob es bei mir ausgeht.

weiß auch noch nicht, ob meine daten an zs übertragen werden, wenn ja, dann hab ich ein problem, ich werde zwar dagegen widerspruch einlegen (bei zs) aber mir läuft die zeit davon.

ich brauch das auto, da wir auch juli richtung urlaub machen... also absolute zwickmühle...

einerseits läuft klage über myright, andererseits zieht es sich hin-aber das war mir ja bewußt.

zum neuen auto?! ich wüßte mom. nicht mal, ob diesel oder benziner.

zweitens bin ich echt am überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre in solch "sicheren" zeiten und "vertrauensbildenden" maßnahmen seitens des staates und der konzerne, einfach ein auto zu leasen?

wenn die karre updates noch und nöcher bekommt, dann ist es so, wenn die schmedde dann die hufe hochreißt, dann wird sie wieder auf´m platz gestellt...

kostet zwar mehr, aber man ist etwas "abgesichert". wenn eben nach 3 jahren abgabe dann nix ist, umso besser, mußß sich der nachfolger mit den schäden rumärgern...

momentan ist es sehr verwirrend. am besten nen alten stinkediesel mit H kennzeichen und gut ist.

grüße

am 15. Mai 2018 um 16:07

Viel Erfolg!

 

.

Für Interessierte habe ich zur von Gerichten geschätzten Gesamtfahrleistung von diversen Fahrzeugmodellen dort etwas geschrieben:

https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?...

am 16. Mai 2018 um 10:06

Ist das hier ein interessantes Thema?

leseprobe schrieb am 15.05.2018 um 18:32 Uhr bei test.de:

Zitat:

Wertminderung/Nutzungsersatz

Hallo Herr Herrmann,

Wenn ein Gericht bei einem Fahrzeugmodell im Rahmen der Geltendmachung einer Wertminderung (aufgrund der Manipulationen) iHv 10% ausgeht, kann man dann im Rahmen der Geltendmachung einer Rückabwicklung (anderes Verfahren) zu demselben Fahrzeugmodell davon ausgehen, dass auch der Nutzen des Fahrzeugs iHv 10% geringer war und damit auch der zu berechnende Nutzungsersatz noch um 10% zu reduzieren wäre? Oder ist das eine unlogische oder juristisch unzulässige oder wenigstens unbegründete Denkweise? Danke für Ihre allgemeinen Hinweise.

test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 16.05.2018 um 08:17 Uhr als Antwort:

Zitat:

Re: Wertminderung/Nutzungsersatz

Da der Wert der Nutzungen auf der Grundlage des Kaufpreises des Autos berechnet wird, ist das eine gute Idee, finde ich. Soweit ich weiß, ist das in den VW-Skandal-Verfahren trotzdem noch nirgends Thema gewesen. Aber das kann ja noch werden...

Was haltet Ihr davon? Klingt doch plausibel...

am 16. Mai 2018 um 10:10

Und auch dieses hier könnte Futter vor Gericht werden:

Zitat:

@myinfo schrieb am 15. Mai 2018 um 22:28:58 Uhr:

Zitat:

@Flaherty schrieb am 15. Mai 2018 um 12:18:28 Uhr:

Ich hole dann nochmal meinen Post bzgl. Software-Stände und "dyno mode" versus "street mode" von gestern hoch, mit dem ich anscheinend ins Schwarze getroffen habe, wenn man sich die jüngsten Vorkommnisse so anschaut ...

Tja, und genau das ist es - mit der allerersten werksseitigen Betrugssoftware-Version aufm EDC17 (MSG) konnte es einem m.E. möglicherweise passieren, dass man bei zurückhaltender Fahrweise in den Prüfstandsmodus gekommen ist. So wurde möglicherweise das AGR stärker beansprucht als wofür es ausgelegt war. Das haben sie dann m.E. später (so ab 2012) möglicherweise mit einem Update der aber immer noch betrügerischen Software ausbedatet (vorher: erkenne Prüfstand, dann mit weiteren anderen Parametern: erkenne Realbetrieb). So war es nach meinem Verständnis jedenfalls lt. Wiko-Anlageschrift in den USA (https://www.justice.gov/opa/press-release/file/1059821/download S. 18ff.) und bei uns möglicherweise nicht anders. Würde so manches erklären ...

Auch diese Beobachtung:

 

Thema waren die zu hohen CO2-Werte der Diesel. Als die Werte bei einer ersten Messung im Labor nicht erreicht wurden, fand noch eine zweite Messung in einem anderen Labor statt. Doch dieses Mal mit einem Fahrer von VW. ...

 

Off-Sprecher im Video: "... Wieder ist VW der Auftraggeber und bringt für den Prüfstand dieses Mal gleich einen eigenen Fahrer mit. Der weiß wie man den CO2-Wert weiter senken kann. Einer der möglichen Tricks steht in diesen geheimen Unterlagen von VW. Der Pedalweggeber schaltet die Motorsteuerung um. Größer 99,9% bedeutet Gaspedal ganz durchtreten. Also Zündung an, Gaspedal ganz durchtreten und dann erst den Motor starten. ..."

 

Aus: ZDF, 13.12.16, Frontal 21 - Kungeln mit dem Staat

Der VW-Konzern musste im vergangenen Jahr Unregelmäßigkeiten bei den CO2-Katalogwerten einräumen. 800.000 Autos wären betroffen gewesen, es drohten Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe.

 

Details zu den geheimen Unterlagen von VW siehe Video ab etwa Minute 5 bzw. diesen Screenshot.

 

"Zündung an, Gaspedal ganz durchtreten und dann erst den Motor starten" = Umschaltung des Kennfelds = Umschaltung von "Alltag" (= Voreinstellung) auf "Laborprüfung".

 

Wenn dies automatisch passiert, ist es eine illegale Abschalteinrichtung, die entfernt werden muss. Wenn der Fahrer dies manuell macht, ist es ok?

:confused:

 

VG myinfo

Unglaublich, oder?

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)