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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Wenn diese zukünftig eintreten können - warum nicht?
Allerdings frage ich Dich, welche von den genannten Schäden z.B. nach einer Rückabwicklung eintreten können? Verwaltungsgerichtsverfahren? Was könnte da noch auf einen Kläger zukommen, wenn das Urteil gefällt ist? Immer noch die Zwangsstilllegung? Oder denkst Du an zeitliche Überlappungen? Es wäre durchaus möglich, dass so eine Stilllegung während des laufenden Verfahrens angeordnet wird. Wenn man sich dagegen in einem separaten Verfahren am VG wehren wollte und dabei die Kosten von meiner RSV gezahlt würden, wäre das wohl durchaus ein (zukünftiger?) Schaden, dessen Ersatz man vom Gericht feststellen lassen könnte. Aber ich spekuliere nur, sorry.
Mir fällt da eher eine mögliche Nachforderung von Kfz-Steuern ein, die ja auch von den CO2-Emissionen abhängen (und diese Emissionen sollen doch angeblich bei einigen VW Fahrzeugmodellen nicht stimmen - oder irre ich mich?).
Und wie sieht es aus mit Kosten, die dem Kläger erst nach dem Urteil einfallen, sagen wir z.B. für einen damals nach dem Kauf nachträglichen Einbau eines wertsteigernden Navi? Wären das zukünftige Schäden? Wohl nicht, denn die traten schon vorher ein.
Vielleicht gesundheitliche Langzeit-Schäden aufgrund der erhöhten NOx-Emissionen in den Fahrzeug-Innenraum?
Wäre das eine negative oder positive Feststellungsklage? Eine Sorte davon erhöht den Streitwert mehr als die andere, wenn ich mich richtig erinnere.
Was sagen Eure Anwälte zu zukünftigen Schäden und bzgl. einer damit verbundenen Feststellungsklage zusätzlich zur Leistungsklage?
Letztere geht ja vor, aber zukünftige Schäden kann der Kläger ja gerade nicht beziffern, daher müsste m.E. diese zusätzliche Feststellungsklage bzgl. Schadensersatz von zukünftigen Schäden - neben der Leistungsklage (z.B. Rückabwicklung) - begründet sein können. Das ist aber nur meine laienhafte Ansicht ohne Anspruch auf Korrektheit.
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 8. Mai 2018 um 11:49:51 Uhr:
Rückruf droht - Audi manipulierte offenbar beim A6 - Produktion gestoppt
Und:
Zitat:
@Flaherty schrieb am 08. Mai 2018 um 10:4:49 Uhr:
Abgasaffäre Audi manipulierte beliebtes Dienstwagenmodell - Produktion gestoppt
Im Dieselskandal gerät die VW-Tochter Audi immer mehr in den Fokus: Eine bislang noch unbekannte Betrugssoftware soll nach SPIEGEL-Informationen im A6 verbaut worden sein. Ein amtlicher Rückruf droht.
http://www.spiegel.de/.../...eliebtes-dienstwagenmodell-a-1206722.html
Glaubt jetzt wirklich noch jemand, dass Gerichte das nicht als Argument gelten lassen, dass das Vertrauen zwischen Händler (der wiederum auf die Hilfe der AG angewiesen ist für das Update) und Kunde zerrüttet ist und daher dem Kunden das Update nicht zugemutet werden kann? Diese Taktik der Salami-Scheiben im VW-Konzern muss doch inzwischen jeder Richterin und jedem Richter auf den Zeiger gehen - vielleicht noch nicht in Braunschweig, aber das wird auch nicht ewig so bleiben.
Noch 2 passende Kommentare aus dem anderen Thread dazu:
Zitat:
@mo_s_kNo schrieb am 08. Mai 2018 um 10:23:33 Uhr:
Auf Anfrage des SPIEGEL sagte ein Audi-Sprecher: "Die Dieselkrise ist für Audi nicht beendet. Neue Rückrufe sind nicht als Folge von Untätigkeit zu werten, sondern im Gegenteil als Ergebnis konsequenter Aufklärung."
Fast drei Jahre nach Auffliegen des Betrugs trauen die sich noch so eine Antwort zu geben.
.
Zitat:
@8Fuffi schrieb am 08. Mai 2018 um 10:42:21 Uhr:
... vorne im Büro beschlagnahmt die Staatsanwältin Beweismaterial, und hinten bei der Werkstatt wird die Betrugssoftware weiter aufgespielt als wär nix gewesen...
Das meinte ich mit "zerrüttet" und "unzumutbar". Oder liege ich falsch?
Moin,
wenn WiKo jetzt mittlerweile angeklagt wird, dann müsste nach den neuen Meldungen zum Betrug beim A6 doch Hr. Stadler heute sofort in Untersuchungshaft kommen - Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug???
Wozu gibt es den §263 StGB in dieser Bananenrepublik überhaupt?
Auf der anderen Seite redet H. Diess von mehr Ehrlichkeit. Ich nehme ihm seinen Versuch sogar ab. Ein erster Schritt wäre, den Stadler zu Ehrlichkeit zu verpflichten. Wieso wird die Forderung von Diess nur heisse Luft bleiben...
VW-Skandal: Soll Kläger aus Gemünden mürbe gemacht werden?
Ein Rentner aus Gemünden (Lkr. Main Spessart) ist ein Musterbeispiel für den schleppenden Umgang mit VW-Geschädigten, die sich nicht in die Schadensregulierung fügen wollen, die Konzern und Behörden vorschwebt. Der Unterfranke klagt als einer der ersten Betroffenen auch gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Diese ebnete hierzulande den Weg zu einer umstrittenen Mängelregulierung. Wer gegen diese Regelung klagt, hat ein Zeitproblem. Fristen für die Nachbesserung sind teilweise schon Ende 2017 ausgelaufen, vielen Autos droht die Stilllegung.
https://www.mainpost.de/.../...innen-und-Rechtsanwaelte;art768,9955050
Danke! Ein krasser Fall.
Zitat:
...
Der Besitzer eines VW-Golf fürchtet durch die Umrüstung Langzeitmängel an seinem Wagen. Willigt er aber nicht in die Nachbesserung ein, droht dem Auto der Entzug der Betriebserlaubnis. VW halte die technischen Einzelheiten des Software-Updates geheim, so dass auch ein unabhängiger Sachverständiger Fehler nie überprüfen könne.
Einsicht in technische Daten verweigert
Seinem Mandanten sei – wie der Deutschen Umwelt-Hilfe (DUH) – der Einblick in ein Gutachten dazu beim KBA verweigert worden, sagt Anwalt Thomas Schmidt. Als die DUH die Herausgabe beim Verwaltungsgericht Schleswig erzwang, wurde die Akte fast komplett aus Geheimhaltungsgründen geschwärzt – „eine Verhöhnung des Gerichts“, findet Schmidt. Im zweiten Anlauf hatte die DUH zwar Erfolg: Jetzt darf VW nur noch personenbezogene Daten schwärzen. Aber die Behörde ging in Berufung.
Volle Einsicht
Doch der Rentner verlangt Einsicht in die vollständige Akte. Gerade die Namen der verantwortlichen Personen bei VW seien wichtig für die Begründung einer Schadenersatzklage. Das gelte auch für Schäden, die durch das Nachbessern entstehen. Das Verwaltungsgericht Schleswig indes meint: Das Warten sei dem Rentner zuzumuten. Sollte sein Auto stillgelegt werden, müsse er das eben anfechten.
Persönliches Erscheinen gefordert
Schon vor seiner Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt hatte der Rentner erfahren müssen, wie schwierig der Kampf gegen den Autoriesen sein kann. Als der 90-Jährige VW verklagt hatte, ließen ihn die Anwälte des Konzerns zum Prozess im 350 Kilometer entfernten Braunschweig (nahe der Konzernzentrale in Wolfsburg) persönlich laden– obwohl vergleichbare Fälle in Gerichten quer durch Deutschland häufig nach Aktenlage entschieden worden sind. Als der Rentner erkrankte, bat er um Verschiebung. Die habe VW verweigert, so Schmidt. Als sich das Gericht der VW-Sicht anschloss, stellte der Anwalt einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Das stoppte den Prozess. „Wir hatten keine Kenntnis vom Alter und der Erkrankung des Klägers“, sagte auf Anfrage ein VW-Sprecher.
Justiz lässt sich Zeit
Seit Monaten ruht nun der Prozess des Rentners gegen VW. „Dass sich die Justiz seit Januar 2017 Zeit lässt, ist auch eine Benachteiligung meines Mandanten“, zürnt Anwalt Schmidt. Er „muss wahrscheinlich Hundert werden, um das Ende des Prozesses zu erleben – aber der hält ihn wenigstens am Leben“.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 7. Mai 2018 um 11:05:47 Uhr:
Zitat:
@dreivwbesitzer schrieb am 6. Mai 2018 um 19:04:18 Uhr:
LG Berlin-Urteil recht interessant. Woher kommt der kleine Abzug vom NP? Habe ich was überlesen? Minimale Nutzungsentschädigung?
Vermutlich aus der Tatsache von Rep-Kosten während der Nutzung, die ja zusätzlich aufgewendet und demzufolge abgezogen worden sind.
Ihr wißt aber schon, dass das dann ein Urteil wäre, wo keine Nutzungsentschädigung abgezogen wurde!!!
Und das Auto ist von 2014! Wie hat VW reagiert? Jetzt wird die Sache aber ganz, ganz heiß!
Mal was ganz anderes: Bin da einer interessanten Sache auf der Spur. Hat hier im Forum jemand in den letzten Tagen mit einem Euro 5 oder 6 Diesel, der, ganz wichtig, nicht vom VW-Konzern stammt, HU mit ASU gemacht? Könnte er mal den anonymisierten Testbericht der ASU hier einstellen?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 8. Mai 2018 um 15:42:10 Uhr:
Danke! Ein krasser Fall.
Was ist denn an diesem Fall so "krass"? Dass die Kläger / Käufer zu den Kaufmotiven (Umweltaspekte?) vom Gericht persönlich angehört werden, entspricht doch dem Regelfall.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 8. Mai 2018 um 17:10:40 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 8. Mai 2018 um 15:42:10 Uhr:
Danke! Ein krasser Fall.
Was ist denn an diesem Fall so "krass"? Dass die Kläger / Käufer zu den Kaufmotiven (Umweltaspekte?) vom Gericht persönlich angehört werden, entspricht doch dem Regelfall.
Sorry, ich empfinde es als "krass", wenn er 90-Jähriger persönlich aussagen soll, weil die VW-Anwälte das so wünschen, obwohl die Sache auch nach Aktenlage bzw. über seinen Anwalt ebenso gut hätte verhandelt werden können. Was soll denn bitteschön der alte Mann dem Gericht erzählen können, was sein Anwalt nicht vortragen kann? Und als er aufgrund von Erkrankung - in dem Alter nicht ungewöhnlich, aber höchst belastend - um Terminverlegung bat, lehnten die VW-Anwälte dies ab und das Gericht folgend ebenso. Erst ein Antrag auf Befangenheit führte wohl zu einer Art Einlekung - mit dem lahmen Erklärungsversuch, man habe von dem Alter des Klägers nichts gewusst. Wiebitte?! Und auf der anderen Seite kommen VW-Anwälte regelmäßig mit wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung und Terminverlegung um die Ecke, weil sie ja ach so viele Verfahren am Hals haben usw. usf. Mein Mitleid gilt dem 90-Jährigen, nicht den VW-Anwälten und ihrer Mandantin.
Ich emfinde den geschilderten Fall nicht "krass", sondern unglaublich unverschämt. Aber das ist nur mein persönliches Empfinden - vielleicht bin ich ja zu empfindlich. :rolleyes:
Und ganz ehrlich: Von den "Umweltaspekten" halte ich inzwischen gar nichts mehr in Bezug auf einen Vortrag vor Gericht. Forderung von Schadenersatz ggü. der VW AG aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung - und fertig. Das ist auch nur meine laienhafte Meinung und keine Empfehlung für andere Kläger, insbesondere keine Beratung.
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@dreivwbesitzer und @Udoh_2
Interessant - das Detail war mir bisher entgangen - danke!
.
Dass die Gerichtsbarkeit in Braunschweig bis auf 2 mir bekannte Urteile alle Klagen abgewiesen hat und überhaupt eine m.E. verbraucherfeindliche Linie fährt, zeigt ja auch der zuvor verlinkte Artikel über den 90-Jährigen, dessen persönliches Erscheinen - trotz Krankheit - gefordert worden war.
Was genau beim LG und auch OLG in Braunschweig sonst noch vor sich geht - darüber kann man nur spekulieren. Aber angesichts der vielen, regelmäßigen Terminabsagen bzw. -aufhebungen vermute ich, dass auch dort sicherlich einige Vergleiche stattgefunden haben - siehe jüngste Kommentare bei test.de:
ASC04 schrieb am 08.05.2018 um 08:07 Uhr:
Zitat:
OLG Braunschweig – Verhandlungstermine abgesagt
Die ursprünglich am 8. Mai 2018 vorgesehenen Verhandlungstermine des Oberlandesgerichts Braunschweig in den Verfahren 7 U 62/17 (LG Braunschweig 4 O 575/16), 7 U 92/17 (LG Braunschweig 11 O 3829/16) und 7 U 112/17 (LG Braunschweig 4 O 2452/15) sind aufgehoben worden:
Der im Verfahren 7 U 159/17 (LG Braunschweig 11 O 4090/16) auf den 31. Mai 2018 bestimmte Verhandlungstermin findet ebenfalls nicht statt. Die Klägerseite hat jeweils die Berufung zurückgenommen.
Am 8.5.18 sollen noch folgende Verhandlungen stattfinden:
Dienstag, 8. Mai 2018, 12:30 Uhr - Az.: 7 U 78/17 (LG Braunschweig 11 O 3705/16) -
Dienstag, 8. Mai 2018, 12:30 Uhr - Az.: 7 U 90/17 (LG Braunschweig 8 O 1633/16) -
ASC04 schrieb am 08.05.2018 um 09:39 Uhr:
Zitat:
OLG Braunschweig - Nachtrag
Kurzer Nachtrag: Mit Pressemitteilung vom 8.5.18 wurde mitgeteilt, dass auch die beiden letzten für heute terminierten Verhandlungen aufgehoben wurden.
Die am 8. Mai 2018 um 12.30 Uhr vorgesehenen Verhandlungstermine des Oberlandesgerichts Braunschweig in den Verfahren 7 U 78/17 (LG Braunschweig 11 O 3705/16) und 7 U 90/17 (LG Braunschweig 8 O 1633/16) sind aufgehoben worden.
Das OLG Nürnberg hatte den Mangel bestätigt, aber die Klage wegen zu kurzer Frist doch abgewiesen. Es wurde die Revision zugelassen. Wir hatten das hier schon, aber hier noch schnell der Link mit weiteren Nachweisen bei Dejure:
LG Ansbach, 20.01.2017 - 2 O 755/16 =>
OLG Nürnberg, 24.04.2018 - 6 U 409/17 -
Man kann sich dort vormerken, wenn die OLG-Urteilsbegründung vorliegt. Ob es hier noch zum BGH geht? Wohl eher kommt ein Vergleich zustande.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 8. Mai 2018 um 17:14:12 Uhr:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 8. Mai 2018 um 17:10:40 Uhr:
Was ist denn an diesem Fall so "krass"? Dass die Kläger / Käufer zu den Kaufmotiven (Umweltaspekte?) vom Gericht persönlich angehört werden, entspricht doch dem Regelfall.
Sorry, ich empfinde es als "krass", wenn er 90-Jähriger persönlich aussagen soll, weil die VW-Anwälte das so wünschen, obwohl die Sache auch nach Aktenlage bzw. über seinen Anwalt ebenso gut hätte verhandelt werden können. Was soll denn bitteschön der alte Mann dem Gericht erzählen können, was sein Anwalt nicht vortragen kann? Und als er aufgrund von Erkrankung - in dem Alter nicht ungewöhnlich, aber höchst belastend - um Terminverlegung bat, lehnten die VW-Anwälte dies ab und das Gericht folgend ebenso. Erst ein Antrag auf Befangenheit führte wohl zu einer Art Einlekung - mit dem lahmen Erklärungsversuch, man habe von dem Alter des Klägers nichts gewusst. Wiebitte?! Und auf der anderen Seite kommen VW-Anwälte regelmäßig mit wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung und Terminverlegung um die Ecke, weil sie ja ach so viele Verfahren am Hals haben usw. usf. Mein Mitleid gilt dem 90-Jährigen, nicht den VW-Anwälten und ihrer Mandantin.
Ich emfinde den geschilderten Fall nicht "krass", sondern unglaublich unverschämt. Aber das ist nur mein persönliches Empfinden - vielleicht bin ich ja zu empfindlich. :rolleyes:
Na ja, die Klagebegründung wird ja immer auch von der Behauptung getragen, dass der Kläger über eine Tatsache getäuscht worden ist. Das Vorliegen einer "Täuschungshandlung" ist vom Gericht zu prüfen. Es geht dabei um die Frage, worüber bei Abschluss des Kaufvertrags gesprochen wurde und was sich der Käufer dabei so vorgestellt hat. Schließlich haben die Klägeranwälte dieses Fass jeweils auf geschätzten 20 von 1000 Seiten per copy and paste aufgemacht, also dürfen sich ihre Mandanten nicht wundern, wenn sie dazu vom Gericht persönlich befragt und zudem etwa vorhandene Zeugen gehört werden.
Es gibt tatsächlich eine - sehr, sehr - geringe Anzahl von Einzelfällen, in denen die Kläger von der Abschalteinrichtung wussten und dies zum Anlass nahmen, den Kaufpreis ordentlich herunterzuhandeln. Dies kam erst bei der Anhörung durch das Gericht heraus, in der Klagebegründung stand davon nix.
M.E. hätte es klägerseits völlig ausgericht vorzutragen, dass das Vorhandensein der Abschalteinrichtung von VW verschwiegen wurde und die Kläger die streitbetroffenen Fahrzeuge bei - rechtlich erforderlicher - Offenlegung des wahren Sachverhalts nicht gekauft hätten. Wenn ein Fahrzeug nicht direkt von VW, sondern von einem Händler gekauft wurde, ändert dies an der Anspruchssituation nichts. VW hat sich der unwissenden Händler als "dolose Werkzeuge" bedient, um die Taten zu begehen. Das nennt sich Betrug in mittelbarer Täterschaft. Eigentlich ganz einfach ...
Genau. Und da ich nicht weiß, ob der 90-jährige Kläger bzw. dessen Anwalt es nicht so knapp und bündig auf den Punkt gebracht haben, gehe ich - in dubio pro reo (ist hier zwar Zivilrecht, aber egal ;)) - einfach einmal davon aus und empfinde das Herschleppen eines solch alten Mannes für eine persönliche Aussage (statt aufgrund der Aktenlage) für völlig überzogen. Aber ok, ich weiß nicht, ob er nicht doch auf die tollen Umwelteigenschaften etc. zu sprechen kommen sollte. ;)
Ansonsten stimme ich Deinem Kommentar von eben voll zu. :)
Eins noch:
Zitat:
VW hat sich der unwissenden Händler als "dolose Werkzeuge" bedient, um die Taten zu begehen. Das nennt sich Betrug in mittelbarer Täterschaft. Eigentlich ganz einfach ...
Hat sich VW nicht auch der Kunden als "dolose Werkzeuge" bedient, um die Taten zu begehen? Nämlich Taten der Umweltverschmutzung? Hätte das irgendeine Konsequenz?
Und was hältst Du von der gestern gestellten Frage nach den Feststellungsklagen (nebem Leistungsklagepunkten) in Bezug auf zukünftige Schäden, welche VW ersetzen soll? Welche Schäden könnten das sein? Wie müsste man das vortragen, damit diese Forderungen nicht abgewiesen werden? Wäre z.B. die Forderung auf Feststellung, dass VW zukünftige Schäden wie z.B. Kfz-Steuer-Nachforderungen zahlen muss, denkbar? Oder eher an den Haaren herbeigezogen? Es geht nicht um "Gewinnmaximierung", sondern darum, sich vor unliebsamen Überraschungen schadlos zu halten, die mit dem Betrug zusammenhängen (wenn auch heute noch nicht absehbar, aber später in kausalen Zusammenhang gebracht werden können). Danke!
Kommentar zum neuen Skandal beim Audi A6:
http://m.spiegel.de/.../...t-staatlicher-unterstuetzung-a-1206786.html
Welches Gericht kann denn jetzt noch ernsthaft glauben, Corporate Governance, Compliance und Controlling im VW-Konzern wären vorhanden und würden funktionieren und überwacht? Herr Diess hat einen riesigen, dampfenden Augias-Stall auszumisten. Man kann nur hoffen, dass er nicht zum Inventar gehört.
Folgende Entscheidung könnte für die Diskussion des substantiierten Vorbringens durch den Kläger und die möglicherweise eintretende Beweislastumkehr interessant sein:
BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15
§ 826 BGB, § 138 ZPO
Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem Bevollmächtigten getroffenen Schmiergeldabrede: Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers; sekundäre Darlegungslast des Beklagten; Verwertung des der Klage zur Schlüssigkeit verhelfenden Vorbringens des Beklagten
Leitsätze
- Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.
- Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.
- Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.
Siehe auch Kommentierung bei Juris.
Unerwartet hat sich die "Diesel-Thematik" und der "VW-Abgasskandal" für mich persönlich erledigt. Mehr kann ich hierzu nicht schreiben.
Wünsche alle anderen noch viel Erfolg und Kraft in der Sache.
Peace
Zitat:
@Fargrin schrieb am 9. Mai 2018 um 14:51:54 Uhr:
Unerwartet hat sich die "Diesel-Thematik" und der "VW-Abgasskandal" für mich persönlich erledigt. Mehr kann ich hierzu nicht schreiben.
Wünsche alle anderen noch viel Erfolg und Kraft in der Sache.
Peace
Gratuliere ;)