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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 9. März 2018 um 08:28:53 Uhr:
[
Findet Ihr die Argumentation von RA Dr. Felling etwa überzeugend (siehe Link)?
Das ist doch mittlerweile überholt bzw. Gesetz - guckst Du § 475 Abs. 3 BGB zu Verbrauchsgüterkauf.
Darum ist ja die Mängelrüge der „Königsweg“ auf der Rechtsfolgenseite.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 9. März 2018 um 08:41:15 Uhr:
Das ist doch mittlerweile überholt bzw. Gesetz - guckst Du § 475 Abs. 3 BGB zu Verbrauchsgüterkauf.
Darum ist ja die Mängelrüge der „Königsweg“ auf der Rechtsfolgenseite.
Mich brauchst Du davon nicht zu überzeugen. Wer aber von Europa-Recht spricht, der kann nur meinen, dass die deutsche Rechtslage gegen höherrangiges Recht verstößt (Verbraucherschutz-Richtlinie). Um diese Behauptung zu widerlegen, muss man sich mal den Grundsatz von Treu und Glauben vergegenwärtigen, der - als allgemeiner Rechtsgrundsatz - auch im Europäischen Recht gilt. Diese Argumentation führt dann zu der Erkenntnis, dass § 475 Abs. 3 BGB eben nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Nicht, dass ein falscher Eindruck über mich entsteht (wobei es mir auch egal ist ;)):
Ich mache mir den Wortlaut von myright nicht zu eigen, und es hat mich bisher auch nicht überzeugt. Ich stimme außerdem zu, dass der Gebrauch eines vom VW-Skandal betroffenen Fahrzeugs (welches vollumfänglich nutzbar war!) einen Vorteil darstellt, welchen der Käufer/Nutzer ggü. dem Verkäufer "ausgleichen" muss.
Mich stört indes (da hört für mich die "Gerechtigkeit" auf), dass VW (vor allem als Konzern) es durch bewusste Verschleppungstaktik schafft, dass der Nutzungsersatz stetig steigt und damit ein bereits begonnener Prozess am Ende unwirtschaftlich für den Kläger wird. Außerdem frage ich, welchen Nutzen ein Fahrzeug hat, sobald Fahrverbote gelten? Mir ist dabei klar, dass man diese Fahrverbote für Diesel allgemein nicht einfach so mit dem Verschulden von VW in einen Topf werfen kann. Aber ich bin ja nur Laie, und daher werdet Ihr mir bitte meinen Mangel an juristisch sauberer Argumentation verzeihen. ;)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. März 2018 um 09:03:49 Uhr:
Nicht, dass ein falscher Eindruck über mich entsteht (wobei es mir auch egal ist ;)):
Ich mache mir den Wortlaut von myright nicht zu eigen, und es hat mich bisher auch nicht überzeugt. Ich stimme außerdem zu, dass der Gebrauch eines vom VW-Skandal betroffenen Fahrzeugs (welches vollumfänglich nutzbar war!) einen Vorteil darstellt, welchen der Käufer/Nutzer ggü. dem Verkäufer "ausgleichen" muss.
Mich stört indes (da hört für mich die "Gerechtigkeit" auf), dass VW (vor allem als Konzern) es durch bewusste Verschleppungstaktik schafft, dass der Nutzungsersatz stetig steigt und damit ein bereits begonnener Prozess am Ende unwirtschaftlich für den Kläger wird. Außerdem frage ich, welchen Nutzen ein Fahrzeug hat, sobald Fahrverbote gelten? Mir ist dabei klar, dass man diese Fahrverbote für Diesel allgemein nicht einfach so mit dem Verschulden von VW in einen Topf werfen kann. Aber ich bin ja nur Laie, und daher werdet Ihr mir bitte meinen Mangel an juristisch sauberer Argumentation verzeihen. ;)
So weit so gut; es verbleibt iimmer noch die aus dem Kapital durch den Verkäufer gezogene Nutzung dagegen aufzurechnen, wenn sie denn in der Klage mit erwähnt/beantragt wurde.
Es stellt sich im Fall des Annahmeverzuges durch den Verkäufer die Frage ob nicht der KM-Stand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges zu berücksichtigen wäre, um damit aufzurechnen und damit auch die "Verschleppung" zu unterbinden.
Nur eine Idee, die sicherlich aus Gründen der Prozessökonomie durchaus sinnvoll erscheint.
Schönes WE
Ja, das haben viele Kläger analog beim "Widerufsjoker" und entsprechenden Klagen gegen Banken versucht: Es sollte ab Annahmeverzug kein weiterer Zinsschaden des Klägers entstehen, d.h. es sollte ab dann nur noch der marktübliche Zinssatz (geschätz anhand der einschlägigen Zinsreihen "SUD..." der Deutsche Bundesbank) geschuldet werden, oder - wenn der Kläger nachweisen konnte, dass er die Restvaluta aus eigenen Mitteln ablösen konnte und daher keinen Bedarf für eine Anschlussfinanzierung (zu welchen Konditionen auch immer) - sogar gar keine Zinsen mehr auf die Restvaluta schulde. Grund war eben, dass die Banken durch deren Verschleppungstaktik sich weiterhin bei den Kunden bedienten. Es gab Gerichte, welche dieser Argumentation folgten (keine Zinsen), es gab welche, die wenigstens den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung marktüblichen Zinssatz anrechneten und es gab auch welche, die den im Vertrag Jahre zuvor festgelegten Zinssatz weiterhin geltend machten. Letzteres wurde - soweit ich mich richtig erinnere - aber vom BGH verworfen. Sorry für diesen "Ausflug".
Zurück zu VW:
Man könnte natürlich so argumentieren, also dass ab Annahmeverzug eine weitere Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr zu Lasten des Klägers geht, dieser also nur für die von ihm mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahrenen km bis zum Annahmeverzug Nutzungsersatz leisten muss. Aber das bleibt wohl nur ein laienhafter Wunsch ohne jegliche juristische Grundlage - denn solange der Kunde mit dem Fahrzeug fahren kann und damit fährt(!), hat er ja einen Nutzen davon. Da wird es wohl nur sehr wenige Richter geben, die das anders sehen. Vor allem wird dies einer Prüfung vor einem OLG (oder am Ende gar vor dem BGH) nicht standhalten - auch wenn es sich viele Kläger wünschen.
Ein Ausweg könnte aber folgendes sein (kneift micht, falls ich irre ;)):
Der Kläger kauft ein neues Fahrzeug und lässt das streitgegenständliche stehen (meldet es ggf. auch ab, um Kfz-Steuern und Versicherung zu sparen). Dann fällt auch kein (weiterer) Nutzungsersatz mehr an. Das hilft denen natürlich nichts, die bereits sehr viele km gefahren sind. Wer für den Neukauf einen Kredit aufnehmen muss, könnte(?) ggf. die damit verbundenen Kosten (Zinsen) als Schaden geltend machen und von VW Ersatz dafür fordern. Das ist evtl. nur meine Fantasie und entbehrt wiederum jeglicher juristischer Grundlage, aber ich kann mir vorstellen, dass hier durchaus Raum für Verhandlungen wäre (wenn man kein Urteil will/benötigt/bekommt). Denn zwar beteuert VW immer wieder, die Fahrzeuge seien fahrbereit, aber man kann argumentieren, dass das Aufspielen des Updates wichtige Beweismittel vernichtet, man daher das Fahrzeug nicht mehr fahren kann, weil dann ohne Update die Zwangsstilllegung droht, und daher musste man sich eben ein neues/gebrauchtes Fahrzeug kaufen und dafür einen Kredit mit x€ Zinsen aufnehmen. Das erscheint mir dann nicht sonderlich abwegig und gierig.
Was meint Ihr?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. März 2018 um 10:52:50 Uhr:
Was meint Ihr?
1. ... solange der Kunde mit dem Fahrzeug fahren kann und damit fährt(!), hat er ja einen Nutzen davon.
--> So ist es
2. ... Der Kläger kauft ein neues Fahrzeug und lässt das streitgegenständliche stehen (meldet es ggf. auch ab, um Kfz-Steuern und Versicherung zu sparen).
--> Dadurch entstehen Kosten, die man nur ersetzt bekommt, wenn VW zum Ersatz bereit ist oder dazu rechtskräftig verurteilt wird. Es müsste sich um "notwendige Aufwendungen" handeln, d.h. um solche die, auch in Anbetracht des Klageziels und der Erfolgsaussicht, wirtschaftlich vernünftig sind.
3. ... man kann argumentieren, dass das Aufspielen des Updates wichtige Beweismittel vernichtet, man daher das Fahrzeug nicht mehr fahren kann, weil ohne Update die Zwangsstilllegung droht, und daher musste man sich eben ein neues/gebrauchtes Fahrzeug kaufen und dafür einen Kredit mit x€ Zinsen aufnehmen. Das erscheint mir dann nicht sonderlich abwegig und gierig.
--> o.k., nicht abwegig, aber juristisch sind diese Kosten im Lichte der Schadenminderungspflicht des Geschädigten zu betrachten - Einzelfallfrage, ggf. verliert der Kläger nicht nur die Klage, sondern bleibt auch noch auf den Mehrkosten dieser Vorgehensweise sitzen!
Mein Gedanke: Warum beginnt eigentlich kein Betroffener den Tanz mit VW mit einem Antrag auf Durchführung des (selbständigen) Beweisverfahrens? Man könnte z.B. durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen, dass
1. das verfahrensbetroffene VW-Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung, also "vor" dem Aufspielen des Updates, die in der Typgenehmigung vorausgesetzten Grenzwerte der Euro 5 - Norm für Diesel-Pkw nicht einhält
2. das Fahrzeug auch "nach" dem Aufspielen des Updates die in der Typgenehmigung vorausgesetzten Grenzwerte der Euro 5 - Norm für Diesel-Pkw nicht einhält
3. das Aufspielen des Updates den Kraftstoffverbrauch im Stadtverkehr, auf der Landstraße sowie im Drittel-Mix um jeweils mehr als 10% erhöht
4. das Aufspielen des Updates die Haltbarkeit des AGR-Systems um mindestens 10% der durchschnittlichen Haltbarkeit dieses Bauteils herabsetzt
5. das Fahrzeug allein durch die Betroffenheit von dem VW-Abgasskandal bereits einen Marktwertverlust von mindestens 15% erleidet
6. das Fahrzeug durch das Aufspielen des Updates einen weiteren Marktwertverlust von mindestens 15% des Kaufpreises erleidet
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. März 2018 um 09:03:49 Uhr:
... Mich stört indes (da hört für mich die "Gerechtigkeit" auf), dass VW (vor allem als Konzern) es durch bewusste Verschleppungstaktik schafft, dass der Nutzungsersatz stetig steigt und damit ein bereits begonnener Prozess am Ende unwirtschaftlich für den Kläger wird. ...
Um die Wahrscheinlichkeit dieser "schicksalhaften Entwicklung" als Folge zulässiger Prozesstaktik "der Pfeffersäcke" vorauszusehen, muss man kein Überflieger sein.
Ich erinnere mich an einen Zivilprozess in Hamburg, durch zwei Instanzen, mit einer Gesamtverfahrensdauer von etwas über 7 Jahren. Obwohl das Verfahren (nur) durch einen Vergleich beendet wurde, musste die Beklagte (Versicherung) allein an Prozesskosten über 68.000 € übernehmen. Der Kläger hat den Rest von über 30.000 € getragen und etwa 270.000 € bekommen. Wenn Verfahren diese Dimension haben, lohnt sich das hartnäckige Klagen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, bei 5stelligen oder geringeren Streitwerten nur "vielleicht" und im Einzelfall, es sei denn, man hat die Solidargemeinschaft der Rechtsschutzversicherten im Rücken.
Wer sich gegen Wirtschaftsmächte auflehnt, muss das Echo nicht nur richtig einschätzen, sondern auch wirtschaftlich, seelisch und körperlich verkraften können. ;)
Zitat:
Wer sich gegen Wirtschaftsmächte auflehnt, muss das Echo nicht nur richtig einschätzen, sondern auch wirtschaftlich, seelisch und körperlich verkraften können. ;)
Das war genau meine Überlegung, warum ich mich für myright entschieden habe. Trotz bestehender Rechtschutzversicherung waren mir die Risikien (zeitlich, organisatorisch, etc.) anfangs zu hoch. Aber bei der aktuellen Strategie von myright bin ich mir unsicher....
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 9. März 2018 um 14:26:47 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. März 2018 um 10:52:50 Uhr:
Was meint Ihr?
1. ... solange der Kunde mit dem Fahrzeug fahren kann und damit fährt(!), hat er ja einen Nutzen davon.
--> So ist es
2. ... Der Kläger kauft ein neues Fahrzeug und lässt das streitgegenständliche stehen (meldet es ggf. auch ab, um Kfz-Steuern und Versicherung zu sparen).
--> Dadurch entstehen Kosten, die man nur ersetzt bekommt, wenn VW zum Ersatz bereit ist oder dazu rechtskräftig verurteilt wird. Es müsste sich um "notwendige Aufwendungen" handeln, d.h. um solche die, auch in Anbetracht des Klageziels und der Erfolgsaussicht, wirtschaftlich vernünftig sind.
3. ... man kann argumentieren, dass das Aufspielen des Updates wichtige Beweismittel vernichtet, man daher das Fahrzeug nicht mehr fahren kann, weil ohne Update die Zwangsstilllegung droht, und daher musste man sich eben ein neues/gebrauchtes Fahrzeug kaufen und dafür einen Kredit mit x€ Zinsen aufnehmen. Das erscheint mir dann nicht sonderlich abwegig und gierig.
--> o.k., nicht abwegig, aber juristisch sind diese Kosten im Lichte der Schadenminderungspflicht des Geschädigten zu betrachten - Einzelfallfrage, ggf. verliert der Kläger nicht nur die Klage, sondern bleibt auch noch auf den Mehrkosten dieser Vorgehensweise sitzen!
Mein Gedanke: Warum beginnt eigentlich kein Betroffener den Tanz mit VW mit einem Antrag auf Durchführung des (selbständigen) Beweisverfahrens? Man könnte z.B. durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen, dass
1. das verfahrensbetroffene VW-Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung, also "vor" dem Aufspielen des Updates, die in der Typgenehmigung vorausgesetzten Grenzwerte der Euro 5 - Norm für Diesel-Pkw nicht einhält
2. das Fahrzeug auch "nach" dem Aufspielen des Updates die in der Typgenehmigung vorausgesetzten Grenzwerte der Euro 5 - Norm für Diesel-Pkw nicht einhält
3. das Aufspielen des Updates den Kraftstoffverbrauch im Stadtverkehr, auf der Landstraße sowie im Drittel-Mix um jeweils mehr als 10% erhöht
4. das Aufspielen des Updates die Haltbarkeit des AGR-Systems um mindestens 10% der durchschnittlichen Haltbarkeit dieses Bauteils herabsetzt
5. das Fahrzeug allein durch die Betroffenheit von dem VW-Abgasskandal bereits einen Marktwertverlust von mindestens 15% erleidet
6. das Fahrzeug durch das Aufspielen des Updates einen weiteren Marktwertverlust von mindestens 15% des Kaufpreises erleidet
So etwas in der Art ist in Planung ... ;-)
Bei dem Begriff "Sammelklage" im Zusammenhang mit dem VW-Abgas-Skandal werde ich immer stutzig.
Der Gedanke scheint zu sein, dass Betroffene ihre Ansprüche an einen sog. Treuhänder abtreten und dieser die Klagen aus abgetretenem Recht im eigenen Namen erhebt (treuhänderische Abtretung mit Einziehungsermächtigung). Soweit ich es weiß, ist die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen dann nicht mehr im Boot.
Zu Prüfen ist, ob die Abtretung von Schadensersatzansprüchen (Verschlechterung der finanzierten und in diesem Zusammenhang sicherungsübereigneten Sache) bei darlehnsfinanzierten Pkw nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Ich habe mich auch schon mit Banken angelegt, und dabei war es nicht um Peanuts gegangen (auch über Jahre - tolle Geldanlage mit Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz :D). Über den Ausgang gibt es nichts zu verlautbaren, aber ich kann sagen, dass ich nie schlechte Träume hatte. :)
Zu VW und der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hatte ich mit einem Fachmann gesprochen. Nach Abwägung waren wir zum Schluss gekommen, den Tanz zu umgehen und direkt Klage zu erheben.
In der Klageschrift kann man ja bzgl. eigener Behauptungen als Beweis ein Sachverständigen-Gutachten anführen. Ob der Richter dem folgt, muss man so oder so abwarten.
Wobei ich mich gerade auch frage, wie man ein selbstständiges Beweisverfahren wohl begründen wollte...? Das geht ja nicht „nur mal so“.
Wobei ich jetzt sowieso kein großer Freund davon bin. Da man die Beweisfragen selber mitbringen muss, besteht halt eine ziemliche Gefahr, erst im anschließenden Prozess festzustellen, dass die entscheidende Frage fehlte. Aber jeder Jeck ist anders ;-)
Na ja, zumindest bei Schadensersatzansprüchen greift § 485 Abs. 2 ZPO. Die Parteien streiten um den Zustand eines Pkw bzw. um das Vorhandensein eines Mangels und seiner Auswirkungen.
Fraglich kann sein, ob der Vergleich "mit und ohne Update" in einem Beweisverfahren vorab geklärt werden kann. Unzulässige Ausforschung oder nach dem reinen Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO kein konkret geregelter Fall? Manche Richter legen die Vorschrift weit aus, andere aber auch eng.
Stimmt schon, nicht ganz risikolos!
Zitat:
@oliw_de schrieb am 9. März 2018 um 15:02:31 Uhr:
Das war genau meine Überlegung, warum ich mich für myright entschieden habe. Trotz bestehender Rechtschutzversicherung waren mir die Risikien (zeitlich, organisatorisch, etc.) anfangs zu hoch. Aber bei der aktuellen Strategie von myright bin ich mir unsicher....
Du kannst eh nur abwarten,(so wie ich auch) bis Myright damit durch ist.
Entweder So...oder So.
Hast deine Rechte abgetreten an Myright.
Ich fahre die Karre, solange sie läuft. (Erst mal 2 Jahre, denn TÜV ist neu)
Mal sehen wie weit Myright dann ist.
Verkaufen ist momentan nicht drin wegen Wertverfall Diesel und speziell Euro 5 Betrugsfahrzeug.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 9. März 2018 um 15:24:43 Uhr:
Bei dem Begriff "Sammelklage" im Zusammenhang mit dem VW-Abgas-Skandal werde ich immer stutzig.
Der Gedanke scheint zu sein, dass Betroffene ihre Ansprüche an einen sog. Treuhänder abtreten und dieser die Klagen aus abgetretenem Recht im eigenen Namen erhebt (treuhänderische Abtretung mit Einziehungsermächtigung). Soweit ich es weiß, ist die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen dann nicht mehr im Boot.
Zu Prüfen ist, ob die Abtretung von Schadensersatzansprüchen (Verschlechterung der finanzierten und in diesem Zusammenhang sicherungsübereigneten Sache) bei darlehnsfinanzierten Pkw nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
M.W. ist dcie Abtretung einer Forderung an einige Kriterien gebunden:
Der wichtigste Punkt ist hier, dass die Forderung tatsächlich existiert und über die Abtretung ein (auch formloser) Vertrag existiert.
Dazu gehört natürlich auch, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu informieren und ihm mitzuteilen, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Inhaber der Abtretung zu leisten sind. Sollte der Schuldner an den ursprünglichen Gläubiger zahlen, wirkt dies nicht als schuldbefreiend und hat ggf. zur Folge, dass noch einmal gezahlt werden muss.
Der Schuldner muss auch einer Abtretung nicht zustimmen, damit wäre dieses Modell wirkungslos.
Etliche Inkassobüros nutzen diese Form der "Beitreibung" dafür, Einverständnis beim Schuldner einzuholen, ohne dass die Hinweise erwähnt werden und ggf. mit dem Einverständnis gleichzeitig eine Änderung des Gerichtsstandes einhergeht.
Die Forderung zu "verkaufen" obwohl GegenforderungenEinwände gegen die Forderung bestehen wird zwar immer wieder versucht und auch mit der entsprechenden Drohkulisse grossenteils durchgesetzt; dies ist rechtswidrig, nur wenn daraufhin bereits gezahlt ist, ist das Geld weg.
Lässt sich auch in WIKIPEDIA nachlesen, dürfte aber etwas schwierig zu verstehen sein.
Also vorsicht vor Abtretungen, insbesondere ohne Beratung.
Schönes WE