- Startseite
- Forum
- Auto
- Volkswagen
- Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
Ähnliche Themen
15458 Antworten
https://www.news38.de/.../...Diesel-Amarok-darf-weiter-fahren.html?...
Zitat:
Signalwirkung
Laut "Spiegel Online" bedeutet das Urteil, dass das Argument, dass drei Jahre nach dem Dieselskandal keine Dringlichkeit mehr bestehe, sich auf alle Fahrzeuge auslegen lasse. So wird dieses Urteil für alle betroffenen Dieselfahrer interessant und macht dem Kraftfahrt-Bundesamt einen Strich durch die Rechnung.
Das stimmt so nicht, wie hier schon geschrieben wurde.
KBA wird dir drohen deine Daten an die Zulassungsstelle zu geben.
Dann bekommst du Post von der Zulassungsstelle mit kurzfristiger Androhung von Zwangsstilllegung.
Ob TÜV oder kein TÜV spielt dabei keine Rolle.
https://www.skodacommunity.de/attachments/img_2846-2-jpg.128989/
Wie will das KBA die Angaben, über die postalischen Vorgänge der Hersteller und die eigenen und dann noch den Zugang beweisen?
Geht nicht; besonders dann nicht, wenn der Empfänger bestreitet!!
Gerichtsfest ist etwas völlig anderes!
Nur mal als anregender Hinweis.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 4. März 2018 um 09:41:35 Uhr:
Wie will das KBA die Angaben, über die postalischen Vorgänge der Hersteller und die eigenen und dann noch den Zugang beweisen?
Das stimmt , aber mir ist der Nutzen nicht ganz klar. Denn auf keines dieser Schreiben kommt es doch wirklich an. Das ist alles nur Vorgeplänkel ohne echte rechtliche Relevanz.
Wichtig ist m.E. nur die Stillegungsverfügung der Zulassungsstelle bzw. die Androhung der Stillegung, welche mit Sicherheit zugestellt werden wird.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 4. März 2018 um 11:16:08 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 4. März 2018 um 09:41:35 Uhr:
Wie will das KBA die Angaben, über die postalischen Vorgänge der Hersteller und die eigenen und dann noch den Zugang beweisen?
Das stimmt , aber mir ist der Nutzen nicht ganz klar. Denn auf keines dieser Schreiben kommt es doch wirklich an. Das ist alles nur Vorgeplänkel ohne echte rechtliche Relevanz.
Wichtig ist m.E. nur die Stillegungsverfügung der Zulassungsstelle bzw. die Androhung der Stillegung, welche mit Sicherheit zugestellt werden wird.
Hat jemand schon so eine bekommen? Mit PZU?
Mir ist kein solcher Fall bekannt.
.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. März 2018 um 09:41:28 Uhr:
https://www.news38.de/.../...Diesel-Amarok-darf-weiter-fahren.html?...
Zitat:
Signalwirkung
Laut "Spiegel Online" bedeutet das Urteil, dass das Argument, dass drei Jahre nach dem Dieselskandal keine Dringlichkeit mehr bestehe, sich auf alle Fahrzeuge auslegen lasse. So wird dieses Urteil für alle betroffenen Dieselfahrer interessant und macht dem Kraftfahrt-Bundesamt einen Strich durch die Rechnung.
.
PS:
Aus der Presseinfo der Kanzlei:
https://www.presseportal.de/pm/105254/3881375
Zitat:
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 12 K 16702/17 hat mit Beschluss vom 26.02.2018 den sofortigen Vollzug einer Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen manipulierten VW Amarok, bei dem das Softwareupdate von VW bisher nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt.
...
Sämtliche Kosten des Verfahrens hat das Landratsamt außerdem zu tragen.
.
Presseinfo des VG Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17):
http://www.vgkarlsruhe.de/.../
Zitat:
Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.
Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gewährt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen.
Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, so dass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.
Der Beschluss vom 26.02.2018 (12 K 16702/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.
.
Dejure:
.
Sehr schöne, deutliche Begründung, wenn auch nur in Form einer Presseinfo. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das Landratsamt gegen den Beschluss etwas unternehmen wird. Aber es wäre evtl. gar nicht schlecht, wenn der Verwaltungsgerichtshof sich damit beschäftige.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 4. März 2018 um 11:16:08 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 4. März 2018 um 09:41:35 Uhr:
Wie will das KBA die Angaben, über die postalischen Vorgänge der Hersteller und die eigenen und dann noch den Zugang beweisen?
Das stimmt , aber mir ist der Nutzen nicht ganz klar. Denn auf keines dieser Schreiben kommt es doch wirklich an. Das ist alles nur Vorgeplänkel ohne echte rechtliche Relevanz.
Wichtig ist m.E. nur die Stillegungsverfügung der Zulassungsstelle bzw. die Androhung der Stillegung, welche mit Sicherheit zugestellt werden wird.
M.E. besteht die Notwendigkeit der Behörde darin, dass von ihr gerichtsfest bewiesen wird, da die sowohl die für die Rückrufaktion vorgesehenen Fristen erst ab Zugang und dieses Prozedere auch für das KBA-Schreiben gilt bzw. gültig sein können.
Die diesbezüglichen Angaben im KBA-Schreiben gehen lediglich von Mutmassungen, auf Grund der Aussagen der Betrüger aus und nicht von belegbaren Tatsachen.
Damit liesse sich sicherlich die Terminslage für den Fahrzeughalter zumindestens schon einmal um xx Tage, Wochen, Monate und im Extremfall um 1,5 Jahre vom Zugang eines nachweisbaren Erhalts verlängern.
Damit wären für diesen Zeitraum die Zulassungsstellen ohnehin aussen vor, da ja wohl die rechtliche Grundlage fehlen wird.
Gruss
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 4. März 2018 um 14:24:37 Uhr:
Damit wären für diesen Zeitraum die Zulassungsstellen ohnehin aussen vor, da ja wohl die rechtliche Grundlage fehlen wird.
Nicht ganz: Wenn die betroffenen Fahrzeuge zu lange ohne gültige HU herumfahren bzw. die Prüfstellen die Versagung der positiven Prüfbescheinigung wegen Überschreitung der Abgasgrenzwerte der Zulassungsstelle melden, kann diese die Stillegung am Ende doch anordnen. M.E. erfordert das aber den konkreten Nachweis unzulässiger Abgaswerte und reicht das Fehlen des Updates allein nicht aus. Zur Beseitigung der Schummelsoftware ist - rechtlich - der Typgenehmigungsinhaber verpflichtet und nicht der Halter eines betroffenen Fahrzeugs. Anders wäre es nur bei einer "nachträglichen" Veränderung.
Vorbeugende Unterlassungsklage -
Diesel-Desaster: Wie sich Handwerker und Berufskraftfahrer gegen Fahrverbote wehren:
https://amp.focus.de/.../...sich-handwerker-und-berufs_id_8556680.html
Immer mehr Klagen gegen Hersteller von Diesel-Autos:
https://www.mdr.de/.../...gegen-hersteller-nach-dieselskandal-100.html
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 4. März 2018 um 15:59:03 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 4. März 2018 um 14:24:37 Uhr:
Damit wären für diesen Zeitraum die Zulassungsstellen ohnehin aussen vor, da ja wohl die rechtliche Grundlage fehlen wird.
Nicht ganz: Wenn die betroffenen Fahrzeuge zu lange ohne gültige HU herumfahren bzw. die Prüfstellen die Versagung der positiven Prüfbescheinigung wegen Überschreitung der Abgasgrenzwerte der Zulassungsstelle melden, kann diese die Stillegung am Ende doch anordnen. M.E. erfordert das aber den konkreten Nachweis unzulässiger Abgaswerte und reicht das Fehlen des Updates allein nicht aus. Zur Beseitigung der Schummelsoftware ist - rechtlich - der Typgenehmigungsinhaber verpflichtet und nicht der Halter eines betroffenen Fahrzeugs. Anders wäre es nur bei einer "nachträglichen" Veränderung.
Auslöser ist doch für die Einhaltung der rein formalen Vorgehensweise das an dem ganzen Desaster nicht unbeteiligte KBA. Dies beruft sich auf einen mutmasslichen Postverkehr der Hersteller. Ebernso verhält sich auch das KBA: nur Mutmassungen!!
M.M. nach ist der Mangel der per Betrug verursacht wurde keine sicherheitsrelevante(!) Funktion und unterliegt damit auch nicht der technischen Überwachung durch die Prüforganisationen. Somit wäre ohnehin durch die "Prüfer" eigentlich keine Plakettenverweigerung und schon gar nicht eine Stilllegung möglich.
Nicht der Halter ist der Täter, sonder VW in Zusammenarbeit und mit Beihilfe durch die Behörden.
Im Grunde genommen will man für angeblich 120.000 Arbeitsplätze (zweifele ich an, da auch nach einer evtl. Insolvenz etliche Investoren bereit stehen und den Laden weiterführen werden!) ca. 2,5 Mio Betrogene über die Klinge springen lassen.
Wo bleibt da das Recht der Einzelnen und die so viel beschworene Rechtssymmetrie?
Vermutlich bin ich etwas radikal in der Sache, da ich bereits meine Erfahrungen mit unserer eigentlich gar nicht so schlechten Demokratie gemacht habe, die letztlich zum Ergebnis hatten, dass durch Geld versucht wurde das Recht "anzupasen"!
Nur wer sich wehrt lebt nicht verkehrt.
Schönen Sonntag
Meine Erfahrung ist, dass man sehr schnell über den Tisch gezogen wird und es auch dabei bleibt, wenn man nichts unternimmt. Ob das objektiv früher besser war, kann ich nicht beurteilen, aber als Trost bleibt mir, dennoch einigermaßen frei leben zu können. Würde es mir völlig zuwider, könnte mich niemand aufhalten, bessere Bedingungen woanders zu finden. :)
Immerhin haben mittlerweile HUNDERTE Kunden Geld oder Rückabwicklung von VW erklagt, siehe: https://www.freiburg-nachrichten.de/.../
Nichts für ungut, aber der Link ist nichts als Werbung für die Kanzlei. Der Ausgewogenheit halber erwähne ich die Übersicht von test.de, wo diese Kanzlei zwar auch am häufigsten auftritt, aber eben auch etliche andere Kanzleien.
test.de ist eine schöne Ergänzung. Es gibt sicher auch andere Kanzleien, die gut sind. Erfahrungsgemäß ist es am einfachsten, eine zu nehmen, die schon oft gewonnen hat. Das kann auch die sein, die am zweitmeisten oder drittmeisten gewonnen hat.
Vorgesehene Verhandlungstermine am OLG Hamm:
08.03.2018: 28 U 11/17
15.03.2018: 28 U 62/17
05.04.2018: 28 U 23/17
17.04.2018: 28 U 96/17
24.04.2018: 28 U 45/17
Höchstwahrscheinlich wird es aber zu keiner einzigen Entscheidung kommen, weil VW zuvor den Klägern großzügige Angebote machen wird - gegen Vereinbarung von Stillschweigen und Rücknahmen der Klagen/Berufungen.