Recht auf Zusendung vom Antrag bitte dringend um Rechtsbelehrung
Hallo
In einem vor 2 Tagen erstellten Thema ( "Problem mit der Versicherung"😉 habe ich meine Problematik mit meiner Versicherung bzw. Versicherungsfachmannes beschrieben.
Da ich immer noch nicht im Besitz meines Versicherunsantrages bin den ich nie erhielt! nun die Frage an die Fachleute unter euch ob ich ein Recht auf Aushändigung einer Kopie des Antrags (mit meiner Unterschrift)habe, um die darin vereinbarten Konditionen mit denen in meinen Vertrag vergleichen zu können.
Eigentlich gehe ich davon aus das dies kein ernstes Thema sein dürfte aber die Sache gestaltet sich mehr und mehr zu einer nicht ganz koscheren Geschichte.
Ich habe die Unterschrift bei Antragstellung damals elektronisch am Laptop geleistet und deshalb die banale Frage ob überhaupt trotzdem ein Dokument wie man es ansonsten kennt existiert/existieren muss.
Ich hoffe ihr könnt mich aufklären denn ich will eigentlich nichts weiter wie nicht als dummer Junge dastehen.
Es handelt sich im übrigen um eine wie ich denke doch recht bekannte Versicherungsgesellschaft.
MfG Ralle
26 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pappie
Nur zur Erläuterung:
Bei dem elektronischen Antrag kommen alle Unterlagen mit der Police. So auch die Belehrungen, Datenschutz, usw.
Selbst der Antrag ist beigefügt. Nur eben nicht mit der Unterschrift, sondern nur alle Daten vom Antrag sind aufgeführt.
Da der elektronische Antrag in der sogenannten Dunkelverarbeitung bearbeitet wird (d. h. diesen bekommt nie ein Sachbearbeiter zu sehen), kann der Inhalt der olice gar nicht von dem des Antrages abweichen.
Es kann höchstens sein, dass man die einen Beitrag genannt hat, du aber einen ganz anderen Unterschrieben hast.
Jo, wenn er ohne "Besonderheiten" ist geht er in die Direktausfertigung.
Dann entspricht er auch zwangsläufig dem Antrag.
Das heisst man kann dem TE gar nichts anderes aushändigen, als die Antragsdaten die dem Vertrag zugrundeliegen.
Hier wurde der Antrag ja vermutlich vor der Versendung noch
einmal verändert.Wohl bevor der Antrag unveränderlich abgeschlossen wurde.
Dies (also die unveränderliche Abschliessbarkeit) ist wichtig zu Nachweiszwecken, wenn der Versicherungsbeginn bspsw. morgen sein soll, der Verm. aber übermorgen erst wieder ins Büro kommt und versenden kann.
Er kann den Antrag aber auch offen lassen und vor Versendung verändern.
Dann ist über den ursprünglichen Antraginhalt kein Nachweis mehr vorhanden.
Bei der DA Direkt wich mein Vertrag allerdings auch deutlich vom Online Antrag ab.
Teilkasko war statt Vollkasko dokumentiert.
Also Fehler können immer passieren, egal an welcher Stelle in der Kette.
Ich hatte den OnlineAntrag gespeichert und somit keine Sorge
wenn es zum Kakso Schaden gekommen wäre.
Man stelle sich die Situation beim Papierlosen Antrag vom
Vermittler vor ort vor:
Ich beantrage VK, es wird aber nur TK dokumentiert, noch bevor ich den Versicherungsschein in der Hand halte und dies
bemerke kommte es zum Totalschaden- und dann?
Bin ich auf das Gutdünken oder Erinnerungsvermögen des Vermittlers angewiesen.
Also Versicherungsschutz ganz ohne Papier zu beantragen kann mitunter schon heikel sein.
Ich arbeite auch auschliesslich mit dem E-Antrag über Laptop, der Kunde bekommt und untersschreibt aber ein Formblatt
wo die Eckdaten wie Art, Beginn, Prämie, etc, vermerkt sind, zur gegenseitigen Sicherheit.
Bei Konfliktfällen werden diese Blätter dann heangezogen.
Liegen diese aber nicht vor, so bekommt der Kunde grundsätzlich "recht".
Der Vertrag wird rückwirkend im Sinne des Kunden abgeändert, oder falls nicht möglich aufgehoben.
Zitat:
Original geschrieben von safwetyservices
Er kann den Antrag aber auch offen lassen und vor Versendung verändern.
Dann ist über den ursprünglichen Antraginhalt kein Nachweis mehr vorhanden.
Dies ist bei der Art der Software wie sie die Signal Iduna bentzt nicht möglich.
Nach der Unterschrift ist nichts mehr möglich an Veränderungen. Möchte man trotzdem verändern, muss man den Antrag neu unterschreiben lassen.
Meistens weist der Versicherer schon in § 1 AKB auf das Recht des Widerrufs eines Kfz-Versicherungsantrage hin!
Wo steht hier dass es beim Kfz-Antrag kein Widerrufsrecht gibt? In aller Regel wird die Verlängerungsklausel AKB § 4 vereinbartZitat:
Aus LEXsoft Professional Rechtsstand 10/2006
Widerrufsrecht § 8 VVG
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
- die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
- die Tarife/Tarifbeschreibung
- die Verbraucherinformationen (z. B. Name, Sitz, Rechtsform des Unternehmens, Laufzeit, Belehrungen über Rücktritt und Widerrufsrechte) nach § 10a (Anlage D) VAG
auszuhändigen.Hat der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die oben genannten Informationen erhalten ("Antragsmodell"😉, kann er seinen Antrag grundsätzlich noch widerrufen, § 8 Abs. 4 VVG . Die Ausübung des Widerrufsrechts ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
-es handelt sich um eine Nichtlebensversicherung (z. B. Hausrat-, Wohngebäude-, Diebstahlversicherung);
- es handelt sich um einen langfristigen Vertrag mit einer Versicherungsdauer von mehr als 1 Jahr; dies gilt auch für Verlängerungsklauseln; sofortiger Rechtsschutz (d. h. vorläufige Deckung) wird nicht gewährt;
- es handelt sich nicht um eine Versicherung für eine ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.
2. Widerrufsfrist
Das Widerrufsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Für den Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG beträgt diese Frist
- bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht seitens des Versicherers 14 Tage nach Unterzeichnung des Antrags
- bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung 1 Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht schriftlich, z. B. auf dem Antragsvordruck , hingewiesen hat. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer die Belehrung auch durch seine Unterschrift bestätigen .
Wer seinen Antrag binnen der genannten Frist widerrufen möchte, muss dies seinerseits schriftlich tun.
Zusätzlich gilt für Fernabsatzverträge. Gilt auch für Kfz-Versicherungsanträge.
Zitat:
VVG
5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e)
§ 48c
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.
Du verstehst es einfach nicht.
"Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG steht dem Versicherungsnehmer dann nicht zu, wenn ihm die oben genannten und für den Vertragsabschluss erforderlichen Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins überlassen werden. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 VVG . In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG "
Man!
Werden ihm die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein zugesand hat er nur noch das Widerspruchsrecht.
Und das auch nur 14 Tage nach Erhalt.
Also desinformier den TE nicht er könne vom Widerrufsrecht Gebrauch machen!
Und es handelt sich bei einem Vertreterbesuch nicht um einen Fernabsatzvertrag gem. VVG!
Und selbst wenn der Vertrag telefonisch abgeschlossen wäre,
käme nach Versendung von Vers.Schein und Bedingungen
nur noch das Widerspruchsrecht zum Tragen!
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Zitat:
Original geschrieben von safwetyservices
Du verstehst es einfach nicht.
"Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG steht dem Versicherungsnehmer dann nicht zu, wenn ihm die oben genannten und für den Vertragsabschluss erforderlichen Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins überlassen werden. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 VVG . In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG "
Man!
Werden ihm die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein zugesand hat er nur noch das Widerspruchsrecht.
Und das auch nur 14 Tage nach Erhalt.Also desinformier den TE nicht er könne vom Widerrufsrecht Gebrauch machen!
Und es handelt sich bei einem Vertreterbesuch nicht um einen Fernabsatzvertrag gem. VVG!
Und selbst wenn der Vertrag telefonisch abgeschlossen wäre,
käme nach Versendung von Vers.Schein und Bedingungen
nur noch das Widerspruchsrecht zum Tragen!
Sehe ich eigentlich genauso.
Sonst könnte ja jeder jeden Vertrag so kündigen, da doch in den seltesten Fällen alle Unterlagen bei Antragsstellung übergeben werden.
Zitat:
Also desinformier den TE nicht er könne vom Widerrufsrecht Gebrauch machen!
Davon abgesehen ist es in der Praxis so, wenn dem VR ein Widerruf zu einem Kfz-Antrag eingeht, dass er diesen akzeptiert. Insbesondere dann, wenn ihm zeitgleich schon mitgeteilt wird, dass beim Zugang der Vers.-Dokumente man von seinem Widerspruchrecht Gebrauch machen wird.
Zitat:
Sonst könnte ja jeder jeden Vertrag so kündigen, da doch in den seltesten Fällen alle Unterlagen bei Antragsstellung übergeben werden.
Dann mach Dich mal kundig wer was zu beweisen hat.
Im Übrigen und völlig am Rande zitiere ich hier nicht meine persönliche Meinung.
Entspricht der Vertrag nicht den vom Vertreter gemachten Angaben besteht selbstverständlich kein Wiederufsrecht, da NIE ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die Versicherung hat in dem Fall einen neuen Antrag gestellt den der VN nicht angenommen hat.
Eine Anfechtung des gesamten Vertrages ist natürlich möglich.
Zitat:
Original geschrieben von fuchs755
Entspricht der Vertrag nicht den vom Vertreter gemachten Angaben besteht selbstverständlich kein Wiederufsrecht, da NIE ein Vertrag zustande gekommen ist.
Beim Widerruf wird lediglich ein gestellter
Versicherungsantragwiderrufen!
Wird vom Versicherungsantrag abweichend policiert, stellt dieses ein neues Angebot des Versicherers dar. Gemäß VVG § 5 Billigungsklausel, gilt die Abweichung erst dann als genehmigt, wenn der VN nicht binnen eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines diesem widerspricht.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Beim Widerruf wird lediglich ein gestellter Versicherungsantrag widerrufen!Wird vom Versicherungsantrag abweichend policiert, stellt dieses ein neues Angebot des Versicherers dar. Gemäß VVG § 5 Billigungsklausel, gilt die Abweichung erst dann als genehmigt, wenn der VN nicht binnen eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines diesem widerspricht.
Dies gilt, sofern der VN auf die Änderungen im Vers. Schein aufmerksam gemacht wurde. Ansonsen gilt der Inhalt des Vers. Scheins.
Allerdings kann hier davon ausgegangen werden, dass der Antrag dem Vers. Schein entspricht, da hier der Vertrag elektronisch verarbeitet wurde.
Noch ein Satz zum Widerrufsrecht. Dieses erlischt ein Monat nach Zahlung der Erstprämie, wenn die Belehrung über das widerrufsrecht nicht erfolgt ist und/oder per Unterschrift vom VN bestätigt wurde.
Dies dürfte ja Ende Februar bereits passiert sein.
Zitat:
Original geschrieben von Pappie
Dies gilt, sofern der VN auf die Änderungen im Vers. Schein aufmerksam gemacht wurde. Ansonsen gilt der Inhalt des Vers. Scheins.
Das ist richtig, wenn man annehmen darf, dass Du nicht Vers. Schein sondern >gilt der Inhalt des Versicherungsantrages< schreiben wolltest.
Zitat:
Original geschrieben von Pappie
Allerdings kann hier davon ausgegangen werden, dass der Antrag dem Vers. Schein entspricht, da hier der Vertrag elektronisch verarbeitet wurde.
Das kann so sein. Allerdings weiß der Antragsteller überhaupt nicht, was versendet wurde (das beklagt er zumindest) - er bekam ja keinen Ausdruck! Der Versender könnte den Antrag durchaus noch verändert haben. Der Antragsteller kann keine Kenntnis davon haben, wann der Antrag den unabänderlichen Versandstatus bekommen hatte.
Ansonsten, dto.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Das ist richtig, wenn man annehmen darf, dass Du nicht Vers. Schein sondern >gilt der Inhalt des Versicherungsantrages< schreiben wolltest.
Das kann so sein. Allerdings weiß der Antragsteller überhaupt nicht, was versendet wurde (das beklagt er zumindest) - er bekam ja keinen Ausdruck! Der Versender könnte den Antrag durchaus noch verändert haben. Der Antragsteller kann keine Kenntnis davon haben, wann der Antrag den unabänderlichen Versandstatus bekommen hatte.Ansonsten, dto.
Ja, das meinte mich. Hab mich verschrieben! Gut aufgepasst 😁
Wie ich oben aber schon geschrieben habe, kann der Vermittler bei der Software der Signal Iduna den Antrag nicht mehr nachträglich ändern. Es sei den er fälscht die Unterschrift. Das wäre dann doch schon sehr kriminell...
Zitat:
Original geschrieben von Pappie
Wie ich oben aber schon geschrieben habe, kann der Vermittler bei der Software der Signal Iduna den Antrag nicht mehr nachträglich ändern. Es sei den er fälscht die Unterschrift. Das wäre dann doch schon sehr kriminell...
Ich verstehe es aber im Fall des TE so, dass es den Antrag nur als Datensatz im Rechner des Außendienstlers gab und nichts ausgedruckt wurde. D. h., bis der unabänderliche Status vom AD'ler gesetzt wurde, kann der Datensatz des Antrages noch geändert werden.
Zitat:
Original geschrieben von safwetyservices
Hier wurde der Antrag ja vermutlich vor der Versendung noch einmal verändert.Wohl bevor der Antrag unveränderlich abgeschlossen wurde.
Bei nachfolgenden Uneinigkeiten über die Antragsbestandteile können die Antragstellerangaben und Zusagen des AD'lers im Rechner als Datensatz, von keiner Seite unter Beweis gestellt werden. Einzig der Versicherer kann als Zeuge seinen AD'ler benennen - ob das im Rechtsstreit ausreichen würde, muss hier nicht kalkuliert werden. Prognose, eher nicht.
In der Vertragsabteilung eines Versicherers würde deshalb wegen der genannten Beweisnöte ein Widerruf oder Widerspruch, immer zum selben Ergebnis der Vertragsaufhebung führen. Ich denke hier herrscht Einigkeit unter den Diskutanten.
Der Versicherer ist an den Antrag bis zur Annahme bzw. Ablehnung gebunden. Er kann den Antrag annehmen. Will er im Versicherungsfall leistungsfrei bleiben muss er den Antrag ablehnt haben oder auf eine unterschriebene dahingehende Willenserklärung seines Antragstellers verweisen können.
Damit das auch klar ist, bei gewissenhaftem Umgang mit der vom TE geschilderten Verfahrensweise der Antragsaufnahme, sehe ich die Rechte der Verbraucher nicht geschmälert.