Q7 als LKW?
Hi@all,
gerade habe ich dieses Urteil gelesen: Gewichtsbesteuerung
Demnach können Fahrzeuge mit mehr als 2,8to zulässigem Gesamtgewicht als LKW besteuert werden.
Der Q7 hat 2,95to.
Geht das??
Ciao
Sascha
46 Antworten
RECA 40 ( auch Audi Fahrer ... und eigentlich sowieso für die Abschaffung der Kfz Steuer .. aber dann bitte für alle ..😉 )Zitat:
Original geschrieben von RECA40
Leute, bitte !
Der Q7 ist ein PKW, was denn sonst. Obwohl ich weit weg von moralischen Zeigefingern bin ... das fehlt ja noch, daß die größten PKW´s auf den Straßen mit 200 durch die Gegend jagen und jeder Polo Fahrer mehr Steuern zahlen muß, weil es sich Q7 Fahrer nicht leisten wollen.
Kein einziger Q7 wurde als Ersatz für einen LKW angeschafft ! Wenn ich mich täusche, bitte melden.
Nur um dem vorzubeugen: ich bin nicht neidisch auf einen Q7, es soll jeder fahren was er will. Aber bitte auch angemessen besteuern wie jeder andere auch.
Grüße
RECA 40 ( auch Audi Fahrer ... und eigentlich sowieso für die Abschaffung der Kfz Steuer .. aber dann bitte für alle ..😉 )
bloss nich die steuer für kfz 5 mal höher und dafür den preis von benzin und diesel runter 🙂
warum ich mir das wünsche ? sag ich nicht 😛 geheim !!
Falls es einen genauer interessiert:
Urteil des Bundesfinanzgerichtshof vom 21.08.06:
BFH 21.8.2006, VII B 333/05
Wegfall des Steuerprivilegs: Geländewagen sind regelmäßig als PKW zu besteuern
Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen unterliegen seit der Aufhebung von § 23 Abs.6a StVZO nicht mehr generell der erheblich günstigeren Besteuerung als LKW. Sie sind vielmehr regelmäßig als PKW zu besteuern, es sei denn, sie sind nach Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten bestimmt. Kriterien hierfür sind etwa die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche und die Verblechung der Seitenfenster.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Halter eines Geländewagens vom Typ „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen. Mit Wirkung zum 1.5.2005 hob der Gesetzgeber § 23 Abs.6a StVZO auf, wonach solche Kombinationsfahrzeuge als LKW galten. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber dem Kläger einen Änderungsbescheid, mit dem das bisher als LKW nach Gewicht besteuerte Fahrzeug als PKW eingestuft und entsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert wurde.
Über den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids. Das FG gab dem Antrag mit der Begründung statt, dass die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung als PKW unzutreffend sei. Ob ein Fahrzeug als PKW oder LKW einzustufen sei, beurteile sich nunmehr nach der EU-Richtlinie 70/156/EWG. Danach sei das Fahrzeug des Klägers als LKW anzusehen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hat seine Entscheidung zu Unrecht allein auf die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Fahrzeugklassen gestützt. Die Richtlinie enthält keine für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegung, welche Fahrzeuge kraftfahrzeugrechtlich als LKW oder PKW einzustufen sind. Sie verfolgt lediglich das Ziel, durch eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und Merkmale Hemmnisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen. Die Besteuerung von PKW ist in der Gemeinschaft aber nicht harmonisiert. Daher können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuer erheben wollen.
Maßgebend ist damit der allgemeine verkehrsrechtliche Begriff des PKW. Dieser ist im KraftStG zwar nicht ausdrücklich definiert, dem deutschen Recht jedoch geläufig und hat die Bedeutung, die ihm die Rechtsprechung des BFH im Anschluss an § 23 Abs.6a StVZO beigelegt hat. Danach stellen Kombinationsfahrzeuge regelmäßig PKW dar, es sei denn, sie sind nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt.
Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen. Maßgeblich sind etwa:
* die Zahl der Sitzplätze,
* die zulässige Ladung,
* die Größe der Ladefläche,
* die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten,
* die Verblechung der Seitenfenster,
* die zulässige Höchstgeschwindigkeit,
* das äußeres Erscheinungsbild
* und die Herstellerkonzeption.