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Privathaftpflicht zahlt nicht Betrag vom Kostenvoranschlag

Themenstarteram 19. September 2019 um 20:10

Liebes Forum,

meiner Freundin hat jemand mit einem Einkaufswagen eine schöne Beule mit tiefen Kratzern in die Tür gefahren. Glücklicherweise hat sie es gesehen und der Verursacher hat bereits seine Privathaftpflicht informiert. Der Bitte einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen, sind wir nachgekommen. Ein Schaden in Höhe von fast 1500€ (ohne MwSt) ist demnach laut Skoda entstanden!

Nun haben wir gestern ein Schreiben der Versicherung erhalten, in dem man uns eine Werkstatt in der Nähe nennt, die den Schaden für 1000€ repariert! Man wäre nicht bereit die Kosten von Skoda zu tragen, da wir verpflichtet sind einen günstigen Marktpreis herauszufinden. Die 1000€ für die Reparatur erstatten Sie uns hingegen. Da der Rapid meiner Freundin jedoch noch bestens in Schuss ist und regelmäßig zum Skoda Service ist, möchten wir unsere Werkstatt des Vertrauens wählen!

Ich kenne es nur von Schäden, die von einem anderen Kfz verursacht wurden und nicht von einer Privatperson. Da hat man m.E. das RECHT DER FREIEN WERKSTATTWAHL und dabei müsste in dem Fall die Versicherung den Skoda Kostenvoranschlag akzeptieren.

Wenn sie es nicht macht, könnte ich m.E. AUF DEREN KOSTEN einen GUTACHTER beauftragen und im Zweifelsfall sogar AUF DEREN KOSTEN einen ANWALT nehmen.

Ist dies dies bei einer Privathaftpflicht anders, oder gilt das selbe wie bei einem vom Kfz verursachten Schaden? Kann mir die Privathaftpflicht einfach die zu erstattenden Kosten kürzen, weil eine freie Werkstatt günstiger repariert als Skoda? Und habe ich dann zumindest das Recht auf deren Kosten einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen und mir auf deren Kosten anwaltliche Hilfe zu nehmen?

Vielen lieben Dank schon mal für Eure Hilfe!

Besten Gruß, Benno

Beste Antwort im Thema

Der einzige Unterschied besteht darin, dass man gegen die private HP als Geschädigter keinen Direktanspruch hat. Man muss also den Schädiger direkt in Anspruch nehmen und notfalls dessen Anspruch gegen die private HP im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden und einbringen. Normalerweise zahlen die aber direkt nach der Klageerhebung gegen den versicherten Schädiger. Also ganz normal mit Anwalt und Gutachter loslegen, um der Verarscherei ein Ende zu bereiten.

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Ein Kostenvoranschlag ist eine kaufmännische Vorkalkulation, die mit einem Angebot vergleichbar ist.

Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Es enthält Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens.

Inhalt eines KVA:

-Nennung der Stundennverrechnungssätze

-Nennung der Ersatzteilpreise

-Bildliche Dokumentation der Schäden (eventuell)

Inhalt eines Gutachtens:

-Nennung der Stundenverrechnungssätze

- Nennung der Ersatzteilpreise

- Bildliche Dokumentation des Gesamtzustandes des Fahrzeugs

- Bildliche Dokumentation der Schäden

- Beschreibung des optischen und technischen Zustands des Fahrzeugs

- Aufführen von Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauten

- Dokumentation reparierter und nicht reparierter Vorschäden

- Ermitteln der Wertminderung

- Ermitteln des Nutzungsausfalls

- Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs

- Benennung von Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten

- Nennung der Stundenverrechnungssätze

- Nennung der Ersatzteilpreise

- Bildliche Dokumentation des Gesamtzustandes des Fahrzeugs

- Bildliche Dokumentation der Schäden

- Beschreibung des optischen und technischen Zustands des Fahrzeugs

- Aufführen von Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauten

- Dokumentation reparierter und nicht reparierter Vorschäden

- Ermitteln der Wertminderung

- Ermitteln des Nutzungsausfalls

- Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs

- Benennung von Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten

Als Geschädigter in einem kfz-Haftpflichtschaden hast du idR Anspruch auf einen Anwalt. Bei privathaftpflicht bin ich nicht sicher.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung?

Dann würde ich die Spielchen der versicherung nicht mitmachen und mich zumindest mal beraten lassen.

Alternativ die Versicherung ignorieren und versuchen die Kosten direkt beim Schädiger geltend zu machen.

 

Ehrlicherweise muss man aber auch sagen, dass ein KVA evtl. nicht die ideale Form der Schadensermittlung ist.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 19. September 2019 um 22:25:59 Uhr:

 

Alternativ die Versicherung ignorieren und versuchen die Kosten direkt beim Schädiger geltend zu machen.

Ich glaube nicht dass das Erfolg haben wird, weil die Versicherung jetzt Ansprechpartner ist und nicht der Verursacher. Dafür hat er eine Versicherung.

Ich lass mich aber gerne eines Besseren belehren da ich kein Fachmann bin.

Aber hier werden sich bestimmt ein paar Spezialisten melden.

Das wird kompiiziert...

Das Beladen eines KFZ gehört zum Gebrauch selbigen. Ein Schaden dadurch würde eine KFZ-Haftpflichtschaden begründen. Somit besteht Anspruch auf Anwalt und Gutachter.

Es gibt aber auch private Haftpflichtversicherungen, die solche Fälle abdeken. Da hat man eben keinen Anspruch auf Anwaltl/Gutachter und keinen Anspruch den Schaden direkt gegenüber der Versicherung geltent zu machen.

Bin mal auf die Antworten der Profis hier gespannt...

Der einzige Unterschied besteht darin, dass man gegen die private HP als Geschädigter keinen Direktanspruch hat. Man muss also den Schädiger direkt in Anspruch nehmen und notfalls dessen Anspruch gegen die private HP im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden und einbringen. Normalerweise zahlen die aber direkt nach der Klageerhebung gegen den versicherten Schädiger. Also ganz normal mit Anwalt und Gutachter loslegen, um der Verarscherei ein Ende zu bereiten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. September 2019 um 22:39:33 Uhr:

Der einzige Unterschied besteht darin, dass man gegen die private HP als Geschädigter keinen Direktanspruch hat. Man muss also den Schädiger direkt in Anspruch nehmen und notfalls dessen Anspruch gegen die private HP im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden und einbringen. Normalerweise zahlen die aber direkt nach der Klageerhebung gegen den versicherten Schädiger. Also ganz normal mit Anwalt und Gutachter loslegen, um der Verarscherei ein Ende zu bereiten.

Und schon meldet sich der erste!!!:)

Und widerlegt direkt meinen Beitrag. Na super:D

*mitdenSchulternzuck* :)

Zitat:

@NDLimit schrieb am 19. September 2019 um 22:39:00 Uhr:

Das wird kompiiziert...

Das Beladen eines KFZ gehört zum Gebrauch selbigen. Ein Schaden dadurch würde eine KFZ-Haftpflichtschaden begründen. Somit besteht Anspruch auf Anwalt und Gutachter.

...

Wurde das nicht schon vor Jahren (zumindest teilweise)widerlegt? Hab das hier mal gelesen.

Auch ist aus dem startbeitrag nicht hervorgegangen dass überhaupt ein Fahrzeug beladen wurde - ist aber wahrscheinlich.

Ausserdem geht auch nicht hervor dass der Schädiger Fahrer, Halter oder Eigentümer des evtl. zu beladenden Fahrzeugs ist.

Themenstarteram 20. September 2019 um 5:08

M.E. wohnt der Schadensverursacher direkt neben dem Discounter, die Idee es über seine Kfz-Versicherung laufen zu lassen funktioniert also nicht.

Die Worte von Berlin-Paul machen mir aber Hoffnung, dass ich mir (wie bei vom Kfz verursachten Schäden) auf deren Kosten anwaltliche Hilfe holen und/oder einen unabhängigen Gutachter einschalten kann.

Da du aber schon einen kva bei der versicherung eingereicht hast, solltest du nicht ins blaue hinein ein Gutachten nachlegen.

Das würde definitiv Stress geben.

Deshalb unbedingt vorab beraten bzw. vertreten lassen.

Rechtsschutzversicherung vorhanden?

noch mal konkret nachgefragt:

hat der versicherer dir explizit eine repfr. (nur) über 1000€ ausgesprochen oder ist das eine info gewesen, dass wenn fikt. abgerechnet wird nur der geringere stundenverrechnungssatz von der freien werkstatt übernommen würde?

warum wird in diesem forum immer direkt gutachter und anwalt empfohlen? wenn kein totalschadenverdacht besteht reicht doch nun wirklich auch ein ordentlicher kva. dort steht das gleiche drin wie im gutachten. alle belege werden doch eh gegengeprüft. da ists egal, ob die belege vom gutachter oder von der werkstatt (kva) stammen.

Zitat:

@ruessel79 schrieb am 20. September 2019 um 09:22:15 Uhr:

....

warum wird in diesem forum immer direkt gutachter und anwalt empfohlen?

Weil das beim Haftpflichtschaden schlicht und ergreifend die richtige Empfehlung ist. In den FAQ des Versicherungsforums findest Du auch Nachweise dazu, dass das gerichtsbekannt ist.

Ein Kostenvoranschlag ist eine kaufmännische Vorkalkulation, die mit einem Angebot vergleichbar ist.

Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Es enthält Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens.

Inhalt eines KVA:

-Nennung der Stundennverrechnungssätze

-Nennung der Ersatzteilpreise

-Bildliche Dokumentation der Schäden (eventuell)

Inhalt eines Gutachtens:

-Nennung der Stundenverrechnungssätze

- Nennung der Ersatzteilpreise

- Bildliche Dokumentation des Gesamtzustandes des Fahrzeugs

- Bildliche Dokumentation der Schäden

- Beschreibung des optischen und technischen Zustands des Fahrzeugs

- Aufführen von Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauten

- Dokumentation reparierter und nicht reparierter Vorschäden

- Ermitteln der Wertminderung

- Ermitteln des Nutzungsausfalls

- Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs

- Benennung von Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten

- Nennung der Stundenverrechnungssätze

- Nennung der Ersatzteilpreise

- Bildliche Dokumentation des Gesamtzustandes des Fahrzeugs

- Bildliche Dokumentation der Schäden

- Beschreibung des optischen und technischen Zustands des Fahrzeugs

- Aufführen von Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauten

- Dokumentation reparierter und nicht reparierter Vorschäden

- Ermitteln der Wertminderung

- Ermitteln des Nutzungsausfalls

- Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs

- Benennung von Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten

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