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Personenbezogener Behindertenparkplatz gegen Knöllchen vorgehen

Themenstarteram 12. November 2019 um 18:57

Hallo Leute,

 

ich kenne ein Pärchen und beide sind körperlich behindert. Beide haben vor einem halben Jahr angefangen immer mehr Schmerzschübe zu bekommen und benötigen mittlerweile Hilfe bei der Müllentsorgung. Ich fahre dreimal die Woche mittags in meiner Pause hin und bringe deren Mülltüten zum schwer zugänglichen Container. Die Wohnung ist glücklicherweise nicht weit weg von meinem Büro.

Der Herr hat einen Personenbezogenen Behindertenparkplatz und hat mir angeboten, dass ich mich in diesen paar Minuten die ich da bin einfach auf seinen Parkplatz stellen kann, da er tagsüber ja sowieso arbeiten ist und ich bei diesem miesen Wetter nicht unbedingt bis zu 500 m weit weg parken muss.

Seit einem halben Jahr mache ich das schon und habe mich noch nie auf seinen Parkplatz gestellt, aber mittlerweile hat er recht und das Wetter ist teilweise echt mies und kalt ??

Ich lebe in Berlin und stehe oft im Parkverbot, aber NIE auf Behindertenparkplätzen. Manchmal gibt es monatelang keine Knöllchen und manchmal auch mal drei in einem Monat ?? also es gleicht sich eigentlich ganz gut aus ?? ich widerspreche nie und bezahle einfach, da das Knöllchen dann ja gerechtfertigt ist.

Sagen wir ich habe einen richtig miesen Tag und will wirklich keine 500 m bis zur Haustür gehen und parke einfach mal schnell auf seinem Parkpaltz. Ds Ordnungsamt sieht innerhalb dieser 2-3 Minuten mein Auto auf dem Parkplatz ohne Ausweis und schreibt mir ein Knöllchen. Kann ich gegen dieses Knöllchen vorgehen? Irgendwie mit einem Dreizeiler mit Erklärung des Herren und einer Kopie seines Behindertenausweises oder so etwas ähnliches vielleicht. Ich meine er bietet es mir ja selber an diese paar Minuten auf seinen Parkplatz zu stehen, weil wir uns zeitlich nicht überschneiden würden.

Diesem einen ganz bestimmten Knöllchen würde ich aber gerne widersprechen, wenn es mal soweit sein sollte. Wie stehen meine Chancen?

Sagen wir der Widerspruch Klapp, wie sieht es dann bei einem wiederholten Verstoß aus? Muss ich mit schlimmeren Konsequenzen rechnen?

Danke Euch schon mal für eure Antworten

Viele Grüße

SamSam

Beste Antwort im Thema

Da darf ein Fahrzeug nur stehen, wenn der originale blaue Parkausweis mit der passenden Ausweisnummer gut sichtbar ausgelegt ist. Die Ausnahmeerlaubnis wird nur von der Behörde erteilt und ist ausschließlich an die Person des Erlaubnisinhabers geknüpft.

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Zitat:

@Moewenmann schrieb am 2. Dezember 2019 um 15:59:02 Uhr:

Den TE zwingt natürlich niemand, das Fzg. ausgerechnet auf diesem Parkplatz abstellen zu wollen. Denkbar wäre eine Ausnahmegenehmigung für ein nahe gelegenes ordinäres Haltverbot zu beantragen.

Wozu denn das? Der TE ist ja nicht gehbehindert. Dieses "Wünsch dir was" wäre im Ergebnis die reine Willkür, wenn Behörden so etwas mitmachen dürften.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2019 um 21:11:57 Uhr:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 2. Dezember 2019 um 15:59:02 Uhr:

Den TE zwingt natürlich niemand, das Fzg. ausgerechnet auf diesem Parkplatz abstellen zu wollen. Denkbar wäre eine Ausnahmegenehmigung für ein nahe gelegenes ordinäres Haltverbot zu beantragen.

Wozu denn das? Der TE ist ja nicht gehbehindert. Dieses "Wünsch dir was" wäre im Ergebnis die reine Willkür, wenn Behörden so etwas mitmachen dürften.

Bei Handwerkern, Pflegediensten und pflegenden Angehörigen wird dieses Wünsch-Dir-was von vielen Städten via Ausnahmegenehmigung unterstützt. Es gibt keinen Rechtsanspruch, hängt von Kommune, Bundesland und Sachvortrag ab.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. Dezember 2019 um 12:33:21 Uhr:

Das Ermessen ist nicht frei sondern gebunden durch den Bedarf der Person des Betroffenen mit dem Merkmal "aG". Der hat den nicht übertragbaren persönlichen Anspruch aber nur für sich allein (!) sofern dort eine Fläche vorhanden ist. Einem anderen kann das Parken auf einem persönlich zugeordneten Stellplatz nicht zusätzlich gestattet werden, denn dann könnte der Berechtigte dort nicht parken wenn der andere dort steht.

Was man machen könnte ist fragen, ob der Parkplatz genutzt werden darf, wenn die Ehefrau abgeholt wird. Wie ich es verstehe ist, sie ebenfalls behindert, und tagsüber Zuhause. Der TE bräuchte den Parkplatz nur zum Be- und Entladen.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 2. Dezember 2019 um 21:58:12 Uhr:

Bei Handwerkern, Pflegediensten und pflegenden Angehörigen wird dieses Wünsch-Dir-was von vielen Städten via Ausnahmegenehmigung unterstützt. Es gibt keinen Rechtsanspruch, hängt von Kommune, Bundesland und Sachvortrag ab.

Hierbei muss erfragt werden, welche Möglichkeit der TE hat, da er nur befreundet ist.

Ich find's stark, dass sich der TE sozial engagiert.

Einfach mal bei der Ordnungsbehörde nachfragen, vielleicht erteilen die eine Genehmigung - ganz unkompliziert. Dass es gemäß der Einschätzung hier im Forum nicht geht, wissen die ja nicht.

Wie die Hummel, die bis vor einigen Jahren auch nicht fliegen konnte, weil es gemäß der Berechnungen versierter Physiker einfach nicht ging. Aber die Hummel wusste das nicht :D

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 03. Dez. 2019 um 09:19:18 Uhr:

Einfach mal bei der Ordnungsbehörde nachfragen, vielleicht erteilen die eine Genehmigung - ganz unkompliziert. Dass es gemäß der Einschätzung hier im Forum nicht geht, wissen die ja nicht.

Gute Idee. Dann können wir die Diskussion jetzt beenden und hätten sie nie beginnen müssen. Denn wir können die Genehmigung sicher nicht erteilen.;)

 

Grüße vom Ostelch

Etwa kein Photoshop am Start? :)

Zitat:

@Ostelch schrieb am 3. Dezember 2019 um 09:49:20 Uhr:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 03. Dez. 2019 um 09:19:18 Uhr:

Einfach mal bei der Ordnungsbehörde nachfragen, vielleicht erteilen die eine Genehmigung - ganz unkompliziert. Dass es gemäß der Einschätzung hier im Forum nicht geht, wissen die ja nicht.

Gute Idee. Dann können wir die Diskussion jetzt beenden und hätten sie nie beginnen müssen. Denn wir können die Genehmigung sicher nicht erteilen.;)

Grüße vom Ostelch

...ich sehe/weiß hier bei uns im ländlichen/dörflichen Raum Sachen, da sträuben sich dir die Haare. Dann fragst denjenigen "Wie geht denn sowas" .. dann lächelt der und sagt: Ein bissel Vitamin B und schon geht das. Ob Baugenehmigungen etc, egal was, da staunt man nur. Ein Dorf weiter wird geklagt, es ist wie im Krieg. Nachbarn sind Feinde, und im Bauamt sitzt keiner. Da stand ein halb-fertiges Haus 2 Jahre komplett still.

Darum, Gesetz und Vorschrift hin und her.

Das ist alles soooooo deeeehhnbar, das glaubt man garnicht.

Auslegungssache, Laune des Bearbeiters, kennt man ihn, hat vllt schonmal mit ihm gesoffen ? Dann sieht es gut aus. Hat er seine Alte an den Nachbar des Antragstellers verloren, kannste es gleich knicken.

Ich würde einen tollen Zwirn anlegen, nett lächeln, vllt sogar den Parkplatzbesitzer mitnehmen, da im Rolli vorfahren, vllt eine Träne rausdrücken, wenn nötig. Sollst mal sehen, was alles geht.

Ist wie beim TÜV.

Die Frau vom Spezl ist hübsch, frech, direkt und kann mit den Augenbrauen wackeln. Dazu die Locken hochbinden und nett lächeln, und fast jeder drückt ihr den Schlüssel seiner Feile in die Hand: Fahr du mal hin... :D

Versuch macht Klug ;)

Gruß Jörg.

Zum regionalen Stand der Korruption können wir hier aber erst recht keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Sonst stehen wir bald mit Betonschuhen auf dem Grund des Baggersees. :cool: ;)

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 3. Dezember 2019 um 13:53:21 Uhr:

Zum regionalen Stand der Korruption können wir hier aber erst recht keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Sonst stehen wir bald mit Betonschuhen auf dem Grund des Baggersees. :cool: ;)

Grüße vom Ostelch

lol

Nein, nicht gegen Kohle.

Das macht man nicht.

Obwohl, ich möchte nicht wissen, was da so fließt.

Das ist aber nicht unser Bier, und so wars nicht gemeint.

Ja, Baggersee haben wir. :D

Mit Betonschuhen schwimmt es sich schlecht... :D

Gruß Jörg,

der denkt, man weiß was gemeint ist.

Wer etwas will, muss freundlich sein.

verbot ist verbot und fertig.

wenn dir das nicht paßt, dann sorg dafür das das verbot aufgehoben wird dann darfst du dort auch straffrei stehen (nur dann hat der betroffene eben keinen entsprechend parkplatz mehr...und vermutlich wirds für dich dann meistens auch nicht frei sein).

deine hilfe ihm gegenüber darf hier nicht als maßstab für die bewertung des parkvorgangs gelten.

er hat auch gar kein recht dir irgendwelche rechte auf seinem reserviertem parkplatz einzuräumen. solche rechte werden doch nur von amts wegen verteilt (auf diese weise hat er zb seinen parkplatz bekommen)

...........

und zum rest deiner falschparkeirei:

scheinst ja so ein toller typ zu sein für den regeln und gesetze nicht gelten. gleichzeitig noch die eigene hilfsbereitschaft an die große glocke hängen. stolz kannst du sein,

Zitat:

@newt3 schrieb am 5. Dezember 2019 um 11:15:03 Uhr:

verbot ist verbot und fertig.

...........

und zum rest deiner falschparkeirei:

scheinst ja so ein toller typ zu sein für den regeln und gesetze nicht gelten. gleichzeitig noch die eigene hilfsbereitschaft an die große glocke hängen. stolz kannst du sein,

Wow :eek:

Ich denke, das war für mich :eek:

Ich bin aber nicht der TE, und ich will da nicht parken.

Aber danke für den tollen Typ.

Auch wenn du das ganze rein garnicht verstanden hast, und deine Worte ja richtig "böse" sind, kann ich darüber trotzdem lachen :D denn im Gegensatz zu dir hänge ich nicht an der Wand mit einem Faden zwischen den Beinen, und wenn einer dranne zieht, dann spreizt man diese und lächelt verkrampft.

Falls bei der Lösung dieses Problems von deiner Seite aus keine Hinweise kommen, musst du übrigens nicht unbedingt was dazu tippen.

Gruß Jörg.

 

 

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 2. Dezember 2019 um 13:55:10 Uhr:

Es fällt mir schwer zu glauben, dass eine ordnende Behörde derart an ihre eigene Entscheidung gebunden sein soll,

U. U. evtl. doch? Deswegen gilt es ja vorher genau zu überlegen, was man so anordnet. Denn es hat offenbar nichts, was nicht schon vor dem BVerfG ausgetragen worden wäre:

Wer immer zur Rechtsetzung befugt ist, hat sich zuallererst einmal selbst an das von ihm gesetzte Recht zu halten: BVerfG 1 BvR 699/06, Rn. 48.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 5. Dezember 2019 um 15:08:40 Uhr:

U. U. evtl. doch? Deswegen gilt es ja vorher genau zu überlegen, was man so anordnet. Denn es hat offenbar nichts, was nicht schon vor dem BVerfG ausgetragen worden wäre:

Wer immer zur Rechtsetzung befugt ist, hat sich zuallererst einmal selbst an das von ihm gesetzte Recht zu halten: BVerfG 1 BvR 699/06, Rn. 48.

Das mag ja so sein, bzw. läuft bei mir unter „common sense“. Berücksichtigt man jedoch, dass zu den Behindertenparkplätzen kaum belastbare Rechtsvorschriften existieren, andererseits §46 StVO eine Fülle von Ausnahmen vorsieht, ist mir nicht erklärlich, warum die verantwortliche Behörde daran gehindert sein soll, für diesen einen Parkplatz, verbunden mit geeigneten Auflagen, eine Ausnahmegenehmigung zu verfügen. Insbesondere, weil ausser dem potentiellen Nutzniesser einer solchen Regelung (dem Inhaber der Parkerlaubnis) keine anderen Interessen tangiert sein können.

Spitzfindigkeit: Was ist mit der Ehefrau mit ihrem eigenen GdB Ausweis? Die darf dort nicht parken, während der Mann ohne Auto auf Arbeit ist? Die Parkberechtigung ist nicht an das Fahrzeug gebunden.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 5. Dezember 2019 um 15:55:43 Uhr:

Die Parkberechtigung ist nicht an das Fahrzeug gebunden.

Ja, eben; siehe auch:

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 14. November 2019 um 21:55:01 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. November 2019 um 17:14:14 Uhr:

Da darf ein Fahrzeug nur stehen, wenn der originale blaue Parkausweis mit der passenden Ausweisnummer gut sichtbar ausgelegt ist.

Ist aber nicht fahrzeuggebunden, sondern nur an die Person? Diese Person muß ja aber die Möglichkeiten haben, wenn das eigene Fahrzeug in der Werkstatt steht, sich einen Leihwagen zu beschaffen, der dann ebenfalls auf dem Behindertenparkplatz stehen können sollen dürfte?

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 14. November 2019 um 14:41:25 Uhr:

Aus einer SW-Kopie wird doch keine Urkundenfälschung.

Gruß Metalhead

Rechtlich schon, du darfst auch deinen Fahrzeugschein nicht kopierterweise dabei haben. Bei Farbkopie gibt es tatsächlich ne Anzeige wegen Urkundenfälschung, wenn man Pech hat

TE: du darfst da nicht parken. Da führt kein Weg dran vorbei. Gesetze sind nun mal Gesetze.

Auch wenn die Absicht durchaus löblich ist!

Vielleicht ÖPNV oder Taxi? Sonst müssen deine Bekannten mal einen Vorschlag machen. Vielleicht kann man den Parkplatz ja für 2 Kennzeichen freigeben?

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