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Personenbezogener Behindertenparkplatz gegen Knöllchen vorgehen

Themenstarteram 12. November 2019 um 18:57

Hallo Leute,

 

ich kenne ein Pärchen und beide sind körperlich behindert. Beide haben vor einem halben Jahr angefangen immer mehr Schmerzschübe zu bekommen und benötigen mittlerweile Hilfe bei der Müllentsorgung. Ich fahre dreimal die Woche mittags in meiner Pause hin und bringe deren Mülltüten zum schwer zugänglichen Container. Die Wohnung ist glücklicherweise nicht weit weg von meinem Büro.

Der Herr hat einen Personenbezogenen Behindertenparkplatz und hat mir angeboten, dass ich mich in diesen paar Minuten die ich da bin einfach auf seinen Parkplatz stellen kann, da er tagsüber ja sowieso arbeiten ist und ich bei diesem miesen Wetter nicht unbedingt bis zu 500 m weit weg parken muss.

Seit einem halben Jahr mache ich das schon und habe mich noch nie auf seinen Parkplatz gestellt, aber mittlerweile hat er recht und das Wetter ist teilweise echt mies und kalt ??

Ich lebe in Berlin und stehe oft im Parkverbot, aber NIE auf Behindertenparkplätzen. Manchmal gibt es monatelang keine Knöllchen und manchmal auch mal drei in einem Monat ?? also es gleicht sich eigentlich ganz gut aus ?? ich widerspreche nie und bezahle einfach, da das Knöllchen dann ja gerechtfertigt ist.

Sagen wir ich habe einen richtig miesen Tag und will wirklich keine 500 m bis zur Haustür gehen und parke einfach mal schnell auf seinem Parkpaltz. Ds Ordnungsamt sieht innerhalb dieser 2-3 Minuten mein Auto auf dem Parkplatz ohne Ausweis und schreibt mir ein Knöllchen. Kann ich gegen dieses Knöllchen vorgehen? Irgendwie mit einem Dreizeiler mit Erklärung des Herren und einer Kopie seines Behindertenausweises oder so etwas ähnliches vielleicht. Ich meine er bietet es mir ja selber an diese paar Minuten auf seinen Parkplatz zu stehen, weil wir uns zeitlich nicht überschneiden würden.

Diesem einen ganz bestimmten Knöllchen würde ich aber gerne widersprechen, wenn es mal soweit sein sollte. Wie stehen meine Chancen?

Sagen wir der Widerspruch Klapp, wie sieht es dann bei einem wiederholten Verstoß aus? Muss ich mit schlimmeren Konsequenzen rechnen?

Danke Euch schon mal für eure Antworten

Viele Grüße

SamSam

Beste Antwort im Thema

Da darf ein Fahrzeug nur stehen, wenn der originale blaue Parkausweis mit der passenden Ausweisnummer gut sichtbar ausgelegt ist. Die Ausnahmeerlaubnis wird nur von der Behörde erteilt und ist ausschließlich an die Person des Erlaubnisinhabers geknüpft.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. November 2019 um 11:34:50 Uhr:

das Schreiben bezweckt folgende Wirkung: "ich darf hier nicht parken, unterstütze aber den Berechtigten und bitte daher darum, die fehlende Parkerlaubnis nicht zu ahnden". Wie Du darin eine Täuschung erkennen willst, bleibt Dein Geheimnis.

Lies das Thema nochmal von vorne.

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 15. November 2019 um 11:46:46 Uhr:

Irgendwer muss ja diesen Ausweis mal ausgestellt haben.

Dem würde ich einen Besuch abstatten, mein Anliegen kundtun, und von ihm da eine relevante Antwort bekommen.

Den Weg kann man sich in der Regel sparen. Man muss sich nur die Auflagen durchlesen, die der Schwerbehinderte ausgehändigt bekommen hat. Die Parkregeln bestimmt nicht der Schwerbehinderte, sondern die Stadt. Der persönliche Parkplatz gibt einem das Gefühl, dass es sein Eigentum ist, über das man bestimmen kann, aber dem ist nicht so.

Das weitere ist die Stimmung in der Nachbarschaft. Einige fühlen sich benachteidigt, weil ein befreundeter Nachbar dort stehen darf, und die anderen nicht. Eine Meldung beim Amt kann für Probleme beim "Falschparker" und dem Schwerbehinderten geben. Das logische denken, dass jeder von der optimalen Nutzung eines Parkplatzes profitiert denken die nicht. Immerhin bleibt an einer anderen stelle ein Parkplatz frei... Aber naja...

Zitat:

@MvM schrieb am 15. November 2019 um 15:32:47 Uhr:

 

Den Weg kann man sich in der Regel sparen. Man muss sich nur die Auflagen durchlesen, die der Schwerbehinderte ausgehändigt bekommen hat. Die Parkregeln bestimmt nicht der Schwerbehinderte, sondern die Stadt. Der persönliche Parkplatz gibt einem das Gefühl, dass es sein Eigentum ist, über das man bestimmen kann, aber dem ist nicht so.

Schaden kann es auf keinen Fall. Es gibt sicher einen Weg. Man muss es nur vernünftig darlegen. Vielleicht sollte man mit der behinderten Person zusammen hingehen ? Beamte sind auch nur Menschen.

Aber man kann es wenigstens probieren.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 15. November 2019 um 19:55:17 Uhr:

Schaden kann es auf keinen Fall. Es gibt sicher einen Weg. Man muss es nur vernünftig darlegen. Vielleicht sollte man mit der behinderten Person zusammen hingehen ? Beamte sind auch nur Menschen.

Aber man kann es wenigstens probieren.

Ich habe den Ursprungsbeitrag wohl falsch gelesen. Es klang so, als ob man während der Arbeitszeit dort parken will...

So wie ich das kenne muss der Schwerebhinderte vor Ort sein. Wenn beim Pärchen beide AG sind würde ich fragen, ob man für die Frau was in die Wege leiten kann. Denn diese ist in der Zeit vor Ort. Eventeuell bekommt sie einen separaten Parkausweis für Behinderte, und darf auf den personenbezogenen Parkplatz ihres Mannes mit einer Begleitperson zum Be- und Entladen nutzen.

Auf einem numerierten Behindertenparkplatz darf nur der parken, der den entsprechenden Parkausweis hat.

Die Aussage , der Parkplatzinhaber hat aber gesagt ich darf das parken halte ich eher für eine Ausrede. Ohne den richtigen Parkausweis hat da niemand zu parken. Auch dann nicht wenn der jenige selbst ein Parkausweis hat.

Normalerweise kann der Parkplatzinhaber anderen nicht zur Verfügung stellen.

Wie soll man das nachprüfen.

Wenn der Parkplatzinhaber anderen zur Verfügung stellen kann stellt sich mir die Frage. Braucht er diesen o.g. Parkplatz ?

@teddybehindert

steht doch eigentlich alles in den Beiträgen des TE.

Ja der Parkplatzinhaber braucht den Parkplatz, aber nicht mittags um 12 wenn der TE zum Müllraustragen kommt, weil der Inhaber dann auf der Arbeit ist.

Und der TE hat ja auch nie ein Knöllchen bekommen, sondern fragt im Vorfeld, ob es eine Möglichkeit gibt, den Parkplatz mit Erlaubnis des Inhabers kurzzeitig zu nutzen.

Wie das am Ende umgesetzt wird, ist ja dann Sache des Amtes, wenn das für die in Ordnung wäre.

Zitat:

@querys schrieb am 2. Dezember 2019 um 10:36:17 Uhr:

[...]

Wie das am Ende umgesetzt wird, ist ja dann Sache des Amtes, wenn das für die in Ordnung wäre.

Niemand könnte die Kommunalverwaltung daran hindern, eine Ausnahmegenehmigung zur Auslage im Fzg. des TE auszustellen, wenn der gesundheitlich eingeschränkte Anwohner dem zustimmt. Die Tätigkeit des TE ähnelt der einer Pflegekraft, für die Parkerleichterungen üblich sind.

Nur eben nicht auf dem persönlich zugeordneten Behindertenparkplatz des Berechtigten ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. Dezember 2019 um 11:29:06 Uhr:

Nur eben nicht auf dem persönlich zugeordneten Behindertenparkplatz des Berechtigten ...

Eine Behörde kann keine Ausnahme von ihrer eigenen Regelung erlauben? Eine Regelung die von der Behörde zuvor frei und im eigenen Ermessen getroffen wurde?

Das Ermessen ist nicht frei sondern gebunden durch den Bedarf der Person des Betroffenen mit dem Merkmal "aG". Der hat den nicht übertragbaren persönlichen Anspruch aber nur für sich allein (!) sofern dort eine Fläche vorhanden ist. Einem anderen kann das Parken auf einem persönlich zugeordneten Stellplatz nicht zusätzlich gestattet werden, denn dann könnte der Berechtigte dort nicht parken wenn der andere dort steht. Und es kann ja jederzeit passieren, dass der Berechtigte unverhofft doch nach Hause kommt ; z.B. weil ihm unterwegs schlecht wurde oder warum auch immer. Eine Frage der naturwissenschaftlichen Logik. Wo ein Körper ist kann ein anderer nicht sein. Und der Stellplatz ist eben 24/7/365 für den persönlich Berechtigten mit dem entsprechenden blauen Parkausweis da.

Die Alternative ist ein allgemeiner Behindertenparkplatz. Aber dann dürfen alle mit blauem Parkausweisen dort parken und der bisherige Berechtigte kann dann Pech haben, was nicht in seinem Sinne wäre. Und seinen Hilfspersonen hilft das auch nicht weiter. Die müssen sich einen allgemeinen Parkplatz suchen.

Das will ich hier jetzt nicht wieder bis zum möglichen Erbrechen durchdeklinieren.

Es fällt mir schwer zu glauben, dass eine ordnende Behörde derart an ihre eigene Entscheidung gebunden sein soll, eine Ausnahmegenehmigung nicht zulassen zu können. Wenn die Behörde nicht will - eine andere Geschichte. Ein Rechtsanspruch existiert nicht.

Zudem diese Ausnahme im Interesse des betroffenen berechtigten Nutzers wäre. Dass es theoretisch zu Abstimmungsproblemen mit dem TE kommen könnte, halte ich als Entscheidungsgrundlage nicht für stichhaltig.

Wer, ausser dem bisher alleinig berechtigten Nutzer, sollte denn gegen eine Ausnahmegenehmigung vorgehen? Dass ließe sich dadurch handhaben, dass dieser der Regelung zustimmt. Tut er das nicht, könnte sich das auf die Service-Motivation des TE auswirken.

es scheitert schon daran, dass es für die Ausnahmeregelung keine gesetzliche Basis gibt. Es gibt auch keinen Prozess, wie man diese erteilen wollte. Keine Beschilderung. Keine Schulung der Überwachungskräfte. Kurz: leicht gesagt, nicht umzusetzen in der Praxis.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 2. Dezember 2019 um 11:17:26 Uhr:

Die Tätigkeit des TE ähnelt der einer Pflegekraft

Die dürfte dort genausowenig parken.

Den TE zwingt natürlich niemand, das Fzg. ausgerechnet auf diesem Parkplatz abstellen zu wollen. Denkbar wäre eine Ausnahmegenehmigung für ein nahe gelegenes ordinäres Haltverbot zu beantragen.

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