Parkrempler,auto geht in Zhalung
Hallo Community,
irgendwie scheint es alles verflucht zu sein :-/
Ich bekomme morgen mein neues Auto und mein altes geht in Zahlung .
Nun ist mir beim ausparken einer an die Stoßstangen gefahren, derjenige ist natürlich abgehauen und hat kein Zettel oder sonst was da gelassen.
Ich natürlich Polizei angerufen und alles geklärt.
Zum Glück sind meine Parkplätze Videoüberwacht und es ist alles auf Band :-D sehr schlau natürlich dann abzuhauen ;-)
also Polizei weiß nun schon mal bescheid wer es war.
Heute war ich in der Werkstatt und hab mir ein Kostenvoranschlag geholt der sich auf fast 1000 Euro bezieht.
nun meine Frage:
wen steht das Geld von der Versicherung zu ?
mir oder mein Autohaus ?
Kaufvertrag für den neuen ist bereits unterschrieben und die in Zahlung ist ebenfalls Vertraglich Festgehalten.
Beste Antwort im Thema
wenn ich sowas lese, krieg ich ein hals. gibt die kiste ab und gut ist.
immer dieses auf biegen und brechen.
wieder ein beweis dafür, dass es mit unserer gesellschaft bergab geht
48 Antworten
ah jetzt wird der Anspruch, den man geltend machen soll, schon vom verhalten des schädigers abhängig gemacht. das wird ja immer unterirdischer hier im forum.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 8. September 2015 um 16:59:12 Uhr:
ah jetzt wird der Anspruch, den man geltend machen soll, schon vom verhalten des schädigers abhängig gemacht. das wird ja immer unterirdischer hier im forum.
Den Spruch: "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus" kennst du?
Hier geht es um ein Auto mit eher niedrigem Restwert, bei dem optische Mängel kaum mehr eine Rolle spielen dürften. D.h. der reale Schaden ist verhältnismäßig gering, der Aufwand zur Wiederherstellung des Ausgangszustands verhältnismäßig hoch. Also kann der Geschädigte durchaus abwägen, wie stark er den Schädiger finanziell belasten will. Und hier spielt (für mich und bestimmt auch einige andere) der persönliche Umgang und das Auftreten des Schädigers eine entscheidende Rolle, mit Fahrerflucht disqualifiziert sich der andere aber automatisch...
Wie hoch ist der Preis für das Fahrzeug bei Inzahlungnahme?
komm jetzt nicht auf die naheliegende idee einfach die differenz geltend zu machen, sonst werden dich die Robin Hoods dieses Forum mit Pfeil und Bogen erlegen...
schmeißt raus das geld... die versichertengemeinschaft zahl es doch...
lol... *duck ung weg*
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@ phaetonintressent
😁
Ok ich halte mich an deinen Rat.
Wenn die Karre nur für 500€ in Zahlung genommen wird, wie geht das Rechenspiel dann aus?:-)
MeineZitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. September 2015 um 13:44:16 Uhr:
komm jetzt nicht auf die naheliegende idee einfach die differenz geltend zu machen, sonst werden dich die Robin Hoods dieses Forum mit Pfeil und Bogen erlegen...schmeißt raus das geld... die versichertengemeinschaft zahl es doch...
lol... *duck ung weg*
Vorgehensweise wäre:
-Hätte der Schädiger mir zumindest einen Zettel drangepappt und sich um Klärung bemüht, hätte ich ihm den Deal angeboten, er soll doch einfach die Differenz zahlen. Dann hätte ihn seine Ehrlichkeit vielleicht 100-200€ gekostet und er wäre nochmal glimpflich davongekommen.
-Da er Fahrerflucht begangen hat, würde ich das ganz normale Programm fahren, vollkommen egal, ob mein Auto danach in Zahlung geht oder nicht. Wo bitte wird denn da die Versichertengemeinschaft belastet? Der Schaden (bzw. Restwert des Autos) liegt deutlich unter den normalen Rückstufungskosten, d.h. die Versicherung holt sich das Geld wieder, wegen der Fahrerflucht sowieso.
Wer sagt denn, dass du mit dem vollen Programm besser fährst, als das was dir der Händler bietet?
Zitat:
@ChristianHa. schrieb am 10. September 2015 um 15:20:25 Uhr:
Wer sagt denn, dass du mit dem vollen Programm besser fährst, als das was dir der Händler bietet?
😕
Das "volle Programm", wenn du damit einen zeitwertgerechten Ersatz des Schadens meinst, dürfte wahrscheinlich schon mehr Geld bringen, als die 790€, die der Händler bietet.
Und solange der Schaden rein optischer Natur ist, wird der Händler mit seinem Gebot nicht extrem nach unten gehen, da das Auto wahrscheinlich schon einige andere Kratzer und Dellen haben dürfte...
Zitat:
@Frage234 schrieb am 10. September 2015 um 15:00:29 Uhr:
Wo bitte wird denn da die Versichertengemeinschaft belastet? Der Schaden (bzw. Restwert des Autos) liegt deutlich unter den normalen Rückstufungskosten, d.h. die Versicherung holt sich das Geld wieder, wegen der Fahrerflucht sowieso.
Die Versicherung wird vermutlich mehr zahlen müssen, als die Differenz (lass es 500€ sein) aus alten und neuem Inzahlungnahmepreis. Das wirkt sich tendentiell auf Regional- und Typklassen aus.
Ein Schadenrückkauf ist nicht möglich. Ein Ausgleich zwischen Schadenrückstufungskosten setzt ein Weiterversichern voraus und ist der Höhe nach spekulativ.
Auch ein Regressanspruch muss ernst einmal durchsetzungsfähig sein.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. September 2015 um 15:32:07 Uhr:
Die Versicherung wird vermutlich mehr zahlen müssen, als die Differenz (lass es 500€ sein) aus alten und neuem Inzahlungnahmepreis. Das wirkt sich tendentiell auf Regional- und Typklassen aus.Ein Schadenrückkauf ist nicht möglich. Ein Ausgleich zwischen Schadenrückstufungskosten setzt ein Weiterversichern voraus und ist der Höhe nach spekulativ.
Auch ein Regressanspruch muss ernst einmal durchsetzungsfähig sein.
Deine Argumente sind ja richtig, allerdings ist der Schaden nuneinmal entstanden und muss reguliert werden. Wenn du abwinkst und das Auto samt Ersatzansprüchen dem Händler vor die Tür stellst, holt sich eben der das Geld, die Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bleiben die gleichen.
Ich bin mir außerdem fast sicher, dass in so einem Fall mehr Geld an die Versicherung zurückfließt, als sie auslegen musste, selbst wenn der Schädiger dann die Gesellschaft wechselt, wird eben diese von der Rückstufung profitieren. Und auch Regressansprüche sollten sich in einem polizeilich dokumentierten Fall von Fahrerflucht durchaus umsetzen lassen.
Heutzutage ist Fahrerflucht an der Tagesordnung, da muss man die paar Kröten, die man in einem solchen Fall "verdient" schon fast für die nächsten Schäden zurücklegen, bei denen man mangels Hinweisen zum Täter keinen Penny sieht...
wenn man keinen anspruch abtritt abtritt, kann sich der Händler auch nichts holen.
mit durchsetzbarkeit des rechtsanspruchs meinte ich das man einem nackten man nicht in tasche greifen kann. die rechtslage ist klar.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. September 2015 um 16:31:16 Uhr:
wenn man keinen anspruch abtritt abtritt, kann sich der Händler auch nichts holen.mit durchsetzbarkeit des rechtsanspruchs meinte ich das man einem nackten man nicht in tasche greifen kann. die rechtslage ist klar.
Gut, kann man zwar machen, freuen wird sich darüber aber hauptsächlich der Schädiger, v.a. wenn der Händler garnicht mit dem Inzahlungsnahmepreis runtergeht und die Versicherung garnicht reguliert.
Und wer sich ein Auto leisten kann, sollte in den allermeisten Fällen auch den Regress eines Parkschadens tragen können.
Zitat:
@Frage234 schrieb am 10. September 2015 um 16:36:19 Uhr:
Gut, kann man zwar machen, freuen wird sich darüber aber hauptsächlich der Schädiger, v.a. wenn der Händler garnicht mit dem Inzahlungsnahmepreis runtergeht und die Versicherung garnicht reguliert.
und das ist der punkt, an dem ich dem ich mich immer wieder stören.
Was so schlimm, wenn kein Schaden steht?
Zitat:
@RA Michael Richter schrieb über Grundsätzliches zum Schadensersatzrecht am 21. Januar 2015:
Das Schadensersatzrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Der Geschädigte soll die Schadensersatzleistung zum Ausgleich der ihm entstandenen Nachteile erhalten. Es gilt das Prinzip der Totalreparation, d.h. der Schädiger hat dem Geschädigten den gesamten von ihm herbeigeführten Schaden zu ersetzen.Unter Schaden ist grundsätzlich jede Einbuße von Eigentum, Vermögen und Gesundheit zu verstehen. Auch Nichtvermögensschäden (z.B. Personenschäden) werden vom Schadensbegriff des BGB erfasst. Der Vermögensschaden wird regelmäßig anhand einer Differenzhypothese ermittelt. Die Schadenermittlung erfolgt durch Ermittlung zweier Güterlagen. Ermittelt wird der Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des Schadensereignisses. Der Schaden nach der Differenztheorie besteht dann in der Differenz zwischen den beiden Güterlagen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. September 2015 um 17:00:22 Uhr:
Was so schlimm, wenn kein Schaden steht?
Ein gewisser Schaden ist ja entstanden, ein paar Kratzer, die irgendwann rosten könnten und scheiße aussehen. D.h. würde der Besitzer das Auto noch weiter fahren wollen, muss dieser Schaden behoben werden und der Geschädigte hat jedes Anrecht darauf. Nur haben wir in diesem speziellem Fall eben die Konstellation, dass durch den zuvor schon vereinbarten Ankaufspreis die Möglichkeit besteht, dass der Besitzer nicht finanziell schlechter gestellt wird, obwohl die Versicherung nicht oder nur wenig reguliert.
Prinzipiell seh ich das so wie du, bei meinem aktuellen Auto wäre mir auch jegliche Beschädigung ziemlich egal, da sein Restwert quasi nurnoch aus dem Kilopreis von Stahl und dem Verkaufserlös von Schlachtteilen besteht, aber Fahrerflucht würde ich trotzdem nicht tolerieren und würde keinesfalls Ansprüche abtreten, die mir rechtlich zustehen.
Zitat:
@Frage234 schrieb am 10. September 2015 um 17:10:36 Uhr:
Ein gewisser Schaden ist ja entstanden, ein paar Kratzer, die irgendwann rosten könnten und scheiße aussehen. D.h. würde der Besitzer das Auto noch weiter fahren wollen, muss dieser Schaden behoben werden und der Geschädigte hat jedes Anrecht darauf. Nur haben wir in diesem speziellem Fall eben die Konstellation, dass durch den zuvor schon vereinbarten Ankaufspreis die Möglichkeit besteht, dass der Besitzer nicht finanziell schlechter gestellt wird, obwohl die Versicherung nicht oder nur wenig reguliert.Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. September 2015 um 17:00:22 Uhr:
Was so schlimm, wenn kein Schaden steht?
nicht im juristische Sinne. Ein Schaden ist ganz klar als Vermögensnachteil definiert und wird durch die Differenz zwischem dem Vermögen vor und dem Vermögen nach dem Schaden ausgedrückt.
- Wenn der Autohändler ihm so oder so 719€ gibt UND
- er das Auto tatsächlich abgibt, dann ist für ihn (und das ist maßgeblich)
kein Schaden (Vermögensnachteil!) entstanden.
Das eine Beschädigung des Fahrzeuges vorliegt ist unstritt aber aus ihr (alleine) leitet sich nicht der Schadensersatzanspruch ab.