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OT: Strafanzeige

BMW 3er E36

mir ist gestern nacht leider folgendes passiert:

auf den letzten 20 metern zu einer disco kam mir ein typ entgegender offensichtlich nicht reingelassen wurde.als er an mir vorbeiging rempelte er mich an und schuppste mich gegen eine fensterscheibe.ich hab ihm daraufhin aus affekt direkt einen auf die schlefe gehauen.ein dritter mir unbekannter schlichtete dann und die sache war eigentlich gegessen.
15 min später hab ich den typ wieder auf der straße getroffen und er wollte wieder auf mich losgehen.doch in dem moment fuhr dei polizei grad in der straße entlang und fragte was los ist.dann hat der typ den halt erzählt dass ich ihn geschlagen habe und so.ich habe den polizisten meine version mit dem schupssen und so erzählt.sie haben dann meine personalin aufgenommen undm ich als täter hingestellt weil ich haj keine wunde hatte und der typ die schlefe blutig hatte.er hat wohl ne anzeige gemacht.

meine frage ist wie das jetzt abläuft und womit ich zu rechnen habe.
zu ergänzung:ich habe 3 zeugen und er einen zeugen!

hoffe jeamnd von euch kann mir da weiterhelfen,ist nämlich ein scheiss gefühl wenn man nicht weis was kommt.

thx

17 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Lanzelott


wird nichts passieren weil die Beamten und Staatsdiener wegen so kleinen sache sich nicht bemühen ihren arsch weiter hoch zu reisen....

informiere dich bitte erst mal richtig,bevor du so einen käse verzapfst! (übrigens heisst es "reissen" usw. usw.) 😉

StGB § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

StGB § 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

StGB § 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

StGB § 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

kann man alles im strafgesetzbuch nachlesen.

mfg paul

Zitat:

Original geschrieben von 427s/c


StGB § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
.............

@427s/c: Auch das hört sich recht professionell an!

@all:

Die Notwehr setzt sich dementsprechend aus der NOTWEHRLAGE und der NOTWEHRHANDLUNG zusammen.

Notwehrlage=gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

Notwehrhandlung=erforderliche, gebotene Verteidigung mit Verteidigungswillen

Dabei ist die jeweilige Art der Verteidigung ERFODERLICH,wenn es kein milderes, aber genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden. Die Verteidigungshandlung muss geboten sein. Geboten ist eine Verteidigung immer dann, wenn die Rechtsordnung ihrer zur Bewährung bedarf. Dieses Kriterium macht sich in der Beurteilung von extremen Missverhältnissen zwischen Angriff und Verteidigung und/oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten deutlich.

ALSO: Überprüfe dich und deine Handlung

Zitat:

Original geschrieben von 427s/c


informiere dich bitte erst mal richtig,bevor du so einen käse verzapfst! (übrigens heisst es "reissen" usw. usw.) 😉

StGB § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

StGB § 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

StGB § 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

StGB § 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

kann man alles im strafgesetzbuch nachlesen.

mfg paul

Hi,

...käse verzapfst ist nicht ganz richtig..
Falls ich dich jetzt beleidigt habe, weil du auch ein beamter bist, dann reg dich bitte net auf und nimms net persöhnlich. Ich bin auch beamter 😉 ! Sollte ich dich dennoch gekränkt haben, tuts mir leid....

Warum ich meinte passiert nix, is ganz einfach! Weil in solchen Fällen meistens nicht viel gemacht wird, weil sie zu tausende vorkommen und letztendlich es immer zweifel gibt an Zeugen, Beweislage und und und..... egal!

@427s/c

Deine Gesetz aufführung find ich sehr gut und interessant, ich sehen an hand des gesetzes, falls es doch zur verhandlung kommt, nur ein problem bei den §§ 33, 34, 35....

Da man so ein "schupser" der im zweifelsfalls nichtmals mutwillig war, zu einer körperverletzung setzt....

@427s/c wenn du dich auf dem gebiet auskennst, würd ich dich gerne etwas fragen, aus meinem privatem (geschütztem) bereich.... Also geb mir bitte bescheid, so dass ich dir ne pn schicken kann....

Vielen dank....

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