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Nutzungsausfall nach Gutachten

Themenstarteram 8. August 2019 um 9:04

Hallo,

bin Geschädtigter eines Türremplers und habe ein Gutachten eines SV anfertigen lassen.

Im Gutachten sind neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall ausgewiesen.

Kann ich mir die zwei Posten auch auszahlen lassen, wenn ich fiktiv abrechne?

Den Schaden würde ich dann privat über Sportrepair beheben lassen.

Danke

Beste Antwort im Thema

Da ich die HUK von 1977 - 2007 begleitet habe, würde ich nur von Anfang an einen fähigen Anwalt beauftragen, den mal erst mal suchen muss. Nur meine Meinung.

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Zitat:

@NDLimit schrieb am 8. August 2019 um 18:38:37 Uhr:

Hier:

https://www.motor-talk.de/faq/versicherung-q26.html

Vielen Dank, ich suche nur noch nach den Urteilen zum Nutzungsausfall in den FAQ ....

Ganz unten hat der Dellenzähler unter 7.6 mal ein beispielhaftes Solches wiedergegeben.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 8. August 2019 um 15:48:03 Uhr:

@... weil du als Laie ....

Ich glaube nicht dass WWiesel ein Laie ist.

Was die Verbringunskosten und UPE - Aufschläge angeht habe ich keine Erfahrung und möchte mich mangels derer auch nicht einmischen. Ich meine mal davon gehört zu haben dass dieses wohl von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich entschieden werden kann.

Was die Abrechnung der Merhwertsteuer bei Teilreparaturen angeht, liegt WWiesel 100% richtig. Ich habe wegen zweier ähnlich gelagerter Fälle in meinem Umfeld gestern über meinen RA einen ausgewiesenen Spezialisten und Praktiker für Verkehrsrecht konsultiert und habe als zweites die tel. Rechtsauskunft meiner RS bemüht. Von beiden Stellen kam exakt die gleiche Auskunft.

editiert - twindance/MT-Moderation

Zitat:

@weiss-blau schrieb am 8. August 2019 um 18:54:56 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 8. August 2019 um 15:48:03 Uhr:

@... weil du als Laie ....

Ich glaube nicht dass WWiesel ein Laie ist.

Was die Verbringunskosten und UPE - Aufschläge angeht habe ich keine Erfahrung und möchte mich mangels derer auch nicht einmischen. Ich meine mal davon gehört zu haben dass dieses wohl von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich entschieden werden kann.

Was die Abrechnung der Merhwertsteuer bei Teilreparaturen angeht, liegt WWiesel 100% richtig. Ich habe wegen zweier ähnlich gelagerter Fälle in meinem Umfeld gestern über meinen RA einen ausgewiesenen Spezialisten und Praktiker für Verkehrsrecht konsultiert und habe als zweites die tel. Rechtsauskunft meiner RS bemüht. Von beiden Stellen kam exakt die gleiche Auskunft.

editiert - twindance/MT-Moderation

Nein, Wiesel ist kein Laie, aber geduldig.

Und abgesehen davon hat Wiesel dummerweise über Verbringungskosten geschrieben, obwohl es dem Fragensteller gar nicht darum ging. Das war entbehrlich - aber man lernt, hier genauer hinzuschauen.

Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 18:59:58 Uhr:

Nein, Wiesel ist kein Laie, aber geduldig.

Der Zähler der Dellen ist übrigens auch alles andere als ein Laie.

Also vertragt euch - solche wie z.B. ich, die nicht vom Fach sind bekämen so die Gelegenheit ihren Horizont etwas zu erweitern.

:)

Es zeugt schon von einer ziemlich gesunden Selbsteinschätzung (eigentlich wollte ich das anders nennen, aber ich will weiter bei MT bleiben...:D) permanent einem Anwalt und einem Sachverständigen zu widersprechen.

editiert - twindance/MT-Moderation

Das 4 Stufenmodell des BGH:

Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:

Erste Stufe:

Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand

Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.

Zweite Stufe:

Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung

Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).

2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung

Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).

3) Konkrete Abrechnung

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).

Dritte Stufe:

Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).

2) Werkstatt- und Prognoserisiko

Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.

3) Reparatur mit Gebrauchtteilen

Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.

4) Rabatte unzulässig

Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).

Vierte Stufe:

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).

2) Bei Kostenunterschreitung

Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.

Praxistipp

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.

Dateien:

steht jetzt mal in der FAQ

Zitat:

@weiss-blau schrieb am 8. August 2019 um 18:54:56 Uhr:

 

...

Was die Abrechnung der Merhwertsteuer bei Teilreparaturen angeht, liegt WWiesel 100% richtig. Ich habe wegen zweier ähnlich gelagerter Fälle in meinem Umfeld gestern über meinen RA einen ausgewiesenen Spezialisten und Praktiker für Verkehrsrecht konsultiert und habe als zweites die tel. Rechtsauskunft meiner RS bemüht. Von beiden Stellen kam exakt die gleiche Auskunft.

...

In dem geschlossenen Thema

https://www.motor-talk.de/.../...fiktiver-abrechnung-t6674304.html?...

erzählst Du andere Dinge.

Die USt des kostengünstigeren Reparaturweges wird nicht neben den fiktiven Nettokosten des teureren fachgerechten Reparaturweges nach dem Schadengutachten ersetzt. Das wäre sonst eine unzulässige Mischung von fiktiver und konkreter Abrechnung. Zulässig wäre hier nur der Wechsel in die konkrete Abrechnung der angefallenen Bruttoreparaturkosten. Eine Nachzahlung gibt es dann nur insoweit, wie diese Bruttokosten über den Nettobetrag des Gutachtens hinausgehen sollten. Der Schaden wird dann konkret und nicht fiktiv reguliert.

Hier will der TE die Wertminderung und den NA nach smartrepair haben. Das steht ihm zu.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 20:40:05 Uhr:

Zitat:

@weiss-blau schrieb am 8. August 2019 um 18:54:56 Uhr:

 

...

Was die Abrechnung der Merhwertsteuer bei Teilreparaturen angeht, liegt WWiesel 100% richtig. Ich habe wegen zweier ähnlich gelagerter Fälle in meinem Umfeld gestern über meinen RA einen ausgewiesenen Spezialisten und Praktiker für Verkehrsrecht konsultiert und habe als zweites die tel. Rechtsauskunft meiner RS bemüht. Von beiden Stellen kam exakt die gleiche Auskunft.

...

In dem geschlossenen Thema

https://www.motor-talk.de/.../...fiktiver-abrechnung-t6674304.html?...

erzählst Du andere Dinge.

Die USt des kostengünstigeren Reparaturweges wird nicht neben den fiktiven Nettokosten des teureren fachgerechten Reparaturweges nach dem Schadengutachten ersetzt. Das wäre sonst eine unzulässige Mischung von fiktiver und konkreter Abrechnung. Zulässig wäre hier nur der Wechsel in die konkrete Abrechnung der angefallenen Bruttoreparaturkosten. Eine Nachzahlung gibt es dann nur insoweit, wie diese Bruttokosten über den Nettobetrag des Gutachtens hinausgehen sollten. Der Schaden wird dann konkret und nicht fiktiv reguliert.

Mal abgesehen davon, dass es für das Thema des Fragenstellers wenig bringt, weil dieser eben nicht in einer Mischung aus fiktiver Abrechnung nach Gutachten und tatsächlicher Kosten einer billigeren Teilreparatur abrechnen will, meinen weiss-blau, dessen Anwalt und die Beratungshotline der RS-Versicherung und nebenbei auch ich eine etwas andere Fallgestaltung:

Wenn man einen Teil des Schadens - sagen wir die Leuchte in einem deformierten Kotflügel - ganz regulär zu den im Gutachten ausgegutachteten Kosten reparieren lässt, den Kotflügel selbst aber unrepariert lässt, dann kann man die tatsächlichen Teilreparaturkosten (der Leuchte) auf Basis der Rechnung incl. angefallener MwSt. abrechnen und für den verbliebene Rest des Schadens den sog. Wertersatzanspruch auf Basis des Gutachtens geltend machen. Dann also nur netto.

Das ist dann eine zulässige Mischung aus fiktiver Abrechnung und Abrechnung nach Rechnungsvorlage. Diese Fallgestaltung behandelt der jetzt in den FAQ aufgenommene Artikel nicht, weil sie vermutlich so einfach zu lösen ist.

Und jetzt warten wir mal ab, wie sich die Versicherung im konkreten Fall stellt. Ich hoffe, wir hören vom fragesteller noch etwas zum Ausgang der Sache.

 

 

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