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Nur ein KFZ auf dem Tiefgaragenstellplatz erlaubt?

Themenstarteram 22. November 2020 um 13:38

Hallo zusammen, habe gestern was gehört wo ich dachte das kann doch nicht sein.

 

Jemand Mietet eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz.

Er hat jetzt zusätzlich zu seinem PKW ein Motorrad auf diesen Stellplatz gestellt. Beide Fahrzeuge passen komplett in die Begrenzung und gucken da nicht drüber oder so.

Er wurde jetzt angesprochen (nicht von seinem Vermieter) das man die Stellplätze nur mit einem KFZ belegen darf.

 

Kann das so stimmen bzw. gibt es so eine Beschränkungsmöglichkeit. Das ist ein KFZ Stellplatz und ob oder ein Auto oder 3 Motorräder stehen sollte doch niemanden interessieren oder?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 22. Nov. 2020 um 14:38:49 Uhr:

Er wurde jetzt angesprochen (nicht von seinem Vermieter) das man die Stellplätze nur mit einem KFZ belegen darf.

Es kann der ruhigste nicht in Frieden leben, wenn es dem lieben Nachbarn nicht gefällt (oder so ähnlich)...

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Fahrräder nein, das ist nicht selbstverständlich, dass dies in die Garage darf. Vor allem, wenn es eine Sammelgarage ist, wie im Falle des TE.

Es kommt auf die Vorschriften an. So manche Bundesländer gestatten dies bei Einzelgaragen, wenn das Fahrzeug trotzdem noch in die Garage passt.

Ansonsten hat der Mieter kein Anrecht darauf, dass er sein Motorrad und sein Auto auf dem gleichen Stellplatz abstellen darf. Dies ist eben abhängig von den Bedingungen, die der Vermeiter stellt und denen, die der Vermieter gestellt bekommt.

In einer mal von mir genutzten Garage (Sammelgarage) war es ausdrücklich nur gestattet sein Kfz oder sein Motorrad dort abzustellen. Beides zusammen war laut Vertrag nicht zulässig und ansonsten durften dort keine weiteren Dinge wie Reifen oder anderes Zubehör für das Fahrzeug gelagert werden. Fahrräder waren ebenfalls tabu.

In meiner derzeitig genutzten Garage darf ich ebenfalls keine Fahrräder abstellen. Dafür gibt es gesondert ausgewiesene Stellplätze. Ebenso darf ich keine Räder oder anderes Zubehör auf meinem Stellplatz lagern. Was einige Nachbarn machen ist das Abstellen des Motrorades und eines Kfz auf ihrem Stellplatz. Der Stellplatz ist von der Länge her großzügig genug dafür und es ist laut Vertrag auch nicht verboten.

am 24. November 2020 um 7:58

Der Begriff "selbstveständlich" ist relativ. Er beschreibt keine Rechtslage, sondern eine persönliche Erfahrung (zum Beispiel Meine). Hätte ich diesen Thread nicht gelesen, wäre ich überrascht worden im Fall des Falles.

Wenn die Einstellbedingungen bei der ersten Wohnungsbesichtigung klar geregelt sind - OK. Wenn die Regeln erst bei Vertragsunterschrift oder gar danach, per Bescheid durch die Hausverwaltung klar werden, man aber mit der Fortsetzung der bisher geübten Praxis an einer anderen Stelle rechnet, wird's bitter.

Sogesehen hatte ich bisher Glück. Ich habe zwar keine Garage vollgemüllt, aber wie ich schrieb: Auto(s), Motorroller, Fahrräder, ein Kajak (jetzt nicht mehr) und Reifensätze waren normal. Aktuell wohne ich im eigenen Haus, und habe dort meine Tiefgarage mit 8 Stellplätzen. Eine "Garagenordnung" interessiert mich nicht die Bohne - eine Behörde hat auf dem Gelände nichts verloren. Selbst die Straße zum Haus gehört sozusagen mir (und den anderen Anliegern) == Privatstraße. Dort hat die Stadt nichts zu bestimmen. Was soll im ländlichen Bereich eine Garagenordnung denn vorgeben? Brandschutztechnisch sind die Regeln klar, aber ob ich Platz für Autos habe, oder nicht, hat niemanden zu interessieren. Auf dem Land ist Platz genug, auf meinem Grundstück könnten hunderte Autos parken - und auf dem Nachbargrundstück, und auf dem Nachbar-Nachbargrundstück usw. Insofern könnten wir sogar das Oktoberfest in München mit Parkplätzen versorgen - wenn wir nicht 600 km weit wären :-D Wo viel Platz ist, ist wenig Streit und es gelten wenige Regeln.

Also außer Brandschutz ist bei uns nichts weiter zu beachten. In engen Städten sieht es natürlich anders aus (dorthin bin ich aber noch nie eingezogen, nur in grüne Randbereiche. Daher wohl auch die fehelnde Erfahrung mit solchen strengen Regeln...

Na, ob das so einfach ist. Meine Eltern hatten auf dem Dorf in BaWü ein Einfamilienhaus gebaut und bekamen in der Baugenehmigung detailliert vorgeschrieben, daß sie eine Garage für genau 1 Auto und einen Stellplatz für genau 1 Auto bauen mußten und nicht mehr durften. "Zweckentfremden" als Abstellraum wäre nicht zulässig gewesen.

Oder Bauordnung NRW: „Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.“ und sonst nichts.

Eine Baugenehmigung schreibt nicht vor, dass nur 1 Auto in der Garage parken darf. Das hat mit dem Bau nichts zu tun und kann daher nicht Bestandteil der Baugenehmigung sein. Es ist nur die Anzahl der Stellplätze geregelt, nicht deren Nutzung.

Zitat:

@xis schrieb am 24. November 2020 um 08:58:29 Uhr:

Der Begriff "selbstveständlich" ist relativ. Er beschreibt keine Rechtslage, sondern eine persönliche Erfahrung (zum Beispiel Meine). Hätte ich diesen Thread nicht gelesen, wäre ich überrascht worden im Fall des Falles.

Wenn die Einstellbedingungen bei der ersten Wohnungsbesichtigung klar geregelt sind - OK. Wenn die Regeln erst bei Vertragsunterschrift oder gar danach, per Bescheid durch die Hausverwaltung klar werden, man aber mit der Fortsetzung der bisher geübten Praxis an einer anderen Stelle rechnet, wird's bitter.

Die Bedingungen für die Garagennutzung kann jeder bei Besichtigung erfragen und spätestens bei der Vertragsunterzeichnung stehen diese Schwarz auf Weiß. Wer damit nicht einverstanden ist, sollte nicht unterzeichnen mit den entsprechenden Konsequenzen.

Die Bedingungen erst nach der Vertragsunterzeichung zu übergeben und dann darauf zu Bestehen, ist nicht zu lässig und kann angefochten werden, ob der Vertrag dann überhaupt gültig ist (Aufhebung des Vertrages)

Zitat:

Sogesehen hatte ich bisher Glück.

Das ist doch schön.

Zitat:

Ich habe zwar keine Garage vollgemüllt, aber wie ich schrieb: Auto(s), Motorroller, Fahrräder, ein Kajak (jetzt nicht mehr) und Reifensätze waren normal.

Wenn der Vermieter das Kajak geduldet hat, so freue dich. Er muss es aber nicht dulden. Auch Reifen muss ein Vermieter nicht dulden. Der Vermieter kann vorgeben, was in die Garage gestellt werden darf und was nicht.

Zitat:

Aktuell wohne ich im eigenen Haus, und habe dort meine Tiefgarage mit 8 Stellplätzen. Eine "Garagenordnung" interessiert mich nicht die Bohne - eine Behörde hat auf dem Gelände nichts verloren. Selbst die Straße zum Haus gehört sozusagen mir (und den anderen Anliegern) == Privatstraße. Dort hat die Stadt nichts zu bestimmen. Was soll im ländlichen Bereich eine Garagenordnung denn vorgeben? Brandschutztechnisch sind die Regeln klar, aber ob ich Platz für Autos habe, oder nicht, hat niemanden zu interessieren. Auf dem Land ist Platz genug, auf meinem Grundstück könnten hunderte Autos parken - und auf dem Nachbargrundstück, und auf dem Nachbar-Nachbargrundstück usw. Insofern könnten wir sogar das Oktoberfest in München mit Parkplätzen versorgen - wenn wir nicht 600 km weit wären :-D Wo viel Platz ist, ist wenig Streit und es gelten wenige Regeln.

Also außer Brandschutz ist bei uns nichts weiter zu beachten. In engen Städten sieht es natürlich anders aus (dorthin bin ich aber noch nie eingezogen, nur in grüne Randbereiche. Daher wohl auch die fehelnde Erfahrung mit solchen strengen Regeln...

So ganz egal ist es der Stadt nicht, auch wenn es Privateigentum ist.

Eine Garage dient dem Abstellen von Kfz und durchaus auch von Fahrrädern. Sie ist aber kein Abstellort für Dinge, die nicht zum Fahrzeug gehören. Der Rasenmäher hat nichts in der Garage zu suchen, was mit Sicherheit bei vielen Eigenheimbesitzern der Fall ist.

 

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. November 2020 um 09:37:50 Uhr:

Eine Baugenehmigung schreibt nicht vor, dass nur 1 Auto in der Garage parken darf. Das hat mit dem Bau nichts zu tun und kann daher nicht Bestandteil der Baugenehmigung sein. Es ist nur die Anzahl der Stellplätze geregelt, nicht deren Nutzung.

Was eine Garage ist und wie sie zu nutzen, schreibt die Garagenverordnung vor.

Am Beispiel Bayern

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

(5) Ein Einstellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage dient.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Garage ist also kein Lagerort für alles, was nicht in den Keller passt. Sie dient dem Abstellen von Kfz und Fahrrädern, sofern die Kfz noch in die Garage passen und die Verkehrsflächen dabei freibleiben.

Völlig richtig, genau das ist auch meine Aussage. Sie dient "dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges" und nicht "dem Abstellen von nur 1 Kraftfahrzeug". Eine Beschränkung auf die Zahl der abgestellten Kfz findet nicht in der Baugenehmigung und auch nicht in der Garagenverordnung statt, sondern in Hausordnung, Mietvertrag etc.

Sollte auch nur die Ergänzung zu deiner Ausführung sein.

Da habe ich echt Glück. Fahrrad, Rasenmäher, Auto. Regal für Öl, Kiste Bier und ein paar Utensilien runden das ganze ab. Seit sechs Jahren und niemand hat je gemeckert.

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Das heißt nicht, dass erlaubt ist.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 24. November 2020 um 09:24:41 Uhr:

Na, ob das so einfach ist. Meine Eltern hatten auf dem Dorf in BaWü ein Einfamilienhaus gebaut und bekamen in der Baugenehmigung detailliert vorgeschrieben, daß sie eine Garage für genau 1 Auto und einen Stellplatz für genau 1 Auto bauen mußten und nicht mehr durften. "Zweckentfremden" als Abstellraum wäre nicht zulässig gewesen.

Oder Bauordnung NRW: „Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.“ und sonst nichts.

BaWü ist meist dicht bebaut. Unser Haus ist am Rande eines Dorfes, ringsherum nur Wiesen und Felder in Norddeutschland. Nach Osten ist die Privatstraße von uns 4 Anliegern. Dahinter beginnt der historische Dorfkern mit den alten Gehöften - aber mit Scheunen und mit modernen Treckern.

Unsere Privatstraße hat "Vorort"-Qualität, wie in jeder größeren Stadt. Die Garage ist eine Tiefgarage, entspricht der gesamten Grundfläche des Hauses. Sie wurde von den Vorbesitzern als Lagerraum genutzt (gewerblich, Versandgeschäfte).

Im Endeffekt weiß iich nicht einmal, ob meine Verwendung so zulässig ist, oder nicht. Aber wenn nicht, ist mir das auch egal - aber wirklich.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 24. November 2020 um 15:09:45 Uhr:

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Das heißt nicht, dass erlaubt ist.

Natürlich nicht.

Hier wurde vieles durcheinander geworfen.

1. Die geltende Bauordnung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung hat höchste Priorität!

2. Die Nutzung kann durch die Eigentümergemeinschaft weiter eingeschränkt werden

3. aktuelle Brandschutzverordnungen müssen natürlich in jedem Fall eingehalten werden.

4. Vermieter können die Nutzung für Mieter per Mietvertrag natürlich weiter einschränken, wenn der

Mieter sich das gefallen läßt, Vermieter können aber dem Mieter nichts erlauben, was die Brandschutzordnung,

die TG-Ordnung der WEG oder gar die Bauordnung verbietet !!!

Zitat:

@trollfahrer [url=https://www.motor-talk.de/.../...nstellplatz-erlaubt-t6987144.html?...]

(...) Vermieter können aber dem Mieter nichts erlauben, was die Brandschutzordnung,

die TG-Ordnung der WEG oder gar die Bauordnung verbietet !!!

Und hier ist die Zwickmühle. Der Vermieter (ich) müllt seine Garage ja selbst zu. Wie kann er (ich) das dem Mieter verbieten? Nur indem er (ich) selbst auf das Vollmüllen verzichtet - das tut er (ich) aber nicht.

Na ja - egal - das nur als Hinweis, wieso man sich plötzlich komisch vorkommt, wenn jemand die geltenden Regeln tatsächlich anwendet. Der muss wohl vom Mars kommen, und weiß nicht, dass wir hier unten unsere eigenen Regeln machen :-D

Themenstarteram 26. November 2020 um 6:07

Da ich selbst Eigentümer dort bin habe ich mal die Unterlagen durchgeguckt, die ich hab. In der Teilungserklärung steht nix dazu.

Eine Garagenordnung gibts nicht.

In der Hausordnung steht nur das die Stellplätze gemäß Brandschutz Ordnung zu nutzen sind.

Sonst nix.

Ich hab dem Nachbarn gesagt ich würde dort PKW und Motorrad stehen lassen. Solange er nix in seinem Mietvertrag dazu stehen hat und ihn nicht sein Vermieter was dazu sagt.

Und wenn er wieder angesprochen wird, würde ich nur freundlich fragen „wo diese Regelung mit nur einem KfZ steht?“

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