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neuestes gesetz für die 6 km h zulassung

Themenstarteram 1. Januar 2012 um 14:28

hallo mich interessiert was man beachten muss wenn man einen klein Traktor auf 6 km h fahren will was sind die neuesten bestimmungen lg mario

Beste Antwort im Thema
am 29. Januar 2012 um 16:21

Hallo,

eine 6km Zulassung oder Betrieb ist nicht mehr möglich.

Seit 2003 ist dies in der EU weggefallen.

Entweder grünes oder schwarzes Kennzeichen.

Oder den Traktor als Selbstfahrende Arbeitsmaschine umbauen.

Seilwinde usw.

mfg

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27 Antworten
Themenstarteram 1. Januar 2012 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von mk1986mario

hallo mich interessiert was man beachten muss wenn man einen klein Traktor auf 6 km h fahren will was sind die neuesten bestimmungen lg mario (wer kann mir helfen )

Hi, soviel ich weiß wird in einer Werkstatt das Schaltgestänge so verschweißt, das sich nur noch ents

sprechende Gänge einlegen lassen. Das wird dann von der Werkstatt bescheinigt und der TÜV prüft eben nochmal und stellt dementsprechend ein Schriftstück aus welches bestätigt,(vom TÜV abgesegnet) das der Schlepper jetzt nur noch "bauartbedingt" 6 Km/h schnell ist !

Gruß, Goldiesel

am 29. Januar 2012 um 16:21

Hallo,

eine 6km Zulassung oder Betrieb ist nicht mehr möglich.

Seit 2003 ist dies in der EU weggefallen.

Entweder grünes oder schwarzes Kennzeichen.

Oder den Traktor als Selbstfahrende Arbeitsmaschine umbauen.

Seilwinde usw.

mfg

am 2. Oktober 2013 um 15:39

Zitat:

Original geschrieben von Obstlertrinken

Hallo,

eine 6km Zulassung oder Betrieb ist nicht mehr möglich.

Seit 2003 ist dies in der EU weggefallen.

Entweder grünes oder schwarzes Kennzeichen.

Oder den Traktor als Selbstfahrende Arbeitsmaschine umbauen.

Seilwinde usw.

mfg

am 2. Oktober 2013 um 18:09

Zitat:

Original geschrieben von treckerjuergen

Zitat:

Original geschrieben von Obstlertrinken

Hallo,

eine 6km Zulassung oder Betrieb ist nicht mehr möglich.

Seit 2003 ist dies in der EU weggefallen.

Entweder grünes oder schwarzes Kennzeichen.

Oder den Traktor als Selbstfahrende Arbeitsmaschine umbauen.

Seilwinde usw.

mfg

.. und was möchtest Du uns damit sagen ... ? :confused:

Ist zwar schon etwas älter, aber kann das jemand bestätigen oder korrigieren?

Den alten §18 der StVZO gibt es ja nicht mehr, unter § 16 steht:

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

"Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel" hört sich ja nicht nach einem Auto/Traktor etc. an, sind die da eingeschlossen?

Andererseits ist die FZV da allgemeiner, in §1 heisst es:

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

Meiner Meinung nach sind alle Fahrzeuge unter 6km/h zulassungsfrei, es gibt keine ABE und der TÜV wird sich die Dinger auch nicht anschauen oder die 6km/h bescheinigen wollen - ist das so korrekt?

Und laut PflVG ist keine Versicherung vorgeschrieben, richtig?

am 13. Oktober 2013 um 12:31

Zitat:

Meiner Meinung nach sind alle Fahrzeuge unter 6km/h zulassungsfrei, es gibt keine ABE und der TÜV wird sich die Dinger auch nicht anschauen oder die 6km/h bescheinigen wollen - ist das so korrekt?

Und laut PflVG ist keine Versicherung vorgeschrieben, richtig?

Stimmt schon. Alle unsere neuesten Einachsschlepper haben eine "Bremse" eingebaut bzw. werden nur noch für 6 km/h ausgelegt.

am 13. Oktober 2013 um 14:46

Da geht etwas durcheinander.

KFZ (Kraftfahrzeuge) über 6 km/h unterliegen der Zulassungspflicht (§1 ZVG), ein Kraftfahrzeug ist das Ding da vorne mit dem Motor).

Wir unterscheiden

KFZ (Motor)

Anhänger

Fahrzeug

Das Fahrzeug ist zum Beispiel das ganze Ding, Traktor inclusive Anhänger, wenn die Dinger aneinandergehängt sind.

Doch die zuständigen Behörden kommen ganz schnell auf die Idee, das 6 km/h Kraftfahrzeug mal eben zu beschlagnahmen und einem Gutachter vorzuführen, ob es denn wirklich nur 6 km/h läuft. Wenn es schneller kann, ist es falsch ausgezeichnet und schwupps hat man gegen KFZ Steuern und Pflichztversicherungsgesetz verstoßen und es fehlt der TÜF Stempel. Jede Menge Ärger vorprogrammiert.

Der § 18 STVZO ist eigentlich aufgehoben, also kann niemand mehr 2 Achsen und nen Drehschemel kaufen und sich seinen Bauernänhänger selbst zusammenbasteln und dann mit 25 km/h durch die Gegend fahren.

Aber im § 50 FZV steht drin, dass die Fahrzeuge, die damals bei der Aufhebung des § 18 StVZO schon existiert haben, weiterfahren dürfen. Eigentlich ohne wenn und aber, die waren damals für Landwirtschaft oder Schaustellergewerbe oder sonst was nach §18 StVZO erlaubt und dürfen weiterfahren, bis sie auseinanderfallen. Da es den § 18 StVZO nicht mehr gibt, kann man dagegen auch nicht verstossen, zum Beispiel durch Nutzungsänderung.

Der Bundesgerichtshof sieht aber eine Einheit des Fahrzeuges, wenn ich hinter einen großen schnellen PKW, der über 200 km/h fahren kann, einen Anhänger hänge, darf das ganze Fahrzeug nur noch 80 bzw 100 km/h fahren, der Anhänger begrenzt das gesamte Fahrzeug, also auch das KFZ. Habe selbst einen Anhänger, der darf wegen seiner kleinen Reifen und Felgen eigentlich nur 4,8 Tonnen wiegen, aber bei 6 km/h wurde er auf 9,6 Tonnen aufgelastet (Planwagen mit 6 km/h). Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist echt, wenn ich schneller fahre mit 9,6 Tonnen, platzen die Reifen und verbiegen die Felgen, dann ist er Schrott. Es gibt noch kein Urteil, ob das Fahrzeug nun einen Führerschein braucht oder ob nach § 15 FEV ein 15 Jahre alter Fahrer ohne Führerschein nun das Fahrzeug führen darf. Unsere Fahrer haben alle einen ausreichenden Führerschein, aber wir haben dieses Jahr über 20 Strafanzeigen von der Polizei angesammelt und alle Verfahren bisher wurden eingestellt, weil die Richter kein Gesetz finden, gegen das wir verstossen haben könnten. Aber die Rechtsanwaltskosten übersteigen das, was wir verdienen könnten, das ist wohl so gewollt, um Planwagenfahrern die Lust zum Fahren zu nehmen.

Aber in Einem Punkt habt ihr Recht, eine 6 km/h Zulassung ist keine Zulassung, weil Kraftfahrzeuge unter 6 km/h der Zulassungspflicht nicht unterliegen, die werden nicht zugelassen, die Behörde darf nur bei Zweifeln prüfen, ob das KFZ wirklich so langsam fährt.

Man spricht von der "bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit". Eine Drosselung reduziert die Geschwindigkeit, aber bauartbedingt kann der Trecker ja schneller. Also 6 km/h unzulässig! So will man die Dinger von der Straße fernhalten.

hallo

habe mir gestern einen fahr d 180 h bj.1957 gekauft. bei der überführungsfahrt mit einem kleinen pkw hänger....

plötzlich- hinter uns ein polizeiwagen....er fuhr eine weile hinter uns....und fuhr dann weiter ohne uns anzuhaltenä

der traktor ohne tüv und kennzeichen...........

Zitat:

@sprinter77 schrieb am 15. November 2014 um 10:41:01 Uhr:

hallo

habe mir gestern einen fahr d 180 h bj.1957 gekauft. bei der überführungsfahrt mit einem kleinen pkw hänger....

plötzlich- hinter uns ein polizeiwagen....er fuhr eine weile hinter uns....und fuhr dann weiter ohne uns anzuhaltenä

der traktor ohne tüv und kennzeichen...........

Ja klar, wenn der Traktor mit dem Anhänger transportiert wird, warum sollten sie dich anhalten, solange der Anhänger nicht überladen ist?

Hallo zusammen,

ich bin jetzt immer noch nicht ganz schlau geworden aus dem Ganzen. Es handelt sich in meinem Fall um einen Zirkuswagen, der auf einem 50 Jahre alten Fahrgestell neu aufgebaut wurde, das weder Betriebserlaubnis noch sonstige Papiere hat und bei den Maßen (LxBxH) 5m x 2,5m x 3,80m grob geschätzt 3,5 Tonnen wiegt. Darf dieser Wagen zu Schaustellerzwecken nun mit einem Traktor, der theoretisch 60km/h fahren kann, mit 6 km/h Schildern und Beleuchtung, mit 6 km/h gezogen werden? Wenn ja, welcher Führerschein ist dafür notwendig. Da das Ganze ein Gespann von ca. 7t ist, braucht man einen 7,5 t Führerschein, oder? Lieben Gruß Benno

Keine Ahnung was die 6 kmh angeht. Den Traktor darfst du aber nur mit T oder C fahren. Da bauartbedingt schneller als 40kmh muss der Fahrer mindestens 18 sein (auf T bezogen).

Zudem kommt es bei FS Klassen immer auf das zulässige Gesamtgewicht (des einzelnen Fahrzeugs) und nicht auf das tatsächliche Gewicht an.

Hallo in die Runde,

die Führerscheine Kl. L & T sind an Landwirtschaft o. Forst gebunden. Fahren außer L o. F-Zweck gilt als " Fahren ohne Führerschein ". Selbst ein grünes Kennzeichen (Steuerbefreiung), wenn möglich, am Kasperletheater befreit dich von der Steuer, aber nicht vom Führerschein mit "nem C vorne dran.

Der Führerschein richtet sich erst nach dem Zugfahrzeug (Traktor für L o. F- Fs.- Kl. L ( 25 Km/h ) ,oder T ( 40 Km/h? ), egal , ob der Anhänger nur 6 oder 25 Km/h darf. Dann geht es um das Anhängsel. Aber ausserhalb L o. F- wertlos. C1E o. CE ist die Rettung.

Gruß,

Thomas

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