Neue Reifen, neue Groesse - was nun
Original eingetragen sind für das Auto 15 Zoll Reifen, 195 R65. Jetzt hätte ich aber gerne Reifen der Breite 225 und Größe 16 Zoll. Die liegen auch schon bereit.
Wo muss ich jetzt hin, um mir das eintragen zu lassen? Muss ich die Reifen vorher schon aufziehen oder erst danach? Ich bin da noch Jüngling, was solche Themen angeht. Ich weiß nicht wohin ich muss, ich weiß auch leider nicht, was ich machen muss.
Bin für jeden Tipp dankbar!
30 Antworten
Material- und Festigkeitsgutachten dienen nur zum Garagenwand- dekorieren !!!!
Für eine Eintragung benötigst du eine ABE/EBE, Teilegutachten oder EG-Typgenehmigung !!!
Auch eine gutachterliche Bestätgung, Stellungnahme des Bäckers oder schriftliche Entschuldigung der Ältern nützt Dir nix.
Ist es eine Felge die Werksseitig an diesem Fzg. verfügbar ist, brauchst du nix machen. Ist es eine Felge die beim selben Fzg.- Hersteller auf einem anderen Fzg.-Typ verkauft wurde hilft dir eine Freigabe vom Hersteller- bei Opel gibts für sowas- und auch für Fahrwerks- und Motorumbauten einen "Umrüstkatalog"- der ist beim FOH frei verfügbar.
Na du bist ja ein Held, statt hier so rumzubrüllen solltest du alles lesen, dann wüsstest ,dass bereits auf ABE hingewiesen wurde und was denkst du, steht wohl in einem Teilegutachten drin? Richtig Material und Festigkeit der Felge.
Na gut, dann werde ich erstmal auf den bereits zugelassenen Reifen umherfahren. Ich bin nur etwas verwundert, weil die aktuellen Reifen sind in der Zulassung als "ebenfalls genehmigt" gekennzeichnet. In der ersten Zeile sind die Reifen "225/55R16" eingetragen, was genau meinen alten (zurückgestellten) Reifen entspricht. Es sind ja sogar Original-Opelfelgen, der Reifen entspricht auch den Merkmalen, einzig allein der Geschwindigkeitsindex ist höher (W statt V), das müsste das ganze aber noch weiter ins positive Licht rücken.
@ Schrittmacher:
Du hast sicher noch nie ein TG in der Hanf gehabt. Ich habe allerdings anhand eines TG schon ein paar hundert Abnahmen gemacht... Glaub mir ich weiß was da drin steht. Festigkeitsgutachten oder Materialgutachten haben rein garnichts damit zu tun und taugen nur als Grillanzünder- hat ja auch Vorteile... ist ja Grillsaison...
😁
Ähnliche Themen
Für Volvos kann man bei der Homologationsabteilung von Volvo Car Deutschland einen Schriebs bekommen, wo alle zulässigen Reifengrößen für das jeweilige Fahrzeug aufgeführt sind. Ein extra Eintrag in der Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig, es reicht, die Bescheinigung mitzuführen.
Meines Wissens.
Zitat:
Original geschrieben von mark29
...
Festigkeitsgutachten oder Materialgutachten haben rein garnichts damit zu tun und taugen nur als Grillanzünder- hat ja auch Vorteile... ist ja Grillsaison...😁
ok... aber wenn es mit Festigkeitsgutachten + 21er nicht geht, wie erstellt dann der aaS das Teilegutachten für einen Felgentyp, der benötigt ja auch irgend eine Grundlage!?
Grüße
@ BrrrWusch:
du hast es noch immer nicht verstanden, oder?!
Die Reifen sind laut deinen Angaben bereits abgenickt.
Wichtig ist jetzt die Frage ob deine alten Felgen für dein Auto, auf das sie drauf sollen, zulässig sind. Da geht es um Lochkreis, Gewichtsindex, Einpresstiefe ...
Mach nicht alles an den Reifen fest, die Felgen sind ebenfalls wichtig.
Also einfach mal die KBA-Nummer von der Felge mit zum Prüfer nehmen und nachfragen ob die für dein Auto in Frage kommen.
Es heißt nicht umsonst, dass die Rad-Reifen-Kombination zugelassen sein muss.
Mit der KBA-Nummer kann er auch heute evtl schon etwas erfahren.
Ebenso könnte auch schonmal das Fahrzeug mitsammt aller relevanten Daten und die Felge genannt werden. Es kann schließlich sein, dass hier jemand bescheid weiß.
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Es heißt nicht umsonst, dass die Rad-Reifen-Kombination zugelassen sein muss.Mit der KBA-Nummer kann er auch heute evtl schon etwas erfahren.
Ebenso könnte auch schonmal das Fahrzeug mitsammt aller relevanten Daten und die Felge genannt werden. Es kann schließlich sein, dass hier jemand bescheid weiß.
Welche Angaben brauchst du?
Zitat:
Original geschrieben von BrrrWusch
Welche Angaben brauchst du?
Nicht unbedingt ich, aber irgendwer weiß da vielleicht bescheid. Evtl auch mal im entsprechenden Markenforum gucken.
Relevante Daten könnten das Fahrzeug mit Motorisierung und Baujahr sein. Dann möglichst alle Daten zur Felge.
Mit etwas Glück ließt das dann jemand, der die ganze Kombination schonmal hatte..
@BMW318ti
Das TG erstellt ja nicht der aaS einer a.a.Ü.O. sondern einer TP- erste grundlegender Unterschied!
Und diese Prüfung ist nicht zerstörungsfrei... Hinzu kommt, dass ein Hersteller über diverse Maßnahme seine Zuverlässigkeit bzgl. der Qualitätstoleranzen nachweisen muß- da steckt schon mehr dahinter...
Oh mann, soviel Halbwissen! Wollte mich eigentlich eines Kommentars enthalten, aber nun müssen wir mal ein bissel Klarheit schaffen. Zuerst mal: Was ist ein Teilegutachten, und wer erstellt es?
Anlage XIX (§ 19 Abs. 3 Nr. 4) StVZO
Teilegutachten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 2110;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
1
Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle
1.1
Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.
1.2.
Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes oder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 aufgrund von Prüfungen und Prüfungsarten erstellen, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.
1.3
Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von Teilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten "Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen" zugrunde zu legen.
1.4
Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten Teilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine zentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen.
2
Qualitätssicherungssystem
2.1
Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß er in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht. Das Teilegutachten muß auf das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises hinweisen. Als Hersteller im Sinne des Satzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.
2.2
Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, daß dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle gemäß dem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. EG Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.
Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen gemäß den Normen E 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).
Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätsicherungssysteme wahrnehmen.
Unberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
Was ist eine ABE, und wer erstellt sie?
Eine ABE ist eine allgemeine Betriebserlaubnis. Diese (nationale) Betriebserlaubnis beantragt der Hersteller des Rades in Verbindung mit der dazugehörenden Reifenpaarung beim Kraftfahrtbundesamt. Das KBA wird dann nach entsprechender Prüfung, wenn alles schön ist, eine ABE erteilen.
§ 22 StVZO Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:
"Betriebserlaubnis erteilt".
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
Merke: Teilegutachten ist immer eintragungspflichtig, ABE kann eintragungspflichtig oder eintragungsfrei sein, steht jeweils in der ABE drin.
Wenn eintragungspflichtig, kann jeder Prüfingenieur einer aaÜO (Dekra, TÜV, GTÜ, KÜS, GTS...) die Eintragung vornehmen, sofern er die Berechtigung für Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO besitzt, es sich um keine Mehrfachänderung handelt (z.B. Rad-Reifenkombi + Fahrwerk) und genau das passende Fahrzeug in der ABE bzw. im TGA benannt ist und der Verwendungsbereich passt. Andernfalls ist es immer ein Fall für den amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS), welchen es an jeder Technischen Prüfstelle (DEKRA im Osten, TÜV im Westen) gibt.
Der aaS wird dann mit dem ihm eigenen Sachverstand entscheiden, ob die Rad-Reifenkombi bei dem vorgeführen Fahrzeug passt.
Er wird dann auch alle vorhergehenden Änderungen mit berücksichtigen und ggfls. Streichungen im Fz.-Schein veranlassen, falls notwendig.
Im Falle, daß der aaS tätig wird, braucht er auch nicht zwingend eine ABE oder ein TGA, er selbst wird entscheiden, ob es passt, und er trägt auch die Verantwortung dafür, wenn er es genehmigt (Festigkeit, Radlasten usw.).
Wenn die Felge eine ABE hat, umso besser, dann hat auch der aaS weniger "Schmerz" ;-))
Grüße der Gardiner!!
Dem wäre nur hinzuzufügen das die "Sonderstellung" der TPs seit ca 2 Jahre nicht mehr existiert...
Zitat:
Original geschrieben von mark29
Dem wäre nur hinzuzufügen das die "Sonderstellung" der TPs seit ca 2 Jahre nicht mehr existiert...
huch, wie kommst denn da drauf? muss ich nun meinen aaS-Ausweis nebst Stempel der TP abgeben, wenn der aaS doch nur an der TP tätig sein darf? Sollte da was an mir vorbeigegangen sein, und wir müssen morgen unsere TP schließen? Da bitte ich doch freundlich um paar mehr Info's.
Grüße der Gardiner
Wie wäre es, wenn ihr euren Privatkrieg per PN fortsetzt, hilt hier nicht wirklich weiter!
@ TE:
um ne Aussage treffen zu können bräuchte man hier genauere Angaben zu
deinem Auto: Leistung, Gewicht, Achslast
den Reifen: geaue Beschreibung inkl. Lastindex
und den Felgen: genaue Beschreibung
Lieber Gutachter Gardiner hab ich etwas vergessen?