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Neue EU papiere ???KEINE EINTRAGUNGEN IN DEN EU PAPIEREN???

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 0:30

hallo!habe den alten fahrzeug brief nicht mitgekriegt weil der vorbesitzer den nicht mehr hatte!

in den neuen eu papieren sind aber die rad reifen kombi nicht drin !!!habe aber alles ori!!!I

DA steht nur 195/50/15 aber habe meine ORiginalen 20 jahre jubi felgen mit 215/40/16 DRAUF!!!

wird das probleme geben ????

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25 Antworten
am 3. Juni 2007 um 2:59

Hallo,

Hatte das selbe Problem bei mir erst anfang der Woche.

Hab bei mir (ist zwarn Omega aber egal) neue 18" drauf mit 235/45ern. Im Schein stehen nur die "Normalen" mit 195/50/16. Gibt auch keine ABE für die Felgen, nur ein Teilegutachten.

Da die nach dem neuen Schein nun nicht mehr eingetragen werden, kannste die ohne Probleme fahren ;)

Theoretisch kannste alles drauf packen, was drunter passt. Es darf nur nicht schleifen o.ä.

Allerdings kann ich dir jetzt gerade ausm stehen nicht sagen, wie das haar genau geregelt ist mit dem eintragen, kann dir bloss sagen, dass die Polizei da so nix mehr zu sagt, wenns nicht gerade schleift.

Aber eine genaue Erklärung von einem der es genau weiß, wäre auch ich nicht abgeneigt :)

Gruß

am 3. Juni 2007 um 4:56

hu/au wurde auch abgeschafft . brauchst also auch kein kat mehr .

beim führerschein sehen die grünen es auch nicht mehr so eng , hauptsache du kannst fahren

am 3. Juni 2007 um 7:26

Was das fürn Quatsch.

 

Im Brief steht nix mehr drin aber im Schein schon.

Und mit dem fährst du spazieren!

 

Also ich hab alles eingetragen, sogar noch mit Allonge hinten dran.

( ich hab natürlich auch die neuen EU Papiere, nich das wir uns da falsch verstehen )

eintragungen sind genauso wie vorher in den fahrzeugschein zu machen es hat sich in sachen abe, eintragungen usw nichts geändert mit dem neuen fahrzeugschein

mein neuer fahrzeigschein hat schon 1 seite anhang

http://www.gothicgirl-666.de/auto/schein1.jpg

http://www.gothicgirl-666.de/auto/schein2.jpg

und das hier gilt weiterhin egal obe neuen oder alten fahrzeugschein:

Zitat:

1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.

Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen, so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder Radabdeckungen bestehen.

 

2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.

Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

 

3. ) Die EG-Betriebserlaubnis (auch EHK GEnehmigung)

Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß lt.§19 StVZO auch nicht mitgeführt werden, was immer wieder zu verschiedensten Problemen und Mißverständnissen führt.

4. ) Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3

Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig überprüft) sein.

Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis des QS-Systems nicht beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen werden.

Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.

Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA )

Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach StVZO §19 Abs.4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden -bei richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit (Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief übernommen. Seit 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.

Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne Leistungsbeschränkung )

Bei Anbauabnahme von mehreren Teilen kann es vorkommen, dass die Teile sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA genannt werden) .

Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfolgen.

5. ) Umfassendere Änderungen und Eintragung nach StVZO §19 Abs. 2 ( „Einzelabnahme“)

Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen (und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfordern) sollte jeder Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)

(Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den Fahrzeugschein übertragen werden) Dies war früher die Vorgehensweise.

Seit 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 übernimmt.

 

6. Prüfberichte oder Technische Berichte

Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach § 19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und Verwendungszweck eingehalten werden.

Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B. für Scheinwerferblenden, aber auch für Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.

Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.

7. Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht vermerkt sind..

Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( Reifenfreigaben) heraus, die auch im Inter heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich, diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.

 

Abkürzungen:

aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger

aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer

PI = Prüfingenieur

Quelle: www.autoextrem.de

Bei mir im neuen Schein steht auch alles drin, hab sogar noch ne Seite hinten dran.

Aber mal ne dumme Frage, was ist wenn man mal den Schein verlieren sollte, im Brief steht ja nix drin. Müsste man alles neu eintragen lassen?

 

 

Zitat:

Original geschrieben von kleinaberfein

Hatte das selbe Problem bei mir erst anfang der Woche.

Hab bei mir (ist zwarn Omega aber egal) neue 18" drauf mit 235/45ern. Im Schein stehen nur die "Normalen" mit 195/50/16.

Dann wirst du bei der nächsten Verkehrskontrolle wahrscheinlich Probleme bekommen. Das Teilegutachten zählt nicht, das musste dem Tüver beim Eintragen vorlegen.

*Edit*

nene das steht ja auch alles in deren computern was auf dem schein steht und die eintragungen haben die ja auch noch abgelichtet da

Sogar Pedalauflagen sind eingetragen??? Wow.

mussten se stand so im foliatec teilegutachten. die müssen immer eingetragen werden dazu gibts keine abe ohne eintragung.

hab sogar alle reifengrössen drin stehen ^^

am 3. Juni 2007 um 9:45

Hm... seltsam. Bisher kannte ich das ja nicht anders als ihr auch. Nur hat der Herr der Grünen sich alles angeschaut und meinte zu mir, das der neue Schein Mist ist, da man da nicht mehr erkennen kann, ob die Teile nun entgültig eingetragen sind oder nicht, da es nicht mehr Pflicht wäre, diese im neuen Schein Einzutragen. Also kann der dann ja nur selber absolut keine Ahung haben, wenn sich das soweit nicht geändert hat.

Bin nun halt nur von seiner Aussage ausgegangen. Habe auch partou nur 1 Felgengröße eingetragen und das sind die, die im Winter drauf kommen, die neuen halt nicht.

Das gleiche hat nen Kollege auf seinen Corsa genauso. Der hatn Policecounter von irgendwas bei 15. Ok kann man nicht vergleichen, der macht eh was er will und keiner macht was dagegen aber bei dem hamse genau das gleiche gesagt mit dem blöden Schein... Ich blick nicht mehr durch...:(

ganz einfach die rennleitung hat unrecht es sind die gleichen bedingungen wie als es noch den alten schein gab.

werkreifengrössen stehen meis tnur noch eine drin alles anderen muss man nachtragen lassen und bei nichtwerks grössen müssen se eingetragen werden

Themenstarteram 3. Juni 2007 um 10:30

WAS IST DEN WENN WERKGRÖSSEN SOGAR NICHT DRIN STEHTEN IM SCHEIN???

schrei net so

es steht mind 1 werksgrösse da und zwar unter 15.1 & 15.2 die anderen restlichen werksgrössen können weggelassen werden (man sollte drauf achten das sie unte 22 nachgetragen werden) da dies die polizei nachfragen kann ob sie zugelassen ist. das gilt nur für die werksgrössen alle anderen sowie die vom werk möglichen umrüstungsgrössen müssen eingetragen werden

am 3. Juni 2007 um 10:45

Die Werksgröße des Omegas z.b. ist aber bei Auslieferung 205/55/R17 beim MV6 zumindest. Wie kommt dann die Reifeneintragung mit 195/50/15 zustande? Kann man die so einfach ändern? Dachte das wird dann normal unten im Schein eingetragen???

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