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Neu- oder Kaufpreisentschädigung bei Halterwechsel in der Familie

Themenstarteram 22. Juni 2023 um 13:56

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich würde mich über Hinweise zu folgendem Szenario freuen:

Ein Familienmitglied A wird einen Neuwagen erwerben und zunächst Halter des Fahrzeugs, den Kaufpreis zahlt jedoch Familienmitglied B. Diese Person B wird voraussichtlich auch gleich die Versicherung für das Fahrzeug abschließen. Nach einem Jahr soll das Fahrzeug auf Familienmitglied B umgemeldet werden.

Soweit ich sehe, besteht in diesem Szenario keine Möglichkeit, eine Neupreis-/Kaufpreisentschädigung über den Zeitpunkt des Halterwechsels “hinüberzuretten”? Oder habt ihr eine Idee / Kenntnis von einem Versicherer mit in diesem Punkt günstigen Bedingungen?

Vielen Dank!

Beste Grüße

z

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Lass halt den Halterwechsel nach dem ersten Jahr weg.

Wahrscheinlich geht es hier um irgendwelche Kaufpreisnachlässe (behinderte Person, Zulassung auf Autohaus....) und deswegen muss das Fahrzeug erst auf Person A zugelassen werden.

Bei einem späteren Halterwechsel ändert sich außer beim Beitrag nichts am Versicherungsvertrag (VN bleibt ja gleich), deshalb bleibt auch die Kaufpreisentschädigung bestehen. Jedenfalls ist das bei meiner Versicherung so, ob das bei Billig-Onlineversicherern auch so ist?

Also hier wieder einmal: alle relevanten Punkte mitteilen und mit Versicherer "sprechen" bzw. schreiben.

Kurz zu den Definitionen, die ich in meinen AKB nachgelesen habe:

1) Neupreisentschädigung bei Neuwagenkauf

2) Kaufwertentschädigung bei Gebrauchtwagenkauf

Ich nehme mal an es geht um 1) ODER?

Weiter nehme ich an:

Der Versicherungsnehmer (VN) versichert den Neuwagen ab Zulassung mit einem abweichendem Halter.

Wer bezahlt denn den Neuwagen?

Nach einem Jahr versichert der VN den damaligen Neuwagen ohne abweichendem Halter.

Weiter steht bei meinen AKB:

Für die erweiterte Neupreisentschädigung gilt anstelle der Frist von 24 Monaten eine Frist von 36 Monaten

Ich lese da nichts von Halterschaft - aber das sollte dann ein Jurist beurteilen

ODER Du läßt Dir das von Deiner Versicherung bestätigen!

Themenstarteram 22. Juni 2023 um 14:47

So, ist es - es geht um einen Kaufpreisnachlass (die Überlassung an Person B ist nach dessen Bedingungen auch zulässig).

 

Die Versicherungsbedingungen die ich mir angeschaut habe, haben als Voraussetzung der Neupreisentschädigung immer etwas wie: “Das Fahrzeug ist bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Fahrzeughändler oder -Hersteller erworben hat.” Diese Bedingung wäre mit der Ummeldung (und Eigentumsübertragung) nicht mehr erfüllt.

 

Für die (Gebrauchtwagen-)Kaufpreisentschädigung heißt es dann z.B.: “Der Kaufpreis kann durch Rechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden. Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich gezahlt wurde.” Das passt in dieser Konstellation auch nicht - es wird im Zweifel immer Streit mit dem Versicherer geben, wenn Kaufpreis = Neupreis.

 

Wenn es in diesem Szenario einfach nicht geht, diesen Versicherungsschutz zu erlangen, dann ist das so (ggf. dann wirklich nur die Option, das Auto länger auf Person A zugelassen zu halten).

 

Mich würde aber gerade interessieren, falls jemand einen Versicherer kennt, dessen Bedingungen in diesem Punkt etwas günstiger sind (indem z.B. nur die Erstzulassung eine Rolle spielt, nicht wer Eigentümer ist).

 

Danke Euch!

 

 

Edit @Datschi: Ja, mit dem Versicherer sprechen ist am Ende das Beste. Da hier im Moment noch offen / frei ist, wer Versicherer ist, bin ich auf der Suche nach dem besten Ausgangspunkt (falls irgendjemand die Situation schon mal hatte).

 

Aus meiner Sicht kommt hier, wenn überhaupt, eher eine Fortgeltung der Neupreisentschädigung in Betracht. Alternative wäre, dass B das Fahrzeug von A so “gebraucht” erwirbt, dass der Versicherer das akzeptiert.

 

Ist der Preisnachlass an die (nach Abschluss stattfindende) Ersztulassung gebunden?

Der Halter ist nicht der Eigentümer des Fahrzeugs, das ist derjenige, welcher den KV unterschreibt, den Kaufpreis zahlt und in Deinem Fall auch VN ist.

Demnach ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nach Halterwechsel nicht.

Ich halte von diesem ganzen Kuddelmuddel gar nix.

Der, der bezahlt - der sollte auch im Kaufvertrag stehen. Versichern und Anmelden kann man ja auf die andre Person, der Kaufvertrag sichert aber den Besitz an der bezahlten Sache! Gibt manchmal schneller Streitigkeiten um so etwas, als mancher sich vorstellen kann!

Es gibt da eine Jahreswagenregelung, die genau solche Fälle abdeckt. Gibt es bei vielen Versicherungen.

Erklärung zum Thema Zusatzrabatte:

Der Hersteller gewährt die zusätzlichen Prozente nur, wenn die Person den KV unterschreibt und das Auto auf sich zulässt.

Beispiel: ich möchte ein neues Auto kaufen und mein Vater hat GdB 50 AG. Der Hersteller gewährt meinem Vater zusätzliche 10 % Nachlass. Bedingung: Vater steht im Kaufvertrag und muss auch Halter sein.

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