Nebelschlussleuchte durch AHK verdeckt - zulässig?

Hallo,

habe gerade einen Fall, wo ich etwas stutzig geworden bin.

Fahrzeug wird zur HU vorgestellt. (Peugeot 206 Kombi Typ 2 KFU)

Durch den Anbau der AHK wird die Nebelschlussleuchte verdeckt. Nach meinem Verständnis ist das nicht zulässig. (wie man da drüber weg schaut brauch ich nicht wissen).

Deshalb die Frage an euch, seht Ihr das rein rechtlich auch als Mangel?

PS: Die AHK hat eine E-Kennzeichnung, und wird auch im Handel so als starres Bauteil verkauft. (geschraubt)
In der Anbauanleitung steht weiter nichts dazu.

Grüße

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139 Antworten

Zitat:

@detten83 schrieb am 13. September 2022 um 11:11:32 Uhr:


Zumal man diese ohnehin nie nutzt. Wenn sie benutzt wird, dann in 99,9 % der Fälle nicht vorschriftsgemäß...

... (genutzt) ... es gibt logiken die muß man nicht teilen - oder?

Zitat:

und verursacht mit der Blendwirkung mehr Schaden, als sie jemals nutzen wird.

Vllt. mal mehr Abstand bei dichtem Nebel halten? 😉

Erst einmal in meinen fast 40 Jahren Lebenszeit Nebel erlebt, der den Einsatz der NSL rechtfertigen würde.

Fahr mal nachts bis frühmorgens über die Dörfer. Du wirst dich wundern, wiewenig man da teilweise sehen kann.

Zitat:

@detten83 schrieb am 13. September 2022 um 18:53:55 Uhr:


Erst einmal in meinen fast 40 Jahren Lebenszeit Nebel erlebt, der den Einsatz der NSL rechtfertigen würde.

Dann scheinst Du sehr wenig mit dem Kfz unterwegs zu sein.
Sichtweiten u50m haben wir hier öfter.

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Zitat:

@Astradruide schrieb am 13. September 2022 um 17:39:44 Uhr:


Vllt. mal mehr Abstand bei dichtem Nebel halten? 😉

Naja, das Ding wird schon zu 99% fehl eingesetzt und genau dann blendet es. In der Sache, dass die NSL abgeschafft gehört bin ich da dabei, aber das alles ist keine Begründung, warum man sie verdecken darf.

Armen!

Man sollte die NSL mit einem Speedlimiter kombinieren. 55km/h,Feierabend.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 13. September 2022 um 20:01:34 Uhr:


Armen!

Und Beinen!

Mein Stimme hast Du.

Nicht aber das die NSL darüber ausgeht, sondern das das Auto nicht schneller werden *kann* solange die NSL leuchtet.

Das war mein Gedanke. 🙂

Super Idee. 😁 Ich fahre wirklich viel Auto, ca 30tkm im Jahr, früh morgens und Nachts, aber wirklich erst einmal richtig dichten Nebel erlebt.

Ist doch egal wie schnell derjenige fährt, der bei Nebel < 50m die Nebelschlussleuchte eingeschalten hat.
Was haben denn die 50km/h da zu tun? Nichts.

Wenn derjenige schneller fährt, ja dann sehe ich den trotzdem eher, als alle unkenrufe.
Eine Begrenzung daher auf 50km/h wäre eher ein Sicherheitsrisiko. Es mindert sich dadurch das Risiko des Auffahrunfall.

Man könnte es auch Umdrehen, je schneller als 50km/h, je wichtiger die Einschaltung der NSL bei Nebel.

Da ist halt die StVO etwas aus der Zeit geraten.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. September 2022 um 00:24:33 Uhr:


Ist doch egal wie schnell derjenige fährt, der bei Nebel < 50m die Nebelschlussleuchte eingeschalten hat.
Was haben denn die 50km/h da zu tun? Nichts.

Der Sinn dahinter ist, die NSL darf nur bei Sichtweite unter 50 m eingeschaltet werden. Und bei dieser Sichtweite ist 50 Km/h das maximal Mögliche. Wenn man schneller fahren kann, weil man weiter sieht als 50 m, ist die NSL nicht erlaubt.

Der Gesetzgeber hat also schon vorgegeben, das schneller als 50 km/h fahren und die Nutzung der NSL sich gegenseitig ausschließen. Oder anders gesagt, es gibt laut StVO keine Situation, in der man mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fahren kann.

Man könnte sogar sagen, wäre ein Auto mit eingeschalteter NSL bei 50 Km/h abgeregelt, würde das ein korrekter Nutzer gar nicht mal bemerken.

...innerhalb Deutschlands. In manchen anderen Ländern sind die Vorschriften anders. Darauf müsste das Auto einstellbar sein.

Zitat:

@motor_talking schrieb am 14. September 2022 um 01:01:21 Uhr:


...innerhalb Deutschlands. In manchen anderen Ländern sind die Vorschriften anders. Darauf müsste das Auto einstellbar sein.

Das sind sie sowieso, da kommts darauf nicht mehr an.

Gruß Metalhead

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