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Nach Totalschaden: suche für Wiederbeschaffungswert die Preise von 2014

Mercedes Wohnmobile Sprinter 906
Themenstarteram 5. Oktober 2017 um 12:27

nach langem Kampf mit der HDI-Versicherung und Gutachterverfahren ist jetzt nach 3 1/2 Jahren anerkannt, dass es sich bei meinem Kaskoschaden um einen Totalschaden handelt. Schwierig wird es jetzt allerdings, den Wiederbeschaffungswert festzustellen, weil dafür die Preise von 2014 im Gebrauchtwohnmobilhandel wichtig wären. Wer kann mir helfen, solche Preise zu erheben:

es geht um ein vollintegriertes Wohnmobil LMC 6905I, EZ 2006, KM 85000 auf der Basis des 4-to Mercedes-Sprinter 906, Zwilligsbereifung und Differenzialsperre, 416 CDI mit 156 PS, mit Alde-Warmwasserfußbodenheizung, zusätzlicher Diesel-Standheizung, sowie Elektroheizung LMC, Luftfederung hinten, Anh.-Kupplung, Motorradbühne, Christop-SAT-Anlage, Solaranlage, gepflegtes Fahrzeug.

Wer kann mir aus verläßlicher Quelle von Preisen berichten, die 2014 für vergleichbare Fahrzeuge verlangt wurden?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PIPD black schrieb am 5. Oktober 2017 um 16:04:50 Uhr:

@zuckerbaecker+joleo: Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Das war vor 3,5 Jahren.

Genau! Der WBW ist bei der HDI ferner in den AKB definiert.

Zitat:

A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

https://www.hdi.de/.../kfz_bedingungen_7001011233.pdf

Hier geht es zwar um eine Versicherungsleistung, aber auch der Schadensersatz tritt ja mit dem Schadensereignis ein. Wird jemands Eigentum schuldhaft verletzt (geschädigt), dann ist der Andere zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 (1) BGB). Dabei ist "der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249 (1) BGB). Dabei trifft jedoch den Geschädigte bekanntlich zwar eine Schadensminderungsobligenheit, dennoch soll der Zustand durch Schadensbeseitigung, Ersatz- oder Geldleistung wieder so hergestellt werden, wie er zum Schadenszeitpunkt bestanden hat.

Ich finde ja die abweichende Auffassung interessant - würde den Versicherungen ja auch gelegen kommen, aber dann wäre ein Geschädigter gerade bei hohen Naturalresitutionen der Gekniffene, wenn sich trotz Schadensersatz- bzw. Leistungspflicht die schädigende bzw. die leistungsverpflichtete Partei über Jahre hinweg weigert in die Leistung einzutreten. Der Geschädigte muss in einem Zivilverfahren die gegnerische Partei zur Leistung mittels Urteil oder Vergleich verpflichten und dann auch noch den Wertverfall tragen, der ihm in diesen Jahren entstanden ist, ohne die beschädigte Sache in dieser Zeit zu nutzen...

Fändet ihr das wirklich richtig? Der TE schrieb ja selbst, dass er in der Zwischenzeit mangels Mittel gar nicht in der Lage war sich einen Ersatz zu beschaffen - und ich denke das würde der Mehrzahl von uns in einem vergleichbaren Fall gehen.

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am 5. Oktober 2017 um 14:02

Glaube nicht das dieser Wert relevant wäre.

Dir wird nur der aktuelle Zeitwert ersetzt.

Hallo, "bediekra" , das, was Du hier im Forum erwartest, kann wohl niemand leisten !? Da Du ja die Gutachten von der ganzen Angelegenheit hast, wirst Du wahrscheinlich von denen ausgehen, es sei denn, Du beauftragst einen unabhängigen Gutachter, der -unter Berücksichtigung sämtlicher Extras und Zusatzeinbauten!- Dir ein Wertgutachten mit dem Wiederbeschaffungswert erstellt ! Die Preise aus 2014 werden sowieso nicht mehr relevant sein ! Alleine das Fahrgestell mit der Zwillingshinterachse mit Differentialsperr von Mercedes (habe ich auch!) kostet ja schon fast 20.000€ ! Viel Erfolg, joeleo .

@zuckerbaecker+joleo: Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Das war vor 3,5 Jahren.

@TE: Warum wurde der Wert damals nicht festgestellt, wenn es doch einen Prozess darum gibt? Ein Gutachten wird doch damals auch erstellt worden sein.

Ich bin kein Anwalt, aber nachdem sich das Verfahren über Jahre hinzog würde ich annehmen es gilt der Wiederbeschaffungswert zum Datum des Urteils.

Du musst ja Heute ein Ersatzfahrzeug kaufen da hilft dir der Beschaffungswert von vor Jahren gar nichts.

Evtl. hat der TE ja damals direkt ein Ersatzfahrzeug erworben. Und dann kam der Streit über die Erstattungshöhe....

Themenstarteram 5. Oktober 2017 um 21:05

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 5. Oktober 2017 um 20:46:25 Uhr:

Ich bin kein Anwalt, aber nachdem sich das Verfahren über Jahre hinzog würde ich annehmen es gilt der Wiederbeschaffungswert zum Datum des Urteils.

Du musst ja Heute ein Ersatzfahrzeug kaufen da hilft dir der Beschaffungswert von vor Jahren gar nichts.

Ich konnte 3 1/2( Jahre kein Ersstzfahrzeug kaufen' weil erst nach langierigen Verhandlungen im SV-Verfahren der Totalschaden anerkannt wurde. Jetzt findet der SV im gerichtlichen Klageverfahren alles nicht mehr vergleichbar, deshalb meine dumme Frage. Vielleicht gibt es ja Wohnmobilhaendler' die ueber :diese Frage einen Ueberblick haben

Naja dann eben ein vergleichbares Fahrzeug. Sprich vergleichbare Ausstattung, Motorisierung, km-Stand usw...

Es gibt meines Wissens Schwacke Listen für Wohnwagen und Wohnmobil. Dort ist der EK und der VK gelistet. Ich würde mal bei Schwacke nachfragen. Die haben die 2014er Liste sicher noch im Archiv.

Gruß Andi

Interessanten Artikel bei eBay ansehen http://www.ebay.de/itm/172863581588

 

Das ist genau das was Du brauchst. Ist die Ausgabe 2/ 2014

Themenstarteram 6. Oktober 2017 um 6:53

Zitat:

@AKL33 schrieb am 6. Oktober 2017 um 08:27:58 Uhr:

Es gibt meines Wissens Schwacke Listen für Wohnwagen und Wohnmobil. Dort ist der EK und der VK gelistet. Ich würde mal bei Schwacke nachfragen. Die haben die 2014er Liste sicher noch im Archiv.

Gruß Andi

Ich habe dem Gericht über den Anwalt viele Beispiele von Wohnmobilen auf Mercedes-Basis und ähnlicher Ausstattung übermittelt. Das betraf jetzt nach 3 1/2 Jahren Wohnmobile EZ 2009/2010, um das Alter zum Unfallzeitpunkt zu erreichen. Hierzu schreibt der Sachverständige:

"Vorab die Feststellung, dass die Verlagerung der Internetanfragen auf jüngere Baujahre wegen des seit Schadenei ntritt (Februar 2014) vergangenen Zeitraums, nicht zielführend ist, und zwar aus folgendem Grund:

Die Modellvielfalt sowie der Änderungszyklus von Reisemobilen sind teilweise schon nach wenigen Produktionsmonaten (beispielsweise 24 Monate) gegeben, so dassdie Modelle nicht vergleichbar sind.

Zur Erklärung:sprinter Modellwechsel von WDB 904, wie das streitbefangene Wohnmobil, auf Modell WDB 906, wie zur Zeit aktueller Mercedes-Benz-Sprinter ab 2006/2007. Bei dem Modell 906....ab Baujahr 2006/2007 des Sprinters, handelt es sich um eine modernisierte Motorisierung, wie beispielsweise 4-Zylinder Diesel beziehungsweise 6-Zylinder in verbesserter Schadstoffklasse.

Am aktuellen Sprinter sind bis zu 5300 kg Gesamtgewicht möglich.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei den vorgegebenen Kriterien eine Vergleichbarkeit zwischen Wohnmobilen mit Mercedes-Fahrgestell zwischen dem sogenannten alten Sprinter-Fahrgestell und dem neuen Sprinter-Fahrgestell ab 2006/2007 nicht gegeben ist.......

Insoweit ist auf die im Bewertungszeitraum, sowie dem damaligen Baujahr des streitbefangenen Wohnmobils abzustellen, mit der Möglichkeit durch Parameterisierung vergleichbare Angebote zu berechnen."

Der Sachverständige vergleicht dann Wohnmobile EZ 2006 bis den Preisen, die heute für EZ 2006

verlangt werden, wobei nur ein Wohnmobil mit Automatic genannt wurde. Diese Fahrzeuge sind jetzt alle natürlich 11 Jahre alt .

Zitat:

@PIPD black schrieb am 5. Oktober 2017 um 16:04:50 Uhr:

@zuckerbaecker+joleo: Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Das war vor 3,5 Jahren.

Genau! Der WBW ist bei der HDI ferner in den AKB definiert.

Zitat:

A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

https://www.hdi.de/.../kfz_bedingungen_7001011233.pdf

Hier geht es zwar um eine Versicherungsleistung, aber auch der Schadensersatz tritt ja mit dem Schadensereignis ein. Wird jemands Eigentum schuldhaft verletzt (geschädigt), dann ist der Andere zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 (1) BGB). Dabei ist "der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249 (1) BGB). Dabei trifft jedoch den Geschädigte bekanntlich zwar eine Schadensminderungsobligenheit, dennoch soll der Zustand durch Schadensbeseitigung, Ersatz- oder Geldleistung wieder so hergestellt werden, wie er zum Schadenszeitpunkt bestanden hat.

Ich finde ja die abweichende Auffassung interessant - würde den Versicherungen ja auch gelegen kommen, aber dann wäre ein Geschädigter gerade bei hohen Naturalresitutionen der Gekniffene, wenn sich trotz Schadensersatz- bzw. Leistungspflicht die schädigende bzw. die leistungsverpflichtete Partei über Jahre hinweg weigert in die Leistung einzutreten. Der Geschädigte muss in einem Zivilverfahren die gegnerische Partei zur Leistung mittels Urteil oder Vergleich verpflichten und dann auch noch den Wertverfall tragen, der ihm in diesen Jahren entstanden ist, ohne die beschädigte Sache in dieser Zeit zu nutzen...

Fändet ihr das wirklich richtig? Der TE schrieb ja selbst, dass er in der Zwischenzeit mangels Mittel gar nicht in der Lage war sich einen Ersatz zu beschaffen - und ich denke das würde der Mehrzahl von uns in einem vergleichbaren Fall gehen.

Zitat:

@AKL33 schrieb am 6. Oktober 2017 um 08:33:41 Uhr:

Interessanten Artikel bei eBay ansehen http://www.ebay.de/itm/172863581588

Das ist genau das was Du brauchst. Ist die Ausgabe 2/ 2014

War zu langsam, aber darauf wollte ich auch raus. Vielleicht würde dieser gegen einen kleinen Unkostenbeitrag eine Vergleichsbewertung unter Berücksichtigung deiner Ausstattung und Zustand anfertigen.

Das sollte etwas günstiger als das eBay-Angebot sein.

http://www.wohnmobilankauf.de/wohnmobile-ankauf/schwacke/

In der verlinkten Schwacke Liste ist der Wert im Jahr 2014 gelistet. Insofern doch genau das., was Du suchst

Zitat:

@bediekra schrieb am 6. Oktober 2017 um 08:53:05 Uhr:

Zitat:

@AKL33 schrieb am 6. Oktober 2017 um 08:27:58 Uhr:

Es gibt meines Wissens Schwacke Listen für Wohnwagen und Wohnmobil. Dort ist der EK und der VK gelistet. Ich würde mal bei Schwacke nachfragen. Die haben die 2014er Liste sicher noch im Archiv.

Gruß Andi

Ich habe dem Gericht über den Anwalt viele Beispiele von Wohnmobilen auf Mercedes-Basis und ähnlicher Ausstattung übermittelt. Das betraf jetzt nach 3 1/2 Jahren Wohnmobile EZ 2009/2010, um das Alter zum Unfallzeitpunkt zu erreichen....

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei den vorgegebenen Kriterien eine Vergleichbarkeit zwischen Wohnmobilen mit Mercedes-Fahrgestell zwischen dem sogenannten alten Sprinter-Fahrgestell und dem neuen Sprinter-Fahrgestell ab 2006/2007 nicht gegeben ist.......

Insoweit ist auf die im Bewertungszeitraum, sowie dem damaligen Baujahr des streitbefangenen Wohnmobils abzustellen, mit der Möglichkeit durch Parameterisierung vergleichbare Angebote zu berechnen."

Der Sachverständige vergleicht dann Wohnmobile EZ 2006 bis den Preisen, die heute für EZ 2006

verlangt werden, wobei nur ein Wohnmobil mit Automatic genannt wurde. Diese Fahrzeuge sind jetzt alle natürlich 11 Jahre alt .

Besorge dir eine Bewertung über die Schwacke-Liste, die deine Ausstattung und deinen Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt des Schadenseintritt beinhaltet und vergleiche diese dann mit den parametisierten Werten des Sachverständigen.

Ein Vergleich mit jüngeren Baujahren ist in der Tat sich sachgerecht, aber auch nicht der Zeitwert zum heutigen Zeitpunkt.

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