Nach Mpu wieder erwischt mit thc

Hallo erstmal Kompliment an das Forum.

Hab schon viel gelesen doch nichts gefunden was mich schlauer gemacht hat.

Zu meiner Geschichte :
Wurde Ende 2008 von der Polizei angehalten. Urintest, Blutabnahme alles drum und dran. Anzeige wurde fallen gelassen also keine Owi. Dann kam einige Zeit später eine Anordnung zu zum Äg. Positiv. Darauf hin wurde mein FE entzogen. Nach Positiver Mpu und 6 Monate Abstinenz 2010 wiedererlangt. Am 03.04. Letzte Woche wieder angehalten und ich denke diesmal ist es auch eine Owi. Was hab ich zu befürchten? Da es meine erste Owi ist.
Kann ich auf eineinmaligen Konsum plädierenwenn die Blutwerte es zulassen? . Da es 5 Jahre her ist.
Bitte um Hilfe.
Danke im voraus

Beste Antwort im Thema

Man Man Man älter geworden und doch nixs gelernt und nun nach einer Fluchtmöglichkeit suchen.

Sry aber meine berreichtschaft solch ein Verhalten zu unterstützen liegt im Minus bereich.

PS: Schreit nach Moralapostel, mir egal. Ob THC oder Alkohol völlig egal es gehört nicht in den Straßenverkehr.

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Zitat:

@Drahkke schrieb am 19. März 2015 um 22:49:45 Uhr:



Wo siehst du da in Bezug auf das hier diskutierte Thema konkret benennbare Defizite?

Die Dame ist

NICHT

unter dem Einfluss von Drogen gefahren, sondern hat im Gegenteil mit dem Wissen daß ihre Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ned mehr gegeben ist, ein Taxi genommen.

Die Dame hat zum Zeitpunkt der Kontrolle KEINE Drogen konsumiert.

Die Dame war FAHRGAST im Taxi, und völlig Nüchtern im Bezug auf bewusstseinsveränderten Stoffen. Sie hätte ebensogut in der Strassenbahn sitzen können.

Selbst der STA war der Quatsch zu Blöde, Stichpunkt Eigenbedarf.

.

Wir fassen also zusammen: Die Dame hat gegen kein Gesetz verstossen, wurde aber trotzdem bestraft. Dir werter Drahkke wie auch allen anderen Verfechtern dieses Irrsinns wünsche ich, daß man euch den FS für mindestens ein Jahr abnimmt, weil ihr eine Flasche Bier im Kühlschrank habt.

Zitat:

@invisible_ghost schrieb am 20. März 2015 um 01:41:55 Uhr:



Zitat:

..........Verfechtern dieses Irrsinns wünsche ich, daß man euch den FS für mindestens ein Jahr abnimmt, weil ihr eine Flasche Bier im Kühlschrank habt.

Der ist gut.😁
Eine Flasche Bier in den Kühlschrank stellen ist die Vorbereitung einer Straftat.😁
Moorteufelchen

Zitat:

@invisible_ghost schrieb am 20. März 2015 um 01:41:55 Uhr:


Die Dame hat gegen kein Gesetz verstossen, wurde aber trotzdem bestraft.

Kannst du so nicht sagen, sie hat gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.

Heißt nicht daß ich jetzt gut finde was da gelaufen ist, aber es ist nun mal so, daß ich 100hl Bier im Keller haben darf (einfach weil es nicht illegal ist), aber kein gramm Gras.

Polizist: Aha, Kasten Bier im Kofferraum. Heute schon was getrunken?
Kontrollierter: Aha, Waffe dabei. Heute schon jemanden erschossen?
--> Fall war geklärt 🙂

Gruß Metalhead

Zitat:

@dodo32 schrieb am 19. März 2015 um 19:52:07 Uhr:


Die Führerscheinstelle kann jedoch aufgrund der Abbauprodukte eine charakterliche Nichteignung zum führen eine Kraftfahrzeugs ableiten und eine MPU anordnen. Darauf will ich hinaus und nicht darauf, dass man bekifften Fahrern kein Blut nehmen soll um den effektiven Wert an aktivem THC festzustellen. Das ist legitim. Aber doch nicht einem die Pappe nehmen, weil er Abbauprodukte im Blut hat und nichts, aber auch gar nichts weiter vorgefallen ist.

Nein, das kann sie nicht. Lies bitte Anlage 4 Abs. 9 der FEV. Nur bei harten Drogen oder regelmäßigem Konsum ist die Eignung nicht mehr gegeben. Gelegentlicher Konsum von Cannabis

mit

Trennvermögen gefährdet die Eignung nicht. Die Fsst darf in solchen Fällen nicht mal eine Überprüfung anordnen - da gibt es ein Urteil des Verfassungsgerichts dazu.

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@invisible_ghost schrieb am 20. März 2015 um 01:41:55 Uhr:

Zitat:

Wir fassen also zusammen: Die Dame hat gegen kein Gesetz verstossen, wurde aber trotzdem bestraft. Dir werter Drahkke wie auch allen anderen Verfechtern dieses Irrsinns wünsche ich, daß man euch den FS für mindestens ein Jahr abnimmt, weil ihr eine Flasche Bier im Kühlschrank habt.

Doch, es lag schon ein Verstoß vor - der war aber so geringfügig, dass ihn die Staatsanwaltschaft gar nicht verfolgen mochte.

Die andere Behörde hingegen geht unter Missachtung eines höchstrichterlichen Urteils hin und schikaniert die Dame. Geholfen ist damit niemandem, die Verkehrssicherheit wurde bestimmt nicht erhöht. Das inzwischen schon etwas ältere Urteil ist m.E. völlig nachvollziehbar. Ob eine Substanz, in deren Besitz ich bin, legal oder illegal ist, kann letztlich nicht der entscheidende Punkt sein, wenn es um eine mögliche Verkehrsgefährdung geht. Es geht doch letztlich darum, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass ich unter dem Einfluss einer zu großen Menge (siehe Grenzwerte) einer Substanz am Straßenverkehr teilnehme. Und diese Wahrscheinlichkeit lässt sich alleine aus dem Besitz einer zudem noch sehr kleinen Menge einfach nicht herleiten. Warum Polizei und Verwaltungsbehörden da so scharf drauf sind, ist nicht zu begründen, es gibt doch allein im Straßenverkehr mehr als genug Verstöße, bei denen die Gefährdung bereits gegeben ist und nicht vielleicht irgendwann in Zukunft eintreten könnte.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 19. März 2015 um 23:26:36 Uhr:


Dabei muß man aber berücksichtigen, daß Alkohol eine legal konsumierbare Droge ist, die Stoffe aus der BTM-Liste jedoch nicht.

Da hakt es eben schon: Der Konsum von Cannabis steht in Deutschland auch nicht unter Strafe. Faktisch kannst Du legal so viel Gras rauchen, wie Du willst - selbstverständlich nicht, wenn Du dann fährst und natürlich ist eine Abhängigkeit ein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis und MPU. Aus dem (grundsätzlich strafbaren) Besitz einer geringen Menge lässt sich eine Abhängigkeit und eine zu erwartende Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von THC aber eben nicht herleiten. Zumindest ist finde das entsprechende Urteil nicht nur juristisch korrekt, sondern darauf kommt man doch auch mit gesundem Menschenverstand. Dass Fahren unter jedweder Art von berauschenden Substanzen nicht geht, darüber brauchen wir uns nicht zu unterhalten.

In DE gilt ein "angenommener" Grenzwert von 1ng/ml .
In der Schweiz duerfen sogar Berufskraftfahrer mit bis zu 3ng/ml
fahren.(Busse, Taxi....)
In Colorado / USA gilt ein Grenzwert von 10ng/ml fuer das Fuehren
eines Fahrzeugs.
Die 10-fache Menge gegenueber DE !! Herrscht dort jetzt das
totale Chaos im Strassenverkehr ?? Nein.

Stumpfsinnige "Kriminalisierung" in DE.......Uruguay, und sogar
einige Bundesstaaten der USA gehen den richtigen Weg.
Legalisierung, Steuern kassieren und Strafverfolgungsbehoerden
wirkliche Kriminalitaet bekaempfen lassen.

Gruss

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 12:00:11 Uhr:


Da hakt es eben schon: Der Konsum von Cannabis steht in Deutschland auch nicht unter Strafe. Faktisch kannst Du legal so viel Gras rauchen, wie Du willst - ...

Wie kannst du etwas rauchen, was du gar nicht besitzen darfst?

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. März 2015 um 15:08:43 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 12:00:11 Uhr:


Da hakt es eben schon: Der Konsum von Cannabis steht in Deutschland auch nicht unter Strafe. Faktisch kannst Du legal so viel Gras rauchen, wie Du willst - ...
Wie kannst du etwas rauchen, was du gar nicht besitzen darfst?

Gruß Metalhead

Stimmt. Man ist ja rechtlich "Besitzer", sobald man die Verfügungsgewalt hat - also die Tüte in der Hand 😁

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 20. März 2015 um 15:39:07 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. März 2015 um 15:08:43 Uhr:



Wie kannst du etwas rauchen, was du gar nicht besitzen darfst?

Gruß Metalhead

Stimmt. Man ist ja rechtlich "Besitzer", sobald man die Verfügungsgewalt hat - also die Tüte in der Hand 😁

Nein, das ist eben nicht ganz so (bei der Dame war es Besitz, da brauchen wir nicht zu streiten). Du kannst z.B. am Joint des Kumpels gezogen haben, ist dann kein Besitz. Stellt man bei Dir bei einer Kontrolle Abbauprodukte fest (findet aber sonst nichts bei Dir), dann bist Du auch nicht wegen Besitzes dran, obwohl das konsumierte Zeug ja von irgendwoher kommen musste.

Selbstverständlich wird in den meisten Fällen der Konsum mit vorherigem Besitz einhergehen. Aber für sich alleine genommen ist der Konsum eben gerade nicht strafbar, Du kannst Dich theoretisch jeden Tag zukiffen, ohne dass das strafrechtliche Folgen hat, auch wenn dies in der Praxis kaum je der Fall sein dürfte (weil dann eben doch quasi immer Besitz größerer Mengen vorliegt). Vor diesem Hintergrund ist es einfach besonders absurd, vom (theoretisch illegalen, faktisch aber tolerierten) Besitz geringer Mengen auf einen unkontrollierten Konsum zu schließen. Realistisch ist im Fall hier, dass man es mit einer Gelegenheitskonsumentin zu tun hatte, die erwiesenermaßen nicht vor hatte, anschließend benebelt zu fahren, sondern sich bezüglich Straßenverkehr eben gerade verantwortungsvoll verhielt. Es wäre schön, wenn man Gleiches von jedem Kneipenbesucher sagen könnte.
Um es klar auszudrücken: In diesem Fall hier eine absurde Hexenjagd, die nichts mit Fakten, sondern mit Dogmen zu tun hat und als Krönung des Ganzen auch noch widerrechtlich ist. Man könnte schon auf den Gedanken kommen, ob man bei der entsprechenden Behörde unterbeschäftigt ist...

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 16:58:51 Uhr:



Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 20. März 2015 um 15:39:07 Uhr:


Stimmt. Man ist ja rechtlich "Besitzer", sobald man die Verfügungsgewalt hat - also die Tüte in der Hand 😁

Du kannst z.B. am Joint des Kumpels gezogen haben, ist dann kein Besitz.
...

Bitte schlag mal nach, was "Besitz" im rechtlichen Sinne bedeutet ...

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Ich bin in dem Moment "Besitzer" eines Autos, in dem ich den Autoschlüssel in der Hand halte - weil ich damit (und sonst keiner) die Verfügungsgewalt darüber habe. Dazu muss ich noch nicht mal eine Fahrerlaubnis haben, um Autobesitzer zu sein.

Falls "Besitz" im StGB anders definiert würde als im BGB - das wäre mir neu.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 20. März 2015 um 18:02:05 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 16:58:51 Uhr:


Du kannst z.B. am Joint des Kumpels gezogen haben, ist dann kein Besitz.
...

Bitte schlag mal nach, was "Besitz" im rechtlichen Sinne bedeutet ...

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Ich bin in dem Moment "Besitzer" eines Autos, in dem ich den Autoschlüssel in der Hand halte - weil ich damit (und sonst keiner) die Verfügungsgewalt darüber habe. Dazu muss ich noch nicht mal eine Fahrerlaubnis haben, um Autobesitzer zu sein.

Falls "Besitz" im StGB anders definiert würde als im BGB - das wäre mir neu.

Ich weiß durchaus, was Besitz bedeutet und dass der Besitzer nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein muss. Strafrechtlich wird es Dir tatsächlich nicht als Besitz ausgelegt, wenn Du an einem in der Runde herumgehenden Joint ziehst, den ein anderer aus seinem Gras gebaut hat. Und zudem könnte man daran auch ziehen, wenn ihn ein anderer hält - ist aber dann eher etwas für die ganz Pingeligen. Wie gesagt, werden bei Dir lediglich Beweise für den Konsum gefunden, wirst Du nicht wegen Besitzes verfolgt, obwohl er Besitz in diesem Zusammenhang naheliegend ist.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 18:26:33 Uhr:



Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 20. März 2015 um 18:02:05 Uhr:


Bitte schlag mal nach, was "Besitz" im rechtlichen Sinne bedeutet ...

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Ich bin in dem Moment "Besitzer" eines Autos, in dem ich den Autoschlüssel in der Hand halte - weil ich damit (und sonst keiner) die Verfügungsgewalt darüber habe. Dazu muss ich noch nicht mal eine Fahrerlaubnis haben, um Autobesitzer zu sein.

Falls "Besitz" im StGB anders definiert würde als im BGB - das wäre mir neu.

Ich weiß durchaus, was Besitz bedeutet und dass der Besitzer nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein muss. Strafrechtlich wird es Dir tatsächlich nicht als Besitz ausgelegt, wenn Du an einem in der Runde herumgehenden Joint ziehst, den ein anderer aus seinem Gras gebaut hat. Und zudem könnte man daran auch ziehen, wenn ihn ein anderer hält - ist aber dann eher etwas für die ganz Pingeligen. Wie gesagt, werden bei Dir lediglich Beweise für den Konsum gefunden, wirst Du nicht wegen Besitzes verfolgt, obwohl er Besitz in diesem Zusammenhang naheliegend ist.

Danke, das wusste ich nicht.

Zitat:

@invisible_ghost schrieb am 20. März 2015 um 01:41:55 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 19. März 2015 um 22:49:45 Uhr:



Wo siehst du da in Bezug auf das hier diskutierte Thema konkret benennbare Defizite?
Die Dame ist NICHT unter dem Einfluss von Drogen gefahren, sondern hat im Gegenteil mit dem Wissen daß ihre Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ned mehr gegeben ist, ein Taxi genommen.

Die Dame hat zum Zeitpunkt der Kontrolle KEINE Drogen konsumiert.

Die Dame war FAHRGAST im Taxi, und völlig Nüchtern im Bezug auf bewusstseinsveränderten Stoffen. Sie hätte ebensogut in der Strassenbahn sitzen können.

Selbst der STA war der Quatsch zu Blöde, Stichpunkt Eigenbedarf.

.

Wir fassen also zusammen: Die Dame hat gegen kein Gesetz verstossen, wurde aber trotzdem bestraft. Dir werter Drahkke wie auch allen anderen Verfechtern dieses Irrsinns wünsche ich, daß man euch den FS für mindestens ein Jahr abnimmt, weil ihr eine Flasche Bier im Kühlschrank habt.

Meine Güte 🙄 Zum einen: Sie hat gegen §29 BtmG verstoßen. Das ist eine

Straftat

, d.h. sie ist eine

Straftäterin

.

Dann: nur weil das Verfahren eingestellt worden ist (wahrscheinlich nach §170 (2) StPO), heisst das noch lange nicht, dass sie keine Straftat begangen hat. Es bedeuted lediglich, das die Straftat nicht zur Anklage gekommen ist.

Drittens: die BVerfG Entscheidung zum "Eigenbedarf" besagt ausdrücklich

nicht

, das geringe Mengen zum Eigenbedarf erlaubt sind - dort steht lediglich, das die Bestrafung für den Eigenkonsum geringer Mengen

ausgesetzt

bzw

straffrei

gestellt ist. Macht für den Jockel auf der Straße im Endeffekt keinen Unterschied, ist aber juristisch was völlig anderes, denn nicht alles, was nicht verboten ist, ist gleichzeitig erlaubt.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 20. März 2015 um 18:02:05 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 20. März 2015 um 16:58:51 Uhr:


Du kannst z.B. am Joint des Kumpels gezogen haben, ist dann kein Besitz.
...

Bitte schlag mal nach, was "Besitz" im rechtlichen Sinne bedeutet ...

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Ich bin in dem Moment "Besitzer" eines Autos, in dem ich den Autoschlüssel in der Hand halte - weil ich damit (und sonst keiner) die Verfügungsgewalt darüber habe. Dazu muss ich noch nicht mal eine Fahrerlaubnis haben, um Autobesitzer zu sein.

Falls "Besitz" im StGB anders definiert würde als im BGB - das wäre mir neu.

Nur musst du nicht mal Besitzer sein, Gewahrsamsinhaber reicht. Wäre ja noch schöner, wenn die Schmuggler, die am Flughafen mit dem Koffer voller Koks aufgegriffen werden, den sie in Kolumbien für nen Hunderter von nem netten Herrn sich haben aufschwatzen lassen, einfach behaupten könnten, der gehöre ihnen ja gar nicht und damit aus dem Schneider wären 😁

@cornerbackX24 schrieb am 22. März 2015 um 20:12:18 Uhr:

Zitat:

Nur musst du nicht mal Besitzer sein, Gewahrsamsinhaber reicht. Wäre ja noch schöner, wenn die Schmuggler, die am Flughafen mit dem Koffer voller Koks aufgegriffen werden, den sie in Kolumbien für nen Hunderter von nem netten Herrn sich haben aufschwatzen lassen, einfach behaupten könnten, der gehöre ihnen ja gar nicht und damit aus dem Schneider wären 😁

Ja, das ist aber ein ganz anderer Fall. Wenn Du mit Cannabis in der Tasche erwischt wirst, dann hast Du auch ein Problem, klar. Du müsstest dann glaubhaft machen können, dass es Dir nicht gehört und Du davon auch nichts wusstest, es Dir also untergeschoben wurde - was im Normalfall schwierig werden dürfte. Worauf ich hinaus will ist, dass der Nachweis des Konsums von Cannabis nicht ausreicht, um wegen Besitzes verurteilt zu werden.

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