Multimediaeinheit mit veränderter Software, erlaubt oder nicht?
Ein Kollege sitzt grad ziemlich fertig hier, folgendes ist passiert:
1,5 jahre altes europäisches Oberklassenfahrzeug mit allen Spielereien, Barkauf, Garantieverlängerung des Herstellers auf 5 Jahre, gekauft in Deutschland.
Er musste zum Service, da dieser in D um 60% günstiger ist, ist er in eine Markenvertretung des Herstellers in D gefahren. Da noch einiges gemacht werden musste (Lackschäden, Schweinwerfer Reifen, Lackschäden, Frontscheibe usw.) erfolgte 2 Wochen vor dem Termin eine ausführliche Begutachtung/Besprechung mit dem Werkstattmeister. In dieser Besprechung wurde darauf hingewiesen die Software des MM-Systems nicht wie vom Hersteller vorgegeben kostenpflichtig zu updaten da eine veränderte Software aufgespielt wurde, dies wurde auch im Auftrag vermerkt und beidseitig unterschrieben.
Es wurde vereinbart den Wagen abends abzustellen und den Schlüssel in den Tresor zu werfen.
Der Kollege hat auch nochmals extra einen Zettel auf das Navi geklebt "KEIN UPDATE" und dies auch auf das Kouvert in dem er den Schlüssel eingeworfen hat, geschrieben, ich habs gesehen, ich war dabei.
Soweit, so gut
Eine Woche später geht er das Auto holen. Der Meister empfängt ihn und sagt der Azubi habe nicht aufgepasst und versehentlich trotzdem die Software des MM-System geupdatet. Jetzt bootet das System nur in eine Fehlermeldung, man wisse auch nicht was man machen sollte da das Update mitten drin abgebrochen wurde.
Das Steuergerät wurde dann ausgebaut und zum Hersteller gesendet.
Gestern kam dann die Nachricht vom Hersteller:
Es sei nicht gestattet die Herstellersoftware zu verändern oder eine solche Software zu installieren, hierzu habe der Endverbraucher kein Recht da die Rechte für die Software beim Hersteller liegen. Das Steuergerät sei defekt, ein neues kostet mehrere 1000EUR und Garantie/Kulanz gibt es keine da der Kunde eine nicht autorisierte Veränderung vorgenommen habe.(Auf dem Drittmarkt kostet das gleiche Steuergerät nur ca. 200EUR mit freier Software, direkt vom Hersteller). Die Aktualisierung der Software sei dem Händler zwingend vorgegeben. Der Händler sei auch entsprechend angewiesen worden.
Der Händler sagt natürlich entsprechend das Gleiche und will natürlich nichts zahlen bzw. die Teile kostenlos ersetzen. Zwischenzeitlich behauptet der Meister auch dass er dies dem Kunden gesagt habe und nirgendwo stehen würde dass der Kunde das nicht gewünscht habe und auf dem von ihm gezeigten Reparaturauftrag steht das auch plötzlich nicht mehr. Uns liegt der Durchschlag vom Reparaturauftrag vor, zudem hätte das Update 220EUR gekostet (Karte). Dieses Geld wurde auch berechnet.
Um zu verhindern dass der Kunde sich ein neues Steuergerät auf "alternativem Weg" besorgt, wurde die Werkstatt angewiesen die gesamte Einheit auszubauen, dies wurde von uns damals tatkräftig verhindert da die Werkstatt versuchte dies ohne Ankündigung zu tun.
Der Meister sagte er müsse das tun, sonst bekäme er Probleme mit dem Hersteller.
Zudem sie somit die Werksgarantie auf das gesamte Fahrzeug erloschen, ebenso die Verlängerung. Wegen vorsätzlicher Handlungen des Kunden wird der Betrag für die Verlängerung nur zu 50% zurück erstattet, abzüglich Bearbeitungsgebühr.
Die anderen Arbeiten waren alle ordentlich ausgeführt. Rechnung musste im Vorraus bezahlt werden, jetzt ist auch klar warum.
Die geänderte Software, in Asien direkt vom "Hersteller" erhältlich, hatte folgende Features:
-Löschung Regionalcode für DVD
-Freigabe der kompletten Festplatte, Erkennung der Festplatte (wurde ohne HD geordert, da deutlich günstiger)
-Verwendung alternativer Kartensoftware (billiger bzw. gratis)
-Freigabe der USB-Ports (wurde ohne geordert und in der Bucht für 1/10 des Preises nachgekauft)
-Freischaltung DAB, hätte ab Werk viel Geld gekostet, ist nur eine Softwaresache da alle Komponenten vorhanden sind.
-Diverse Spielereien wie eigenes Startbild, andere Farbschema und geänderte Tastenbelegung.
-Mehr Bluetooth-Funktionen und nicht nur begrenzung auf einen bestimmten Handy-Hersteller
-Internetbrowser und Freischaltung Datenfunktionen (wäre für viel Geld ab Werk erhältlich gewesen), das nötige Zusatzmodul wurde beim chinesischen Hersteller für kleines Geld (30USD) gekauft.
-Fernbedienung Standheizung, Zusatzmodul USD 30 statt 550EUR ab Werk.
Hat ein Hersteller wirklich das Recht dem Endverbraucher vorzuschreiben was der mit seinem Eigentum tut? Dann müsste ja auch theoretisch Tuning verboten werden da der Hersteller die Rechte am Design hat
-Hat eine Werkstatt das Recht dem Kunden einfach Teile aus seinem Fahrzeug zu entfernen nur weil der Hersteller das verlangt.
Hat die Werkstatt das Recht gegen den Willen des Kunden kostenpflichtige Softwareupdates durchzuführen? (Nicht sicherheitsrelevant).
Hat der Kunde gar nichts mehr zu bestimmen und muss das dann auch noch bezahlen?
-Was hat eine Softwareänderung des MM-System mit der Werksgarantie für das restliche Fahrzeug zu tun?
Die Sache geht am 11. zum Anwalt, ich wollte nur mal eure Einschätzung hören.
Beste Antwort im Thema
Der Mechaniker hat das Steuergerät durch den Abbruch des Flashvorganges gehimmelt.
Welche Software vorher auf dem Gerät gewesen ist spielt dafür keine Rolle.
Ein Flashvorgang darf nicht abgebrochen werden.
Und von solchen Sachen sollte der Azubi die Finger lassen.
33 Antworten
Zitat:
@Drahkke schrieb am 2. August 2015 um 10:44:37 Uhr:
Mehr als Ratschläge erteilen kann man nicht - was der Einzelne daraus macht, obliegt natürlich seiner eigenen Entscheidung.Hier hätten wir dann aber nicht den ersten Fall, bei dem ein Privatmann glaubte, alle Trümpfe in der Hand zu haben, um dann vor Gericht feststellen zu müssen, was die in dieser Form wirklich wert sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Selbst%C3%A4ndiges_Beweisverfahren
Das ist so pauschal nicht richtig, ein selbständiges Beweisverfahren ist doch nicht Voraussetzung für eine Klage. Der Beweis kann genausogut im Klageverfahren erbracht werden. Das selbständige Beweisverfahren mache ich nur, wenn mir sonst die Zeit wegläuft (und mir ein Verlust des Beweises droht) oder ich mir meiner Sache nicht sicher bin.
Da ich hinterher fast immer ein Hauptsacheverfahren durchführen muss, hat ein selbständiges Beweisverfahren nur selten eine wirkliche Berechtigung.
Also:
Der Kollege wohnt in der CH, Fahrzeug ist in der CH angemeldet, das Fahrzeug aus dem VAG Konzern wurde bei dieser D Werkstatt auch neu gekauft und BAR gezahlt, wie auch 2 weitere Fahrzeuge.
Der Anwalt ist erst ab 11.08. aus dem Urlaub zurück, Deutsche RSV besteht und hat Zusage erteilt.
Ich, als Elektrotechniker, behaute mal dass nur eine neue Software vernünftig drauf muss. Das Problem ist leider dass das Steuergerät angeblich noch beim Hersteller liegt und dieser es nicht rausrückt. Ansonsten müsste ein neues Steuergerät mit Originalsoftware rein, welches wir dann wieder ausbauen und nach China senden (Kosten mit Software ca. 150EUR).
Die Rechnung wurde in Vorkasse bezahlt (Erhalt per Mail, Bezahlung per Karte), eigentlich sollte das Fahrzeug erst nach Geschäftsschluss abgeholt werden, dies geht nicht ohne Vorklasse. Zudem wird dann keine MwSt. berechnet, anderst müsste man zum Zoll stempeln lassen und wieder zurück und dann die MwSt. auszahlen lassen. So gibt man einfach bei der Ausreise die Rechnung am Zoll ab (Sondervereinbarung) und alles ist gut.
Zitat:
@hoinzi schrieb am 2. August 2015 um 18:41:13 Uhr:
...ein selbständiges Beweisverfahren ist doch nicht Voraussetzung für eine Klage.
Das habe ich doch nirgendwo behauptet.
Aus welchem meiner Beiträge ziehst du eine solche Schlußfolgerung?
Zitat:
@martinde001 schrieb am 2. August 2015 um 18:51:40 Uhr:
Das Problem ist leider dass das Steuergerät angeblich noch beim Hersteller liegt und dieser es nicht rausrückt.
Da sehe ich den besten Ansatzpunkt für den Fahrzeugbesitzer bzw. seinen Anwalt, seine Rechte gegen den Hersteller bzw. die ausführende Werkstatt juristisch durchzusetzen. Immerhin handelt es sich hierbei um das Hauptbeweismittel in dieser Sache.