Multimediaeinheit mit veränderter Software, erlaubt oder nicht?

Ein Kollege sitzt grad ziemlich fertig hier, folgendes ist passiert:

1,5 jahre altes europäisches Oberklassenfahrzeug mit allen Spielereien, Barkauf, Garantieverlängerung des Herstellers auf 5 Jahre, gekauft in Deutschland.

Er musste zum Service, da dieser in D um 60% günstiger ist, ist er in eine Markenvertretung des Herstellers in D gefahren. Da noch einiges gemacht werden musste (Lackschäden, Schweinwerfer Reifen, Lackschäden, Frontscheibe usw.) erfolgte 2 Wochen vor dem Termin eine ausführliche Begutachtung/Besprechung mit dem Werkstattmeister. In dieser Besprechung wurde darauf hingewiesen die Software des MM-Systems nicht wie vom Hersteller vorgegeben kostenpflichtig zu updaten da eine veränderte Software aufgespielt wurde, dies wurde auch im Auftrag vermerkt und beidseitig unterschrieben.
Es wurde vereinbart den Wagen abends abzustellen und den Schlüssel in den Tresor zu werfen.
Der Kollege hat auch nochmals extra einen Zettel auf das Navi geklebt "KEIN UPDATE" und dies auch auf das Kouvert in dem er den Schlüssel eingeworfen hat, geschrieben, ich habs gesehen, ich war dabei.

Soweit, so gut

Eine Woche später geht er das Auto holen. Der Meister empfängt ihn und sagt der Azubi habe nicht aufgepasst und versehentlich trotzdem die Software des MM-System geupdatet. Jetzt bootet das System nur in eine Fehlermeldung, man wisse auch nicht was man machen sollte da das Update mitten drin abgebrochen wurde.
Das Steuergerät wurde dann ausgebaut und zum Hersteller gesendet.
Gestern kam dann die Nachricht vom Hersteller:

Es sei nicht gestattet die Herstellersoftware zu verändern oder eine solche Software zu installieren, hierzu habe der Endverbraucher kein Recht da die Rechte für die Software beim Hersteller liegen. Das Steuergerät sei defekt, ein neues kostet mehrere 1000EUR und Garantie/Kulanz gibt es keine da der Kunde eine nicht autorisierte Veränderung vorgenommen habe.(Auf dem Drittmarkt kostet das gleiche Steuergerät nur ca. 200EUR mit freier Software, direkt vom Hersteller). Die Aktualisierung der Software sei dem Händler zwingend vorgegeben. Der Händler sei auch entsprechend angewiesen worden.
Der Händler sagt natürlich entsprechend das Gleiche und will natürlich nichts zahlen bzw. die Teile kostenlos ersetzen. Zwischenzeitlich behauptet der Meister auch dass er dies dem Kunden gesagt habe und nirgendwo stehen würde dass der Kunde das nicht gewünscht habe und auf dem von ihm gezeigten Reparaturauftrag steht das auch plötzlich nicht mehr. Uns liegt der Durchschlag vom Reparaturauftrag vor, zudem hätte das Update 220EUR gekostet (Karte). Dieses Geld wurde auch berechnet.
Um zu verhindern dass der Kunde sich ein neues Steuergerät auf "alternativem Weg" besorgt, wurde die Werkstatt angewiesen die gesamte Einheit auszubauen, dies wurde von uns damals tatkräftig verhindert da die Werkstatt versuchte dies ohne Ankündigung zu tun.
Der Meister sagte er müsse das tun, sonst bekäme er Probleme mit dem Hersteller.
Zudem sie somit die Werksgarantie auf das gesamte Fahrzeug erloschen, ebenso die Verlängerung. Wegen vorsätzlicher Handlungen des Kunden wird der Betrag für die Verlängerung nur zu 50% zurück erstattet, abzüglich Bearbeitungsgebühr.

Die anderen Arbeiten waren alle ordentlich ausgeführt. Rechnung musste im Vorraus bezahlt werden, jetzt ist auch klar warum.

Die geänderte Software, in Asien direkt vom "Hersteller" erhältlich, hatte folgende Features:
-Löschung Regionalcode für DVD
-Freigabe der kompletten Festplatte, Erkennung der Festplatte (wurde ohne HD geordert, da deutlich günstiger)
-Verwendung alternativer Kartensoftware (billiger bzw. gratis)
-Freigabe der USB-Ports (wurde ohne geordert und in der Bucht für 1/10 des Preises nachgekauft)
-Freischaltung DAB, hätte ab Werk viel Geld gekostet, ist nur eine Softwaresache da alle Komponenten vorhanden sind.
-Diverse Spielereien wie eigenes Startbild, andere Farbschema und geänderte Tastenbelegung.
-Mehr Bluetooth-Funktionen und nicht nur begrenzung auf einen bestimmten Handy-Hersteller
-Internetbrowser und Freischaltung Datenfunktionen (wäre für viel Geld ab Werk erhältlich gewesen), das nötige Zusatzmodul wurde beim chinesischen Hersteller für kleines Geld (30USD) gekauft.
-Fernbedienung Standheizung, Zusatzmodul USD 30 statt 550EUR ab Werk.

Hat ein Hersteller wirklich das Recht dem Endverbraucher vorzuschreiben was der mit seinem Eigentum tut? Dann müsste ja auch theoretisch Tuning verboten werden da der Hersteller die Rechte am Design hat

-Hat eine Werkstatt das Recht dem Kunden einfach Teile aus seinem Fahrzeug zu entfernen nur weil der Hersteller das verlangt.

Hat die Werkstatt das Recht gegen den Willen des Kunden kostenpflichtige Softwareupdates durchzuführen? (Nicht sicherheitsrelevant).

Hat der Kunde gar nichts mehr zu bestimmen und muss das dann auch noch bezahlen?

-Was hat eine Softwareänderung des MM-System mit der Werksgarantie für das restliche Fahrzeug zu tun?

Die Sache geht am 11. zum Anwalt, ich wollte nur mal eure Einschätzung hören.

Beste Antwort im Thema

Der Mechaniker hat das Steuergerät durch den Abbruch des Flashvorganges gehimmelt.
Welche Software vorher auf dem Gerät gewesen ist spielt dafür keine Rolle.

Ein Flashvorgang darf nicht abgebrochen werden.

Und von solchen Sachen sollte der Azubi die Finger lassen.

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Zitat:

@Drahkke schrieb am 1. August 2015 um 21:38:12 Uhr:



Zitat:

@martinde001 schrieb am 1. August 2015 um 21:22:39 Uhr:


Die Software die vorher drauf war ist vom Hersteller der Komponenten in China drauf gemacht worden. Steuergerät wurde hierzu eingeschickt.
Wurde denn zumindest angefragt, ob dieser bereit wäre, die Kosten für ein neues Steuergerät plus Einbau im Rahmen von eigener Garantie/Kulanz zu übernehmen?

Im Prinzip muß man sich bei solchen Eingriffen in komplexe Systeme unter Zuhilfenahme von Fremdfirmen immer bewußt sein, daß man im Schadenfall zivilrechtlich zwischen allen Stühlen sitzt. Hier liegt das erste Risiko des Auftraggebers.

Warum denn, die haben doch nichts falsch gemacht. Wir könnten das Steuergerät da hin schicken dann würden die es wohl wieder reparieren, aber warum, ist doch dem Verursacher sein Problem.

Die Frechheit ist ja dass das Update sogar noch bezahlt werden muss obwohl nicht durchgeführt.

Da waren sie hin, die 60% Ersparnis.

Um welches Oberklassen Modell handelt es sich und aus welchem Land kommt dein Freund?

Zitat:

@martinde001 schrieb am 1. August 2015 um 21:52:28 Uhr:


... ist doch dem Verursacher sein Problem.

Zunächst einmal ist es ein Problem des Fahrzeugbesitzers.

Dem Verursacher muß erst einmal eigenes Verschulden nachgewiesen werden, bevor man ihn in die Haftung nehmen kann. Und genau an diesem Punkt beginnen die Schwierigkeiten. Wurde denn bereits ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet?

Zitat:

@martinde001 schrieb am 1. August 2015 um 21:52:28 Uhr:


Die Frechheit ist ja dass das Update sogar noch bezahlt werden muss obwohl nicht durchgeführt.

Was heißt den muss, das würde ich definitiv nicht bezahlen, selbst wenn nichts kaputt wäre.

Sollen die das Geld mal gegen dich einklagen, aber das werden sie wohl nicht machen.

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Die Schuld liegt klar und eindeutig beim Händler.
Der hat an einer Stelle rumgemacht, die nicht nur nicht beauftragt war, sondern sogar klar untersagt war, da etwas zu tun.
Der Händler hätte natürlich nach Herstellervorgaben alles ablehnen können und dürfen, aber annehmen und dann anders machen als vertraglich vereinbart, das geht nicht.
Und die Ausrede mit dem Azubi ist mehr als schwach. Egal wer es verbockt, verbockt ist verbockt.

P.S.: Urheberrechtsverletzungen sehe ich hier auf den ersten Blick nicht, würde diese aber nicht 100% ausschließen.
An sich aber darf man per se erst einmal mit seinem Eigentum machen was man möchte.
Das hat aber alles wenig mit dem vorliegenden Fall zu tun.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 1. August 2015 um 22:54:24 Uhr:



Zitat:

@martinde001 schrieb am 1. August 2015 um 21:52:28 Uhr:


Die Frechheit ist ja dass das Update sogar noch bezahlt werden muss obwohl nicht durchgeführt.
Was heißt den muss, das würde ich definitiv nicht bezahlen, selbst wenn nichts kaputt wäre.
Sollen die das Geld mal gegen dich einklagen, aber das werden sie wohl nicht machen.

Lesen hilft ... es ist schon bezahlt und das Auto ist kaputt!

Das hatte ich tatsächlich überlesen.

Allerdings würde ich die Situation hier mit dem jailbreaken von Handys vergleichen.
Hilft allerdings nichts, weil Urteile gibt es dazu nicht, vermutlich weil sich weder Apple noch Google hier wenig Aussichten auf Erfolg der Klage geben. Selbst Gewährleistungs- und Garantiefälle werden in der Regel normal behandelt wenn das Handy vorher wieder in Werkszustand gesetzt wird.

Die Gewährleistung sollte, soweit sie nichts mit dem Multimedia System zu tun hat unberührt bleiben.
Bei der Garantie ist das komplizierter.

Moin,

das ein Steuergerät durch SW zerstört wird 🙂😕
ist ja auch nicht so!

Neu flashen, mit der richtigen SW, alles ist ok.

Die Geschichte mit dem Azubi ist natürlich die Standart Ausrede,
der arme muß jetzt richtig was einstecken 😁
- Für eine renomierte Automarke, ist fremde SW nicht tragbar,
ist nicht zugelassen und somit rechtlich nicht abgesichert,
entspricht nicht der CE.

Ist somit klar, dass das Fahrzeug mit nicht conformer Richtlinien,
die Werkstatt verlassen kann!

Das allerdings nichts mehr geht, ist volles Versagen der Werkstatt!

schönen Gruß

Solange wir nicht wissen, was der Fahrzeugbesitzer bis jetzt wirklich unternommen hat, um der Werkstatt ein Verschulden nachzuweisen, ist jegliche Diskussion darüber sowieso nur Spekulation und Stochern im Nebel.

Mit einem erfolgreichen Nachweis steht und fällt jegliche juristische Maßnahme gegen die Werkstatt.

Die Sache ist rechtlich vermutlich einfach:

1. Das Fahrzeug wurde in funktionstüchtigem Zustand zur Wartung/Reparatur/Pflege abgegeben.

2. Es wurde ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass Eigen-Software installiert ist und daher KEIN Update zu erfolgen hat. Das ist damit Vertragsbestandteil.
Egal, was der Hersteller vorschreibt, Kundenvertrag sticht IMMER Herstellervorgaben. Das liegt daran, dass der Kunde an dem Fahrzeug Eigentumsrechte bestitzt und damit der einzige "Bestimmer" vor dem Gesetz ist.
Der Händler kann sich weigern, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, natürlich. Aber er darf nicht gegen den Vertrag verstoßen bzw. haftet selbstverständlich bei Verstoß für den angerichteten Schaden.

3. Durchschlag ist vorhanden, in dem das steht. Echtheit kann durch Sachverständige bestätigt werden. Der "Freundliche" hat einen anderen Vertrag vorgezeigt. Auf dem kann dann logischerweise keine Unterschrift des Kunden sein, es sei denn, sie ist gefälscht.
Ein möglicher Fall von Urkundenfälschung oder Betrug also, da würde ich nicht lange fackeln und Anzeige erstatten, wenn der Händler sich tatsächlich darauf beruft.

4. Egal aus welchen Gründen das Update abbrach, es ist unter Verstoß gegen den Vertrag durchgeführt worden. Und damit liegt die Schuld völlig eindeutig und ohne den Hauch eines Zweifels beim Freundlichen.
Und damit ist auch klar, dass er ein voll funktionstüchtiges Gerät zurückliefern muss. Wie er das tut, ist seine Sache, aber er hat das Eigentum des Kunden beschädigt. Damit ist schlicht klar, dass er den durch ihn verursachten Mangel beheben muss.

5. Der Freundliche darf das Gerät nicht ersatzlos entwenden. Egal, was der Hersteller sagt, es handelt sich um fremdes Eigentum und damit ist das ganz einfach illegal / Diebstahl.
Beweissicherung/Beschlagnahme (z.B. wegen Urheberrechtsverletzungen) dürfen nur hoheitliche Stellen (Polizei, Zoll usw) ausführen.
Der Freundliche darf vielleicht das Gerät ersetzen gegen ein identisches funktionstüchtiges, da das im Rahmen der Nachbesserung der fahrlässig verschuldeten Beschädigung nötig ist.
Aber er darf nichts ersatzlos entwenden und dann die Herausgabe verweigern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Auftraggeber / TE sich hier bei Auftragserteilung absolut korrekt verhalten hat. Die Schuld für die Beschädigung liegt ganz allein beim Freundlichen und ist damit ein Fall für seine Versicherung (sofern vorhanden 😁).

Ein Rechtsanwalt hat da leichtes Spiel, würde ich sagen. Zumindest in Deutschland würde ich die Sache meiner Rechtsschutz melden, mir eine Deckungszusage holen und dem Anwalt das Zeug in die Hand drücken. Falls es nötig ist, Anzeige wegen Betrugs oder Urkundenfälschung vorbehalten (Anwalt fragen).

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist das eine rechtlich getrennt zu betrachtende Sache. Die hat nichts mit der Primärhaftung des Händlers zu tun und wird ggf. eigenständig verhandelt. Doch dazu muss der Hersteller erstmal Anzeige deswegen erstatten (was ich bezweifele).

Meine Meinung:
Der "Händler" will sich um eine Reparatur des durch ihn angerichteten Schadens drücken. Vielleicht ist er nicht versichert (?).
Keine Chance. Er muss den Schaden beheben.

Ob er auch eine "illegale" Software draufspielen muss, würde ich allerdings bezweifeln. Das darf er ja nicht, es liegt also nicht in seinem Entscheidungsbereich.
Mit anderen Worten:
Der Auftraggeber/TE darf ein voll funktionstüchtiges Gerät im Werks-Original-Zustand erwarten.

Der Rest mit der "eigenen" Software ist leider (!) seine eigene Sache.
Doch ich vermute, dass er für den enstandenen Aufwand theoretisch Schadensersatz geltend machen könnte (Anwalt fragen).
Aber ob das sinnvoll ist und man sich "offiziell" auf das Glatteis der illegalen asiatischen Software begeben sollte, kann ich nicht beurteilen. Ich schätze, dass ich "offiziell" den Werks-Zustand akzeptieren würde, um meine Garantie zu erhalten.

k-hm

Zitat:

@Drahkke schrieb am 2. August 2015 um 09:33:11 Uhr:


Solange wir nicht wissen, was der Fahrzeugbesitzer bis jetzt wirklich unternommen hat, um der Werkstatt ein Verschulden nachzuweisen, ist jegliche Diskussion darüber sowieso nur Spekulation und Stochern im Nebel.

Mit einem erfolgreichen Nachweis steht und fällt jegliche juristische Maßnahme gegen die Werkstatt.

Der Nachweis ist erbracht.

Fahrzeug war funktionstüchtig und im Vertrag (Durchschlag) steht "KEIN UPDATE" und auch noch der Grund dafür "EIGENSOFTWARE".

Das ist eindeutig. Es gibt nicht den Hauch eines Zweifels.
Jeder Richter wird das anerkennen.
Es ist das Wesen eines jeden Werkstattauftrages / Werkvertrages, dass Vertragsbestandteile beachtet werden. Sonst gäbe es keine Auftragsformulare.
😁

k-hm

Zitat:

@k-hm schrieb am 2. August 2015 um 10:20:08 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 2. August 2015 um 09:33:11 Uhr:


Solange wir nicht wissen, was der Fahrzeugbesitzer bis jetzt wirklich unternommen hat, um der Werkstatt ein Verschulden nachzuweisen, ist jegliche Diskussion darüber sowieso nur Spekulation und Stochern im Nebel.

Mit einem erfolgreichen Nachweis steht und fällt jegliche juristische Maßnahme gegen die Werkstatt.

Der Nachweis ist erbracht.

Die Erbringung allein reicht nicht aus. Der Nachweis muß auch

gesichert

sein.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 2. August 2015 um 10:30:35 Uhr:



Zitat:

@k-hm schrieb am 2. August 2015 um 10:20:08 Uhr:



Der Nachweis ist erbracht.
Die Erbringung allein reicht nicht aus. Der Nachweis muß auch gesichert sein.

Aha...

Der Nachweis, was beauftragt wurde und was NICHT, ist der Werksvertrag (Auftrag).

Der ist in diesem Falle eindeutig formuliert.

Da es sich um Endverbraucher handelt, gilt in Deutschland das BGB.

Die übergebene Sache ist beschädigt, wo sie es vorher nicht war. Das ist unstrittig.

Höchstens müsste man nachweisen, dass das Gerät VORHER funktionstüchtig war.
Das aber wiederum ist hinfällig, da im Vertrag sinngemäß stand "NICHT ANFASSEN". Ob es funktioniert hat oder nicht, ist also wahrscheinlich sogar egal.

Der Händler hat es aber angefasst. Das ist unstrittig. Ein zugegebener Vertragsverstoß also.
Damit erübrigt sich vermutlich alles Weitere. Der Rest sind nur die Folgen davon.

Noch Fragen?

k-hm

Mehr als Ratschläge erteilen kann man nicht - was der Einzelne daraus macht, obliegt natürlich seiner eigenen Entscheidung.

Hier hätten wir dann aber nicht den ersten Fall, bei dem ein Privatmann glaubte, alle Trümpfe in der Hand zu haben, um dann vor Gericht feststellen zu müssen, was die in dieser Form wirklich wert sind.

https://de.wikipedia.org/wiki/Selbst%C3%A4ndiges_Beweisverfahren

Spart euch den Anwalt, wenn das doch alles schriftlich hinterlegt ist.

Zitat:

@martinde001 schrieb am 1. August 2015 um 21:22:39 Uhr:


...
Es steht auf der Auftragsbestätigung wörtlich: "KEIN UPDATE DER MULTIMEDIA UND KARTENSOFTWARE, KUNDE HAT EIGENE SOFTWARE INSTALLIERT!!!!!"
...
Es geht ums Prinzip dass man sich sowas nicht gefallen lässt.
...

Es geht immer ums Prinzip, Fälle über Fälle, skurril bis... naja, immer ein Anwalt, immer Kumpels, rumgekommen ist noch nie was... oder ich hab´s dann nicht mehr so weit verfolgt?

Jeden deiner Threads...

Versucht es doch erstmal damit:

Zitat:

http://www.kfzgewerbe.de/autofahrer/schiedsstellen/aufgaben.html
...
Wann kann die Schiedsstelle eingeschaltet werden?

Die Schiedsstellen in Deutschland lösen Konflikte, die sich aus dem Service oder aus dem Gebrauchtwagenkauf ergeben. Sie befassen sich nicht mit Streitigkeiten, die bei Gericht anhängig sind.

Servicekunden, die mit einem durchgeführten Reparaturauftrag nicht zufrieden sind, haben die Möglichkeit, sich an die Schiedsstelle zu wenden, wenn der Betrieb Mitglied der Kfz-Innung ist – erkennbar an dem weiß-blauen Meisterschild.
...

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