Motorgeräusch E240 T
Hiho, ich stelle bei meinem gerade gekauften E240 T V6 (EZ 2003 Laufleistung 125tkm) ein Nähmaschinenartiges Geräusch im Stand und bei niedriger Geschwindigkeit (offenes Fenster bei Häuserwänden) fest. Dachte vllt hängt das mit der Klimaanlage zusammen, aber damit hats nichts zu tun.
Motor läuft sehr ruhig und gleichmässig.
Ist mein erster Benzin-Benz. Hatte vorher Diesel die um einiges lauter waren.
Eben nochmal den Motor gestartet um mir das Geräusch nochmal ins Gehör zu holen. Und es war nichts 🙁
Fakt ist aber, dass es im Normalfall so ist.
Wagen hat frische Inspektion mit Öl und Filterwechsel, TÜV, Stabis und eine neue Feder bekommen, einen Tag, bevor ich ihn gekauft habe (das war am Donnerstag)
Kann mir einer von euch sagen was es sein kann? Denn ein Motornageln ordne ich vom Klang doch ganz anders ein. Es ist eher wie ein leiseres "nadeln" einer Nähmaschine..........
34 Antworten
Also es ist ein W210 Erstzulassung war 15.1.2003
Habe schon mit meinem Anwalt ein Vorgespräch gehabt. Er meinte, dass es sich um einen erheblichen Mängel handelt und somit mein Geld zurückbekommen muss, es sei denn der Verkäufer möchte einen neuen oder gebrauchten Motor mit gleicher Laufleistung einbauen.
Meine Rechtschutz habe ich schonmal vorgewarnt. Ich hoffe, dass sich alles klärt, denn bisher konnte man sehr vernünftig miteinander sprechen.
Aber wenns um meine Meinung geht, würde ich auch lieber mein Geld zurückhaben wollen. Und dann kaufe ich nur noch bei einem, auf den ersten Blick seriösen Händler. Da zahle ich lieber etwas mehr.
Danke schonmal für die vielen Antworten.
Jetzt heisst es wieder warten, bis sich morgen der Verkäufer bei mir meldet, nachdem er mit der Werkstatt persönlich gesprochen hat.
Beim Verkauf von privat an privat gibt es kein Wandlungsrecht.
I.d.R. steht im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung"
Je nach dem, was in Deinem Kaufvertrag steht, musst Du versuchen, Dich mit dem Anwalt zu einigen.
Eine Rückabwicklung des Vertrages wäre bestimmt die beste Lösung, aber verpflichtet ist er dazu nicht.
Zitat:
Motor ist hin, Kolbenfresser !
Der Meister meinte, der Kolbenfresser war schon. Also definitive Aussage, es war schon vor dem Kauf passiert.
Der Verkäufer war etwas geschockt.
Nach meinem dafür halten war also der Schaden schon vorher, und zwar erheblich.
Daher hast Du gute Changen. Ich würde auch auf Rückabwicklung plädieren.
Und der Anwalt ( Verkäufer ) wird schon mitmachen.
Ich denke nicht, daß er es sich erlauben kann, einen Wagen mit defektem Motor zu verkaufen und danach von nichts mehr wissen zu wollen.
DAS spricht sich rum ( bei potentiellen Klienten UND seinen Anwaltskollegen ) und er kann seine Kanzelei dicht machen.
so long
Michael
Schon möglich, daß es bei privaten Geschäften kein Wandlungsrecht gibt. Ich bin ja kein Jurist...
Aber wenn sich nach dem Kauf herausstellt, daß man unwissend mangelhafte Ware bekommen hat, kann jeder Kaufvertrag "angefochten" werden. Da gibt es genügend Schlupflöcher...
.
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tja nun ist das Schlimmste eingetreten. Der Verkäufer lässt mich im Regen stehen und sagt, er nimmt doch keinen Wagen mit Motorschaden zurück. Und ich solle mir im Klaren sein, wie lange doch solch ein Prozess dauern würde. Bei ihm hätte der Wagen jedenfalls keinen Motorschaden gehabt.
Bin gerade auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt, leider dürfen alle bisher angerufenen nicht gegen ihn vorgehen, da die Kanzleieien iwie zusammenarbeiten.
Beim Verkauf von privat an privat gibt es kein Wandlungsrecht.
I.d.R. steht im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung"
Das ist soweit korrekt und macht auch Sinn.
ABER..
Es gibt Ausnahmen
Unfall verschwiegen
Tacho zurück gedreht
Bekannte Vorschäden an Motor und Getriebe.
Bei den Gerichten wird dann ""versucht"" zu klären, inwieweit der Verkäufer ES wusste respektive wissen musste.
Es wird differenziert, ob ein KFZ Mechaniker sein Fahrzeug privat verkauft oder eine ""Friseurin""
Das ganze fällt unter die Rubrik : zugesichterte Eigenschaften.
In diesem Fall war der Motorschaden vorher bekannt und daher sehe ich kein Problem.
Die V6 240er Motoren haben ja dieses Problem mit der Gußkante, welche verstopft und dann wegen Ölmangel verrecken.
Mal die SuFu benutzen. Gibt es genug.
so long
Michael
Der Anwalt ist natürlich eher zur Rubrik "Friseurin" zu rechnen was den technischen Sachverstand und damit die vorausgesetzte Fähigkeit Mängel zu erkennen, angeht.
Der ganze Deal scheint mir sehr unseriös, denn wenn der Brief bei der Bank liegt, dann kriegt den Kaufpreis die Bank und nicht der Verkäufer, der dann seinerseits vielleicht oder vielleicht auch nicht an die Bank bezahlt.
Dreh- und Angelpunkt wird nun die Werkstatt bzw. deren Meister und ob die sich noch an Geräusche oder sonstwas erinnern können und daran ob sie den Anwalt darauf hingewiesen haben - also ob er es gewußt hat.
Wurde der Motor geöffnet? Also Zylinderkopf abgenommen? Ist das Fahrzeug immer noch zerlegt? Auf jeden Fall nicht mehr fahren mit dem Wagen. Es ist zu überlegen einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen hinzuzuziehen der den Schadensumfang feststellt (Beweise sichert) und evtl. auch etwas zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sagt.
ghm
Ach ja eins noch: Ich würde mich von dem Anwalt nicht ins Bockshorn jagen lassen von wegen Prozessdauern und alle Instanzen usw usw.
Falls es tatsächlich zu einem Prozess kommen sollte, dann wird der Richter ziemlich sicher auf einen Vergleich drängen, denn Richter hassen es, Urteile fällen zu müssen. Urteile sind viel Arbeit und der Richter hat außerdem immer das Risiko, daß sein Urteil von einer höheren Instanz korrigiert wird und das ist nicht schön für ihn wenn es zu häufig passiert.
Der Anwalt seinerseits kann sich überlegen ob er sich gegen einen Vergleich sperrt und den Richter "zwingt" ein Urteil zu sprechen und damit Minuspunkte sammelt für zukünftige Verhandlungen bei denen dieser Richter oder dessen Kumpels vom Richterstammtisch den Vorsitz führen. 😉
ghm
Da nun leider der worst case eingetreten ist, helfen hier auch nicht mehr die Schlupflöcher der Experten. Hier hilft auch keine "Schlupfhöhle" mehr.
Wie ghm schon schreibt, ist ein Gutachter, bezahlt von der Rechtschutzversicherung, die Du hoffentlch hast, gefragt.
Der Meister der Werkstatt wird vermutlich einem guten Kunden auch nicht ans Bein pinkeln.
Der scheidet als Zeuge eher aus.
Und dann hilft nur noch der Klageweg, auch wenn er sich hinziehen sollte.
Bange machen gilt nicht!
Obwohl es mit meinem Daumen drücken bis hierher nicht gereicht hat, halte ich aber trotzdem daran fest!
Ist der Kauf eigentlich schon vollzogen ?? Juristisch gesehen ist der Brief noch bei der Bank, oder ?? Bitte schnellstens mit Rechtsschutz abklären !!
Da könnte der rechtliche Haken an der für den Anwalt bisher gut laufenden Geschichte sein.
Ich drücke alle Daumen dass das schadlos über die Bühne geht !
Anwalt ist eingeschaltet und wird von der Rechtschutz übernommen. Musste einen Anwalt in 50km Entfernung nehmen, da alle anderen abgelehnt haben. "Wir unternehmen nichts gegen Kollegen" war jedesmal die Aussage. Wagen steht nun unterm Carport und dort wird er wohl auch die nächsten Monate (ausser der Sachverständige nimmt den Motor noch auseinander).
Freitag habe ich erst einen Termin beim Anwalt bekommen. Da ist der Verkäufer schon im Urlaub.
Ein Anhaltspunkt was zu erreichen ist, dass der Wagen meines Wissens über seine Kanzlei lief und somit kein privatverkauf möglich ist, bzw der Vertrag nicht rechtsgültig.
Mal abwarten was die nächsten Monate bringen.
Hallo flockesugar,
wurde dir vom Verkäufer zwischenzeitlich der Kfz.-Brief ausgehändigt
und hast du das Auto bereits umgemeldet?
LG, Walter
P.S. für Interessierte:
Das Abstraktionsprinzip beruht auf dem Trennungsprinzip und besagt, dass Kausalgeschäft (schuldrechtlich) und abstraktes Geschäft (sachenrechtlich) in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind. Dieser Grundsatz ist für Laien nicht ohne weiteres verständlich. Daher soll folgendes Beispiel der Erläuterung dienen:
Müller kauft von Friedrich ein Auto. Er bezahlt noch am gleichen Tag. Den Wagen und die Papiere erhält er aber erst eine Woche später.
Das deutsche Privatrecht trennt hier drei Vorgänge (bzw. Rechtsgeschäfte): Zunächst haben Müller und Friedrich einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. Dieser ist ein Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) mit dem Inhalt:
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Auto und Friedrich den Kaufpreis bekommen soll (1. Vorgang).
Aber erst als Friedrich Müller das Auto mitgegeben hat, hat er durch ein abstraktes Geschäft gemäß § 929 BGB, in Form eines Verfügungsgeschäfts, das Eigentum auf Müller übertragen.
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Eigentum an Friedrichs Auto bekommt (weil Müller aus dem Kaufvertrag einen Anspruch darauf hat - 2. Vorgang).
Müller andererseits erfüllte seine Verpflichtung durch Zahlung, also Übereignung und Übergabe des Geldes sofort.
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Friedrich das Eigentum an Müllers Geld in Höhe des Kaufpreises bekommt (weil Friedrich aus dem Kaufvertrag einen Anspruch darauf hat - 3. Vorgang).
Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die abstrakten Geschäfte - im Beispielsfall mit Müller und Friedrich also Übereignung des Fahrzeuges und Übereignung des Geldes - auch wirksam sind, wenn das Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft), also der Kaufvertrag, unwirksam ist, weil beide voneinander in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig sind. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Friedrich bei Abschluss des Kaufvertrags wegen absoluter Volltrunkenheit nicht geschäftsfähig gewesen wäre § 105, II BGB. Dann ist der Kaufvertrag unwirksam, Müller wird aber trotzdem Eigentümer des Wagens, wenn Friedrich bei der Übereignung wieder geschäftsfähig war. Die Wirksamkeit einer Verfügung ist unabhängig von dem Erfüllungsanspruch aus einem Schuldverhältnis.
Der Vorteil des Abstraktionsprinzips liegt in der Tatsache, dass die Fehler bei Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft getrennt bewertet werden können. So ist der relativ einfache verfügende (dingliche) Vertrag ohne Rücksicht auf den möglicherweise komplizierten verpflichtenden (schuldrechtlichen) Vertrag wirksam. Dieser schafft rechtlich angreifbare, aber zunächst wirksame Verhältnisse, an denen der Rechtsverkehr sein Handeln ohne die Notwendigkeit erheblicher Prüfungen ausrichten kann. Wenn Müller durch ein abstraktes Geschäft das Eigentum erwirbt, obwohl das zu Grunde liegende Kausalgeschäft (der Kaufvertrag) unwirksam ist, kann er das Auto dennoch ohne Sorgen weiterverkaufen: Er ist schließlich Eigentümer geworden. Falls Müller Schulden hat, könnten seine Gläubiger das Auto pfänden, auch ohne sich Gedanken über den Kaufvertrag machen zu müssen.
Da mit dem abstrakt wirksamen dinglichen Geschäft bei unwirksamem Verpflichtungsgeschäft jedoch keine endgültige Güterzuordnung getroffen werden soll, besteht die Notwendigkeit von Regelungen für den Fall, dass das dingliche Geschäft erfolgt, ohne dass ein wirksames Verpflichtungsgeschäft die (rechtliche) Grundlage hierfür bildet. Hierzu dient das Bereicherungsrecht §§ 812 ff BGB. Das BGB sieht somit eine Möglichkeit vor, die Übergabe des Eigentums rückabzuwickeln. § 812 BGB sagt in diesem Beispiel aus, dass Friedrich das Eigentum am Auto zurückfordern kann, wenn der Grund für das Übereignungsgeschäft (der Kaufvertrag) wegfällt oder von Anfang an nicht bestand.
Quelle: Abstraktionsprinzip
Da kannste mal sehen, was wir für ein beschissenes Recht haben. Hauptsache kompliziert und der betrogene zieht den Kürzeren. Da wünscht man sich manchmal, in einer Bananenrepublik zu leben. Da ist alles viel einfacher.
Eine Strafanzeige wegen Betrugs könnte man durchaus erstatten. Das würde dem Herrn Anwalt einheizen...
Kostet nichts... und er muß beweisen, daß das Fahrzeug mängelfrei war. Das es aber mangelhaft ist, ist ja offensichtlich... Und ein Lagerschaden oder wie auch immer kommt nicht von heute auf morgen...
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Nein, der Wagen ist noch immer auf ihn zugelassen und der Brief von der Bank noch nicht bei ihm eingetroffen.
Ab Donnerstag früh ist er 14 Tage im Urlaub
Also, ich habe das hier mit erstaunen verfolgt!
Ich finde soche Verkäufer unverschämt, sofern er vor dem Verkauf Ahnung vom Geschehen hatte.
Man sollte in solchen Fällen wirklich das gute alte Faustrecht anwenden.
Lasse Dich von einem guten Anwalt beraten und dürfte Dir nichts passieren.
Das mit dem Brief kommt mir allerdings etwas komisch vor, vielleicht war der gute Anwalt ja gar nicht Eigentümer des KFZ!