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Module nachweisen für landwirtschsftliche Transporte

Themenstarteram 15. Februar 2015 um 9:30

Hallo

Ich habe meine LKW Führerschein 2013 gemacht und nutze ihn jetzt ausschließlich in der Landwirtschaft um Gärsubstrat zum Ausbringer zu fahren oder betriebseigene Dinge zu transportieren zum Beispiel Mist oder HTK oder gekauften Dünger.

Meine Frage ist nun ob ich ab diesem Jahr die 5 Module nachweisen muss und mir in meinem Führerschein eintragen muss, was das kosten würde und wie lange das dauert die Module zu machen.

Bis jetzt habe ich noch kein Module gemacht.

Würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen. Danke

Beste Antwort im Thema

nach abschluß deiner module gehst du mit den unterlagen zur fürhrerscheinstelle

und die beantragen einen neuen führerschein in dem die 95 dann drin stehen

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am 16. Februar 2015 um 20:32

Zitat:

@GolfStephan90 schrieb am 15. Februar 2015 um 10:30:31 Uhr:

Ich habe meine LKW Führerschein 2013 gemacht und nutze ihn jetzt ausschließlich in der Landwirtschaft um Gärsubstrat zum Ausbringer zu fahren oder betriebseigene Dinge zu transportieren zum Beispiel Mist oder HTK oder gekauften Dünger.

Es handelt sich um den Transport von betriebseigenen Gütern in der Landwwirtschaft.

Dazu ist es nötig, den Begriff "Gewerbliche Transporte" zu definieren.

Gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz ist gewerblicher Güterverkehr

"die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen."

Oder, wenn die Güter im Eigentum des tranportierenden Unternehmes steht, wäre es Werkverkehr.

Das könnte für die Landwirtschaft zunächst zutreffen. Wenn da nicht die Ausnahme gemäß § 2 wäre.

Dort steht: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

...1 bis 6...

7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen
Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

Damit sind bei Landwirtschaftliche Transporte bis 75 km gemäß §2, abs. 1 Nr. 7 GÜKG keine gewerblichen Transporte. Damit besteht keine Verpflichtung, eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung zu absolvieren!

Alles andere ist falsch!

Zitat:

Bis jetzt habe ich noch kein Module gemacht.

Das hast du gut gemacht. Ist auch nicht nötig.

Hmm, @Transportcampus

die 75 km werden aber nur in Verbindung mit dem "Maschinenring" genannt. Daher sehe ich bei allen anderen Transporten keine Begrenzung.

Grüße

Steini

Themenstarteram 17. Februar 2015 um 15:43

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 16. Februar 2015 um 21:32:43 Uhr:

Zitat:

@GolfStephan90 schrieb am 15. Februar 2015 um 10:30:31 Uhr:

Ich habe meine LKW Führerschein 2013 gemacht und nutze ihn jetzt ausschließlich in der Landwirtschaft um Gärsubstrat zum Ausbringer zu fahren oder betriebseigene Dinge zu transportieren zum Beispiel Mist oder HTK oder gekauften Dünger.

Es handelt sich um den Transport von betriebseigenen Gütern in der Landwwirtschaft.

Dazu ist es nötig, den Begriff "Gewerbliche Transporte" zu definieren.

Gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz ist gewerblicher Güterverkehr

"die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen."

Oder, wenn die Güter im Eigentum des tranportierenden Unternehmes steht, wäre es Werkverkehr.

Das könnte für die Landwirtschaft zunächst zutreffen. Wenn da nicht die Ausnahme gemäß § 2 wäre.

Dort steht: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

...1 bis 6...

7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen
Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

Damit sind bei Landwirtschaftliche Transporte bis 75 km gemäß §2, abs. 1 Nr. 7 GÜKG keine gewerblichen Transporte. Damit besteht keine Verpflichtung, eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung zu absolvieren!

Alles andere ist falsch!

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 16. Februar 2015 um 21:32:43 Uhr:

Zitat:

Bis jetzt habe ich noch kein Module gemacht.

Das hast du gut gemacht. Ist auch nicht nötig.

Danke für die Antwort hat mir sehr weiter geholfen.

am 17. Februar 2015 um 15:44

Zitat:

@steini111 schrieb am 17. Februar 2015 um 13:47:56 Uhr:

die 75 km werden aber nur in Verbindung mit dem "Maschinenring" genannt. Daher sehe ich bei allen anderen Transporten keine Begrenzung.

So ist es. Ich hatte es unvollständig dargestellt. Danke für den Hinweis.

Beförderungen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen L oder T unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes, Beförderungen mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklas-sen C, C1, CE, C1E hingegen schon. Diese Beförderungen erfolgen im Regelfall mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dienen nicht privaten Zwecken und stel-len Beförderungen zu gewerblichen Zwecken dar. Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GüKG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind, fallen jedoch vielfach in den Anwendungsbereich des Ausnah-metatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt, sodass eine Qualifizierungspflicht dann nicht besteht. Landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen, unterliegen hingegen der Qualifizierungspflicht.

Habe ich noch gefunden!

Gruß

:D

Das ist ja wieder mal einfachst für alle klar und verständlich formuliert :eek:

Also ich bleibe erst mal auf der Seite von Transportcampus und zwar weil:

Zitat:

BKrFQG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1.

deutsche Staatsangehörige sind,

2.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wenn ich jetzt aber in das weiter oben von Transportcampus zitierte GüKG schaue stelle ich fest: Die Landwirtschaft ist kein Güterkraftverkehr im Sinne des GüKG welches ja eigens dafür geschaffen wurde was Güterkraftverkehr ist.

In weiteren Schluss trifft dann auch das BKrFQG mit seinen Schulungen eben nicht zu.

Aber, wie immer bei solchen Themen: Ohne Gewähr :D

Grüße

Steini

@ Steini

wieso 75 km???

Ausnahmen FPersV

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV

es geht auch bis 100 km

Leitfaden Rechtsvorschriften

Zitat:

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forst-wirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförde-rung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Un-ternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer an-gemietet werden.

Ein Forstwirtschaftsunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV setzt voraus, dass der Unternehmenszweck in der Bewirtschaftung von eigenem oder gepachtetem Wald liegt.

Zitat:

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Um-kreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least.

Diese Ausnahme ist auf Zugmaschinen beschränkt, die sich im eigenen Besitz der Unternehmen befinden oder ohne Fahrer angemietet oder auch geleast werden. Nicht erfasst sind die Fahrten eines Unterauftragnehmers.

Die Zugmaschinen, Traktoren usw. müssen tatsächlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken bzw. bei sol-chen Tätigkeiten eingesetzt werden, um unter die Aus-nahme zu fallen.

(Standort des Unternehmens und Umkreis siehe Ab-schnitte 6.2.1 und 6.2.2)

Hi Roadheini,

die FPersV ist quasi die nationale Umsetzung der EG VO561/2006 und darin geht es um Lenk und Ruhezeiten bzw die Aufzeichnung dieser.

Bedeutet in dem Zusammenhang zu der eigentlichen Frage das der TE nur im Umkreis von 100KM ohne das beachten von LuRZ unterwegs sein darf. Allerdings greift immer noch das Arbeitszeitschutzgesetz :D

Die eigentliche Frage nach den Modulen wird durch das FPersG nicht berührt ;)

Grüße

Steini

am 23. Februar 2015 um 18:59

Zitat:

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV

es geht auch bis 100 km

§ 18 Abs. 1 FPersV beschäftigt sich nicht mit der Definition "Gewerblicher Güterverkehr", sondern lediglich mit der Befreiung von der Benutzungpflicht der EG- Tachografen!

Deshalb bitte nicht die 75 Km nicht mit den 100 km nach dem FPersG verwechseln.

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