Mit anderem Kennzeichen parken ??
Hallo liebes Forum, ich hoffe ich habe den Beitrag in der richtigen Sektion gepostet!
Ich habe mal da eine Frage, die vielleicht für ein oder anderem komisch klingt. Undzwar wollte ich fragen, ob ich mit einem “Fun-Kennzeichen” (ich hoffe ihr wisst was ich meine, das sind diese Kennzeichen die man sich einfach mal so machen lassen kann, halt aber nur als Deko o.a). ?ch habe mir so eins machen lassen, und es sieht halt, wie soll ich sagen, wenn einer draufguckt dann guckt der jenige auch ein zweites mal rüber; ist jetzt sowas wie z.B DO OF 1234. Naturlich ohne Tüv/Au Sticker usw. Meine Frage ist jetzt, ob ich z.B wenn ich einkaufen gehe die orginalen Kennzeichen mal kurz mit denen tauschen kann (nur hintem oder vorne also nicht beide Seiten!). Waere das ein Grund, falls die Polizei das merkt das ich einen Stafzettel bekomme? ?ch meine ich habe ja noch den anderen orginalen dran und ich fahre naturlich nicht mit dem Funk-Kennzeichen rum, das ist mir auch klar. Wie gesagt nur beim geparktem zustand?
Ps. Natürlich in einem Parkhaus oder bei einem Parkplatz von einem Supermarkt.
Beste Antwort im Thema
Das lässt du besser bleiben, solange dein Auto im öffentlichen Verkehrsraum steht.
76 Antworten
In D ist es für den öffentlichen Verkehrsraum am 2-spurigen Kfz vorgeschrieben, das zugeteilte Kennzeichen dran zu haben. Dies absichtsvoll nicht einzuhalten, ist ... da kommst Du sicherlich selbst drauf.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 19. Januar 2018 um 09:45:51 Uhr:
Sorry ich vergesse mal meine gute Kinderstube.
Das ist vollkommen unnötig. Ich vergesse sonst nicht, wo der rote Knopf ist.
Also reißen sich bitte alle mal am Riemen. Das gilt auch noch für ein paar andere User.
Gruß
BMWRider
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Januar 2018 um 10:33:48 Uhr:
Dies absichtsvoll nicht einzuhalten, ist ...
... nicht immer eine Straftat.
... nur dann Urkundenfälschung, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, u.a. die Täuschung im Rechtsverkehr
... nur dann ein Kennzeichenmissbrauch, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, u.a. die rechtswidrige Absicht
... ansonsten eine Ordnungswidrigkeit
Aber da kommst du sicherlich selbst drauf.
O.k., das liegt anscheinend doch außerhalb des Verständnisses. Das gesuchte Wort lautet: rechtswidrig.
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Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schreibt das doch recht klar vor:
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
...
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
...
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
...
9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,
...
Es muss nicht immer gleich eine Straftat sein, eine Ordnungswidrigkeit ist auch ganz nett. Und viel unkomplizierter in der Ahndung.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Januar 2018 um 10:46:56 Uhr:
Das gesuchte Wort lautet: rechtswidrig.
Nein, der gesuchte Begriff ist "in rechtswidriger Absicht". Welche ist das hier?
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 19. Januar 2018 um 10:47:49 Uhr:
Es muss nicht immer gleich eine Straftat sein, eine Ordnungswidrigkeit ist auch ganz nett. Und viel unkomplizierter in der Ahndung.
Ja, eine OWi ist aber ein ganz anderes Kaliber.
Aber noch mal zur Urkundenfälschung: Das Fahrzeug zusammen mit dem/den Kennzeichen bildet eine zusammengesetzte Urkunde. Auf das Kennzeichen allein kommt es nicht an, sondern darauf, dass ein nicht zugelassener/vorgesehener Kennzeicheninhalt mit dem Fahrzeug verbunden wird. Wenn man da an einen humorlosen Staatsanwalt kommt, der einen schlechten Tag hatte, wird er das ernsthaft verfolgen.
Auch der humorloseste Staatsanwalt müsste sich überlegen, wie er dem TE die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr nachweisen will.
Er wird sich darauf versteifen, dass die Anbringung von Kennzeichentafeln (oder von etwas, was wie solche aussieht) stets ein finaler Vorgang ist. Man kann darüber lange und trefflich streiten, doch in der Praxis wird der TE mit hoher Wahrschinlichkeit verurteilt werden, weil der gelangweilte Amtsrichter, der schon alle Ausreden mehrfach gehört hat, dieser Argumentation folgt. Wenn es dem Angeklagten nicht passt, kann er ja in die Berufung gehen.
Die Praxis ist da leider oft ganz anders als die Vorlesung Strafrecht für Fortgeschrittene.
Es gibt da eine ganze Reihe (durchaus angreifbarer) BGH-Entscheidungen, die recht viel Spielraum und Handhabe bieten.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 19. Januar 2018 um 10:48:12 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Januar 2018 um 10:46:56 Uhr:
Das gesuchte Wort lautet: rechtswidrig.Nein, der gesuchte Begriff ist "in rechtswidriger Absicht". Welche ist das hier?
Es ist rechtswidrig. Und diese Rechtsgutverletzung ist ziegerichtet gewollt, also absichtsvoll. Die Täuschung des Rechtsverkehrs ist die Wahrnehmung der verfälschten verbundenen Urkunde als vermeintlich "legales Kuriosum" durch andere Personen. Genau darauf kommt es dem TE an! Und nun stellen wir uns alle im Kreis auf und tanzen unseren Namen, bis es geklickt hat. 🙄
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 19. Januar 2018 um 11:02:22 Uhr:
Er wird sich darauf versteifen, dass die Anbringung von Kennzeichentafeln (oder von etwas, was wie solche aussieht) stets ein finaler Vorgang ist.
Ich weiß nicht, was du mit dem Begriff "finaler Vorgang" meinst. Der Anwalt des TE würde wohl argumentieren, dass jemand, der falsche Kennzeichen zur Täuschung im Rechtsverkehr anbringt, dies an der Vorder- und Rückseite tun würde und dass er das hintere Kennzeichen mit irgendwelchen Aufklebern versehen würde, die den Anschein einer HU-Plakette und eines Siegels der Zulassungsstelle erwecken. Er würde aber wohl auch fragen, was denn eigentlich die Täuschung im Rechtsverkehr sein könnte, wenn er das macht während er auf dem Supermarktparkplatz steht. Den falschen Eindruck erwecken, dass das Fahrzeug zugelassen sei, kommt ja offensichtlich nicht in Frage, denn ist ja tatsächlich zugelassen. Worüber genau will er denn nun täuschen?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Januar 2018 um 11:07:05 Uhr:
Und nun stellen wir uns alle im Kreis auf und tanzen unseren Namen, bis es geklickt hat.
Ja, fang schon mal an. Vielleicht entspricht das deinen Neigungen und Fähigkeiten.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Januar 2018 um 11:07:05 Uhr:
Zitat:
@Florian333 schrieb am 19. Januar 2018 um 10:48:12 Uhr:
Nein, der gesuchte Begriff ist "in rechtswidriger Absicht". Welche ist das hier?
Es ist rechtswidrig. Und diese Rechtsgutverletzung ist ziegerichtet gewollt, also absichtsvoll. Die Täuschung des Rechtsverkehrs ist die Wahrnehmung der verfälschten verbundenen Urkunde als vermeintlich "legales Kuriosum" durch andere Personen. Genau darauf kommt es dem TE an! Und nun stellen wir uns alle im Kreis auf und tanzen unseren Namen, bis es geklickt hat. 🙄
Es wird nichts bringen. Er versteht`s nicht oder will es nicht verstehen.
Am Ende der Argumente steht die ... 😛
Sorry, aber von irgendetwas, was man "Argumente" nennen könnte, warst du meilenweit entfernt.