Mit 07er Nummer zur Arbeit pendeln?
In einer Einrichtung, die mir gut bekannt ist und sich u.a. der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts verschrieben hat, arbeitet eine Person, die im nicht aktiv ausgeübten Nebenberuf Kfz-Sachverständige ist. Die Person pendelt mit einem gepflegten alten Wagen täglich zur Arbeit. Das Fahrzeug ist mit einer roten 07er-Nummer ausgestattet. Der Wagen parkt auf dem eingezäunten Platz der Einrichtung.
Ist das zulässig oder wie würdet ihr es beurteilen?
72 Antworten
Erzähl du mir noch mal, dass du dich auskennst. 🙄
Oben kommt die Dauer der Gültigkeitsdauer der Nummern rein, unten Tag/Datum/Unterschrift der Ausfüllung.
Und nein, eine Fahrt ist eine Fahrt, das brauche ich nicht nennen.
Manchmal ist es besser, zuzugeben dass man sich geirrt hat. Aber wieviele Leute hier sollen dir hier noch erzählen, dass du im Irrtum bist?
Ich habe dir mal ein Beispiel eines Fahrtenbuchs angehängt. Gibt es frei im Handel käuflich zu erwerben, Fahrzeugscheinhefte afaik nicht.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Dez. 2021 um 12:32:36 Uhr:
Erzähl du mir noch mal, dass du dich auskennst. ??Oben kommt die Dauer der Gültigkeitsdauer der Nummern rein, unten Tag/Datum/Unterschrift der Ausfüllung.
Und nein, eine Fahrt ist eine Fahrt, das brauche ich nicht nennen.
Manchmal ist es besser, zuzugeben dass man sich geirrt hat. Aber wieviele Leute hier sollen dir hier noch erzählen, dass du im Irrtum bist?
Ich weiß nicht was du jetzt willst.
Nenn mir bitte den irrtum. Wie viel Leute schreiben denn das Gegenteil? 2 ?
Die nicht mal selber ein 05er oder 06er haben?
Du musst für jede neue Fahrt an einem anderen Fahrzeug, oder Tag erneut das Heft ausfüllen.
Wenn du davon keine Ahnung hast, kann ich nichts dafür.
Es muss jede, ich nenne es Fahrt, eingetragen werden. Ist ja auch klar. Versicherungsschutz, OWI usw. Muss nachweisbar bleiben.
Ich habe ja selber eine, also erzählt mir nicht, ich würde irren.
Ich kann es dir gerne nächste Woche zeigen, wenn ich in der Firma bin.
Und ich wäre der Fairness halber dafür, immer sie Rechtsquellen mit dazu zu nennen.
Was ich bis jetzt immer getan habe.
Ich meine wir hatten damals beim 06er auch jede Fahrt in so ein Heft eingetragen. Hat nur nicht jeder gemacht und die Azubis konnten dann hinterher immer die Lücken ausfüllen.
Aber ich meine wir hatten zwei Hefte. Einmal so rosa in Fahrzeugscheingröße und ein DIN A5 Heft, wo die Fahrten oder Kennzeichenbenutzungen ei getragen wurden.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Dezember 2021 um 12:32:36 Uhr:
Erzähl du mir noch mal, dass du dich auskennst. 🙄Oben kommt die Dauer der Gültigkeitsdauer der Nummern rein, unten Tag/Datum/Unterschrift der Ausfüllung.
Und nein, eine Fahrt ist eine Fahrt, das brauche ich nicht nennen.
Manchmal ist es besser, zuzugeben dass man sich geirrt hat. Aber wieviele Leute hier sollen dir hier noch erzählen, dass du im Irrtum bist?Ich habe dir mal ein Beispiel eines Fahrtenbuchs angehängt. Gibt es frei im Handel käuflich zu erwerben, Fahrzeugscheinhefte afaik nicht.
Ich habe es jetzt nochmal für diejenigen herausgesucht, welche hier nicht Wissen, worum es geht:
Zitat:
(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(Vor-)Letzter Satz ist der entscheidende.
Das Fahrzugscheinheft ist in Anlage 9 d.FZV klar geregelt. (Wie von mir schon x mal geschrieben)
Ganz plump gesagt, du gehst ins Autohaus, willst ein Auto probe fahren, muss das genau so ausfgefüllt werden.
Nach deiner Probefahrt kommt der nächste Kunde, will ein anderes Auto fahren, dann muss die nächste Seite ausgefüllt werden. Punkt!
Warum muss ich, der täglich damit zu tun hat, Leuten erklären wie es geht, und mir sagen lassen, dass ich keine Ahnung habe?
Und ich würde mir wünschen, dass in Zukunft immer die Rechtsquellen mit angegeben werden. Mir scheint als kennen die manche hier nicht.
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Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Dezember 2021 um 12:32:36 Uhr:
Erzähl du mir noch mal, dass du dich auskennst. 🙄Ich habe dir mal ein Beispiel eines Fahrtenbuchs angehängt. Gibt es frei im Handel käuflich zu erwerben, Fahrzeugscheinhefte afaik nicht.
Haha, ach ne.
Fahrzeugscheinhefte gibt es nicht im Handel, ich troll mich weg.
Man, das gibt es bei der Behörde! Siehe FZV.
Wieso schreibt man hier mit, wenn man keine Ahnung von Fahrzeugscheinheften hat?
Und von Fahrtenbuch war dabei von mir keine Rede!
Ich bin ehrlich, wenn ich mich irre, oder keine Ahnung habe, sage ich das auch. 🙄
Das erwarte ich allerdings auch von anderen.
Also ehe ihr euch an Weihnachten die Köpfe einschlagt, will ich mal für etwas Aufklärung sorgen:
- als aaS kenne ich die Vorschriftenlage genauestens, diese hat sich übrigens immer wieder verändert. Früher hat z.B. für ein rotes Oldtimerkennzeichen ein "Schmierzettel" gereicht, auf dem bestätigt wurde, daß das Auto "selten" ist oder "historisch wertvoll", man mußte ein oder mehrere Dinge ankreuzen, fertig.
- Verkehrsrecht ist Ländersache, wie in unzähligen anderen Dingen gibt es von Bundesland zu Bundesland andere Auslegungen, teilweise sogar unter den Zulassungsstellen. Ich selbst komme aus Bayern.
- ich selbst habe so eine Nummer, sie wurde früher übrigens "dauerrotes Wechselkennzeichen" genannt. Und ich hatte sie als erster weit und breit, als der Stichtag der Einführung (Mitte 90er Jahre?) bekannt war, stand ich morgens auf dem Amt und sah in verduzte Gesichter, die sich erstmal schlau machen mußten
- ich hatte und habe bis heute eine Nummer die mit "06" beginnt, denn die Einführung der "07" zur Unterscheidung zum Händlerkennzeichen kam erst viel später.
- für jedes Fzg. gab es einen handausgefüllten roten Schein, auf dem aber nur minimale Fzg.-Daten stehen, später gab es ein Fzg.-Scheinheft, wo man diese Scheine einkleben könnte
- vor jeder einzelnen Fahrt muß man in einem Heft namens "Nachweis über die Verwendung des roten Kennzeichens" folgende Spalten ausfüllen: Tag und Uhrzeit der Fahrt, Benutztes Fzg., Fahrtstrecke, Fahrzeugführer.
- dieses Heft bekam ich auf dem Amt ausgehändigt mit einem Dienststempel, die weiteren Hefte habe ich im Schreibwarenhandel bestellt.
- als ich in den vergangenen Jahren Fzg. hinzu-/weggenommen habe, wollte niemand das Fahrtenbuch sehen und hat sich auch niemand daran gestört, daß die Nummer nicht mit 07 beginnt
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 24. Dez. 2021 um 07:9:43 Uhr:
Die FZV gilt bundesweit und die Regelungen des §17 können auch nicht einfach in einzelnen Bundesländern nach Lust und Laune geändert werden.
Auch das stimmt leider nicht. Wie eben auch durch Nogel bestätigt.
Das zeigt mir hier auch, dass leider manche Leute nicht genau wissen, was los ist.
Verkehrsrechtliche Vorschriften können durch die vom Land beauftragten Zulassungsbehörden durchaus durch interne Anweisungen abweichend von den gängigen Vorschriften behandelt werden.
Das ist fakt, und (leider) mein täglich Brot.
Jedes Bundesland kocht seinen eigenen Brei
Beispiele: (darf ich so viele nicht nennen)
- Hessen -> Bündelungsbehörde abnerv ohne Ende
- Brandenburg -> GA gem. §21 StVZO nur 1 Woche gültig (StVZO schreibt 18 Monate)
- Zulassungsstellen (verschiedene) lassen Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung zu, obwohl gefordert
- Identprüfungen gem. FZV werden abweichend durchgeführt
- Auflagen aus Ausnahmen sind höchst Länderbehaftet
- unterschiedliche Auslegungen zu HU Fristen, insbesondere bei Corona und Selbfahrvermietfz.
- Unterschiedliche Länderlasse zu Laufzeiten der HU, abweichend der StVZO (FW, THW usw)
und so weiter...
Man sieht also, Ländererlasse und Arbeitsanweisungen schlagen auch die gängigen Vorschriften (zumindest verbiegen Sie)
Hier wird 05/06er und 07 vermischt.
Im thread geht es um 07er und da werden die Fahrzeuge nicht vom Inhaber ins Fahrzeugscheinheft eingetragen, sondern von der Zulassungsstelle.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 24. Dezember 2021 um 14:40:16 Uhr:
Hier wird 05/06er und 07 vermischt.Im thread geht es um 07er und da werden die Fahrzeuge nicht vom Inhaber ins Fahrzeugscheinheft eingetragen, sondern von der Zulassungsstelle.
Genau so sieht es aus. Keiner was anderes geschrieben.
Ich hatte mich nur auf eine Pauschalaussage hinreißen lassen, die so nicht stimmt.
Zitat:
@nogel schrieb am 24. Dezember 2021 um 14:22:28 Uhr:
- Verkehrsrecht ist Ländersache, wie in unzähligen anderen Dingen gibt es von Bundesland zu Bundesland andere Auslegungen, teilweise sogar unter den Zulassungsstellen. Ich selbst komme aus Bayern.
Autsch! Bitte ganz schnell streichen diesen Satz! Straßenverkehrsrecht ist BUNDESRECHT. Grundsätzlich besteht hier zwar konkurrierende Gesetzgebung, der Bund hat hier aber vollumfänglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht - siehe stvg, stvo, FZV, fev. Such mir da mal bitte auch nur ein einziges Landesgesetz raus (heißer Tipp: kannst du dir sparen, wirst nichts finden). Wäre auch noch schöner, wenn ich mich beim Wechsel eines Bundeslandes auf neue Verkehrsregeln einstellen müsste.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Dezember 2021 um 14:32:11 Uhr:
Man sieht also, Ländererlasse und Arbeitsanweisungen schlagen auch die gängigen Vorschriften (zumindest verbiegen Sie)
Da gehe ich noch mit. Soweit es nicht ganz klar anders geregelt ist. Dann würde ich mich auf einen Rechtsstreit einlassen. Nicht jede Arbeitsanweisung ist auch rechtmäßig. Oft arbeiten Behörden nach dem gängigen Prinzip „haben wir schon immer so gemacht“. Richtiger wird es dadurch auch nicht.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Dezember 2021 um 13:59:49 Uhr:
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Dezember 2021 um 12:32:36 Uhr:
Erzähl du mir noch mal, dass du dich auskennst. 🙄Oben kommt die Dauer der Gültigkeitsdauer der Nummern rein, unten Tag/Datum/Unterschrift der Ausfüllung.
Und nein, eine Fahrt ist eine Fahrt, das brauche ich nicht nennen.
Manchmal ist es besser, zuzugeben dass man sich geirrt hat. Aber wieviele Leute hier sollen dir hier noch erzählen, dass du im Irrtum bist?Ich habe dir mal ein Beispiel eines Fahrtenbuchs angehängt. Gibt es frei im Handel käuflich zu erwerben, Fahrzeugscheinhefte afaik nicht.
Ich habe es jetzt nochmal für diejenigen herausgesucht, welche hier nicht Wissen, worum es geht:
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Dezember 2021 um 13:59:49 Uhr:
Zitat:
(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(Vor-)Letzter Satz ist der entscheidende.
Das Fahrzugscheinheft ist in Anlage 9 d.FZV klar geregelt. (Wie von mir schon x mal geschrieben)
Ganz plump gesagt, du gehst ins Autohaus, willst ein Auto probe fahren, muss das genau so ausfgefüllt werden.
Nach deiner Probefahrt kommt der nächste Kunde, will ein anderes Auto fahren, dann muss die nächste Seite ausgefüllt werden. Punkt!Warum muss ich, der täglich damit zu tun hat, Leuten erklären wie es geht, und mir sagen lassen, dass ich keine Ahnung habe?
Und ich würde mir wünschen, dass in Zukunft immer die Rechtsquellen mit angegeben werden. Mir scheint als kennen die manche hier nicht.
Bitte den Absatz vollständig zitieren. § 16 II FZV:
„… Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.“
Und diese Angaben sind, wie ich vorher schon geschrieben habe, NICHT Inhalt des fahrzeugscheinheftes und müssen daher gesondert dokumentiert werden. Das gilt auch für oldtimerkennzeichen. Siehe 17 II FZV. Aber ich wiederhole mich.
Im übrigen: da steht „SIND ZU FÜHREN“. Das ist Rechtssprech für MUSS. Keine Alternative, egal was die Zulassungsstelle sagt.
Wenn ihr das im Autohaus nicht macht und damit bis jetzt nicht auf die Nase gefallen seit: Glück gehabt. Kann aber auch anders laufen. Lass es dir von jemand sagen, der damit beruflich zu tun hat 😉
Und nun frohe Weihnachten an alle 🙂
Zitat:
@TheRealRaffnix schrieb am 24. Dezember 2021 um 15:47:27 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 24. Dezember 2021 um 14:22:28 Uhr:
- Verkehrsrecht ist Ländersache, wie in unzähligen anderen Dingen gibt es von Bundesland zu Bundesland andere Auslegungen, teilweise sogar unter den Zulassungsstellen. Ich selbst komme aus Bayern.Autsch! Bitte ganz schnell streichen diesen Satz! Straßenverkehrsrecht ist BUNDESRECHT. Grundsätzlich besteht hier zwar konkurrierende Gesetzgebung, der Bund hat hier aber vollumfänglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht - siehe stvg, stvo, FZV, fev. ..... Wäre auch noch schöner, wenn ich mich beim Wechsel eines Bundeslandes auf neue Verkehrsregeln einstellen müsste.
Dummfug.
Einfach lesen, ich schrieb: "...von Bundesland zu Bundesland andere Auslegungen.."
Und wenn du einen Schwertransport durchführst wirst du feststellen, daß du u.U. an jeder Bundesländer-Grenze anhalten mußt, dann kommt ein Sachverständiger, prüft alle Auflagen bzgl. Maße, Absicherung, Kennzeichnung u.v.m., und DANN darfst du weiterfahren.
Oder meinst du, mein Kollege fährt mitten in der Nacht aus Spaß an die A7 zur hessisch/bayerischen Grenze?
Zitat:
@nogel schrieb am 24. Dezember 2021 um 16:07:03 Uhr:
Zitat:
@TheRealRaffnix schrieb am 24. Dezember 2021 um 15:47:27 Uhr:
Autsch! Bitte ganz schnell streichen diesen Satz! Straßenverkehrsrecht ist BUNDESRECHT. Grundsätzlich besteht hier zwar konkurrierende Gesetzgebung, der Bund hat hier aber vollumfänglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht - siehe stvg, stvo, FZV, fev. Such mir da mal bitte auch nur ein einziges Landesgesetz raus (heißer Tipp: kannst du dir sparen, wirst nichts finden). Wäre auch noch schöner, wenn ich mich beim Wechsel eines Bundeslandes auf neue Verkehrsregeln einstellen müsste.
[/quoteDummfug.
Einfach lesen, ich schrieb: "...von Bundesland zu Bundesland andere Auslegungen.."
Und wenn du einen Schwertransport durchführst wirst du feststellen, daß du u.U. an jeder Bundesländer-Grenze anhalten mußt, dann kommt ein Sachverständiger, prüft alle Auflagen bzgl. Maße, Absicherung, Kennzeichnung u.v.m., und DANN darfst du weiterfahren.
Oder meinst du, mein Kollege fährt mitten in der Nacht aus Spaß an die A7 zur hessisch/bayerischen Grenze?
Vielleicht den Ball mal etwas flacher halten. Die Aussage „Verkehrsrecht ist Landesrecht“ - DAS ist dummfug.
Und was ist das denn jetzt für ein Beispiel? Da geht es um die Kontrolle der Einhaltung der Regeln. Da trauen die Bayern den Hessen eben nicht und prüfen nochmal.
Außerdem ist so ein Schwertransport tatsächlich ein Thema, bei dem es viel Interpretationsspielraum und Auslegungen gibt. Da behaupte ich gar nicht, dass es da in den Bundesländern keine abweichenden Handlungsweisen gibt. Der Rechtsrahmen ist aber durch fzv und stvo vorgegeben.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Dezember 2021 um 13:37:20 Uhr:
Ich weiß nicht was du jetzt willst.Nenn mir bitte den irrtum. Wie viel Leute schreiben denn das Gegenteil? 2 ?
Die nicht mal selber ein 05er oder 06er haben?
Du hast mit Sicherheit weder das eine noch das andere. Und auch kein 07er. Nur weil das Autohaus, in dem du am Empfang sitzt welche hat, hast du noch lange keine. Und du kennst dich auch nicht aus damit, das zeigen ja deutlich die Kommentare hier. Von mindestens sechs Leuten, die es besser wissen als du (btw. hat hier genau niemand deine Version bisher unterstützt).
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Dezember 2021 um 13:37:20 Uhr:
Du musst für jede neue Fahrt an einem anderen Fahrzeug, oder Tag erneut das Heft ausfüllen.
Auch wieder falsch. Jedes Fahrzeug ist im Fahrzeugscheinheft einzutragen, jede Fahrt im Fahrtennachweis. Steht genau so im Gesetz und ist auch nicht verhandelbar, durch dich anders interpretierbar oder durch Bundesländer anders regelbar.
Wie kann ein einzelner Mensch nur so beratungsresistent sein? 🙄
Zitat:
@TheRealRaffnix schrieb am 24. Dezember 2021 um 16:12:26 Uhr:
Und was ist das denn jetzt für ein Beispiel? Da geht es um die Kontrolle der Einhaltung der Regeln. Da trauen die Bayern den Hessen eben nicht und prüfen nochmal.
Jede Menge Beispiele aus der täglichen Praxis hatte dir @MZ-ES-Freak in seinem Beitrag von 14.32 Uhr genannt