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M550i - Fragen und Infos
Hallo !
Nachdem es ja leider weiterhin kein G30 Forum gibt, erlaube ich mir diesen Thread zum neuen M550i Modell (G30) hier zu öffnen. Die Infos über die M550i sind ja weiterhin recht spärlich. Außer wenigen Bildern, den techn. Daten und Infos über den Grundpreis gibt es wenig.
Ich habe einen M550i vorbestellt, da ich bei den ersten Auslieferungen Ende März 2017 dabei sein möchte.
Momentan "quält" mich noch die Frage der Außenfarbe. Bluestone gefällt mir sehr gut, ich hatte auch bereits die Gelegenheit die Farbe mit M-Paket und den 20" individual Felgen live zu sehen.
Nur: passt diese Farbe auch zu den in Cerium Grey gehaltenen Applikationen (Spiegel, Nierenumrandung, M-Felge, etc.) ?
Bisher hab ich nur das Bild aus dem Konfigurator. Hat jemand eine Idee wo es das "cerium grey" in live zu sehen geben könnte ? Oder eventuell sogar ein Live Foto eines M550i in bluestone ??
Gruß, Christian
Beste Antwort im Thema
"530 d mit ...
so ein Mist bin ich mein ganzes Leben noch nicht gefahren ... kommt mir wie ein Trabi vor ... "
Mich macht das immer betroffen wie manche Leute jeden Wertmasstab verlieren.
Für ein Großteil unserer Mitmenschen ist ein 520d mit Standardfahrwerk , 17" Rädern und Stoffsitzen ein Traum ( und wird auch einer bleiben )
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4381 Antworten
Zitat:
@Fitje999 schrieb am 17. September 2018 um 17:48:51 Uhr:
Fahren ohne Betriebserlaubnis lässt auch die Haftpflichtversicherung erlöschen. Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz ist in Deutschland eine Straftat.
Wie gesagt, da hätte ich auch mal gerne den § StGB dazu, für "Fahren ohne Versicherungsschutz".
Oder ist es nicht vielleicht doch auch Ordnungswidrigkeit?
Autofahren ohne Versicherungsschutz
Sofern kein Versicherungsschutz besteht, ist laut dem Pflichtversicherungsgesetz im § 6 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe, die sich vor Gericht auf bis zu 180 Tagessätzen belaufen kann, vorgesehen. Das Auto ohne Versicherung zu fahren, stellt eine Straftat dar.
Wird ein Anderer geschädigt:
Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Aha, dann subsummieren wir mal amateurhaft weiter.
Nach §6 PflVersG ist also ein Verstoß gegen §1 PflVersG unter Strafe.
Bedeutet das Aufheben der Geschwindigkeitsbegrenzung denn einen Verstoß gegen §1 PflVersG (die Pflicht, eine Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten)?
Denn die Versicherung ist ja sicherlich abgeschlossen und nicht etwa gekündigt (nicht "aufrechterhalten").
Wo ist also der Verstoß?
Dass die Versicherung bei fehlender Betriebserlaubnis ggf. Leistungsfrei bleiben kann (bis zum Höchstbetrag), heisst ja nicht, dass keine abgeschlossen wurde.
Zitat:
@KaiMüller schrieb am 17. September 2018 um 19:09:16 Uhr:
Oder ist es nicht vielleicht doch auch Ordnungswidrigkeit?
Das ist, wie richtig zitiert, eine Straftat.
Es ist keineswegs nur eine Ordnungswidrigkeit, und schon gar kein Kavaliersdelikt. Sondern zusätzlich eine Riesendummheit! Das Szenario unversichert jemanden zum Krüppel zu fahren, dürfte 99,9% der Verursacher in lebenslange Verschuldung führen. Das ist es nicht wert.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist auch nicht vereinbar mit dem Aufrechterhalten des Versicherungsschutzes.
P.S.: Mein Post oben war nicht von mir, sondern ein Zitat von der Website des Tuners.
Zitat:
@ChrisM550 schrieb am 17. September 2018 um 19:33:57 Uhr:
Das ist, wie richtig zitiert, eine Straftat.
WAS genau ist die Straftat?
Ich habe größte Zweifel, dass das PflVersG auf unseren diskutierten Fall anwendbar ist.
Denn da geht wirklich darum, OHNE jede Versicherung zu fahren.
Es geht dort nicht darum, dass die Versicherung, die man hat, sich möglicherweise Geld zurückholen kann auf Grund bestimmter Verstöße.
Glatteis. In jeder Versicherungspolice steht, dass das KFZ ordnungsgemäß zugelassen und mit Betriebserlaubnis ausgestattet sein muss. Sonst erlischt der Versicherungsschutz.
Ja, der Versicherungsschutz erlischt gemäß AGB zum Versicherungsvertag.
Das ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Vertragspartnern und hat mit Strafrecht nichts zu tun.
Ein gemäß Vertragsbedingungen erloschener Versicherungsschutz ist aber mitnichten gleichbedeutend mit einer nicht abgeschlossenen Versicherung.
Sie ist ja abgeschlossen, verweigert aber nur gemäß Vetrag die Leistung. Ganz was Anderes.
GERADE dass diese Vertragsbedingungen zur Anwendung kommen können, zeigt ja, dass ein Vertrag besteht.
§6 PflVersG nicht anwendbar.
PS: die Haftpflichtversicherung zahlt natürlich auch im Fall des erloschenen Schutzes an den Geschädigten aus. Opferschutz!
Sie holt sich das Geld allerdings u.U. wieder. Und das aber auch nur bis zur Höchstgrenze.
Jeder ist seines Glückes Schmied.
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
Das sind dann 2 mal 50cent ins Phrasenschwein. :D :D
Ok, dann anders formuliert: Ich bin weder Jurist, noch Versicherungsfachmann. Aber das potentielle Risiko wäre es mir nicht wert, wobei ich das wirtschaftliche Risiko für größer als das strafrechtliche Risiko erachte.
Jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug hat eine ECE Homologation. Diese erlischt bei Änderungen an Teilen oder z.B. bei Änderungen der genehmigten Parameter. Eine V-Max. Erhöhung von 250 km/h auf mehr als 300 km/h ist eine Änderung in diesem Sinn. Abgesehen davon, ist der M550i sicherlich nicht für diese Geschwindigkeiten gebaut. Z.B. Fahrwerk, Reifen oder Bremsen. Nur weil er Aufgrund seiner Motorleistung diese Geschwindigkeiten erreichen könnte, heisst das aber noch lange nicht, das er dadurch nicht zu einem unkalkulierbarem Risiko werden kann.
oder anders ausgedrückt, fährst Du ohne Versicherungsschutz und die Versicherung bekommt das mit, dann bekommst Du Post von der Staatsanwaltschaft
(Strafverfahren )
Ich kenne solche Patienten die So ihre Versicherung auflösen wollten, einfach weiter fahren aber nicht zahlen. Kündigung und Anzeige flattern dann ziemlich zeitnah in den Briefkasten.
Zitat:
@ChrisM550 schrieb am 17. September 2018 um 19:55:13 Uhr:
wobei ich das wirtschaftliche Risiko für größer als das strafrechtliche Risiko erachte.
Und damit liegst du wohl völlig richtig.
Zitat:
@Fitje999 schrieb am 17. September 2018 um 19:59:46 Uhr:
Jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug hat eine ECE Homologation. Diese erlischt bei Änderungen an Teilen oder z.B. bei Änderungen der genehmigten Parameter. Eine V-Max. Erhöhung von 250 km/h auf mehr als 300 km/h ist eine Änderung in diesem Sinn.
Alles richtig.
Auch mit deiner technischen Bewertung stimme ich überein.
Nur ist damit noch keine Straftat verwirklicht.
Zitat:
@simbaaa schrieb am 17. September 2018 um 20:27:19 Uhr:
Ich kenne solche Patienten die So ihre Versicherung auflösen wollten, einfach weiter fahren aber nicht zahlen. Kündigung und Anzeige flattern dann ziemlich zeitnah in den Briefkasten.
Aha, das ist aber jetzt etwas GANZ Anderes und kann evtl., insbesondere wenn vorsätzlich, im Sinne des §6 i.V.m. §1 PflVersG als "nicht aufrecht erhalten" der Versicherung gewertet werden.
Und dann sind wir ggf. tatsächlich im Straftatbereich.
Jetzt habe ich ja was losgetreten. Wollte eigentlich nur deutlich machen, dass die Betriebserlaubnis erlischt und damit auch der Versicherungsschutz, wenn man die Vmax aufhebt.
Ich denke übrigens schon, dass die BMW Werkstatt das technisch kann. Sie braucht vermutlich nur die Software vom DriverPackage für den M5 aufspielen. Das wird beim M5 ja auch erst nach 2000km bei der ersten kleinen Inspektion gemacht.
Allerdings darf sie das natürlich nicht und der Techniker der das macht begibt sich auf ganz dünnes Eis.
